Kategoriearchiv: Entscheidung

Beschwerde I: Pflichtverteidiger für Wiederaufnahme? oder: Beschwerde gegen OLG-Beschluss ausgeschlossen

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Ich stelle heute drei Entscheidungen zu Rechtsmittel vor. Und da beginne ich mit dem BGH, Beschl. v. 09.06.2026 – StB 35/26. Gegenstand der Entscheidung sind u.a. Rechtsmittel im Wiederaufnahmeverfahren.

Der Verurteilte ist mit rechtskräftigem Urteil des 9. Strafsenats des OLG München vom 02.08.2018 (9 St 7/17) u.a. wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen verurteilt worden. Am 16.02.2023 sowie unter ergänzender Begründung erneut am 05.02.2025 hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 366 Abs. 2 StPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO beantragt. Zudem hat er am 10.11.2022 und erneut am 16.02.2023 die Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b StPO beantragt. Der 6. Strafsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 16.03.2026 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt.

Gegen den Beschluss des OLG wendet sich der Verurteilte mit seiner (sofortigen) Beschwerde. Zur Zulässigkeit führt der BGH aus:

„1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig richtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 – StB 70/25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2).

2. Dagegen ist das Rechtsmittel (als einfache Beschwerde; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431 f.) unzulässig, soweit es sich auf die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO bezieht. Denn gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die grundsätzlich gegen Entscheidungen nach §§ 364a und 364b StPO eröffnete (einfache) Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 – StB 58/24, juris Rn. 3; vom 10. August 2022 – 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431 f.).

3. Der Senat befindet durch die Unterzeichner. Die Senatsmitglieder, die an dem Revisionsverwerfungsbeschluss vom 7. August 2019 mitgewirkt haben, sind, soweit sie nach der senatsinternen Geschäftsverteilung vorrangig zur Entscheidung berufen wären, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn Mitwirkende bei einem durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteil – hier das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 – sind auch die Revisionsrichter, die – und sei es durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO – an der Bestätigung des angefochtenen Urteils durch Revisionsverwerfung mitgewirkt haben. Weil die Richter in der Revisionsinstanz das Urteil, das sie bestätigen, mit zu verantworten haben, trifft auf sie nach Wortlaut und Wortsinn der Ausschlusstatbestand § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO zu, der sich auch auf Beschwerdeentscheidungen gemäß § 372 StPO erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 79 f.; vom 14. Juli 1971 – 2 BvR 357/71, BVerfGE 31, 295, 296 f.; vom 27. Januar 1971 – 2 BvR 507/69 u. 511/69; BVerfGE 30, 165, 168 f.; LR/Nicknig, StPO, 28. Aufl., § 23 Rn. 23; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 23 Rn. 7).“

Wegen der weiteren Ausführungen des BGH zur Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme verweise ich auf den Volltext.

Ablehnung III: Ablehnung im Strafvollzugsverfahren, oder: Anfechtung nur mit der Hauptsacheentscheidung

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Und dann habe ich noch den BayObLG, Beschl. v. 14.04.2026 – 203 StObWs 85/26 – zur Ablehnung im Strafvollzugsverfahren.

Die Antragstellerin verbüßt Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt K. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.06.2025 wendete sie sich gegen die von der Antragsgegnerin erhaltene Haftübersicht und beantragte die gerichtliche Überprüfung der Strafzeitberechnung. n ihrer Stellungnahme vom 10.09.2025 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erheben seien.

Mit Verfügung vom 12.09.2025, ausgeführt am 15.09.2025, verfügte Richterin am Landgericht A. die Zuleitung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt an die Strafgefangene mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.10.2025 und der Frage, ob der Antrag vom 26.06.2025 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden solle.

Mit Schreiben vom 18.09.2025 stellte die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag gegenüber Richterin am Landgericht A. Aus dem Schreiben vom 15.09.2025 sei ersichtlich, dass sie ihre Amtsermittlungspflicht nicht ausüben werde. Sie habe den Antrag vom 26.06.2025 weder gelesen, noch verstanden. Nachdem die Justizvollzugsanstalt die Vollstreckungssituation als unklar einstufe, sei nicht ersichtlich, an welchem Tag die Antragstellerin entlassen werde.

Mit Beschluss vom 29.09.2025 wies die Strafvollstreckungskammer den Befangenheitsantrag als unzulässig zurück. Mit Verfügung vom 24.11.2025 erläuterte die Strafvollstreckungskammer die gemäß § 458 StPO vorgesehene Vorgehensweise zur Überprüfung einer Strafzeitberechnung und regte erneut die Weiterleitung des Antrags an die Staatsanwaltschaft Osnabrück an. Dem trat die Strafgefangene mit Schreiben vom 03.12.2025 entgegen. Sie stellte nunmehr den Verpflichtungsantrag, dass die Antragsgegnerin sie am 20.08.2027 entlassen müsse und den Feststellungsantrag, dass die Freiheitsstrafe am 20.08.2027 beendet sei. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 09.12.2025, zugestellt am 16.12.2025, als unzulässig zurück, da es sich bei der Strafzeitberechnung um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs handele.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde und ihrer Rechtsbeschwerde vom 08.01.2026 wendet sich die Strafgefangene gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches und die Entscheidung in der Sache.

Ohne Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches gegenüber einer erkennenden Richterin i.S.v. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden.

2. Dem Rechtsbeschwerdegericht liegt mit der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG, dass der Beschluss von einer ausgeschlossenen Richterin erlassen worden sei, der Sache nach eine Beschwerde nach § 28 Abs. 2 StPO vor, die in das Rechtsbeschwerdeverfahren verlagert ist, so dass die hier erhobene Rüge Teil der Rechtsbeschwerdeentscheidung wird.

3. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die ergangene Entscheidung nicht nach revisionsrechtlichen Maßstäben, sondern entscheidet in der Sache selbst nach Beschwerdegrundsätzen gemäß § 309 Abs. 2 StPO analog. Aus § 28 Abs. 2 S. 2 StPO folgt für die Ablehnungsrüge jedoch, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Form geltend zu machen ist, die für das gegen die angegriffene Hauptsacheentscheidung einzulegende Rechtsmittel gilt. Danach müssen im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren der Rechtsbeschwerde zur Begründung der als Verfahrensrüge zu behandelnden Beschwerde die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

4. Bei der Strafzeitberechnung handelt es sich um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.v. § 109 StVollzG. Die Strafzeitberechnung ist stattdessen Aufgabe der Vollstreckungsbehörde.

Ablehnung II: Verfahren nach Ablehnungsantrag, oder: Keinen Aufschub gestattende Handlungen

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.07.2026 – 1 Ws 119/26. Der betrifft u.a. das Ablehnungsverfahren. Wegen der im Beschluss auch behandelten Frage des Rechtsmittels bei „Pflichtverteidigungsfragen“ hatte ich den beschluss schon mal vorgestellt (vgl. hier: Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger)

Jetzt geht es um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts wegen Vergewaltigung verurteilt orden. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten ist noch nicht entschieden.

In dem Verfahren hatte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. unter Hinweis auf die bestehenden Wahlmandate die Entpflichtung von Rechtsanwalt Sch. nach § 143a Abs. 1 StPO beantragt. Mit Schreiben vom 24.06.2026 teilte der Kammervorsitzende ihr darauf ohne nähere Begründung mit, dass eine Entpflichtung nicht beabsichtigt sei. Mit Schriftsatz vom 25.06.2026 beantragte die Wahlverteidigerin eine Entscheidung im Beschlusswege und versicherte, dass die Wahlverteidigung auch für eventuelle Fortsetzungstermine gesichert sei. Am Tag der Hauptverhandlung am 26.06.2026 lehnte sie den Kammervorsitzenden mit um 8 Uhr 44 per beA beim LG eingegangenem Schriftsatz wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Schriftsatz wurde dem Kammervorsitzenden vor dem Beginn der Hauptverhandlung um 9:09 Uhr nicht vorgelegt. Im Hauptverhandlungstermin wurde der Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung durch Beschluss abgelehnt. Ob es sich um einen Beschluss des Vorsitzenden oder einen Beschluss der Kammer handelt, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Zur Begründung des Beschlusses wurde dargelegt, dass die Aufrechterhaltung zur Sicherung des Verfahrens notwendig sei. Der Angeklagte werde bereits durch die dritte Wahlverteidigerin verteidigt und habe inzwischen eine vierte mandatiert. Die Wechsel der Wahlverteidiger hätten bereits einmal dazu geführt, dass ein Berufungshauptverhandlungstermin habe aufgehoben werden müssen. Es bestehe daher das „nicht unbegründete Risiko“, dass bei einer Aufhebung der Pflichtverteidigung das Verfahren ausgesetzt werden müsse, falls der Angeklagte „der aktuellen Wahlverteidigerin“ das Mandat entziehe. Dass diese versichert habe, dass das Wahlmandat auch für Fortsetzungstermine gesichert sei, sei ohne Bedeutung, da die Fortführung des Wahlmandats nicht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Verteidigerin liege. Hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs ist im Protokoll vermerkt, dass der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. Gelegenheit gegeben worden sei, „den Befangenheitsantrag, der dem Gericht nicht vorliegt, nunmehr zu stellen“. Nach Vorlage des Ablehnungsgesuchs und des dazugehörigen Übertragungsnachweises durch die Wahlverteidigerin wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt. Neue Hauptverhandlungstermine wurden für den 10. und 16.11.2026 bestimmt. Über das Ablehnungsgesuch ist noch nicht entschieden.

Am 03.072026 legte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. gegen die Ablehnung des Antrags auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers namens und in Vollmacht des Angeklagten „Beschwerde“ ein, ohne diese näher zu begründen. Dem Rechtsmittel hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Verfügung vom 08.07.2026 nicht abgeholfen.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als begründet angesehen:

„3. Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Vorsitzende der Berufungskammer aufgrund des noch vor Beginn der Berufungshauptverhandlung vom 26. Juni 2026 gegen ihn gestellten Ablehnungsgesuchs zu einer Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 nicht mehr befugt war.

a) Nach § 29 Abs. 1 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet die Durchführung der Hauptverhandlung – auch im Fall eines vor deren Beginn gestellten Ablehnungsgesuchs (BT-Drs. 19/14747; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 27) – keinen Aufschub und findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, jedoch nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

b) Die Rechtswirkungen des § 29 StPO treten bereits mit dem Eingang des Ablehnungsgesuchs bei Gericht ein. Auf die Kenntnis des abgelehnten Richters von dem Gesuch kommt es nach der ganz herrschenden und zutreffenden Ansicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 1238; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 ORbs 320 SsBs 725/24 –, juris, Rn. 18; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 5; Conen/Tsambikakis in: MüKo-StPO, 2. Aufl., § 29 Rn. 2; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 1; vgl. auch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2026 – 1 ORbs 47/26), der der Senat sich anschließt, bei einem außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Ablehnungsgesuch nicht an. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, dass es für die Rechtswirkungen eines an das Gericht gerichteten Schriftsatzes auf den Zeitpunkt von dessen Eingang bei Gericht, und nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage bei dem zuständigen Spruchkörper ankommt (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Frankfurt, a.a.O.). Dem entspricht die Regelung des § 32a Abs. 5 StPO, wonach ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 8. Juni 2018 – 1 OWi 6 SsBs 11/18 –, juris), wonach es grundsätzlich auf die Vorlage bei dem erkennenden Gericht ankomme und jedenfalls in Fällen eines kurzfristig vor Beginn einer Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsgesuchs der Ablehnende das Risiko einer nicht rechtzeitigen Vorlage tragen soll, vermag der Senat daher nicht zu folgen.

c) Bei Gericht eingegangen war das Ablehnungsgesuch mit der Speicherung auf dem für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmten Server des Landgerichts um 8:44 Uhr (§ 32a Abs. 5 StPO). Da es sich bei der Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 um eine Entscheidung handelt, die auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte ergehen können, wäre eine Entscheidung über diesen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO nur noch zulässig gewesen, wenn sie keinen Aufschub geduldet hätte. Dies war nicht der Fall.

(1) Keinen Aufschub gestatten Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01 –, juris; BGH NJW 2003, 2396) oder das Ablehnungsgesuch verworfen wird (Nicknig in: Claus/Erb/Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 13). Der Gesetzgeber hatte hierbei das „prozessual Notwendigste“ vor Augen (BT-Drs. 8/976, S. 34; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.). Bei der richterlichen Beurteilung der Unaufschiebbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (Conen/Tsambikakis in:MüKo-StPO, a.a.O. und Rn. 13). Die bloße Zweckmäßigkeit einer Handlung genügt nicht (Nicknig, in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 15). Zur Unaufschiebbarkeit einer Handlung führt insbesondere ein drohender Beweisverlust oder Fristablauf (Cirener in: BeckOK-StPO, 60. Ed., Stand: 01.07.2026, § 29 Rn. 5; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 2). Da nach der gesetzlichen Konzeption die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub duldet (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StPO), sind auch solche Handlungen unaufschiebbar, die unmittelbar deren Förderung dienen (Heil in: KK-StPO, a.a.O., § 29 Rn. 6). Dies ist beispielsweise bei der Festsetzung oder inhaltlichen Gestaltung weiterer Hauptverhandlungstermine oder Ladungen oder Abladungen zu einem bereits anberaumten Termin der Fall (Heil in:KK-StPO, a.a.O., Rn. 5; Conen/Tsambikakis in: MüKo-StPO, a.a.O., Rn. 13; BR-Drs. 532/19, S. 22).

(2) Die Frage der Unaufschiebbarkeit hat das Beschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfen. Soweit für das Revisionsverfahren die Auffassung vertreten wird, dass dem Tatrichter bei der Beurteilung der Unaufschiebbarkeit einer Handlung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle darauf unterliege, ob die Entscheidung vertretbar und nicht ermessenfehlerhaft ist (Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 29 Rn. 14; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 13; vgl. auch BGH NStZ 2002, 429 zu § 29 StPO a.F.), gilt dies jedenfalls für das Beschwerdeverfahren aufgrund der umfassenden Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts (vgl. hierzu Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 7) nicht.

(3) Die Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 war nicht unaufschiebbar. Sie diente weder zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes noch war sie aufgrund eines drohenden Fristablaufs geboten. Sie diente auch nicht der unmittelbaren Förderung der Hauptverhandlung. Aufgrund des Umstandes, dass der Wahlverteidigerin Frau R. zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung vom 26. Juni 2026 trotz eines entsprechenden Antrags noch keine Akteneinsicht gewährt war und der Vorsitzende für den Verhandlungstag aufgrund der hohen Temperaturen die geladenen Zeugen abgeladen hatte, hätte die Hauptverhandlung auch ohne das Ablehnungsgesuch nicht am selben Tag abgeschlossen werden können, sondern es hätte – nach dem Verfahrensverlauf erster Instanz naheliegend mehrerer – weiterer Hauptverhandlungstermine bedurft. Gründe, warum die Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 keinen Aufschub bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch duldete, sind daher nicht ersichtlich.

d) Der Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 20) und zwingt zu deren Aufhebung. Soweit angenommen wird, dass ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO geheilt werde, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 1999 – 2 Ws 158/99 –, juris; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993 – 2 Ws 100/93 –, juris; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 29 Rn. 20; offengelassen unter Hinweis auf BVerfG NJW 2005, 3410 (3414) von Cirener in: BeckOK-StPO, a.a.O., § 29 Rn. 6), liegt ein solcher Fall nicht vor, da über das Gesuch noch nicht entschieden ist.“

Ablehnung I: Keine Worterteilung zur Antragstellung, oder: Antrag auf Nichtverlesung der Anklage

Bild von Gerd Altmann auf PixabayIch stelle heute dann drei Entscheidungen aus Ablehnungsverfahren vor. Ich beginne mit dem LG München, Beschl. v. 21.07.2026 – 5 KLs 564 Js 121099/26.

Da ist es in der Hauptverhandlung m.E. hoch hergegangen. Ausgangspunkt war ein Antrag auf Nichtverlesung der Anklage. Nun lassen wir mal die Sinnhaftigkeit eines solchen Antrags außen vor; ich weise dazu nur darauf hin, dass das Gericht ja mit der Eröffnung des Verfahrens geziegt hat, was es von der Anklage hält. Jedenfalls hat der Vorsitzende in dem Verfahren nicht das Wort erteilt und darauf hingewiesen, dass der Anträge (nur) nach der Verlesung der Anklage gestellt werden können. Und das war dann Ausgnagspunkt für ein „fröhliches hin und her“, dass dann mit einem Ablehnungsgesuch geendet hat.

Darüber hat nun das LG München I mit dem dem LG München I, Beschl. v. 21.07.2026 – 5 KLs 564 Js 121099/26 – entschieden und den Ablehnungsantrag abgelehnt. Der Beschluss ist mehr als 15 Seiten lang. Ich stelle hier dann mal nur die Begründung zur Ablehnung der Antragstellung auf Nichtverlesung der Anklage ein. Alles andere bitte ggf. selbst lesen:

“ 2. Die Verfügung des Vorsitzenden, den Rechtsanwälten, insbesondere. Rechtsanwältin B., vor Verlesung des Anklagesatzes nicht das Wort zur Stellung von Anträgen, vor allem. des Antrags der Rechtsanwältin B. zur Nichtverlesung der Anklage, zu erteilen, sondern zurückzustellen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

a) § 243 Abs. 1 bis 3 StPO sieht vor, dass die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit beginnt, die Angeklagten zu ihren Personalien vernommen werden, sobald die anwesenden Zeugen den Sitzungssaal verlassen haben und im Anschluss hieran den Anklagesatz verlesen wird. Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes ist hierbei, die Richter, insbesondere auch die Schöffen, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, um ihnen zu ermöglichen, während der ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (BGH 5 StR 90/19). Die Kammer ist nicht verpflichtet, einen An-trag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes sofort entgegenzunehmen. Dies ist auch nicht sachdienlich, denn § 243 Abs. 3 S. 1 StPO schreibt die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zwingend vor. Selbst wenn eine Formunwirksamkeit der Anklage vorläge und eine Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO zu erfolgen hätte, müsste diese Entscheidung unter Einschluss der Schöffen und Beachtung des § 243 Abs. 3 S. 1 StPO, also nach erfolgter Verlesung des Anklagesatzes, in der Hauptverhandlung ergehen (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25). Der Antrag kann daher ohne Rechtsverlust nach Verlesung des Anklagesatzes angebracht werden.

Die ordnungsgemäße Zurückstellung von Anträgen und Rügen nach § 238 Abs. 1 StPO schließt eine etwaige Präklusion aus (LR-Becker, § 238 StPO Rn. 4).

Vorliegend ist kein Grund erkennbar, weshalb der Vorsitzende vor Verlesung des Anklagesatzes zwingend die Worterteilung zur Antragstellung hätte zulassen müssen. Bereits durch den Eröffnungsbeschluss hat die Kammer zu erkennen gegeben, dass sie keine derartigen Mängel der Anklage sieht, welche die Wirksamkeit der Anklage in Rede stellen oder deren teilweise Nichtverlesung zur Folge haben würden. Diesbezügliche Einwendungen wurden von den Angeklagten und deren Verteidigern weder im Zwischenverfahren, bei welchem eine Stellungnahmefrist von einem Monat eingeräumt wurde, noch nach Eröffnungsbeschluss vom 11.05.2026 bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 13.07.2026 vorgetragen. Die pauschale Behauptung nach Beginn der Hauptverhandlung, dass die Eröffnung „rechtswidrig“ gewesen sei, da der Anklagesatz „in Teilen Informationen enthalte, die ins wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gehören“ und „in Teilen unsachlich“ sei, vermag die Rechtmäßigkeit des getroffenen Eröffnungsbeschlusses der Kammer nicht dahingehend infrage zu stellen, dass die Entscheidung des Vorsitzenden, vor der Verlesung des Anklagesatzes den angekündigten Antrag nicht zuzulassen, sondern ohne Rechtsverlust zu-rückzustellen, willkürlich erscheinen würde, da es unabhängig von der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Anklageschrift prozessual eben nicht möglich ist, die Verlesung des durch Eröffnungs-beschlusses zugelassenen Anklagesatzes vollständig zu unterlassen. Letztlich wurde die Verfügung des Vorsitzenden diesbezüglich auch gern. § 238 Abs. 2 StPO gerichtlich bestätigt, was eine dementsprechend willkürliche Handlung (allein) des Vorsitzenden, nämlich das Wort nicht zu gewähren, unabhängig von dessen rechtlicher Wertung, ausschließt.

Soweit Rechtsanwältin B. ausführt, dass ein Antrag auf Nichtverlesung der Anklage, in welchem eine Beanstandung der Anklage liegt, nicht mehr sinnvoll nach der Verlesung der Anklage gestellt werden kann, da die Schöffen zu diesem Zeitpunkt schon irreversibel beeinflusst worden seien und daher immer das Wort zur Stellung eines solchen Antrags erteilt werden müsse, entspricht dies nicht der Gesetzeslage und der allgemeinen Lebenserfahrung.

Zur Beanstandung der Anklage hatten die Verfahrensbeteiligten bereits im Zwischenverfahren vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses hinreichende Gelegenheit. Es besteht kein ersichtlicher Grund, den Verfahrensbeteiligten nach erfolgter Entscheidung über die Anklage erneut vor deren Verlesung ohne ersichtlichen Anlass Gelegenheit zur Beanstandung zu geben und damit ohne triftigen Anlass von dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Hauptverhandlung abzuweichen (siehe obige Ausführungen).

Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsleitung, den Verfahrens-beteiligten zu solchen Anträgen erst später Gelegenheit zu geben.

Letztlich kann das Handeln des Vorsitzenden, einen Antrag auf Nichtverlesung der Anklage ohne erkennbar begründeten Anlass generell nicht zuzulassen auch schon deshalb nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da es der gängigen Rechtsprechung und Literatur zu diesem Thema entspricht (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25; Stollenwerk DRiZ 2015, 138; Van Lessen/Breidling in: Dietrich/Fahrner/Gazeas/von Heintschel-Heinegg SicherheitsR-HdB § 43 Rn. 123).“

Beweis III: Deutliche Kritik an der Beweiswürdigung, oder: Bitte nicht so viel und strukturiert

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Und dann: Alle Jahre wieder. Ja, mal wieder Kritik des BGH an landgerichtlichen Urteilsgründen, die dem BGH in den beiden Fällen offenbar nicht so richtig gefallen haben. Für eine Aufhebung hat es zwar nicht gereicht, aber eben für Kritik.

Eine der Entscheidungen ist der BGH, Beschl. v. 30.07.2026 – 2 StR 113/26, in der der BGH ausführt:

„Insbesondere bei einer umfangreicheren Beweiswürdigung ist darauf Bedacht zu nehmen, diese durch eine erkennbare Struktur – etwa eine Gliederung – klar und nachvollziehbar zu machen; ein klarer sprachlicher Ausdruck (zur gebotenen Klarheit in Sprache und Darstellung vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 207 ff., 228 ff.) dient der notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; vom – 2 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 321, 322, und vom – 2 StR 262/22, Rn. 19; jew. mwN). Waren – wie hier – längere, sprachlich bestenfalls schwer verständliche Chat-Nachrichten und ähnliche verschriftlichte Kommunikation Gegenstand der Beweisaufnahme, darf durch deren „Einkopieren“ in die Urteilsgründe die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht erschwert oder gar gefährdet werden. Dem ist gegebenenfalls durch eine geeignete Zusammenfassung zu begegnen.“

Und im BGH, Beschl. 11.08.2026 – 5 StR 226/26 – heißt es:

Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem Bemerken:
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche weglassen. Die Beweiswürdigung soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer unverzichtbaren, dem Tatgericht obliegenden geistigen Leistung ist eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen und das Beweisergebnis nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung (noch) von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die umfangreiche Schilderung und Würdigung des Tatvor- und Nachgeschehens (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ 2025, 349; Beschluss vom – 2 StR 516/24 Rn. 17 jeweils mwN).
Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die Urteilsgründe – insgesamt 295 Seiten, darunter mehr als 200 Seiten „Überprüfung“ der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten – über weite Strecken nicht gerecht. Auch wenn hier der Bestand des Urteils letztlich nicht gefährdet wird, weil der Senat trotz vieler überflüssiger Ausführungen den Urteilsgründen das entnehmen kann, was es zum Beleg des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs bedarf, offenbart die Vorgehensweise der Strafkammer einen bedenklichen Umgang mit den Ressourcen der Strafjustiz.