Schlagwortarchiv: erforderliche Begründung

Frist II: 4 x Etwas zum Wiedereinsetzungsverfahren, oder: Verschulden, Vortrag, Glaubhaftmachung

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Im zweiten Posting dann Entscheidungen zur Wiedereinsetzung. Nichts Besonders, aber die Entscheidungen zeigen noch einmal, worauf man ggf. achten muss. Es handelt sich um:

1. Die eigene Versicherung des Antragstelllers an Eides statt ist im Wiedereinsetzungsverfahren kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung. Ein Ausnahmefall, in dem die eigene Erklärung zur Glaubhaftmachung genügen kann, kann vorliegen, wenn es um einen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumnisgrund handelt oder es unmöglich ist, Beweismittel beizubringen. 

2. Die Bennenung eines Zeugen genügt zur Glaubhaftmachung aber nur dann, wenn gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamte.

1. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten.

2. Hat eine Pflichtverteidigerin im Rahmen der ihr mit der Bestellung zugewiesenen Aufgabe fristgerecht eine Revisionsbegründung gefertigt, am letzten Tag der Frist jedoch bei einem unzuständigen Gericht angebracht, ist ihr Verschulden dem Angeklagten im Regelfall nicht zuzurechnen. Verantwortlich für die korrekte Adressierung ist der Rechtsanwalt, dem es auch zusteht, gesetzliche Fristen auszuschöpfen.

Allein dass dem mündlich belehrten Betroffenen entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 RiStBV kein Merkblatt über die Möglichkeiten und Förmlichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ausgehändigt worden ist, gibt keinen Anlass, Wiedereinsetzung zu gewähren.

1. Beantragt der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-säumung der Revisionsbegründungsfrist, bedarf es stets auch des Vortrags, ob er seinem Verteidiger überhaupt den Auftrag zur Begründung der Revision erteilt hat.

2. Auch wenn der Verteidiger vorträgt, „auftragsgemäß“ Revision eingelegt zu ha-ben, lässt dies keinen zwingenden Schluss dahin zu, dass er auch mit der Be-gründung der Revision betraut war.