Hier habe ich dann noch einmal eine Entscheidung zur Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen eingetretener Verjährung, und zwar das AG Dresden, Urt. v. 17.07.2026 – 223 OWi 633 Js 8873/26:
„Das Verfahren war einzustellen, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Für die der Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Dies gilt auch nach der Gesetzesreform vom 01.07.2026, weil insofern bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesreform Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Die Tat wurde am14.08.25 begangen. Eine Anhörung erfolgt am 23.10.2025. Der Bußgeldbescheid wurde am 5.11.2025 erlassen. Indes liegt keine wirksame Zustellung an den Betroffenen vor, weil das Datum der Zustellung nicht auf dem Umschlag vermerkt war.
Eine Verjährungsunterbrechung nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG setzt die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides voraus. Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides durch Einlegen in den Briefkasten nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 SVwZG, 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, 180 ZPO ist der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2024 —1 Ss (OWi) 44/24).
Nach Einsendung der Kopie des Umschlages durch den Betroffenen, fehlte ein Datum auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, sodass nicht von einer wirksamen Unterbrechungshandlung auszugehen war.
Auch die Mitteilung des Bescheids an den Verteidiger und Einspruchseinlegung hemmt die Verfolgungsverjährung nicht, weil keine Zustellungsvollmacht des Verteidigers in diesem Zeitpunkt bei den Akten war.
Nach Anhörung am 22.01.2026 endete die Verfolgungsverjährung. Die Akte ging bei Gericht am 25.02.2026 ein.“


