Im Kessel Buntes habe ich heute dann zunächst noch einmal zwei Entscheidungen aus dem Verwaltungsrecht, und zwar zum Fahrtenbuch. Ich stelle dazu aber nur die Leitsätze vor, und zwar.
- OVG Schleswig, Beschl. v. 08.09.2026 – 4 LA 52/23 zur Mitwirkungspflicht des Halters:
Zur nicht ausreichenden Mitwirkung des Halters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers bei/vor der Anordnung einer Fahrtbuchauflage.
Beruft sich der Adressat einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO darauf, dass diese rechtswidrig sei, da die zuständige Behörde den Fahrzeugführer durch eine einfache Internetrecherche hätte identifizieren können, so obliegt es ihm, die Internetadresse sowie die einschlägigen Suchbegriffe zur Substantiierung seines Vortrags zu benennen.
