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Regelmäßig Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers, oder: Keine Vollbremsung bei „Ampel-Gelblicht“

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Die zweite Zivilentscheidung kommt vom OLG Schleswig, und zwar handelt es sich um den OLG Schleswig, Beschl. v. 14.04.2025 – 7 U 10/25 – zur Frage der Haftung nach einem Zusammenstoß zwischen einem Motorroller und einem Pkw.

Verlangt werden von der Klägerin Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 19.01.2019 in N. auf Höhe der Kreuzung B76/ H-straße bzw. Zufahrt zum V-park ereignete. Vor der Unfallstelle befindet sich eine Fußgängerbedarfsampel, die (in Fahrtrichtung gesehen) ca. 20 – 25 m entfernt liegt. Die Klägerin befuhr am Unfalltag gegen 17:25 Uhr mit ihrem Vespa-Roller aus T. kommend die hier vorfahrtsberechtigte B 76 in Richtung D. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug auf der wartepflichtigen H-straße. Als die Klägerin auf ihrem Roller die Fußgängerbedarfsampel – ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens – „gerade noch bei Gelblicht“ passiert und anschließend den nachfolgenden Kreuzungsbereich erreicht hatte, bog der Beklagte aus der H-straße kommend nach links auf die B 76 heraus. Die Klägerin prallte mit ihrem Roller seitlich in das Beklagtenfahrzeug. Durch die Wucht des Aufpralls erlitt sie schwere Verletzungen.

Das LG hat verurteilt und ist von einer Haftungsquote des Beklagten von 100 % ausgegangen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die keinen Erfolg hatte.

„Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

1. Zu Recht ist das Landgericht gem. §§ 7, 17 Abs. 2 StVG, 8 StVO, 115 I Nr. 1 VVG im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten hier dem Grunde nach zu 100 % für den Schaden einzustehen haben.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 I, II StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5).

Nach diesen Maßstäben ist im Rahmen der Abwägung zu Lasten der Beklagten zunächst ein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Unstreitig war die Klägerin auf der B 76 vorfahrtsberechtigt. Dass die Missachtung des Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1. unfallursächlich war, steht bereits nach Anscheinsgrundsätzen fest. Ein Beweis des ersten Anscheins ist immer dann anzunehmen, wenn sich in einem Unfallgeschehen ein hinreichend typisierter Geschehensablauf realisiert hat, der einen Rückschluss auf ein unfallursächliches Fehlverhalten einer Partei regelmäßig zulässt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2020 – 1 U 78/19). Beim Abbiegevorgang des nicht Vorfahrtsberechtigten gilt die Vorfahrtsberechtigung des anderen Teiles solange, bis der Einfahrende sich vollständig auf der vorfahrtsberechtigten Straße eingeordnet hat. Aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt, folgt in der Regel die Alleinhaftung des Vorfahrtverletzers (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9.6.2021, 4 U 396/21, Rn. 7, juris). Neben dem Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO war hier auch die höhere Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten (im Vergleich zu dem Motorroller der Klägerin) zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hat zweifellos die ihn treffende Wartepflicht gegenüber der vorfahrtsberechtigten Klägerin verletzt und hierdurch den Unfall verursacht.

Die Beklagten haben keinerlei Umstände zu beweisen vermocht, die geeignet sein könnten, diesen Anschein zu erschüttern. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Zurechnungszusammenhang zwischen einem – unterstellten – „Gelblichtverstoß“ an der Fußgängerbedarfsampel und dem Unfall an der nachfolgenden Kreuzung. Diese Ampel dient dem Schutz des querenden Fußgängerverkehres im Ampelbereich und nicht dem Schutz des weit hinter der Ampel befindlichen Kreuzungsverkehrs B76/ H-straße. Außerdem sind Verkehrszeichen, die ein Gebot oder Verbot wie das Gelblicht enthalten, Allgemeinverfügungen, die regeln, dass der Adressat dieser Allgemeinverfügung entsprechend § 37 Nr. 1 StVO zwar grundsätzlich bei Gelb vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten sollen. Das bringt jedoch oft die Schwierigkeit mit sich, dass der Verkehrsteilnehmer bei für ihn geltendem Gelblicht nicht mehr ohne die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bis zur Haltelinie anhalten kann. Eine Vollbremsung – insbesondere eines einspurigen Motorrollers – könnte zur Gefährdung nachfolgenden Verkehrs führen, so dass zumindest in der ersten Gelbphase die Abwägung dafürspricht, dass er nicht zu einer Vollbremsung verpflichtet ist. Kann dem Verkehrsteilnehmer bei Beachtung dieser Grundsätze nicht gelingen, vor der Haltelinie bei Gelb anzuhalten, darf er über die Haltelinie hinweg in den Kreuzungsbereich einfahren (Diehl Anm. zu OLG Hamm, Urteil v. 30.5.2016, I-6 U 13/16, ZfSch 2016, 676-679). An der Unfallstelle waren unstreitig 70 km/h erlaubt. Es ist nicht klar, wie schnell die Klägerin vor der Ampel gefahren ist (Annäherungsgeschwindigkeit) und wie lange (Sekunden) sie schon Gelblicht gesehen haben müsste, bevor sie die Fußgängerampel gequert hat. Es fehlt insoweit an entsprechenden Anknüpfungstatsachen. Bei unterstellten 70 km/h hätte die Klägerin 19,4 m/s zurückgelegt, ihr Anhalteweg hätte rund 45 m betragen. Ein Gelb- oder gar Rotlichtverstoß an der Fußgängerampel durch die Klägerin ist nicht bewiesen und kann deshalb auch nicht in die Abwägung nach § 17 StVG eingestellt werden.“

Und zur Höhe des Schmerzensgeldes:

„Die Höhe des Schmerzensgeldes (insgesamt 20.000 €) ist angesichts der schweren und zum Teil dauerhaften Verletzungen der noch verhältnismäßig jungen Klägerin nicht zu beanstanden. Sie hat einen beidseitigen Kieferbruch, eine Halswirbelfraktur, eine Fraktur des Schlüsselbeins links, einen mehrfachen Bruch des Oberschenkelknochens, einen Trümmerbruch des großen Zehs links sowie Schürfwunden am Knie erlitten. Die Klägerin musste sich mehreren Operationen und Folgeoperationen unterziehen. Es bleiben sichtbare Narben im Dekolleté Bereich (15 cm) und am Oberschenkel (5 cm) sowie am Knie. Der große Zeh am linken Fuß musste versteift werden. Die festgestellte Mundöffnungseinschränkung von 5 mm hat das Landgericht – mangels hinreichend bewiesener Unfallursächlichkeit – bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt.“

Richtiger Zeitpunkt für einen Pauschgebührantrag, oder: Zu frühe Antragstellung?

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Und als zweite Entscheidung zum RVG hier der OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.03.2025 – 1 AR 21/24. Es geht um den richtigen Zeitpunkt für einen Pauschgebührantrag.

Der Angeklagte ist am 8.10.2024 vom Vorwurf der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus.

Der Rechtsanwalt hat als Pflichtverteidiger am 23.10.2024 die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragt. Der Bezirksrevisor hält diesen Antrag für verfrüht. Auch die Voraussetzungen zur Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr (§ 51 Abs. 1 S. 5 RVG) lägen nicht vor. Das OLG hat den Antrag abgelehnt.

„Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 51 RVG derzeit nicht vorliegen.

 

Eine Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG kommt – zumindest bei Fortbestand der Beiordnung – auch für abgeschlossene Verfahrensabschnitte nur nach Eintritt der Rechtskraft in Betracht. Dass die Regelung des § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3 RVG auch die Möglichkeit vorsieht, eine Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen, ändert daran nichts (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juli 2024, 2 ARs 12/24, juris, Rn. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Juni 2017, 10 AR 30/16, juris, Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016, 1 ARs 34/16 P, juris, Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2015, 1 ARs 22/14, juris, Rn. 7, 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2005, 111-3 (s) RVG 154/05, juris, Rn. 4f). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. August 2024, 1 BvR 1680/24, juris, Rn. 3) und folgt daraus, dass der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr – insoweit abweichend von § 8 Abs. 1 S. 2 RVG – erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig wird (KG Berlin, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O., Rn. 4; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Denn zuvor ist die gebotene Gesamtbetrachtung des gesamten Verfahrens nicht möglich (KG Berlin, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Celle, a.a.O., Rn. 4). Die Annahme einer Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr bereits im Zeitpunkt des § 8 Abs. 1 S. 2 RVG könnte zudem in Konflikt mit potentiellen Anträgen gemäß § 42 Abs. Abs. 1, Abs. 2 S. 2 RVG treten, die erst nach Rechtskraft der Kostenentscheidung zulässig sind (§ 42 Abs. 2 S.1 RVG). Denn zuvor kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob der Angeklagten gegen die Staatskasse einen Erstattungsanspruch hat (vgl. § 52 Abs. 2 RVG).

 

Die begehrte Pauschgebühr kann dem Antragsteller auch nicht als Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr (§ 51 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 RVG) bewilligt werden. Unabhängig davon, dass kein „Vorschussantrag“ (vgl. Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 100) gestellt ist, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Vorschusses nicht vor. Denn ein solcher ist nur zu bewilligen, wenn eine Pauschgebühr nicht nur mit Sicherheit zu erwarten ist und das Verfahren lange gedauert hat/dauern wird, sondern dem Verteidiger zudem nicht zugemutet werden kann, die endgültige Festsetzung abzuwarten (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2011, 1 BvR 3171/10, juris, Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Januar 2007, 2 13vR 2592/06, juris, Rn. 5; Beschluss vom 1. Juni 2011, 1 BvR 3171/10, juris, Rn. 31) ist für das letztgenannte Erfordernis eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben Aufstellung der Kanzlei zu verlangen, weil das Gericht sonst nicht prüfen kann, ob und in welcher Höhe ein Vorschuss notwendig ist, um die Einbußen auszugleichen, die auf der Übernahme der Pflichtverteidigung beruhen. Daran fehlt es.“

M.E. hätte man auch anders entscheiden können. Denn das RVG nennt keinen Zeitpunkt für die Stellung des Pauschgebührantrags. Es ist zwar richtig, dass der Pauschgebührenantrag grds. erst gestellt werden, wenn die zu vergütende Tätigkeit abgeschlossen ist und die gesetzliche Gebühr gem. § 8 RVG fällig ist. I.d.R. wird das dann sein, wenn zumindest die Instanz abgeschlossen ist (so die allgemeine Meinung in der Literatur und ältere Rechtsprechung von OLGs ). Die h.M. in der OLG-Rechtsprechung zum RVG (siehe die o.a. Zitate des OLG) sieht das aber leider anders. Also empfiehlt es sich, mit einem Pauschgebührantrag zu warten, bis der BGH entschieden hat. Das erspart doppelte Antragstellung. In der Zwischenzeit sollte der Pflichtverteidiger ggf. seine gesetzlichen Gebühren geltend machen und dann ggf. überlegen, später Kostenerstattung für den Mandanten zu beantragen. Aber auch da: Vorsicht und Reihenfolge beachten!!!

Verteidigervergütung nach Verbindung von Verfahren, oder: OLG Koblenz irrt gewaltig

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Und dann Gebührenfreitag.

Ich stelle heute zunächst einen „unschönen“ Beschluss des OLG Koblenz vor. In dem OLG Koblenz, Beschl. v. 19.02.2025 – 6 Ws 651/24 – geht es mal wieder um die Verteidigervergütung nach Verbindung von Verfahren. Die damit zusammenhängenden Fragen beschäftigen die (Ober)Gerichte immer wieder. Und die Entscheidungen sind für Verteidiger insbesondere deshalb von Bedeutung, weil häufig um recht hohe Beträge gestritten wird.

Folgender – etwas komplizierter – Sachverhalt:

Das AG hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diesem Strafverfahren lagen das führende Ermittlungsverfahren FÜ V 1 und die Verbundverfahren V 2, V 3, V 4 sowie als sog. Fallakten geführte neun weitere Verfahren F 1 – F 9 zugrunde.

In dem führenden Verfahren FÜ V 1 erging am 18.08.2023 Haftbefehl gegen den Verurteilten. Im Rahmen der Haftvorführung am selben Tag wurde ihm der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet; dieser beantragte Akteneinsicht. Im Nachgang zum Vorführungstermin wiederholte er mit Schriftsatz vom 18.08.2023 seinen Antrag auf Akteneinsicht in das führende Verfahren und zeigte unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht die Verteidigung des Verurteilten auch „in allen von Ihnen, sehr geehrter Herr Staatsanwalt W. bekannt gegebenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren/Strafverfahren“ an. Zugleich beantragte er hinsichtlich der weiteren – nicht konkret bezeichneten – Ermittlungsverfahren Akteneinsicht und seine Bestellung als Pflichtverteidiger bereits im Vorverfahren. Ferner bat er darum, das Bestellungsschreiben zu den jeweiligen Verfahrensakten zu geben

Am 25.08.2023 verband die Staatsanwaltschaft die den neun Fallakten zugrundeliegenden Verfahren zunächst zu dem Verfahren V 2 hinzu. Mit Beschluss des AG vom 15.09.2023 wurde der Rechtsanwalt dem Verurteilten in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt. Am 22.9.2023 wurde ihm Akteneinsicht in das Verfahren V 2 einschließlich der neun Fallakten gewährt.

Mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 02.11.2023 wurden das Verfahren F 1 gemäß § 170 Abs. 2 StPO und das Verfahren F 9 hinsichtlich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt; am selben Tag wurde hinsichtlich der verbleibenden Fälle Anklage zum AG erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 16.11.2023 hat das AG am 28.11.2023 das Verfahren V 2 mit dem führenden Verfahren FÜ V 1 verbunden und zugleich die Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt. Durch Beschluss vom 14.12.2023 wurde der Verbindungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass sich die Beiordnung des Rechtsanwalts auch auf die mit dem Verfahren V 2 verbundenen neun als Fallakten geführte Verfahren erstreckt.

Zuvor hat das AG am 16.10.2023 das Verfahren V 3 und am 13.11.2023 das Verfahren V 4 mit dem führenden Verfahren FÜ V 1 verbunden und jeweils die Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt, wobei in dem Verfahren V 3 die bis dahin bestehende Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts aufgehoben wurde.

Nach Ende des Verfahrens hat der Rechtsanwalt die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 8.017,80 EUR brutto beantragt. Dabei hat er neben den Gebühren für das führende Verfahren FÜ V 1 und die hinzuverbundenen Verfahren V 2, V 4 und V 3 für jede der neun Fallakten F 1 – F 9 die Festsetzung einer Grundgebühr (Nrn. 4101, 4100 VV RVG), einer Verfahrensgebühr (Nrn. 4105, 4104 VV RVG) und der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) geltend gemacht. Das AG hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 3.191,58 EUR festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts wurde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt „sofortige Beschwerde“ eingelegt, mit welcher er die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 8.017,80 EUR weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, Grund- und Verfahrensgebühren sowie die Auslagenpauschale seien ihm gemäß § 48 Abs. 6 RVG jeweils auch für die als Fallakten geführten Verbundverfahren zuzuerkennen.

Nachdem das Verfahren gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen worden ist, hat diese mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des AG abgeändert, die an den Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung auf insgesamt 3.594,57 EUR festgesetzt und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsanwalt habe eine gebührenauslösende Tätigkeit in den neun Fallakten vor der Verbindung mit dem Verfahren V 2 nicht glaubhaft gemacht. Zudem handele es sich insoweit nur um „eine Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, sodass auch aus diesem Grund keine eigenständigen Gebühren für die den Fallakten zugrundeliegenden Verfahren angefallen seien.

Im Einzelnen hat die Strafkammer dem Rechtsanwalt in dem Verfahren FÜ V 1 die Grundgebühr Nrn. 4100, 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG, eine Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 VV RVG, eine Terminsgebühr Nrn. 4108, 4109 VV RVG und zwei Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG sowie in den Verbundverfahren V 2 und V4 jeweils nur eine Grundgebühr Nrn. 4100, 4101 VV RVG, nur eine Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nrn. 4106, 4107 VV RVG und zwei Auslagenpauschalen Nrn. 7002 VV RVG sowie im Verbundverfahren V 3 eine Grundgebühr Nrn. 4100, 4101 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG, eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nrn. 4141, 4106, 4107 VV RVG und eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG sowie weitere Auslagen und USt, insgesamt also 3.594,57 EUR zugesprochen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts, mit welcher er weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, bei den neun als Fallakten geführten Verfahren habe es sich bis zur Verfahrensverbindung vergütungsrechtlich um mehrere Angelegenheiten gehandelt, in denen gesonderte Gebühren entstanden seien. In den einzelnen Verfahren sei auch bereits vor der Verfahrensverbindung eine anwaltliche Tätigkeit erbracht worden. Diese sei in dem Schriftsatz vom 18.8.2023 zu sehen. Zudem sei mit dem Verurteilten anlässlich des Vorführungstermins über die Verteidigungsübernahme in sämtlichen Verfahren, das grundsätzliche Verteidigungsverhalten, das Akteneinsichtsgesuch und das Vorhaben, sich im Weiteren abzustimmen, gesprochen worden. Insoweit sei auch ohne Kenntnis des jeweiligen konkreten Tatvorwurfs eine sach- und fachgerechte Verteidigertätigkeit möglich.

Das Rechtsmittel hatte beim OLG keinen Erfolg. Das OLG geht im OLG Koblenz, Beschl. v. 19.02.2025 – 6 Ws 651/24 – mit dem LG davon aus, dass die Vergütung nach den Nrn. 4100, 4101 und 4104, 4105 VV RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) für die Tätigkeit des Verteidigers in dem Verfahren V 2 insgesamt nur einmal und nicht – wie von Rechtsanwalt beantragt – zusätzlich für jede der einzelnen Fallakten festzusetzen sei.

Wen die falsche Begründung des OLG interessiert, der kann sie im verlinkten Volltext nachlesen. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze.

1. Voraussetzung dafür, dass der Pflichtverteidiger neben den Gebühren im führenden Verfahren weitere Gebühren für Tätigkeiten in hinzuverbundenen Verfahren erhält, ist, dass er in letzteren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist. Seine dahingehende Tätigkeit muss einen konkreten Verfahrensbezug dergestalt aufweisen, dass sie auf einen hinreichend nach Tatort und Tatzeit abgrenzbaren Tatvorwurf bezogen ist.

2. Für die Bestimmung des Begriffs derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Dass aus organisatorischen oder statistischen Gründen zunächst separat geführte Verfahren eines Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt zusammengeführt und dann einheitlich bearbeitet werden, begründet keine kostenrechtlich eigenständigen Angelegenheiten der Ursprungsverfahren.

Anzumerken ist hier – aus Platzgründen – nur Folgendes:

Wie gesagt „unschön“ und: Die Entscheidung lässt mich verärgert zurück. Denn es ist in meinen Augen mal wieder eine dieser Entscheidungen, der man – zumindest ich – deutlich anmerkt, dass man letztlich vom Ergebnis her argumentiert und sich sagt, dass kann doch wohl nicht sein, dass der Verteidiger für das bisschen Arbeit mehr als 8.000 EUR vergütet bekommen soll. Gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und die Vergabe gesonderter Aktenzeichen allein aus organisatorischen oder statistischen Gründen hat man nichts einzuwenden, jedenfalls erkenne ich das nicht. Aber, wenn sich daraus für den Verteidiger positive Gebührenfolgen ergeben, dann darf kann/darf das doch nicht sein. Und dann überlegt man, was man machen kann, um dessen Gebührenanspruch zu beschränken. Und wie so häufig in solchen Fällen kommt man dann zu falschen Lösungen. Warum falsch? Dazu nur kurz:

Das OLG irrt in seiner Annahme, der Verteidiger habe vor der Verbindung/Erstreckung keine Tätigkeiten in den Verfahren „Fallakten“ erbracht. Denn es übersieht, dass sowohl Grundgebühr als auch Verfahrensgebühr jeweils mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers entstehen (ebenso falsch wie das OLG übrigens LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24; LG Hildesheim, Beschl. v. 31.1.2022 – 22 Qs 1/22; LG Koblenz, Beschl.- v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24). Die kann aber immer nur in einem Umfang erbracht werden, der dem Kenntnisstand des Verteidigers vom Verfahren bzw. den Verfahren entspricht. Und der war hier mager, aber das kann man dem Verteidiger doch nicht zurechnen. Denn was soll er, der von seinem Mandanten anlässlich des Vorführungstermins und des geführten Gesprächs über weitere Verfahren informiert worden ist, denn anderes tun, als die Verteidigungsübernahme in sämtlichen Verfahren zu erklären, das grundsätzliche Verteidigungsverhalten, das Akteneinsichtsgesuch und das Vorhaben, sich im Weiteren abzustimmen, mit dem Mandanten zu vereinbaren und das zu dem einzigen ihm zu dem Zeitpunkt bekannten Aktenzeichen mitzuteilen. Das war die zu dem Zeitpunkt mögliche „sach- und fachgerechte Verteidigertätigkeit“, in den auch von der Staatsanwaltschaft nur pauschal bekannt gegebenen Verfahren, die dann auch honoriert werden muss. Alles andere – Warten bis konkrete Verfahrensdaten bekannt gegeben sind – würde darauf hinauslaufen, die Staatsanwaltschaft zur Herrin über den Gebührenanspruch des Verteidigers zu machen und würde eine honorarlose Zeit entstehen lassen, in der der Verteidiger tätig wird und wegen der Mandatsübernahme tätig werden muss, ohne dass dafür Gebühren entstehen. Das sieht das RVG aber nicht vor und würde auch dem gesetzgeberischen Anliegen bei Schaffung des RVG, nämlich Verteidiger zu frühzeitigem Tätigwerden anzuregen, zuwider laufen.

Das OLG irrt auch bei der Annahme, es habe auch bis zur Verbindung der neun Fallaktenverfahren F 1 – F 9 mit dem Verfahren nur V 2 nur eine Angelegenheit vorgelegen. Es ist zwar alles richtig, was das OLG sich an Rechtsprechung und Literatur zusammen gesucht hat, um seine Auffassung zu stützen, nur zieht das OLG den falschen Schluss und übersieht das m.E. entscheidende Kriterium, dass nämlich die neun Fallakten alle ein eigenes Aktenzeichen hatten, von der Staatsanwaltschaft also als eigenständige Ermittlungsverfahren angesehen wurden. Dabei ist es völlig egal, ob man aus statistischen Gründen – um also ggf. eine höhere Arbeitsbelastung der Staatsanwaltschaft „vorzutäuschen“ – so vorgegangen ist. Das interessiert in dem Zusammenhang den Verteidiger nicht. Im Übrigen lässt sich doch kaum deutlicher als durch die Vergabe eine eigenständigen Aktenzeichens für jede vom Beschuldigten angeblich begangene Tat nach außen hin zeigen, dass man von Eigenständigkeit ausgeht.

Fazit: Gewogen und erheblich zu leicht befunden.

StGB III: Unmutsbekundungen eines Beschuldigten, oder: „Sie „Rechtsbeugerin“, und „Betrügerin“

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Und dann habe ich hier noch den OLG Koblenz, Beschl. v. 25.03.2025 – 6 ORs 4 SRs 74/24 – zur Strafbarkeit von schriftlichen Unmutsbekundungen eines Beschuldigten in gegen ihn geführten Straf- bzw. Strafvollstreckungsverfahren.

Veurteilt worden ist der Angeklagte wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung. Dagegen die Revision, die beim OLG Erfolg hatte.

Auszugehen war von folgenden Feststellungen und Wertungen des LG:

„1.a) Im Zusammenhang mit dem gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Trier unter dem Vorsitz der Richterin am Amtsgericht N. geführten Strafverfahren pp. versandte er am 20.10.2022 um 11.32 Uhr eine E-Mail nebst Anlagen an die ihm in diesem Verfahren beigeordnete Pflichtverteidigerin, das zentrale E-Mail-Postfach des Amtsgerichts Trier und des Polizeipräsidiums Trier, mit der er sinngemäß die hoheitlichen Befugnisse von Polizeibeamten negierte und diverse Anlagen übermittelte. Sie steht im Zusammenhang mit seiner unmittelbar an die E-Mail vom 20.10.2022 angefügten, ebenfalls an seine Pflichtverteidigerin gerichteten E-Mail vom 19.10.2022, 17.30 Uhr, mit der er seine Missachtung gegenüber Richterin am Amtsgericht N. kundtun wollte (Fall II.1 d. Urteilsgründe).

In der letztgenannten E-Mail heißt es unter anderem wie folgt (sic!):

„Sehr geehrte Rechtsverdreherin […],

wenn Sie wie Z. und K., Schiedsrichterin N., beteiligte Scheinbeamte und sonstige Betrüger und Landesverräter der Bundesrepublik einreihen möchten, die zu gegebener Zeit vor dem Restitutionsgericht in Ankara für ihre Menschenrechtsverletzungen büßen und bezahlen werden, die nach Völkerstrafgesetzbuch als Kriegsverbrechen gelten, belästigen Sie mich ruhig weiter. […] Der Anwaltszwang ist wie 28 andere Gesetze der BRD angewandtes NS-Recht, dass per 139GG, dass ausschließlich für Sie und Ihresgleichen verpflichtend ist, verboten ist. […] Ich habe über die Jahre nun ausreichende Beweise gesammelt und werde Sie alle beim OHCHR und dem Restitutionsgericht zur Verantwortung ziehen, die ja jeder Richter durch Unterlassen der Unterschrift unter Urteilen und Beschlüssen, von sich weisen will. Ich werde Ihnen vorsorglich morgen besagte Urteile übersenden […]

Sollten Sie Urteil C-508/18 der CVRIA gelesen haben, sollten Sie verstehen, dass Schiedsrichterin und Rechtsbeugerin N. mich ohne einsperren wird, um ihren Betrug zu verdecken.

Ich werde Sie alle dafür bluten lassen, egal wie lange es dauert und was es mich kosten wird. Urteile des BverfG stellen für die BrD und all ihre Handlanger verbindliches Bundesrecht dar und ich mache Ihrer Täuschung nicht mehr mit. […]“

b) Am 22.12.2022 stand der Angeklagte aufgrund einer Verurteilung durch das Amtsgericht Trier vom 16.11.2021 unter laufender Bewährung. An diesem Tag versandte er im zugehörigen Bewährungsverfahren – Az. pp. – um 03.36 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „fortgeführtes Nazi Deutschland“ an das zentrale E-Mail-Postfach des Amtsgerichts Trier, des Polizeipräsidiums Trier sowie drei Rechtsanwälte. Sie ist gerichtet an eine namentlich angesprochene Geschäftsstellenmitarbeiterin der Abteilung für Strafsachen des Amtsgerichts Trier, der der Angeklagte seine Missachtung kundtun wollte (Fall II.2 d. Urteilsgründe).

In der E-Mail heißt es unter anderem wie folgt:

„Sehr geehrte Frau […],

angesichts des Urteils des IGH’s vom 03.02.2012 und dem dazugehörigen ZDF Bericht selben Datums und der dortigen Feststellungen, dass die BRD die Rechtsnachfolgerin des dritten Reichs ist […], dem Urteil des europäischen Gerichtshofes zum Az.: C 508/18 und der Feststellung, dass die BRD mangels Gewaltenteilung kein Rechtsstaat ist und dem Urteil des BVerfG vom 25.07.2012 dass besagt, das dass Wahlrecht in der BRD nichtig ist […] bleibt nur die Frage, ob sie meinen, das all dass für Sie ohne Konsequenzen bleibt.

Sie und die restliche BRD Verwaltung führen das III. Reich fort, vergeben Staatsangehörigkeiten des Adolf Hitler, wenden Nazi-Gesetze an, verwalten die Menschen widerrechtlich als jur. Personen und vergewaltigen und pervertieren althergebrachte Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht und schreiben dann von rechtskräftigen Urteilen.

Nichts ist in der BRD seit 1956 rechtskräftig, da es seit diesem Datum keinen rechtmäßigen Gesetzgeber gibt […] und niemand von Ihnen befugt ist, staatliches Recht anzuwenden […].

All Ihre Menschenrechtsverletzungen = Kriegsverbrechen sind gut dokumentiert und sie alle, restlos, werden sich in naher Zukunft vor Militärtribunalen verantworten, da nun selbst die UN gegen die Glorifizierung des Nazismus vorgeht, welchen sie hier offenkundig betreiben. Ihre Namen und Taten sind bisher und werden auch künftig an entsprechende Stellen übermittelt. […]

Ich habe mit Ihrem Nazi Verein nichts zu tun […] Wiedermal basiert ihr Handeln auf Willkür und Ermächtigung sowie Notstandsgesetzgebung. […]“

Das OLG hat aufgehoben und frei gesprochen. Zur Begründung führt es u.a. aus:

„2. Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe werden – da ihnen bereits nicht abschließend zu entnehmen ist, ob das Landgericht, das die Äußerungen des Angeklagten jeweils zu seinen Gunsten als Werturteile ausgelegt hat, von einer Schmähkritik ausgeht oder der Schuldspruch Ergebnis einer Abwägung ist – den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Prüfungs- und Begründungstiefe nicht gerecht. Dies hat indes nicht die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zur Folge. Vielmehr ist es dem Revisionsgericht möglich, diese Prüfung nachzuholen, da die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen vollständig sind und eine ausreichende Tatsachengrundlage bilden (vgl. zur Sinnermittlung der Äußerung bereits oben BayObLG 206 StRR 343/24 aaO.; vgl. zur eigentlichen Abwägung OLG Hamm, Urt. 4 ORs 46/23 v. 27.06.2023 – BeckRS 2023, 15053 <Rn. 29 mwN.>; OLG München, Beschl. OLG 13 Ss 81/17 v. 31.05.2017 – BeckRS 2017, 112292 <Rn. 10>; OLG Stuttgart, Urt. 1 Ss 599/13 v. 07.02.2014 – BeckRS 2015, 7792 <Rn. 21>). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Meinungsfreiheit hier der Vorrang einzuräumen ist.

a) Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht die Sinngehalte der durch den Angeklagten getätigten Äußerungen ermittelt und ist richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen sowohl in Fall II.1 als auch in Fall II.2 der Urteilsgründe um Werturteile handelt.

aa) Allerdings begegnen die durch das Landgericht ermittelten Sinngehalte der Äußerungen insoweit Bedenken, als es sie nicht erkennbar in den Gesamtkontext der Aussagen gestellt hat, sondern isolierte Aspekte herausgegriffen werden. Insbesondere wird nicht erkennbar, ob das Landgericht in seine Überlegungen eingestellt hat, ob die Äußerungen des Angeklagten den namentlich genannten Personen selbst oder einer – wenn auch abwegigen – Systemkritik galten und ob nach den konkreten Umständen eine Deutung möglich ist, dass er – entsprechend seiner Einlassung, er habe niemanden beleidigen wollen – nicht die Richterin bzw. Geschäftsstellenmitarbeiterin verächtlich machen wollte, sondern allein deren Funktion und die damit einhergehenden gerichtlichen Handlungen als solche angreift. Insoweit gilt:

(1) Den E-Mails ist in ihrem jeweiligen Gesamtkontext zunächst eine generell gegenüber dem Staat und seinen Bediensteten ablehnende Haltung zu entnehmen. Der Angeklagte bestreitet im Ergebnis die Existenz und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr vertritt er die Auffassung, dass die Bundesrepublik Nachfolgerin des Dritten Reiches sei und weiterhin NS-Recht – auch zu seinem Nachteil – angewendet werde. Damit einhergehend stellt er die Rechtsstaatlichkeit sämtlichen justiziellen Handelns in Abrede. Demgemäß hält er jegliches staatliche Vorgehen und insbesondere jenes der Gerichte für verbrecher- und betrügerisch sowie nicht bindend. Personen, die an diesem – seiner Auffassung nach – gesetzlich nicht gedeckten, daher missbräuchlichem und willkürlichem Vorgehen mitwirken, betrachtet er unter anderem als „Betrüger“, „Landesverräter“ (Fall II.1 der Urteilsgründe) bzw. Verletzer von Menschenrechten und Kriegsverbrecher, die das Dritte Reich fortführten und damit Teil eines „Nazivereins“ seien (Fall II.2 der Urteilsgründe).

Aus dieser Grundannahme heraus behauptet der Angeklagte in Fall II.1 der Urteilsgründe, die für sein Strafverfahren zuständige Richterin werde das – vom Angeklagten gemutmaßte – Unrecht und den damit einhergehenden massiven Betrug, an dem sie als Teil des Systems beteiligt sei, dadurch decken, dass sie ihn in dem gegen ihn geführten Strafverfahren einsperren wird. In diesem Kontext bezeichnet er sie schließlich auch als „Rechtsbeugerin“.

Ebenfalls auf Basis seiner Grundannahmen äußert der Angeklagte in Fall II.2 der Urteilsgründe gegenüber der betroffenen Justizbeschäftigten, dass sie durch ihr berufliches Wirken Teil dieses „Nazivereins“ sei und daher Menschheits- und Kriegsverbrechen begehe. Demgegenüber unterstellt er der Betroffenen im Gesamtkontext nicht, selbst nationalsozialistische Gesinnungen zu vertreten. Kern seiner Äußerung ist vielmehr, dass alle Staatsbediensteten Teil eines „Nazivereins“ seien und ihr Handeln damit nicht rechtmäßig, sondern willkürlich. Sinngemäß wirft er der Betroffenen daher weitergehend auch einen Machtmissbrauch vor.

(2) Hiervon ausgehend erachtet der Senat die in Fall II.1 der Urteilsgründe mit E-Mails vom 19./20.10.2022 getätigten Äußerungen nicht lediglich als gegen die ausgeübte Funktion gerichtete Kritik, sondern geht davon aus, dass er die betroffene Richterin auch persönlich jedenfalls in ihrem ethischen Geltungswert ansprechen wollte. Denn den Aussagen ist nicht lediglich zu entnehmen, dass sie keine „echte“ – gemeint eine legitimierte – Richterin sei und auf Basis „nichtiger BRD-Gesetzgebung“ handele. Vielmehr wirft er ihr im Gesamtkontext vor, dass sie dies vertuschen wolle und hierfür betrügerisch und rechtsbeugend andere Menschen einzusperren bereit sei. Damit einher geht der ehrverletzende Vorwurf, der hinter dem Amt stehende Mensch nutze eine ihm zukommende Machtposition aus Eigeninteresse aus, um seine Unrechtstaten – die ihr also bewusst sein müssen – missbräuchlich zu verschleiern.

Dies gilt gleichermaßen in Fall II.2 der Urteilsgründe. Der Vorwurf, die Betroffene sei Teil eines „Nazivereins“, richtet sich zwar vorrangig gegen die durch sie ausgeübte Funktion. Er geht jedoch darüber hinaus und greift die Betroffene ebenfalls in ihrem ethischen Geltungswert als Person an, da sie mit der Ausübung ihrer Tätigkeit bewusst Menschheits- und Kriegsverbrechen begehe. Damit einher geht – wie auch in Fall II.1 der Urteilsgründe – die Unterstellung erheblicher moralischer Defizite aufgrund ihres bewussten und ausdrücklich als willkürlich bezeichneten Verhaltens.

bb) Bei diesen Äußerungen handelt es sich jeweils um Werturteile. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der Äußerung an. Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird (vgl. BVerfG, Beschl. 1 BvR 820/24 aaO. <169>; vgl. auch BayObLG, Beschl. 1 St RR 75/2001 aaO.). Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte. Ein Werturteil liegt auch dann vor, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er, mag der Tatsachenkern auch erkennbar sein, gegenüber der subjektiven Wertung völlig in den Hintergrund tritt (vgl. KG, Beschl. (4) 161 Ss 80/12 (104/12) v. 30.04.2012 – NStZ-RR 2013, 8; OLG Brandenburg aaO.).

So liegt der Fall hier. Den Äußerungen ist in beiden Fällen durchaus ein Tatsachenkern zu entnehmen, nämlich einerseits derjenige des behaupteten Betrugs bzw. der behaupteten Rechtsbeugung, anderseits der vorgeworfenen Mitgliedschaft in einem „Naziverein“ mit „willkürlichem Handeln“ und der Begehung von Menschheits- und Kriegsverbrechen. Die damit einhergehenden Behauptungen, die den Ausgangspunkt dieser Äußerungen bilden, nämlich dass der Bundesrepublik Deutschland die Legitimation fehle, sie Nachfolgerin des Dritten Reiches sei und die Gesetzgebung nichtig wäre, ist jedoch derart substanzarm, dass diese und in der Folge die den Betroffenen gegenüber ausgesprochenen Vorwürfe als rein subjektive Wertungen des Angeklagten zu behandeln sind.

c) Handelt es sich hiernach bei den Äußerungen des Angeklagten sowohl in Fall II.1 als auch in Fall II.2 der Urteilsgründe um Werturteile, erfordert die Einstufung als strafbare Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB einen Ausgleich mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, der über eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen ist. Dabei erfüllen die durch das Landgericht festgestellten Aussagen des Angeklagten sowohl in Fall II.1 als auch in Fall II.2 der Urteilsgründe objektiv durchaus den Tatbestand einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Sie waren hier aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt.

aa) Zunächst liegt ein in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannter Ausnahmefall, der der Abwägung entzogen wäre, nicht vor. Bei den beiden Äußerungen des Angeklagten handelt es sich weder um einen Angriff auf die Menschenwürde, noch um eine Formalbeleidigung oder um Schmähkritik.

(1) Ein Angriff auf die Menschenwürde scheidet in beiden Fällen erkennbar aus. Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht (vgl. BVerfG, Beschlüsse 1 BvR 369/04 (ua.) v. 04.02.2010 – NJW 2010, 2193; 1 BvR 2397/19 v. 19.05.2020 – NJW 2020, 2622 <Rn. 22>). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

(2) Ebenso liegt jeweils die Annahme einer Formalbeleidigung fern.

In diesen Fällen bildet das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung (vgl. BVerfG, Beschl. 1 BvR 2397/19 aaO. <Rn. 21>). Dies gilt etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern, etwa aus der Fäkalsprache.

Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Die durch den Angeklagten gegenüber den Betroffenen verwendeten Begrifflichkeiten stellen keine gesellschaftlich tabuisierten Schimpfwörter dar. Es handelt sich vielmehr um Begriffe, mit denen im Einzelfall durchaus sachliche Kritik an Personen und deren Verhalten zum Ausdruck gebracht werden könnte; dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den in Fall II.1 der Urteilsgründe verwendeten Begriff der „Rechtsbeugung“ (vgl. ausdrücklich BVerfG 1 BvR 2397/19 aaO. <Rn. 37>).

(3) Die Äußerungen des Angeklagten sind im Ergebnis auch nicht als Schmähkritik einzuordnen.

Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG 1 BvR 2588/20 aaO.), wenn also die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (vgl. BVerfG, Beschl. 1 BvR 2272/04 v. 12.05.2009 – NJW 2009, 3016 <3018 Rn. 35>). Es sind Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen. Davon abzugrenzen sind letztlich Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend ist, als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhalts dient. Insoweit stellt die Annahme einer Schmähung eine eng umgrenzte Ausnahme dar (vgl. BVerfG, Beschl. 1 BvR 2397/19 aaO. <2624 Rn. 20>; OLG Bremen aaO. <Rn. 15>).

Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass es dem Angeklagten bei seinen Äußerungen ohne sachliche Auseinandersetzung um die Diffamierung der Betroffenen gegangen wäre. Vielmehr weisen seine E-Mails vom 19./20.10.2022 bzw. 22.12.2022 inhaltlich jeweils einen Sachbezug auf. So stehen sie im direkten Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Straf- (Fall II.1 der Urteilsgründe) bzw. Bewährungsverfahren (Fall II.2 der Urteilsgründe), deren Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit der Angeklagte nicht anerkennen wollte. Zwar spricht er in diesem Zusammenhang dem damit einhergehenden staatlichen Handeln unter Heranziehung von in der Reichsbürgerszene vertretenen Ideologien die Legitimität ab. Gleichwohl setzt er sich mit der Sache auseinander, auch wenn er für seine Äußerung eine Auffassung geltend macht, die einer Grundlage entbehrt. Den E-Mails lässt sich nämlich insoweit entnehmen, dass der Angeklagte diesen „Konstrukten“ Glauben schenkt, und er ist ersichtlich bemüht, diese durch Übersendung und Inbezugnahme verschiedener Gerichtsentscheidungen zu belegen. Demnach geht es ihm nicht darum, die Personen ohne Sachauseinandersetzung zu diffamieren, sondern darum, seine Weltwahrnehmung zu vertreten, die – ihre Geltung unterstellt – innerhalb der gegen ihn geführten strafrechtlichen Verfahren Wirkungen zu seinen Gunsten entfalten würde.

bb) Da kein die Abwägung entbehrlich machender, von vornherein die Meinungsfreiheit verdrängender Ausnahmetatbestand erfüllt ist, bedarf es einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit der jeweils Betroffenen. Hierzu bedarf es einer umfassenden und insbesondere allein einzelfallbezogen Güter- und Pflichtenabwägung, der kein allgemeingültiger Aussagegehalt zukommt. Wo – wie hier – im Rahmen der Abwägung der Meinungsfreiheit der Vorrang einzuräumen ist, mag dies in einem anderen Kontext durchaus abweichend zu beurteilen sein. Erhebliche Abwägungsgesichtspunkte begründen dabei insbesondere der Inhalt einer Äußerung, deren Form, Anlass und die konkreten Art der Verbreitung und Wirkung der Äußerungen.

(1) Zunächst ist hierbei allgemein zu beachten, dass für die Reichweite des Schutzbereiches der Meinungsfreiheit nicht von Bedeutung ist, ob eine Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. 2 Rv 4 Ss 193/18 v. 22.05.2018 – BeckRS 2018, 62931 <Rn. 10>). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfG, Beschl. 1 BvR 2433/17 aaO <Rn. 16>; 1 BvR 180/17 aaO <Rn. 11>). Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Allerdings erlaubt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern, deren Schutz auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerfG, Beschl. 1 BvR 2397/19 aaO. <Rn. 32>).

Schließlich gilt – wie ausgeführt -, dass die Ablehnung der vorgenannten Ausnahmetatbestände keine Vorfestlegung in dem Sinne darstellt, dass der Meinungsfreiheit im Vergleich zum Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eine höhere Gewichtung zukäme.

(2) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes ist der Meinungsfreiheit jeweils der Vorrang einzuräumen.

Auf der Seite der Meinungsfreiheit ist zunächst wesentlich, dass der Angeklagte seine Äußerungen in beiden Fällen nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Beteiligter an einem gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen gemacht hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass er seine Kritik auch anders hätte formulieren können. Insoweit mag sich der Angeklagte eine positive Auswirkung und Fortwirkung seiner Kritik im weiteren Ablauf der Verfahren versprochen haben; ob sie objektiv betrachtet zur Wahrnehmung seiner Interessen auch geeignet war, spielt dafür keine Rolle. Wenn es um eine Meinungsäußerung vor Gericht geht, darf „im Kampf um das Recht” ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um polarisierend seine Meinung zu Gehör zu bringen; selbst personenbezogene starke Formulierungen können gestattet sein. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Angeklagter in seiner subjektiven Weltanschauung die Legitimation eines Richters oder einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellt und daraus für sich den Schluss zieht, Entscheidungen seien rechtsbeugend, betrügerisch oder willkürlich. Auch die Behauptung, jemand sei als Staatsbediensteter Teil eines „Nazivereins“, weil der Angeklagte eindringlich darauf beharrt, das dahinter stehende „staatliche Konstrukt“ sei als Rechtsnachfolgerin des Dritten Reichs zu betrachten, weshalb eine Legitimation nicht gegeben sei, kann als Kampf um eine Rechtsposition betrachtet werden. Das diese Äußerungen falsch sind und kaum als rationale Erwägung betrachtet werden können, ist – wie ausgeführt – nicht bedeutsam. Es bleibt daher dabei, dass es sich um Äußerungen handelte, mit denen er sich zur Wehr setzt, weil er die staatlichen Maßnahmen als unrechtmäßig ansah.

Demgegenüber ist zu Gunsten des Ehrschutzes der Betroffenen zu berücksichtigen, dass der erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung für jeden Richter eine schwere Kränkung bildet (vgl. OLG Celle, Urt. 31 Ss 9/15 v. 27.03.2015 – BeckRS 2015, 19099; BayObLG, Beschl. 1 St RR 75/2001 aaO.; OLG Jena, Beschl. 1 Ss 157/01 v. 04.07.2001 – NJW 2002, 1890 <1891>). Dies gilt umso mehr, wenn einer Richterin in diesem Zusammenhang ein im Eigeninteresse begangener Betrug ohne Rücksicht auf die Konsequenzen für Andere vorgeworfen wird. Gleichermaßen gilt dies für den Vorwurf an eine Geschäftsstellenmitarbeiterin, sie sei Teil eines fortgesetzten NS-Regimes und begehe Menschheits- bzw. Kriegsverbrechen und handele willkürlich.

Allerdings kann diesem Aspekt – insoweit streitend für die Meinungsfreiheit – hier nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommen. Dem Angeklagten ging es nicht direkt um eine Ehrverletzung an den hinter der Richterin bzw. der Geschäftsstellenmitarbeiterin stehenden Personen als solchen. Vielmehr hat er diese vorrangig, wenn auch nicht ausschließlich (vgl. oben), als Teil seiner – obgleich realitätsfernen – Systemkritik und damit einer komplexen Meinung angesprochen und deren ausgeübte Rollen angegriffen. Schließlich ist einschränkend zu erwägen, dass das seitens des Angeklagten geltend gemachte und hinter seinen Äußerungen stehende „Konstrukt“ den jeweilige Ehrangriff abmildert, da es von dem weit überwiegenden Teil der Gesellschaft abgelehnt wird. Den Vorwürfen kommt daher nur ein geringes Gewicht zu. Darüber hinaus gilt für Fall II.2 der Urteilsgründe, dass die äußere Form, mit der er die Betroffene angesprochen hat, gesellschaftlichen Normen entspricht. So hat er sie mit „Sehr geehrte Frau […]“ angesprochen und durchgehend gesiezt. Diese Form der Ansprache lässt erkennen, dass er hier – anders als beispielsweise in Fall II.1 der Urteilsgründe, in dem er seine Pflichtverteidigerin mit „Rechtsverdreherin“ angesprochen hat – der Person als solcher nicht generell ablehnend gegenübersteht.

Zu Gunsten des Ehrschutzes muss des Weiteren in die Abwägung eingestellt werden, dass es sich jeweils um schriftliche Äußerungen handelt, bei denen ein höheres Maß an Bedacht zu fordern ist. Insoweit gilt indes einschränkend, dass der Angeklagte die E-Mails in beiden Fällen lediglich an einen kleinen Adressatenkreis richtete, der sich jeweils auf das Amtsgericht – und hier nur das zentrale Postfach – selbst, die Pflichtverteidigerin bzw. drei Rechtsanwälte sowie das Polizeipräsidium beschränkte. Dieser Personenkreis ist im weitesten Sinne dem Justizsystem zuzuordnen und für die mitgeteilten Inhalte wenig empfänglich. Die von seinen Äußerungen ausgehenden Wirkungen blieben mithin unbedeutend.

In einer Gesamtabwägung dieser Umstände erscheint es insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in beiden Fällen zurücktreten zu lassen. Als Teil der Justiz bewegen sich insbesondere Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits. In diesem müssen sie bedenken, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (vgl. OLG München aaO.; KG, Beschl. 1 Ss 470/09 aaO.). Dies gilt – wenn auch eingeschränkt – gleichermaßen für Beschäftigte der Justiz. Auch sie treten regelmäßig mit Angeklagten, Verurteilten, Parteien (etc.) nach außen in Kontakt, die sie sodann als Ansprechpartner und (mit)verantwortlich für ihr Schicksal betrachten. In die internen Vorgänge, insbesondere wer Entscheidungsträger oder Veranlasser eines Schreibens ist, haben Außenstehende keinen Einblick. Innerhalb dieses Spannungsfeldes sehen sich Richter und Justizbeschäftigte regelmäßig unberechtigten und haltlosen Vorwürfen ausgesetzt. Dies gilt es als systemimmanent auszuhalten, solange das Ansehen der Betroffenen keinen Schaden nimmt oder erheblich bedroht ist (vgl. auch OLG Celle aaO.).

3. Nach alledem unterliegen die Urteile des Amts- und Landgerichts Trier der Aufhebung und der Angeklagte ist freizusprechen.

Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden, da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zweifelsfrei ergeben, dass sich der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht hat und weitere Aufschlüsse, die zu einer Verurteilung führen könnten, auch unter Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung und erschöpfender Beweiswürdigung nicht zu erwarten sind.

Der Senat bemerkt abschließend ausdrücklich, dass die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerungen des Angeklagten missverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit Entscheidungen oder Vorgehensweisen von Behörden hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen, ohne dass Anlass und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftende Angriffe auf die handelnden Personen bliebe. Strafbar ist das Verhalten des Angeklagten nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundsätze allerdings noch nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man Richter, Justizbeschäftigte oder andere dem Rechtsstaat dienende Personen sonst auch straflos als Rechtsbeuger, Betrüger oder vergleichbar bezeichnen darf.“

StGB II: Nachstellung/Stalking = räumliche Nähe, oder: „Wiederholtes“ Nachstellen = mehrfache Handlungen

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2025 – III-5 ORs 9/25 – zu den Feststellungen bei einer Verurteilung nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Nachstellung/Stalking – Stellung genommen.

Der Angeklagte ist von AG/LG wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in vierzehn Fällen  und wegen Nachstellung in zwei Fällen verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LG Urteils konnte der Angeklagte die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren. Aus diesem Grund versandte er an diese am 09.09.2022 [soweit es in den Urteilsfeststellungen 2023 heißt, handelt es sich um einen offenkundigen Tippfehler], am 11.09.2022, am 25.09.2022 und am 26.09.2022 vierzehn Sprachnachrichten, die Todesdrohungen bzw. Androhungen (sexueller) Gewalt enthielten. Ferner lauerte er ihr am 14.11.2022 vor einem Supermarkt auf und konnte erst durch Verständigung der Polizei davon abgehalten werden, auf sie einzureden. Schließlich begab er sich am 04.12.2022 zur Wohnung der Geschädigten und flüchtete erst, als die Polizei eintraf.

Dagegen die Revision, die teilweise Erfolg hatte:

„1. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das vierzehnmalige Versenden von Sprachnachrichten und auch das Auflauern am 14.11.2022 als Nachstellungshandlungen im Sinne von § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB zu werten sind, die zur erheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung geeignet sind. Während dies bei den Sprachnachrichten, die sämtlich Todesdrohungen und (sexuelle) Gewaltphantasien enthalten, keiner näheren Aufführungen bedarf, folgt dies beim Auflauern der Geschädigten auch ohne konkrete Drohungshandlung daraus, dass diese – wie für den Angeklagten ohne weiteres ersichtlich – beim Zusammentreffen mit ihm mit der Umsetzung der angekündigten Gewalttaten rechnen musste.

2. Unzureichend in Bezug auf das objektive Tatgeschehen sind lediglich die Feststellungen zum Aufsuchen der Wohnung der Geschädigten am 04.12.2022. Insoweit tragen die Feststellungen nicht, da § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird (Fischer/Anstötz, in: Fischer, 72. Aufl. 2025, § 238 StGB Rn. 11; Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 238 StGB Rn. 8). Vorliegend lässt sich den getroffenen Feststellungen indes nicht entnehmen, ob die Nebenklägerin sich zuhause aufhielt.

3. Ferner erweisen sich die konkurrenzrechtliche Bewertung und damit einhergehend die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – als nicht rechtsfehlerfrei.

a) Durch das zum 01.10.2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution“ wurde das bis dahin strafbarkeitsbegründende Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ durch das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ ersetzt. Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Notwendig ist aber in jedem Fall ein zumindest zweifaches Nachstellen (Valerius, in: Beck’scherOK, Stand: 01.11.2024, § 238 StGB Rn. 13; Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 238 StGB, Rn. 61). Bereits aus diesem Grund können einzelne Nachstellungshandlungen keine selbständigen Taten sein. Vielmehr sind mehrere Nachstellungshandlungen zu einer materiell-rechtlichen selbständigen Nachstellungstat zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrere Tathandlungen gegen dasselbe Tatopfer eine einheitliche Tat in der Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit bilden können (BGH NJW 2010, 1680).

b) Maßgebliches Kriterium für die Zusammenfassung der in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB genannten Tathandlungen ist das subjektive Vorstellungsbild des Täters (Mosbacher NJW 2017, 983). Handlungen, die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen werden, stellen eine einheitliche Tat da. Anders als bei der natürlichen Handlungseinheit ist hierbei kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr können zwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden Teilakten erhebliche Zeiträume liegen (BGH NJW 2010, 1680). Eine neue Tat beginnt dementsprechend erst dann, wenn hinreichend geeignete Handlungen zunächst einen Abschluss gefunden haben und sodann aufgrund eines neuen Tatenschlusses wiederum angesetzt wird (BGH NJW 2010, 1680, Fischer/Anstötz, in: Fischer, a.a.O., § 238 StGB Rn. 58). Lassen sich hierzu keine Feststellungen treffen, wird im Zweifel nur eine einzige Tat angenommen werden können (Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, a.a.O., § 238 StGB, Rn. 94; Mosbacher NStZ 2007, 665).

c) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab fehlt es vorliegend an Feststellungen dazu, welche Nachstellungshandlungen von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Angeklagten getragen werden und wann dieser eine neue Phase der Entschlussbildung durchlaufen hat. Umstände, die eine Zäsur begründen könnten, lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Insbesondere hinsichtlich der an einem Tag – teilweise im Abstand weniger Minuten – versandten Sprachnachrichten dürfte eine einheitliche Motivationslage naheliegen und die Fassung eines eigenen Tatentschlusses abzulehnen sein.“