Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, oder: Nicht rechtskräftige Entscheidung in der Datenbank

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann habe ich noch den VG Schleswig, Beschl. v. 07.04.2026 – 6 B 17/26. Mal eine ganz andere Thematik, die für mich nämlich besonders interessant ist. Daher habe ich den Beschluss mit Freude zur Kenntnis genommen.

Es geht um die Frage der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Es handelt sich zwar nicht um eine Entscheidung zu § 353d StGB, aber immerhin 🙂 . In der Entscheidung geht es um die Veröffentlichung eines Teileröffnungsbeschluss des LG Flensburg. Das VG hat das LG Flensburf verpflichtet, den in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein oder auf anderem Wege der Öffentlichkeit und damit dem Antragsteller, der u.a. Chefredakteur einer Zeitschrift und Buchautor ist. Nun, ist das nicht unbedingt das Bloggen und das Veröffentlichen von Entscheidungen, die Kollegen mir zugeschickt haben, aber nochmals immerhin 🙂 . Ich bin mal gespannt, ob das Land Schleswig-Holstein die Entscheidung schluckt.

Hier die Leitsätze des Beschlusses:

1. Die verfassungsunmittelbare Pflicht eines jeden Gerichts zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen erstreckt sich auch auf nicht rechtskräftige Entscheidungen.

2. Veröffentlichungswürdig sind alle grundsätzlichen bzw. zumindest das Allgemeininteresse berührenden Rechtsstreitigkeiten. Die Konkretisierung allgemein anerkannter Rechtssätze oder deren Anwendung auf bis dahin weniger im Blickfeld stehende Sachverhalte kann einen eigenständigen Beitrag zur Fortentwicklung des (Richter-)Rechts liefern und damit grundsätzliche Bedeutung haben.

3. § 353d Nr. 3 StGB steht der Publikation eines Teileröffnungsbeschlusses nicht entgegen.

4. Ein veröffentlichungswüdriger Teileröffnungsbeschluss ist in einer öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank zu veröffentlichen, um das Angehörige der Presse treffende Risiko einer Strafverfolgung wegen § 353d Nr. 3 StGB zu vermeiden.

Und: Schönen Gruß an die StA Köln: In eigener Sache: Einstellen eines Beschlusses aus dem Ablehnungsverfahren strafbar?, oder: StA Köln kneift

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