Schlagwortarchiv: Überlassung der Auswertesoftware „TuffViewer“

OWi I: Erneut Nichtspeicherung von Rohmessdaten, oder: Keine kostenfreie Überlassung des „TuffViewer“

Und heute dann OWi-Entscheidungen. Da hat sich während der letzten Zeit einiges angesammelt. Daher stelle ich jeweils nur die Leitsätze vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, und zwar einmal mit einem Beschluss des ThürVerfG und einem weiteren des AG Landstuhl, und zwar:

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität im Verfassungsbeschwerdeverfahren gebietet, dass der Betroffene die Herausgabe von Daten, die sich nicht in den Akten befinden, aber bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, frühzeitig geltend macht und gegebenenfalls einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellt.

1. Wird im Bußgeldverfahren eine Maßnahme im Sinne von § 62 OWiG bei der Verwaltungsbehörde beantragt und zugleich wegen derselben Maßnahme ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, steht dieser unter der Bedingung, dass die Verwaltungsbehörde dem zugrunde liegenden Begehren nicht nachkommt, und ist infolgedessen unzulässig.

2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Anspruch darauf, die zum Öffnen der digitalen Falldatei benötigte herstellerspezifische Software (hier: TuffViewer) oder eine Nutzungslizenz für diese zur Verwendung auf eigenen Systemen kostenfrei überlassen zu bekommen.

Ja, beides Entscheidungen, die wegen ihrer Länge auffallen 🙂 . Bei dem Beschluss des ThürVerfGH kann ist es noch verstehen. Wahrscheinlich meint man, dass man das als ein VerfGH der Sache schuldet, was m.E. nicht der Fall ist, weil die behandelten Fragen letzlich „ausgekaut“ sind. Und beim AG Landstuhl habe ich den Eindruck, dass seine Entscheidungen in der letzten Zeit – vorsichtig ausgedrückt – länger geworden sind, m.E. werden allerdings häufig viel Worte zu Fragen gemacht, die auch bereits weitgehend geklärt sind. Aber egal, vielleicht handelt es sich ja um Bewerbungsschreiben zum OLG 🙂 .