Kategoriearchiv: OLG

Haft III: Freiwerden der Kaution mit HB-Aufhebung, oder: Verrechnung der Kaution mit Verfahrenskosten?

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Und dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 11.01.2024 – 2 Ws 7/24. Ja, das Datum ist richtig. Der Beschluss ist erst vor kurzem veröffentlich worden.

In der Sache geht es in einem BtM-Verfahren um die Freigabe von Sicherheitsleistung gem. § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Das AG hatte gegen den Angeklagten am 04.02.2023 einen Haftbefehl erlassen, der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt war. Mit Beschluss vom 22.05.2023 hat das LG den Haftbefehl des AG gem. § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO u.a. mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass der Angeklagte innerhalb von 48 Stunden einen Betrag von 30.000 EUR an die Hinterlegungsstelle des  übergibt oder dorthin überweist. Im Rahmen der dieser Entscheidung zugrundeliegenden mündlichen Haftprüfung hatte sich der Angeklagte mit einer Verrechnung der von ihm gestellten Kaution auf die Kosten des Verfahrens und auf eine etwaige Einziehung einverstanden erklärt, soweit er nicht freigesprochen werden sollte.

Am 3. Hauptverhandlungstag, dem 04.10.2023, hat die Strafkammer den Haftbefehl aufgehoben.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2023 beantragte dann der Drittbetroffene gegenüber der Hinterlegungsstelle die Freigabe der auf die Auflage gem. § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO geleisteten Hinterlegungssumme und machte unter Beifügung einer Abtretungserklärung geltend, der Angeklagte abe ihm den Rückzahlungsanspruch auf die Kaution abgetreten. Ferner bat er mit weiterem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage gegenüber dem LG um Freigabe der Kaution.

Das LG hat den Antrag des Drittbetroffenen auf „Auszahlung der Kaution“ abgelehnt, da zum damaligen Zeitpunkt in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten noch kein Urteil ergangen war und dieser sich ausdrücklich mit einer Anrechnung der Sicherheitsleistung auf etwaig anfallende Verfahrenskosten und mögliche Einziehungsentscheidungen einverstanden erklärt habe. Hiergegen wendet sich der Drittbetroffene mit seiner Beschwerde, der das Landgericht  nicht abgeholfen hat.

Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 14.11.2023 wurde der Angeklagte wegen versuchter Erpressung sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 700 EUR angeordnet. Zugleich wurden dem Angeklagten die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG hat den LG-beschluss und den Nichtabhilfebeschluss vom 14.11.2023 aufgehoben. Es hat zudem festgestellt, dass die in der Hinterlegung eines Geldbetrages von 30.000 EUR bestehende Sicherheit des Angeklagten im Zeitpunkt der Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls durch Beschluss des LG Lüneburg vom 04.10.2023 kraft Gesetzes frei geworden ist:

„1. Eine Sicherheit i.S.v. §§ 116, 116a StPO verfällt der Staatskasse gem. § 124 Abs. 1 StPO nur dann, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht. Dabei kann eine wirksam bestellte Sicherheit ohnehin nur verfallen, wenn sie nicht zuvor gem. § 123 StPO frei geworden ist (BeckOK StPO/Krauß, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 124 Rn. 1). Der Grund für den Verfall ist nicht der Ungehorsam des Beschuldigten; die verfahrensrechtliche Folge des Verfalls beruht vielmehr auf dem Verstoß gegen den Sicherungszweck (Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit, Rn. 1). Vorliegend ist ein derartiger Verstoß gegen den Sicherungszweck nicht zu konstatieren, so dass ein Verfall der Sicherheitsleistung ausscheidet.

2. Nach der gesetzlichen Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO wurde vielmehr mit Aufhebung des Haftbefehls gegen H. E.-Z. die geleistete, noch nicht verfallene Sicherheit frei.

3. Fraglich erscheint indes, ob die im Haftprüfungstermin vom 22. Mai 2023 vom Angeklagten H. E.-Z. abgegebene Erklärung, mit einer Verrechnung der Kaution auf etwaige, ihm auferlegte Verfahrenskosten sowie gegen ihn ergehende Einziehungsentscheidungen einverstanden zu sein, eine andere Beurteilung rechtfertigt.

Dies ist zur Überzeugung des Senates jedoch nicht der Fall, weil sich die Einverständniserklärung als unwirksam erweist.

Im Einzelnen:

a) Die Gestellung einer Kaution soll zum einen die Teilnahme des Beschuldigten am Strafverfahren, zum anderen auch den Antritt einer erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung sicherstellen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 116 Rn. 18; Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.; § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls, Rn. 17). Weitere Zwecke werden mit der Sicherheitsleistung nicht verfolgt (BGH, Urteil vom 17.3.2016 – IX ZR 303/14, NStZ 2016, 620; Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung, Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Auflage 2023, § 116, Rn. 4).

b) Vor diesem Hintergrund ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Aufrechnung der in einem Strafverfahren zu Lasten des Angeklagten angefallenen Gerichtskosten gegen seinen Herausgabeanspruch bezüglich einer von ihm geleisteten Kaution unzulässig ist, weil eine Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung mit nicht im Hinterlegungsverhältnis wurzelnden Zahlungsansprüchen gegen Treu und Glauben verstößt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2000 – 20 W 409/99 –, juris; BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 – III ZR 219/83 –, BGHZ 95, 109-117). Denn gerade im Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung gem. §§ 116, 116a StPO wird deutlich, dass die Zulassung einer uneingeschränkten Aufrechnungsbefugnis mit dem dargelegten Zweck der Hinterlegung unvereinbar ist (OLG Frankfurt a.a.O.; BGH a.a.O.).

c) In der strafgerichtlichen Rechtsprechung ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, ob eine von dem Angeklagten im Haftprüfungsverfahren freiwillig abgegebene Erklärung mit einer Verrechnung der Kaution auf etwaige, ihm auferlegte Verfahrenskosten sowie gegen ihn ergehende Einziehungsentscheidungen einverstanden zu sein, wirksam ist.

Insoweit wird in der Rechtsprechung allerdings für den Fall, dass dem Angeklagten ohne sein ausdrücklich erklärtes Einverständnis die Auflage erteilt wird, eine Kaution zu hinterlegen und sich mit der Verrechnung der Kaution auf eine mögliche Geldstrafe und die Verfahrenskosten einverstanden zu erklären, angenommen, dass eine derartige Verrechnungserklärung keinen Bestand haben kann (LG München II, Beschluss vom 3. August 1998 – 5 Qs 5/98, StV 1998, 554; LG München II, Beschluss vom 8. November 2002, Az.: 4 Qs 25/02, StraFo 2003, 92).

d) Nichts anderes kann unter Berücksichtigung des bereits dargelegten Zwecks einer Sicherheitsleistung sowie der gesetzlichen Systematik in der hier gegebenen Konstellation gelten.

Denn das Gesetz sieht die Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens nur in abschließend geregelten Fällen vor. Lediglich gem. § 127a Abs. 1 Nr. 2 StPO kann von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme abgesehen werden, wenn der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet. Zudem kann gem. § 111e Abs. 1 StPO, um die Vollstreckung einer Einziehung von Wertersatz zu sichern, ein Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Das Gesetz sieht ferner die Möglichkeit eines Vermögensarrestes gem. § 111e Abs. 2 StPO auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens vor, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

Auf diese gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ist die Sicherung der Vollstreckung der Kosten und des Einziehungsbetrages hier jedoch nicht gestützt worden.

Eine analoge Heranziehung des diesen Vorschriften zugrundeliegenden Rechtsgedankens auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation scheidet bereits mit Blick auf den aufgezeigten Zweck der Sicherheitsleistung aus. Es widerspricht gerade dem Sicherungszweck, die Rückgewährung der Kaution durch Verrechnung mit Kosten und Einziehungsbeträgen einzuschränken, weil für den Beschuldigten dadurch der Anreiz gerade verringert wird, sich dem Verfahren zu stellen.

e) Der Antrag auf Freigabe der Kaution stellt sich schließlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.

Unabhängig davon, dass der Drittbetroffene selbst keine Einverständniserklärung abgegeben und sich daher auch nicht arglistig verhalten hat, besteht – wie bereits dargelegt – ein Aufrechnungsverbot hinsichtlich der in einem Strafverfahren zu Lasten des Angeklagten angefallenen Gerichtskosten gegen seinen Herausgabeanspruch auf die geleistete Kaution, weil eine Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung mit nicht im Hinterlegungsverhältnis wurzelnden Zahlungsansprüchen gegen Treu und Glauben verstößt (OLG Frankfurt a.a.O.; BGH a.a.O). Vor diesem Hintergrund kann sich das Begehr auf Freigabe der mit Aufhebung des Haftbefehls nach dem Gesetz grundsätzlich frei gewordenen Sicherheitsleistung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellen.

Dies gilt auch und vor allem unter Berücksichtigung der Situation, in der der Angeklagte seine Einverständniserklärung abgegeben hat. Denn dieser befand sich bei Abgabe der Erklärung im Vollzug der Untersuchungshaft und begehrte die Haftverschonung. Zwar ist die Aussetzung obligatorisch, wenn die Voraussetzungen von § 116 Abs. 1 StPO vorliegen; im Rahmen der gebotenen Prognose, ob der Haftgrund infolge von Sicherungsauflagen entfällt, sind jedoch die für den Vollzug des Haftbefehls sprechenden Umstände gegen die – den Haftgrund entkräftenden oder abschwächenden – Wirkungen der Ersatzmaßnahmen durch das Gericht abzuwägen (KK-StPO/Graf, a.a.O., § 116 Rn. 10). Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte jedenfalls subjektiv befürchten muss, dass das Gericht im Rahmen der Abwägung bei Verweigerung des begehrten Einverständnisses zur Verrechnung der Kaution zu einem Überwiegen der für den Vollzug des Haftbefehls sprechenden Umstände gelangen könnte.

Nach alledem waren die Beschlüsse des Landgerichts Lüneburg vom 6. und 14. November 2023 aufzuheben. Da die Wirkung des § 123 Abs. 2 StPO kraft Gesetzes eintritt (vgl. hierzu: Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.; § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen, Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Auflage 2023, § 123, Rn. 5), hatte der Senat lediglich deklaratorisch festzustellen, dass die Sicherheitsleistung mit Aufhebung des Haftbefehls frei geworden ist.“

Haft II: Beschleunigungsgrundsatz bei Überhaft, oder: Schleppendes Ermittlungs- und Zwischenverfahren

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Die zweite Haftentscheidung befasst sich mit dem Beschleunigungsgrundsatz.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Totschlagsverfahren. Mit Schreiben vom 31.03.2023, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 05.04.2023, hatte der Geschädigte J. angezeigt, dass er am 25.03.2023 von zwei Personen in seinem Haftraum in der JVA angegriffen worden sei, weil er sich geweigert habe, Drogen in die JVA zu schmuggeln. Diese hätten zunächst versucht, ihn zu töten, indem einer der Angreifer ihn mit zwei Stiften in den Hals gestochen habe. Nachdem dies dadurch gescheitert sei, dass die Stifte jeweils zerbrochen seien, sei er mit Schlägen gegen den Kopf attackiert worden, so dass er einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Sodann hätten die Angreifer ihm seinen Tabak weggenommen und versucht, ihn zu vergewaltigen.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin Ermittlungen wegen versuchten Totschlags ein. Diese ergaben, dass es sich bei den Angreifern um den Angeschuldigten O. und den Mitangeschuldigten L. und bei dem Auftraggeber des Angriffs um den Mitangeschuldigten Y. handeln soll. Als wesentliche Ermittlungshandlungen wurde der Geschädigte am 04.07.2023 und seine Ehefrau am 14.09.2023 vernommen. Ferner wurde am 29.01.2024 (auf Anregung der Staatsanwaltschaft vom 19.01.2024) die Einholung eines DNA-Gutachtens betreffend die sichergestellten Stifte beauftragt, erstellt durch das Landeskriminalamt am 08.04.2024, und am 15.04.2024 die Krankenunterlagen des Geschädigten angefordert.

Am 19.04.2024 erließ das AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag gegen den Angeschuldigten O. Haftbefehl wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, Abs. 8, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 52 StGB). Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützt (§ 112 Abs. 3 i.V.m. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und dem Angeschuldigten am 03.05.2024 verkündet worden. Da der Angeschuldigte O. sich bis zum 26.02.2025 in Strafhaft befindet, ist insoweit Überhaft notiert.

Unter dem 16.07.2024 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten sowie die Mitangeschuldigten L., Y. und wegen einer weiteren Tat gegen den Angeschuldigten K. Anklage vor dem Schwurgericht des Landgerichts . Dem Angeschuldigten O. legte sie nunmehr versuchten Mord aus niedrigen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung, versuchter Vergewaltigung und besonders schwerem Raub zur Last.

Mit Verfügung vom 30.07.2024 setzte der Vorsitzende des Schwurgerichts eine Stellungnahmefrist zur Anklage von vier Wochen und fragte unter dem 24.09.2024 die terminliche Verfügbarkeit der Verteidiger im Zeitraum Februar bis Mai 2025 sowie die Bereitschaft zur psychiatrischen Exploration der Angeschuldigten ab. Nach entsprechenden Rückmeldungen der Verteidiger reservierte der Vorsitzende für den Fall der Eröffnung Termine ab dem 05.02.2025.

Am 14.01.2025 beantragte der Angeschuldigte O. mündliche Haftprüfung. Das LG erließ daraufhin am 21.01.2025 einen neuen Haftbefehl, welcher den ursprünglichen Haftbefehl ersetzte und der Anklageschrift angepasst auf die Vorwürfe des versuchten Mordes und des besonders schweren Raubes erweitert worden war. Dieser wurde dem Angeschuldigten im Haftprüfungstermin verkündet. Hiergegen richtet sich die (Haft-)Beschwerde des Angeschuldigten O. vom 21.01.2025. Gerügt wird insbesondere, dass von einem Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt auszugehen sei. Die Strafkammer hat der Beschwerde am 27.01.2025 nicht abgeholfen und mit Verfügung vom gleichen Tag mitgeteilt, dass die ursprünglich avisierten Termine nicht eingehalten werden können, da die Strafkammer in den Monaten Februar bis April 2025 insbesondere mindestens sechs Schwurgerichtssachen zu verhandeln habe, bei denen überwiegend der Ablauf der Sechs-Monats-Frist bevorstehe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Das OLG Hamm hat mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2025 – 5 Ws 77/25 – die Haftbeschwerde als begründet angesehen. Das OLG verneint einen dringenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten O. im Hinblick auf ein versuchtes Tötungsdelikt, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden könne. In dem Zusammenhang rügt es, dass die Ermittlungen trotz des gravierenden Tatvorwurfs äußerst oberflächlich und nachlässig geführt worden seien.

Im Übrigen führt es aus:

„2. Im Hinblick auf die verbleibenden weiteren, immer noch sehr gravierenden Tatvorwürfe – gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und besonders schwerem Raub – kann die Anordnung der Untersuchungshaft jedenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aufrechterhalten bleiben, da das Verfahren gegen den Angeschuldigten O. nicht in ausreichendem Maße gefördert wurde.

a) Der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz gilt zwar in besonderem Maße für Haftsachen, findet als Ausdruck der allgemeinen Fürsorgepflicht der Strafjustiz aber auch allgemein, wenn auch in abgeschwächter Form Anwendung im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren (Fischer, in: Karlsruher Kommentar, 9. Aufl. 2023, Einleitung Rn. 29). Anerkannt ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich Gerichte bei Haftvollzug in anderer Sache dem besonderen Beschleunigungsgebot nicht dadurch entziehen können, dass sie die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag hinausschieben (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06 -, BVerfGK 8, 1-9, Rn. 27; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 Ws 341/18 -, Rn. 35 – 36, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 1 Ws 569/10 -, juris). Gleiches muss nach Auffassung des Senats auch für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Stellung des Haftbefehlsantrags gelten. Soweit sich der Staatanwaltschaft aufdrängen muss, dass gegen den Beschuldigten Antrag auf Erlass eines (Über-)Haftbefehls zu stellen ist, kann sie sich dem in Haftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebot nicht dadurch entziehen, dass sie die Beantragung eines „Überhaft“-Haftbefehls ohne sachlichen Grund hinauszögert.

b) Dies ist indes vorliegend geschehen. Das Ermittlungsverfahren ist in besonderem Maße schleppend betrieben worden. Obgleich das Ermittlungsverfahren bereits mit Verfügung vom 13.04.2023 der staatsanwaltschaftlichen Abteilung für Kapitalsachen vorgelegt und sodann wegen Totschlagsversuchs geführt wurde (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Essen vom 11.05.2023; Bl. 32 d.A.), ist der Geschädigte, der aufgrund seiner Inhaftierung jederzeit zur Vernehmung zur Verfügung stand, erst am 04.07.2024 und damit nach 2 ½ Monaten als Zeuge vernommen worden. Auch im Folgenden sind die Ermittlungen äußerst zögerlich geführt worden. Die Ehefrau des Geschädigten wurde am 14.09.2023 (5 Monate nach Eingang der Strafanzeige) vernommen, war aber nicht bereit auszusagen. Die DNA-Auswertung der Asservate wurde – ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre – erst im Januar 2024 (9 Monate nach Eingang der Strafanzeige) beauftragt, nahm 2 ½ Monate in Anspruch und die Krankenunterlagen wurden im April 2024 (12 Monate nach Eingang der Strafanzeige) angefordert. Wesentliche weitere Ermittlungshandlungen – etwa die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens oder von Gutachten zur Schuldfähigkeit – sind nicht in die Wege geleitet worden. Zudem führten die Vernehmung der Ehefrau sowie die DNA-Auswertung zu keiner Verdichtung des Tatverdachts. Vielmehr musste sich der Staatanwaltschaft – selbst wenn man das versuchte Tötungsdelikt unberücksichtigt lässt – spätestens im Juli 2023 aufdrängen, dass aufgrund der gravierenden Tatvorwürfe gegen den Angeschuldigten Haftbefehl zu beantragen ist. Gleichwohl stellte sie den Haftbefehlsantrag erst unter dem 19.04.2024 und verfasste die Anklageschrift – obgleich in den weiteren drei Monaten keine wesentlichen Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen wurden – erst unter dem 16.07.2024. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen während der Überhaft eine Abschwächung erfährt (vgl. hierzu: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11.02.2020 – 1 Ws 20/20 -, juris), ist dieser ungenutzte Zeitraum von ca. einem Jahr als außerordentliche Verfahrensverzögerung zu werten. Denn auch Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, sind zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (OLG Hamm, Beschluss vom 1. März 2012 – III-3 Ws 37/12 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 5 Ws 569/06 -, Rn. 2, juris).

c) Die im Ermittlungsverfahren zu verzeichnenden, wesentlichen Verfahrensverzögerungen sind im Zwischenverfahren jedenfalls nicht kompensiert worden. Obgleich die zur Anklageschrift gesetzten Stellungnahmefristen Ende August 2024 abgelaufen sind, ist nicht zeitnah über die Eröffnung entschieden worden, sondern es sind lediglich Termine für den Beginn der Hauptverhandlung ab dem Februar 2025 und damit fünf Monate später reserviert worden.

Der Senat kann in diesem Zusammenhang offenlassen, ob die jetzige Terminsfreigabe der Februartermine im Hinblick auf die außerordentlich hohe Belastung der Strafkammer mit Schwurgerichtsverfahren in den Monaten Februar bis April sachgerecht war. Hinzuweisen ist darauf, dass nur kurzfristige und vorübergehende Überlastungen des Spruchkörpers solche Terminsverschiebungen rechtfertigen können (vgl. Böhm, in: MünchKomm, 2. Aufl. 2023, § 121 StPO Rn. 87, beck-online). Denn in der vorzunehmenden Gesamtschau stellen sich die bereits eingetretenen erheblichen Verfahrensverzögerungen in Ermittlungs- und Zwischenverfahren von über einem Jahr auch unter Berücksichtigung des erheblichen Strafverfolgungsinteresses als so wesentlich dar, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig ist.“

beA: Vorübergehende technische Unmöglicheit, oder: Glaubhaftmachung, Ausgangskontrolle, StA-Revision

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In die neue Woche starte ich hier mit insgesamit vier Entscheidungen zum beA, zwei kommen vom BGH, eine vom BayObLG und eine vom OLG Stuttgart. Die beiden Entscheidungen vom BGH sind in Zivilverfahren ergangen, ich stelle sie aber mit ein, weil die vom BGH entschiedenen Fragen ggf. auch in Straf- und Bußgeldverfahren, wenn ein Verschulden des Verteidigers dem Mandanten zugerechnet wird, von Bedeutung sein können.

Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, den Rest übergebe ich dem Selbstleseverfahren. Hier sind dann:

Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.

1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Dabei entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen.

Eine Verpflichtung, die Revisionseinlegung als elektronisches Dokument zu übermitteln, besteht nach § 32d StPO nur für Verteidiger und Rechtsanwälte. Für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gilt hingegen eine hiervon abweichende Regelung, die in § 32b Abs. 3 StPO normiert ist. Danach ist  eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Rechtsmitteleinlegungs nur bei elektronischer Aktenführung vorgesehen.

Die von § 32d S. 4 Hs. 1 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der Grund der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne von § 32d Satz 3 StPO gerichtsbekannt oder allgemeinkundig ist.

Wenn der Angeklagte mehrere Verteidiger hat…., oder: Erstattung von Wahlanwaltsgebühren nach Freispruch?

Am „Gebührenfreitag“ gibt es heute zwei kostenrechtliche Entscheidungen, eine kommt vom OLG Celle, die andere vom LG Berlin.

Ich starte mit dem OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2025 – 2 Ws 344/24 + 2 Ws 345/24. Dem Beschluss liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der ehemals Angeklagte H. war wegen des Vorwurfs des besonders schweren Raubes angeklagt. Daneben wurde gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 36.500 EUR beantragt. Das LG hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten H. wurden der Landeskasse auferlegt.

In dem Verfahren hatte sich zunächst mit Schriftsatz vom 11.11.2019 Rechtsanwalt W. als Wahlverteidiger für den Freigesprochenen legitimiert. Mit Beschluss des AG v. 23.4.2020 ist Rechtsanwalt L. dem Freigesprochenen als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Grund dafür war, dass Rechtsanwalt W. im Frühjahr 2020 wegen einer schweren Erkrankung, die kurz nach Erlass eines Haftbefehls am 18.2.2020 gegen den Freigesprochenen auftrat, als daher die Haftbefehlsverkündung unmittelbar bevorstand, mehrere Monate ausgefallen war und zunächst unklar war, ob er überhaupt seine Tätigkeit wiederaufnehmen konnte. So ist der Freigesprochene auch in der Folgezeit nicht mehr von Rechtsanwalt W. verteidigt worden. Mit Entscheidung des Vorsitzenden des LG vom 8.4.2022 ist dann noch Rechtsanwalt R. dem Freigesprochenen zur Verfahrenssicherung als zusätzlicher Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Rechtsanwalt L. hat beantragt, die entstandenen notwendigen Auslagen hinsichtlich der Wahlverteidigergebühren festzusetzen. Geltend gemacht worden sind – für Rechtsanwalt W – eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 36.500 EUR und eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG sowie – für Rechtsanwalt L., die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG, die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG, zweimal die Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG, zweimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG sowie Dolmetscherkosten und sonstige Auslagen und USt. sowie eigene notwendige Auslagen des Angeklagten.

Von den geltend gemachten Gebühren hat das LG gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 RVG die bereits an Rechtsanwalt R. ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung betreffend eine Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG angerechnet sowie die weiteren über einen Betrag von 482 EUR hinausgehenden Beträge betreffend die Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG abgesetzt. Zudem hat es Dolmetscherkosten gekürzt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass eine Erstattung der Aufwendungen des früheren Angeklagten für die Gebühren seiner Verteidiger Rechtsanwalt W., Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt R. als notwendige Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO betreffend die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG nur insoweit in Betracht komme, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen würden. Es komme daher wegen der bereits erfolgten Erstattung der Pflichtverteidigergebühren hinsichtlich des Rechtsanwalts R. nur die Erstattung der Differenz zwischen der Wahl- und Pflichtverteidigergebühren, die bisher noch nicht erstattet wurde, in Betracht. Die weitere Erstattung der Verfahrensgebühr scheide aus.

Der weitere Verteidiger des Freigesprochenen, Rechtsanwalt R., hat beantragt, die entstandenen notwendigen Auslagen hinsichtlich der Wahlverteidigergebühren wie folgt festzusetzen: Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG, 10 mal Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG, zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 36.500,00 EUR, abzüglich der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren.

Von den geltend gemachten Gebühren hat das LG die Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG abgesetzt und von den verbleibenden Wahlverteidigergebühren von insgesamt 3.943,50 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 749,26 EUR und die bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren abgezogen. Die abgezogenen Pflichtverteidigergebühren enthielten die auch bereits bei Rechtsanwalt L. angerechneten 531 EUR betreffend die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV. Zur Begründung hat das LG auch hier ausgeführt, dass eine Erstattung der Aufwendungen des früheren Angeklagten für die Gebühren seiner Verteidiger Rechtsanwalt W., Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt R. als notwendige Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO betreffend die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG nur insoweit in Betracht komme, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen würden.

Sowohl Rechtsanwalt L. als auch Rechtsanwalt R. haben sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte bei Rechtsanwalt L. weitgehend und bei Rechtsanwalt R. in vollem Umfang Erfolg:

„2. Die sofortigen Beschwerden haben – hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Verden vom 26.11.2024 (Beschluss 1 von 2) betreffend Rechtsanwalt L. ganz überwiegend und hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Verden vom 26.11.2024 (Beschluss 2 von 2) betreffend Rechtsanwalt R. vollumfänglich – Erfolg.

Das Landgericht ist in den angefochtenen Entscheidungen jeweils zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufwendungen eines freigesprochenen Angeklagten für die mehreren tätig gewordenen Verteidigern geschuldeten Verteidigergebühren als notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenen Gründen, wie etwa zur Sicherung des Fortganges des Verfahrens, erfolgt (vgl. bereits OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2018 – 1 Ws 71/18; Senat, Beschl. v. 25.11.2024, 2 Ws 305/24; OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.04.2022 – 2 Ws 19/22 –, juris, mwN). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Freigesprochene durch den Umstand einer ihm nicht zurechenbaren Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht benachteiligt werden darf. Nichts anderes kann gelten, wenn der freigesprochene Angeklagte in dem Verfahren durch einen Wahlverteidiger verteidigt und ihm zur Verfahrenssicherung ein Pflichtverteidiger als weiterer Verteidiger beigeordnet worden war (Senat, Beschluss vom 25.11.2024, Az. 2 Ws 305/24).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend dem früheren Angeklagten seine Aufwendungen für die seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt W. geschuldeten Verteidigergebühren als notwendige Auslagen dem Grunde nach als erstattungsfähig anzuerkennen.

Denn die spätere Beiordnung von Rechtsanwalt L. als weiteren Verteidiger ist nur erfolgt zur Sicherung des Fortgangs des geführten Strafverfahrens. Zwar lässt sich dies der Beiordnungsentscheidung nicht entnehmen. Allerdings hat Rechtsanwalt L. anwaltlich versichert, dass Rechtsanwalt W. im Frühjahr 2020 wegen einer schweren Erkrankung mehrere Monate ausgefallen war und zunächst unklar war, ob er überhaupt seine Tätigkeit wiederaufnehmen konnte. In der Folgezeit ist er auch nicht mehr für den Freigesprochenen tätig geworden. Aufgrund dessen – und mithin für den Freigesprochenen und Rechtsanwalt W. nicht vertretbar – musste Rechtsanwalt L. somit im Rahmen der Verkündung des zuvor erlassenen Haftbefehls gegen den Freigesprochenen am 23.04.2020 beigeordnet werden, was letztlich auch der Sicherung und Beschleunigung des Verfahren diente.

Auch die spätere Beiordnung von Rechtsanwalt R. als weiteren Verteidiger ist nur erfolgt zur Sicherung des Fortgangs des geführten Strafverfahrens, was sich bereits aus der Beiordnungsentscheidung vom 08.04.2022, aber auch aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer und Rechtsanwalt L. (Bl. 107 f. Bd. III d.A.) ergibt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Mitwirkung von Rechtsanwalt W. sowie die Mitwirkung von Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt R. in dem vorausgegangenen Strafverfahren als weitere, beigeordnete Verteidiger aus sachlichen und von dem früheren Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen geboten war. Daher sind seine sämtlichen Aufwendungen für die gegenüber beiden Verteidiger geschuldeten Verteidigergebühren, mithin auch die Wahlverteidigergebühren als notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO und jeweils auch die geltend gemachte Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG zu erstatten.

a) Daher ist nach den vorstehenden Ausführungen und sofern hiervon nicht abweichend im Übrigen aufgrund der zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Kostenantrags des Rechtsanwalts L. die Vergütung im Wesentlichen so erstattungsfähig, wie beantragt (und wie unter Ziff. I. a) dargestellt) mit Ausnahme der geltend gemachten Dolmetscherkosten von 275 Euro, weil diese nur in Höhe von 255 Euro nachgewiesen wurden. Deshalb ergeben sich nach Abzug der Vorschussrechnung (576 Euro) Auslagen in Höhe von insgesamt 3.790,75 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer von 720,24 Euro (somit insgesamt 4.510,99 Euro) und eigene notwendige Auslagen des Freigesprochenen in Höhe von 280 Euro. Es ist daher ein Gesamtbetrag von 4.790,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2022 festzusetzen.

Aufgrund des Abschlages in Höhe von 20 Euro hinsichtlich der geltend gemachten Dolmetscherkosten war die – unbeschränkt eingelegte – sofortige Beschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.

b) Dem Kostenantrag des Rechtsanwalts R. ist nach den vorstehenden Ausführungen und insofern hiervon nicht abweichend aufgrund der zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung vollständig wie beantragt (und wie unter Ziff. I. b) dargestellt) zu entsprechen, sodass sich ein festzusetzender Gesamtbetrag von 1.297,70 Euro (1.090,50 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 207,20 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 ergibt. „

Strafe II: Abgabe von BtM an eine Jugendliche, oder: Entkräftung der Bedeutung eine Regelbeispiel

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Im zweiten Posting habe ich dann etwas vom OLG Hamm. Es geht um eine Verurteilung nach dem KCanG, die Entscheidung hat aber mit den „Neuerungen“ nichts zu tun.

Der Angeklagte war vom AG mit dem AG Schwerte, Urt. v. 23.08.2024 – 5 Ds 200 Js 2341/23 (66/24) – wegen Abgabe von BtM an Minderjährige (§ 34 KCanG) zu eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt worden. Zur Strafzumessung hatte das AG ausgeführt:

„Der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 3a KCanG sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich vollumfänglich geständig eingelassen hat und bislang ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.

Strafschärfend wirkte sich aus, der Angeklagte die hilflose Lage der Zeugin, die aufgrund des zuvor erlebten Unfalls sehr aufgeregt war, ausgenutzt hat und mit ihr gemeinsam das Cannabis konsumiert hat.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf den Angeklagten tat- und schuldangemessen unter Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB auf eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen erkannt. Die Tagessatzhöhe von 15,00 Euro entspricht den Einkommensverhältnissen des Angeklagten. Diese Geldstrafe ist ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen.“

Dagegen dann die Revision. die beim OLG Hamm Erfolg hat. Dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2025 – III-2 ORs 65/24 :

„2. Das angefochtene Urteil weist jedoch auf die Sachrüge hin durchgreifende Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch zu Lasten des Angeklagten auf, auf denen es beruht.

Die Strafzumessung unterliegt nur in begrenztem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von den Taten und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts in sich fehlerhaft sind, insbesondere gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, wenn das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist oder sich die Strafe soweit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist (zu vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2015 -111-5 RVs 76/14 – , juris).

Das Amtsgericht hat der Strafzumessung den erhöhten Strafrahmen des besonders schweren Falles § 34 Abs. 3 Nr. 3 a KCanG zugrunde gelegt, dabei jedoch nicht geprüft, ob eine Ausnahme von der Regelwirkung vorliegt, so dass von dem Nornnalstrafrahmen auszugehen gewesen wäre. Die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels wird entkräftet, wenn die Tat in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt derart vom Normalfall des Regelbeispiels abweicht, dass die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall und die Anwendung des modifizierten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. Patzak/Fabricius, a.a.O. § 29 BtMG Rz 1536; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 46 Rz 91). Dies ist der Fall, wenn die dem Angeklagten günstigen Strafzumessungsfaktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der gebotenen Gesamtabwägung die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften.

Zu einer derartigen Prüfung bestand vorliegend anhand der überwiegend strafmildernden Faktoren Anlass.

Auch die konkrete Strafzumessung weist Rechtsfehler auf. So hat das Amtsgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, er habe die hilflose Lage der Zeugin ausgenutzt, ohne dass dies durch hinreichende Feststellungen belegt ist. Allein eine unfallbedingte Erregung ist keine hilflose Lage; auch bezüglich eines „Ausnutzens“ sind im Urteil keine Umstände dargelegt worden, die dies belegen.“