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Rechtsmittel III: Auslegung der „Rechtsmittelschrift“, oder: Anfechtungsgegenstand und Anfechtungswille?

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.03.2025 – 1 Ws 33/25.

Das LG hat die Berufung des vom Verteidiger für den Angeklagten gegen ein Urteil des AG sowie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte Erfolg, soweit das LG die Berufung als unzulässig verworfen hat. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung richtete, hat das OLG klar gestellt, dass ist eine Entscheidung des OLG nicht veranlasst war, da keine Frist versäumt wurde:

„Entgegen der Annahme des Landgerichts hat der Verteidiger für den Angeklagten am 19.09.2024, mithin innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 19.09.2024 in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Entsprechend § 32d S. 2 StPO erfolgte die Übermittlung der Berufungsschrift an das Amtsgericht Karlsruhe mittels eines mit qualifizierter Signatur des Verteidigers versehenen elektronischen Dokuments. Dass die „übliche“ Berufungsschrift – wohl versehentlich – nicht beigefügt war, schadet nicht, da sich aus der vom Verteidiger übermittelten Datei Amtsgericht_Karlsruhe_19_Ds_940_Js_51573_22.pdf zweifelsfrei sein Wille, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 19.09.2024 Berufung einlegen zu wollen, entnehmen lässt.

Die Einlegung der Berufung ist eine Prozesserklärung iSd §§ 296 ff. Es ist nicht vorgeschrieben, diese Erklärung inhaltlich mit bestimmten Worten abzugeben. Sie muss nur mit hinreichender Deutlichkeit den Anfechtungsgegenstand sowie die Person und den Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (OLG Bamberg, Beschl. v. 8.9.2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16, BeckRS 2016, 111077; BeckOK StPO/Eschelbach § 314 Rn. 2, 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67 Aufl. 2024, Einl Rn. 28). Die Erklärung muss sich in unterscheidungsfähiger Weise auf das angefochtene Urteil beziehen. Wie es bezeichnet wird, ist unerheblich. Es muss nur Klarheit über die Erklärung eines unbedingten Anfechtungswillens in Bezug auf ein bestimmtes Urteil herrschen.

Hiervon ausgehend und unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass eine formgerecht eingereichte Erklärung wohlwollend auszulegen ist (BeckOK StPO/Eschelbach § 314 Rn. 2), genügt die übermittelte Anlage diesen Anforderungen. Denn darin werden vom Verteidiger sowohl das Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, und das gerichtliche Aktenzeichen genannt, in der Betreff-Zeile (durch welche nach allgemeinem Verständnis die Beziehungen zwischen Übermittler und Empfänger in Beziehung zu einer bestimmten Thematik oder zu einer erforderlichen Aktion aussagekräftig hergestellt werden soll) der Name des Angeklagten mit dem Stichwort „Berufung“. In der nächsten Zeile wird auf eine (nicht übermittelte) Anlage hingewiesen, deren Inhalt aber wie folgt bezeichnet wird: „Berufung gegen das Urteil vom 19_09_2024.pdf“.

Aus diesen Angaben ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Verteidiger für den Angeklagten gegen das am 19.09.2024 verkündete Urteil Berufung einlegen will. Durch den Hinweis auf die fehlende Anlage wird die Einlegung der Berufung nicht nur angekündigt, sondern der Anfechtungswille des Angeklagten, dessen Verteidiger das Dokument qualifiziert signiert hat, deutlich. Dass dieser nicht in einem vollständigen Satz Ausdruck findet, schadet nicht, da eine andere Deutung als die, Berufung einlegen zu wollen, aus verständiger Sicht ausscheidet.“

Strafbefehl I: Wirksamer Einspruch per E-Mail?, oder: Beschwerdeschreiben als Anhang zu einer E-Mail

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Und dann geht es in die 23 KW. mit zwei Entscheidungen zum Strafbefehl, und zwar zwei LG-Entscheidungen.

Den Opener macht der LG Potsdam, Beschl. v. 13.02.2025 – 25 Qs 46/24. Dem Angeklagten wird mit Strafbefehl unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last gelegt und es werden deswegen  eine und ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Der wird am 22.03.2024 zugestellt.

Der Beschwerdeführer sandte an die E-Mail-Adresse des AG am 04.042024 zwei E-Mails, denen jeweils ein Schreiben mit Anlagen in PDF-Format angehängt war. Die als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, mit denen er sich gegen den Strafbefehl wendet, tragen – wie auch der Betreff der E-Mail – das Aktenzeichen des Verfahrens, enthalten einen Briefkopf mit Adresse und enden mit dem Namen des Beschwerdeführers in Druckbuchstaben, dem sein Namenszug folgt. Die E-Mails vom 04.04.2024 samt PDF-Anlage wurden beim Amtsgericht am selben Tag ausgedruckt, zur Akte genommen und dem Strafrichter als Posteingang vorgelegt.

Das Amtsgericht Luckenwalde verwarf mit Beschluss vom 26.04.2024 (20 Cs 30/24), zugestellt am 2. Mai 2024, den Einspruch wegen Formmangels als unzulässig. Der Einspruch genüge weder dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO noch den Anforderungen des § 32a StPO für die Einreichung als elektronisches Dokument. Eine einfache E-Mail genüge nicht. Das Amtsgericht nimmt Bezug auf den Beschluss des BGH vom 12.05.2022 (5 StR 398/21). Dagegen die sofortige Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag, die Erfolg haben.

Das LG äußert sich zunächst dazu, ob es sich bei dem Schreiben überhaupt um eine Rechtsmittel handelt, was es nach Auslegung bejaht; dazu bitte im Volltext nachlesen. Und dann zur Wirksamkeit des Einspruchs:

„Der Einspruch gegen den Strafbefehl wurde insbesondere formwahrend eingelegt.

Die in PDF-Format an die E-Mails vom 4. April 2024 angehängten Schreiben, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wurden, genügten dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Zwar hat das Amtsgericht richtigerweise betont, dass eine einfache E-Mail den Anforderungen des § 410 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nicht genügt. Das Amtsgericht hat jedoch übersehen, dass der Ausdruck eines Schreibens im E-Mail-Anhang die Schriftform erfüllen kann, wenn dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Dies ist jedenfalls bei einem unterschriebenen, hiernach eingescannten und ausgedruckten Papierdokument, wenn feststeht, dass es sich nicht bloß um einen Entwurf handelt und keine ernstlichen Zweifel an der Urheberschaft des Berechtigten bestehen, der Fall (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 2 Ws 187/23 (S) -, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 199/21 -, BeckRS 2021, 37047, Rn. 15-18 m. w. N.; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 16 Qs 6/24 -, Rn. 5, juris; Eckstein, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO, § 410, Rn. 11).

Der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nichts anderes zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob auch im Strafverfahren ein unter Missachtung der Vorgaben des § 32a Abs. 3 StPO im Anhang einer einfachen E-Mail eingereichtes elektronisches Dokument durch Ausdruck und Aufnahme in die Akte zu einem formwirksamen Papierdokument werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 -, Rn. 24 a. E., juris)

Den genannten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden die den E-Mails vom 4. April 2024 als PDF-Datei beigefügten Schreiben jeweils gerecht. Sie tragen einen Briefkopf mit Namen, vollständiger Anschrift und Kontaktdaten des Beschwerdeführers, nennen das Aktenzeichen des Verfahrens, sind als Einspruch bezeichnet und unterschrieben. Die Urheberschaft des Beschwerdeführers ist unzweifelhaft. Die Unterschrift gleicht dem in der Akte befindlichen Namenszug aus Erklärungen im Ermittlungsverfahren. Zudem hat der Beschwerdeführer an ihn gerichtete ärztliche Verordnungen und private Korrespondenz beigefügt. Beide E-Mails wurden auch am 4. April 2024 ausgedruckt und vorgelegt.

Der Einspruch ist damit auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO eingelegt worden. Die Einspruchsfrist gegen den am 22. März 2024 zugestellten Beschluss vom 26. April 2024 (20 Cs 30/24) endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 5. April 2024.“

StPO III: Zulässige/unzulässige Nebenklägerrevision, oder: Erhebung der allgemeinen Sachrüge

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Und dann haben ich noch den schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 358/24 – zur Nebenklägerrevision.

Das LG hat die Angeklagte, u.a.  vom Vorwurf des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Nebenklägerin greift das Urteil mit der unausgeführten Sachrüge umfassend an. Hinsichtlich der Angeklagten A. A. hat der BGH die mit der Sachrüge geführte Revision der Nebenklägerin als unzulässig, hinsichtlich der Angeklagten S.A. hingegen als zulässig angesehen:

„1. Die Revision der Nebenklägerin ist hinsichtlich der Angeklagten A.A.unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 5 StR 546/23 mwN).

So liegt der Fall hier. Die Nebenklägerin hat die Revision lediglich mit der unausgeführten Sachrüge begründet, obwohl die Angeklagte wegen eines Waffendelikts verurteilt und lediglich teilweise freigesprochen worden ist. Sie hat daher entgegen den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches ihre Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt sein soll. Vielmehr kann angesichts ihrer unbeschränkt eingelegten Revision nicht ausgeschlossen werden, dass sie lediglich eine andere Rechtsfolge für das abgeurteilte Waffendelikt erstrebt. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nebenklägerrevision daher nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2019 – 3 StR 400/18; vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17). Mit Blick auf die strengen Formvorgaben des Rechtsmittelrechts und die Dispositionsbefugnis der – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin über die Weite ihres Rechtsmittelangriffs kommt eine eigenmächtige Reduktion auf den gesetzlich zulässigen Anfechtungsumfang nicht in Betracht (vgl. LK-Wenske, StPO, 27. Aufl., § 400 Rn. 19).

2. Die Revision der Nebenklägerin ist hinsichtlich der Angeklagten S.A. hingegen zulässig.

Zwar hat die Nebenklägerin auch insoweit lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Es ergibt sich aber in der Zusammenschau mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift unzweifelhaft, dass sie insofern ein berechtigtes Anfechtungsziel im Sinne des § 400 Abs. 1 StPO verfolgt:

Die Angeklagte ist umfassend freigesprochen worden. Bei den ihr zur Last gelegten Delikten handelt es sich ausschließlich um solche, die die Beschwerdeführerin zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) ist ein Nebenklagedelikt nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO; die Anschlussberechtigung ist daher schon durch die Anschlusserklärung im Sinne des § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet worden, ohne dass es hierfür eines gerichtlichen Zulassungsbeschlusses bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23 mwN). Im Übrigen hat die Strafkammer gemäß § 396 Abs. 2 StPO „beschlossen“, dass „die Nebenklägerin … berechtigt [ist], sich dem Verfahren anzuschließen“. Damit ist die Beschwerdeführerin (konstitutiv) auch hinsichtlich des der Angeklagten zur Last gelegten Nebenklagedelikts des besonders schweren Raubes nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 395 Abs. 3 StPO) als Nebenklägerin zugelassen. Betrifft der Freispruch eines Angeklagten aber allein nebenklagefähige Delikte, für die – wie hier – die Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 1, § 396 Abs. 1 StPO und § 359 Abs. 3, § 396 Abs. 2 StPO gegeben ist, genügt die unausgeführte Sachrüge ausnahmsweise den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO, weil dann das (berechtigte) Anfechtungsziel keinem Zweifel unterliegt (vgl. LK-Wenske, aaO, Rn. 22; ebenso KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 400 Rn. 3).“

„Für den heutigen Hauptverhandlungstermin“, oder: Keine Einzeltätigkeit, sondern volle Bestellung

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Und im zweiten Posting habe ich dann noch einmal etwas zu den Gebühren des „Vertreters“. Und zwar hat das AG Gummersbach dazu im AG Gummersbach, Beschl. v. 22.10.2024 – 82 Ls-250 Js 367/18-10/20 – Stellung genommen. Dabei ging es vornehmlich um die Auslegung des der Formulierung „für den heutigen Hauptverhandlungstermin“ in einem Bestellungsbeschluss. Das AG meint: Keine Einzeltätigkeit, was zur Folge hat, dass alle Gebühren, die nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entstanden sind, erstattet werden:

„Das Gericht folgt insoweit im vollen Umfang den Ausführungen des Nebenklägervertreter, dass es sich bei vorliegender Tätigkeit, auch wenn es sich um eine Abwesenheitsvertretung der beigeordneten Nebenklägervertreterin handelt, nicht um eine Einzeltätigkeit handelt.

Die Formulierung der Strafkammer „Rechtsanwalt pp. wurde für den heutigen Hauptverhandlungstermin in Vertretung für Rechtsanwältin pp. als
Nebenklägervertreterin der Nebenklägerin pp. beigeordnet“ wurde im Rahmen der Festsetzung insoweit fehlerhaft ausgelegt.

Die zu vertretene Nebenklägerverterterin Rechtsanwältin Frau pp. wurde vollumfänglich der Nebenklägerin beigeordnet. Die Formulierung “ für den heutigen Hauptverhandlungstermin“ stellt im vorliegenden Fall lediglich klar, dass die bisherige Nebenklägerinvertreterin weiterhin vollumfänglich weiterhin beigeordnet ist und die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. nicht zu einer Entpflichtung der ursprünglichen Nebenklägervertreterin führt. Dies wurde von Seiten des Gerichts im Rahmen der Festsetzung als Einzeltätigkeit gewertet.

Hier revidiert das Gericht seine Auffassung und folgt den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Dass im Rahmen der Beiordnung von Seiten der Strafkammer nicht auf einen Verzicht bzgl. der Mehrkosten für die Staatskasse hingewirkt wurde, kann nicht zu Lasten des Rechtsanwaltes pp. gehen.“

 

Corona: Wieder Beleidigung von Polizeibeamten, oder: „Wir haben so’n paar Nervzwerge an der Backe ….“

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Und dann der Wochenstart heute mit zwei StGB-Entscheidungen, und zwar einmal etwas, das noch aus Coronazeiten stammt und dann etwas zu Klimaklebern.

Zunächst hier der – schon etwas ältere – BayObLG, Beschl. v. 18.03.2024 – 206 StRR 63/24 – noch einmal zu den Anforderungen an die Auslegung einer Äußerung beim Verdacht der Beleidigung von Polizeibeamten.

Der Angeklagte ist vom AG/LG wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Hiergegen die Revision, die Erfolg hatte.

Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 13. Februar 2022 fand in Ingolstadt eine angemeldete Versammlung mit dem Thema „Impfzwang, Corona“ mit etwa 1.500 Teilnehmern statt. Als Auflage war behördlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern bestimmt worden, anderenfalls müsse eine Maskenpflicht angeordnet werden. Der Angeklagte fungierte während der gesamten Veranstaltung als Moderator auf der Bühne, auf der verschiedene Redner auftraten. Aufgrund zahlreicher Verstöße gegen das Abstandsgebot wurde der Veranstaltungsleiter, bei dem es sich nicht um den Angeklagten handelte, durch anwesende Polizeikräfte wiederholt ohne Erfolg aufgefordert, über das Mikrofon zur Einhaltung der Auflagen anzuhalten. Schließlich traten der polizeiliche Einsatzleiter und sein Stellvertreter an den Versammlungsleiter heran und forderten eindringlich eine unverzügliche Durchsage. Letzterer informierte den Angeklagten über die Notwendigkeit einer Unterbrechung, woraufhin dieser über das Mikrofon folgende Ansage machte: „Wir haben so’n paar Nervzwerge an der Backe, und der Z. [Anm. des Senats: der Veranstaltungsleiter] muss eine Durchsage machen“; die Ansage selbst wurde anschließend vom Versammlungsleiter durchgegeben. Der Angeklagte wusste bei seiner Äußerung nicht, welche konkreten Beamten dem Versammlungsleiter die Anweisung gegeben hatten. Er fühlte sich davon „genervt“, dass die anwesende Polizei schon den ganzen Nachmittag über die Reden hatte unterbrechen wollen. Die beiden Polizeibeamten und ihr Dienstvorgesetzter haben Strafantrag gestellt.“

Das LG hat diese Äußerung als Beleidigung gemäß § 185 StGB zum Nachteil der beiden Polizeibeamten, die den Versammlungsleiter zur Durchsage aufgefordert hatten, gewertet. Mit der Äußerung habe der Angeklagte gerade diese konkreten Personen öffentlich verunglimpfen wollen. Es handle sich, da kein sachlicher Bezug zu einer beanstandungswürdigen Diensthandlung oder sonstigen Verfehlung der Beamten erkennbar sei, um eine bloße Schmähkritik. Eine vorsorglich vorgenommene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht der Beamten ergebe zudem keine überwiegende Schutzwürdigkeit der Meinungsäußerungsfreiheit.

Das hat das BayObLG „im konkreten Einzelfall“ anders gesehen:

„b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, die Durchsage stelle eine persönliche Verunglimpfung der beiden Polizeibeamten dar, als zumindest unvollständig. Es handelt sich vielmehr um eine mehrdeutige Äußerung, bei der ein anderer – strafloser – Aussagegehalt, nämlich die Äußerung einer Kritik an polizeilichen Anordnungen und Maßnahmen ohne Herabwürdigung der handelnden Personen, zumindest nicht aus-geschlossen werden kann.

aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2023, 1 BvR 1962/23, NJW 2024, 745 Rn. 4; NJW 1995, 3303, 3305, juris Rn. 124; Beschluss vom 9. Februar 2022, 1 BvR 2588/20, NJW 2022, 1523 Rn. 21). Maßgebend ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG a.a.O.). Demgemäß sind weder die Aussage der Beamten, sie hätten sich direkt angesprochen und beleidigt gefühlt (UA S. 6), noch die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht die konkreten Beamten, sondern die polizeilichen Maßnahmen insgesamt kritisieren wollen (UA S. 5), jeweils allein ausschlaggebend.

Bei der Auslegung ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der aber den Sinn nicht abschließend festlegt. Vielmehr sind alle sprachlichen und sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen. Kommen mehrere Deutungen in Betracht, darf sich das Gericht nur dann für die zur Bestrafung führende entscheiden, wenn es eine straflose Deutungsvariante mit überzeugenden Gründen ausschließt (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305, juris Rn. 126; Beschluss vom 23. September 1993, 1 BvR 584/93, juris Rn. 17; st. Rspr.).

Die Auslegung einer Äußerung ist Sache des Tatgerichts und unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht, gegen Sprach- und Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder lückenhaft ist MünchKomm-StPO/Bartel, 2. Aufl. 2024, § 261 Rn. 355; OLG Hamm, Beschluss vom 10.Oktober 2005, 3 Ss 231/05, NStZ-RR 2007, 140).

bb) Das Landgericht hat die verfassungsrechtlichen Maßgaben zwar im Grundsatz bedacht, jedoch nicht ohne Rechtsfehler angewandt. Seine Auffassung, die Äußerung des Angeklagten könne, was „unzweifelhaft klar“ sei, „nur“ dahin verstanden werden, dass sie sich auf die beiden Polizeibeamten bezogen habe (S. 10), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

(i) Die Deutung als herabsetzende Äußerung gegenüber den konkreten Beamten erscheint zwar möglich. Die Bezeichnung einer Person als „Nervzwerg“ ist nicht nur grob ungehörig und distanzlos, sondern kann im konkreten Kontext auch als deren Herabwürdigung verstanden werden.

(ii) Gerade bei Äußerungen gegenüber Polizeibeamten ist aber stets zu prüfen, ob die vermeintlich herabsetzende Äußerung dem einschreitenden Beamten selbst oder der Vorgehensweise der Polizei generell gilt (vgl. BeckOK StGB/Valerius, 60. Ed., Stand 01.02.2024, § 185 Rn. 25.4 m.w.N.).

Dies hat das Gericht zwar erwogen (vgl. UA S. 11), es hat aber die konkreten Umstände nicht erschöpfend gewürdigt. Es hat die Abgrenzung zu Unrecht darauf reduziert, dass der Ausdruck entweder auf die beiden konkreten Beamten oder aber auf die Polizei im Allgemeinen „irgendwo im Staat“ bezogen gewesen sein kann (UA S. 10). Dabei hat es übersehen, dass auch dann, wenn ein Vorwurf sich auf vor Ort anwesende Beamte oder selbst dann, wenn er sich auf bestimmte Beamte bezieht, er gleichwohl, je nach den Begleitumständen, als generelle Kritik an der Vorgehensweise der Polizei verstanden werden und von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. September 1993, 1 BvR 584/93, juris Rn. 18: Bezeichnung von Polizeibeamten als „kassierende Bullen“; BayObLG, Beschluss vom 20. Oktober 2004, 1 St RR 153/04, NJW 2005, 1291: Polizeibeamte als „Wegelagerer“; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 2003, III 2b Ss 224/02-2/03, NStZ-RR 2003, 295; „Wegelagerei“; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2005, 3 Ss 231/05, NStZ-RR 2007, 140: Beamte des Bundesgrenzschutzes als „Menschenjäger“).

(iii) Der Senat vermag die ergänzende Auslegung der inkriminierten Äußerung auf der Grundlage der vom Landgericht sorgfältig und umfassend getroffenen Feststellungen, die sich nicht nur aus dem Urteilsabschnitt Ziff. III (Sachverhalt), sondern aus der Gesamtheit der Urteilsgründe erschöpfend ergeben, selbst vorzunehmen. Er kann unter Berücksichtigung der erkennbaren Gesamtumstände sowie des konkreten Kontextes nicht ausschließen, dass ein unvoreingenommener und verständiger Zuhörer die Durchsage nicht als Geringschätzung konkreter Personen, sondern als generelle Kritik an der Vorgehensweise der Polizei vor Ort während der Versammlung, nämlich in Form von wiederholten Aufforderungen an die Versammlungsleitung zum Zweck der Beachtung der infektionsschutz-rechtlichen Auflagen verstehen musste.

Allein der vom Landgericht hervorgehobene enge Zusammenhang zwischen der Aufforderung durch die beiden Beamten an den Versammlungsleiter und der Durchsage des Angeklagten vermag die Auslegung, die Kritik habe allein diesen beiden Personen gegolten, nicht zu tragen. Auch der verwendete Ausdruck „Zwerge“ impliziert dies nicht zwingend, denn die Beamten waren nicht von auffällig kleiner Körpergröße (UA S. 12). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen (UA S. 4) zudem weder gewusst, welche Beamten die Anweisung zu einer Durchsage gegeben hatten, noch hatte er nachweislich das Gespräch mit dem Versammlungsleiter gesehen (UA S. 6). Zuvor war bereits wiederholt (durch andere Beamte) die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Auflagen und entsprechende Durchsagen gefordert worden (UA S. 3, 6), wovon der Angeklagte „genervt“ war (UA S. 4). Es ist nach diesen konkreten Umständen eine Deutung möglich und nicht fernliegend, dass er, für unvoreingenommene Zuhörer erkennbar, seinen allgemeinen Unmut über das polizeiliche Vorgehen als solches zum Ausdruck bringen, nicht aber konkrete Beamte verächtlich machen wollte.

(iv) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass, wie das Landgericht im Rahmen der Abwägung, ob eine sog. Schmähkritik vorliegt, ausführt, „keine beanstandungswürdige Diensthandlung oder sonstige Verfehlung der Beamten erkennbar“ war (UA S. 12). Der Angeklagte kann sich auch von rechtmäßigen Diensthandlungen „genervt“, also belästigt gefühlt und diese (abfällig) kommentiert haben.

cc) In der Deutungsvariante, dass der Angeklagte die polizeilichen Maßnahmen während der Veranstaltung kritisiert hat, führt die Äußerung nicht zu einer Bestrafung, denn es fehlt bereits tatbestandsmäßig an einer Beleidigung (vgl. BayObLG NJW 2005, 1291, 1292).

Auch ein wenigstens mittelbar in der Äußerung liegender ehrverletzender Vorwurf an die Handelnden lässt sich nicht zwingend erschließen, insbesondere lässt sich dies nicht aus der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen herleiten. Insoweit ist auch zu bedenken, dass es mit der Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht vereinbar ist, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme des Beamten rechtmäßig oder rechtswidrig ist (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1992, 1 BvR 1770/91, NJW 1992, 2815, 2816). Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (BVerfG a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 20. Oktober 2004, 1 StRR, 153/04, NJW 2005, 1291; st. Rspr.). Dass sich die Kritik gegen rechtmäßige Maßnahmen richtet, kann deswegen nicht die Schlussfolgerung begründen, sie sei zwangsläufig auf die handelnden Personen bezogen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, diese Auslegungsvariante zugrunde gelegt, jedenfalls gleichzeitig auch eine ehrverletzende Missachtung gegenüber den beiden zuletzt handelnden Beamten zum Ausdruck gebracht hat, lassen sich nicht sicher feststellen.

dd) Da es in einer der möglichen Auslegungsvarianten der mehrdeutigen Äußerung damit bereits an deiner tatbestandsmäßigen Tathandlung gemäß § 185 StGB fehlt, ist nicht mehr zu entscheiden, zu welchem Ergebnis eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz (vgl. UA S. 13-19), die bei einer beleidigenden Äußerung aus verfassungsrechtlichen Gründen stets vorzunehmen ist, im konkreten Fall führen würde. Der Senat weist lediglich darauf hin, dass entgegen der Annahme des Landgerichts (UA S. 12 f.) nicht von einer Schmähkritik ausgegangen werden kann. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn eine Äußerung keinen irgendwie gearteten Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 19). Ein sachlicher Bezug der gegenständlichen Äußerung zum vorangegangenen dienstlichen Einschreiten der Beamten liegt aber auf der Hand.“