Schlagwortarchiv: Auslegung

Bindung des Rechtspflegers bei der Kostenfestsetzung, oder: Nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters

Bild von Arek Socha auf Pixabay

Dann habe ich hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 29 Qs 5/26 u. 29 Qs 6/26. Der zeigt anschaulich, wohin es führen kann, wenn Formulare nicht bzw. nicht ausreichend ausgefüllt werden.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat ein Verfahren gegen den damaligen Angeklagten M. wegen des Vorwurfs von jeweils einem Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers H. und zum Nachteil des Nebenklägers Hü. mit Beschluss vom 21.5.2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt. Zuvor hatte der Amtsrichter den Verteidiger, den Angeklagten und die Nebenklagevertreter angeschrieben und mitgeteilt mit, dass er beabsichtige, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig einzustellen. Es sei beabsichtigt, dabei die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger „dem Beschuldigten“ aufzuerlegen.

Am 21.5.2024 füllte der Amtsrichter dann ein Formular aus mit folgendem Inhalt:

„(nicht angekreuzt:) Beschluss nach folgendem Entwurf fertigen und mir zur Unterschrift vorlegen

Beschluss

In der Strafsache gegen

(kein Eintrag)

wegen (kein Eintrag)

wird das Verfahren gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) endgültig eingestellt, nachdem d. Angeschuldigte/Angeklagte die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 07.03.24 (Datum handschriftlich eingetragen) erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet (§ 467 Abs. 5 StPO).

(angekreuzt:) Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/ Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).

(handschriftlich:) L., Ri.“

Die nach § 472a Abs. 2 StPO erforderliche Entscheidung über Kosten und notwendigen Auslagen bei Adhäsionsverfahren, die ebenfalls anhängig waren, wurde weder in diesem Beschluss getroffen, noch war sie im zuvor durchgeführten Hauptverhandlungstermin getroffen worden.

In der Begleitverfügung hat der Amtsrichter verfügt:

„1. Beglaubigte Beschlussabschrift an

(angekreuzt vorgegeben im Vordruck:) Angesch./Angekl.

(weiter handschriftlich angekreuzt:) Vtdg.

Nebenkl.

Nebenkl.-Vertr.“

Neben „Nebenkl.“ und „Nebenkl.-Vertr.“ hat der Amtsrichter zudem eine Klammer gesetzt und hinzugefügt „jeweils“.

Nachgeheftet ist der Verfügung eine – vom Amtsrichter nicht unterzeichnete – „Leseabschrift“ des Einstellungsbeschlusses. Hier lautet die letzte Zeile:

„Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).“

Im Anschluss an jene Einstellung wurden auf entsprechende Anträge der Nebenkläger(vertreter) vom Rechtspfleger beim AG Kosten gegen den ehemaligen Angeklagten in der jeweils beantragten Höhe festgesetzt. Hiergegen wendet sich der ehemalige Angeklagte mit seinen gegen beide Kostenfestsetzungen eingelegten sofortigen Beschwerden. Hiergegen legte der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten jeweils sofortige Beschwerde ein,

Die sofortigen Beschwerden waren nach Auffassung des LG begründet, da es an einer für die beantragten Kostenfestsetzungen erforderlichen Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü. fehle:

„Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die bestandskräftige Kostengrundentscheidung gebunden, die auch nicht – worauf die Kammer bereits bei der dagegen eingelegten Beschwerde des (Verteidigers des) ehemaligen Angeklagten hingewiesen hat – mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.

Im vorliegenden Verfahren fehlt es jedoch an einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü., die Grundlage für die vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren getroffenen Entscheidungen sein könnte.

Der Amtsrichter hat am 21. Mai 2024 in dem Beschluss über die endgültige Verfahrenseinstellung folgende Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenklage getroffen:

„Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).“

(Nur) jenen Beschluss hat der Amtsrichter unterschrieben.

Aus dieser vom Amtsrichter getroffenen Entscheidung wird nicht ersichtlich, ob mit den Abkürzungen „d. Nebenkl.“ „der Nebenkläger“ (Plural) oder „des Nebenklägers“ (Singular), hier gegebenenfalls welcher der beiden Nebenkläger, gemeint sein soll.

Dass in der – vom Amtsrichter nicht erneut unterzeichneten – Leseabschrift die vom Richter gefasste Abkürzung als „der Nebenkläger“ (Plural) ausgeschrieben worden ist, entspricht lediglich einer Auslegung der Kanzlei/Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Es ist aber weder Aufgabe der Kanzlei/Geschäftsstelle, noch ist diese dazu befugt, nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters, noch dazu solche mit rechtsgestaltender Bedeutung, auszulegen. Dass die Kanzlei/Geschäftsstelle zudem der Entscheidung des Amtsrichters, die sich einzig auf „die notwendigen Auslagen d. Nebenkl.“ erstreckt hat, auch noch eine Entscheidung über die notwendigen Kosten „der Adhäsionskläger“ hinzugefügt hat, lässt sich ebenfalls nicht rechtfertigen. Eine Entscheidung dahingehend, dem (ehemaligen) Angeklagten die „notwendigen Auslagen der (…) Adhäsionskläger“ aufzuerlegen, hat der Amtsrichter nicht getroffen.

Der Rechtspfleger hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren daher allein auf die Entscheidung des Amtsrichters zu stützen, wonach die „notwendigen Auslagen d. Nebenkl.“ dem Angeklagten auferlegt worden sind.

Auf der Grundlage der Entscheidung des Amtsrichters ist es dem Rechtspfleger aber verwehrt, Kosten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten festzusetzen, da diese Kostengrundentscheidung den Kostengläubiger nicht hinreichend konkret benennt. Ob der Amtsrichter mit seiner Kostengrundentscheidung die notwendigen Auslagen des Nebenklägers H. oder des Nebenklägers Hü. oder die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger gemeint hat, lässt sich weder dem Beschluss selbst entnehmen, noch ist der amtsrichterliche Wille durch Auslegung zu ermitteln.

Einer Auslegung wäre der Beschluss nur dann zugänglich, wenn der Wille des Amtsrichters aus dem sonstigen Inhalt des von ihm unterzeichneten Beschlusses selbst hinreichend erkennbar wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Ob der Amtsrichter bei der Beschlussfassung nur einen der beiden Nebenkläger – und gegebenenfalls welchen – oder beide gemeinsam im Blick hatte, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Weder im Beschlussrubrum noch im sonstigen Text des Beschlusses wird ein Nebenkläger oder werden beide Nebenkläger genannt.

Über den Beschluss selbst den gesamten Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen und daraus zu ermitteln, welche Entscheidung der Amtsrichter – vermutlich – gemeint hat, ist weder dem Rechtspfleger noch der Beschwerdekammer gestattet. Abgesehen davon würde selbst dies im vorliegenden Fall keine eindeutige Auslegung zulassen. Zwar hat der Amtsrichter dem Verteidiger, dem damaligen Angeklagten und den Nebenklagevertretern vor der endgültigen Verfahrenseinstellung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bei der endgültigen Einstellung die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger „dem Beschuldigten“ aufzuerlegen. Hierzu hat der Verteidiger des damaligen Angeklagten jedoch in Bezug auf beide Nebenkläger Ausführungen gemacht, weshalb von dieser Auferlegung jeweils abzusehen sei. Ob der Amtsrichter diesen Ausführungen zumindest für einen Nebenkläger hat folgen wollen, ergibt sich aus seiner Entscheidung nicht.

Dass die amtsgerichtliche Entscheidung keine ausdrückliche Bestimmung dahingehend enthält, dass – ausnahmsweise (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1, S. 1 3 StPO) – davon abgesehen wird, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten, könnte allenfalls dann als Auslegungshilfe („durch Schweigen“ hinsichtlich der Ausnahme) herangezogen werden, wenn der vom Amtsrichter unterschriebene Beschluss im Übrigen vollständig wäre und deshalb möglicherweise Schlüsse aus einem „bewussten“ Schweigen gezogen werden könnten. Hier war der Beschluss aber – wie bereits dargestellt – auch in anderer Hinsicht unvollständig (Benennung der Nebenkläger, Entscheidung über die Kosten und Auslagen der Adhäsionsverfahren), so dass kein Rückschluss zulässig ist, welche Angaben der Amtsrichter bewusst weggelassen und welche Angaben er vergessen hat.

Jede weitere Auslegung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Bindung des Rechtspflegers an den materiellen Inhalt der Kostenentscheidung entfallen würde und ihm – und der Beschwerdekammer – eine nochmalige Überprüfung der Kostengrundentscheidung und – im Extremfall – eine Korrektur der Entscheidung nach dem Ermessen des Rechtspflegers beziehungsweise der Beschwerdekammer ermöglichen würde. Gerade dies soll die Trennung von Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsverfahren jedoch verhindern.“

III.

In Ermangelung einer Kostengrundentscheidung, welche eine Kostenfestsetzung zugunsten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten rechtfertigen könnte, waren die jeweiligen Kostenfestsetzungsanträge der (Prozessbevollmächtigten der) Nebenkläger H. und Hü. zurückzuweisen.

IV.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung kann dahingestellt bleiben, ob sich diese als Teil des Beschwerdeverfahrens nach StPO-Grundsätzen richtet (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 464b, Rn. 6 m. w. N.) oder ob auch insoweit § 464b S. 3 StPO heranzuziehen ist und demnach die Vorschriften der ZPO gelten (vgl. Mümmler, JurBüro 1983, 735). Eine Auferlegung von Kosten und Auslagen auf die Staatskasse scheidet jedenfalls aus, da die Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den ehemaligen Angeklagten nicht beteiligt ist. Nach strafprozessualen Grundsätzen wäre daher der ehemalige Angeklagte aufgrund des Erfolges seiner Beschwerde(n) jedenfalls von jeder Kostenlast freizustellen (§§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO). In Ermangelung eines anderen Kostengegners und aufgrund des Umstandes, dass die Nebenkläger das jeweils sie betreffende Kostenfestsetzungsverfahren verursacht haben, verbleiben nur sie als Schuldner der Beschwerdeverfahrenskosten und der darin entstandenen notwenigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten. Dieselbe Kostenfolge gilt aber auch bei einer Anwendung der Vorschriften der ZPO, hier aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Schulz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 104, Rn. 119 m. w. N.).“

Ich meine: Arbeitsersparnis ist ja ganz schön, aber, wenn man dadurch anderen (unnötige) Arbeit macht, vielleicht doch nicht so schön 🙂 .

Rechtsmittel II: (Ungewollte) Revisionsbeschränkung, oder: Vorsicht! Schlüssige Beschränkung

Bild von teetasse auf Pixabay

Im zweiten Beitrag stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2026 – 3 ORs 27/26 – vor, der sich noch einmal mit dem Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung befasst. Der Beschluss betrifft zwar eine Revision, die Ausführungen des OLG gelten aber auch für andere Rechtsmittel, wie z.B. die Berufung.

Das OLG hat das Rechtsmittel des Angeklagten als beschränkt eingelegt angesehen und hat dazu ausgeführt:

„1. Die Revision der Angeklagten ist dahin auszulegen, dass sie diese auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Nachprüfung der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016), die Gesamtstrafenbildung nebst Härteausgleich, die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung beschränkt hat.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26.09.2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z.B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16.02.1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 01.10.2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14.04.2022 – 5 StR 313/21 -, juris).

So liegt der Fall hier. Die Angeklagte hat zwar in der Revisionsbegründung (auch) beantragt, „das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen“ und lediglich „hilfsweise“ eine Aufhebung im „Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensation der Verfahrensverzögerung, Anordnung des Wertersatzes)“. Doch schon auf S. 3 der Revisionsbegründung heißt es im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Anwendung von § 47 StGB bei der Strafbemessung bzgl. der Umsatzsteuerhinterziehung 2016 demgegenüber: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“

Die Erhebung einer Sachrüge in allgemeiner Form lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent der Rechtsmittelschrift vom 24.03.2026 noch der Revisionsbegründung vom 08.06.2026 entnehmen. Vielmehr erschöpft sich der weitere Inhalt der Revisionsrechtfertigung nach kurzer Darstellung des Verfahrensgangs und der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „B. Sachrüge“ ausschließlich in Angriffen gegen einzelne Punkte des Rechtsfolgenausspruchs, nämlich: rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB bei einer Einzelstrafe, fehlerhafte Gesamtstrafenbildung/Härteausgleich, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und Einziehungsentscheidung. Die diesbezüglichen Ausführungen ergeben weder einzeln noch im Zusammenhang, dass in irgendeinem Punkt die Schuldfrage angegriffen werden soll. Dementsprechend endet die Begründungsschrift mit dem zusammenfassenden Satz: „Bereits jeder dieser Fehler für sich rechtfertigt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. In ihrer Gesamtheit gebieten sie die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch einschließlich der Nebenentscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld.“ All dies lässt den Willen der (geständigen) Angeklagten erkennen, den Schuldspruch vom Rechtsmittelangriff auszunehmen.

Darüber hinaus ergeben die Ausführungen in der Revisionsbegründung, dass die Angeklagte nicht die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt, sondern lediglich die im Einzelnen benannten Teile dieser Entscheidung anfechten will. Insofern werden die Gesamtstrafenbildung, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung als Beschwerdepunkte konkret benannt und jeweils Ausführungen zu (vermeintlichen) Rechtsfehlern gemacht. Demgegenüber wird die Zumessung der Einzelstrafen lediglich im Hinblick auf die – unabhängig von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und selbständig beurteilbare – Anwendung des § 47 StGB bei der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016) der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterstellt. Dies ergibt sich sowohl aus der diesen Beschwerdepunkt betreffenden Überschrift („Rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 (kurze Freiheitsstrafe bei USt 2016)“) als auch aus den sodann folgenden Ausführungen, die sich auf die (vermeintlich) rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB beschränken, und insbesondere aus dem daran anknüpfenden Antrag: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“. Darüber hinaus gehende Angriffe gegen die verhängten Einzelstrafen lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen.

….“

StGB: Zweimal etwas zur Beleidigung vom BVerfG, oder: „faschistoide Anordnungen“/“psychiatrischer Mob“

Ich setze die Berichterstattung dann fort mit Entscheidungen zum StGB. Die Entscheidumgen. die ich dazu heute vorstelle, habe alle etwas mit Beleidigung zu tun.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des BVerfG zur Beleidigung, und zwar mit dem BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025 – 1 BvR 986/25 und dem BVerfG, Beschl. v. 16.12.2025 – 1 BvR 581/24. Aber: Ich mache es mir einfach und beziehe mich hier nur auf die PM des BVerfG vom 25.02.2026. In der heißt es zu den beiden Beschlüssen:

„Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen fachgerichtliche Entscheidungen wenden, in denen von ihnen getätigte Äußerungen als Beleidigung bewertet wurden.

Das Verfahren 1 BvR 986/25 (Verfahren I.) betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen, das Verfahren 1 BvR 581/24 (Verfahren II.) ein zivilgerichtliches Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags, den das Oberlandesgericht aufgrund der Annahme eines beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zurückwies.

Die Beschwerdeführer wurden durch die fachgerichtlichen Entscheidungen jeweils in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Fachgerichte haben in beiden Verfahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerungen nicht hinreichend beachtet. Weiterhin fehlt es den Entscheidungen an einer kontextspezifischen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen jeweils Betroffenen.

Die Kammer hat die in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht beziehungsweise das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat nicht entschieden, dass die getätigten Äußerungen keine Beleidigungen darstellen.

Sachverhalte:

Verfahren I.:

Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten des Ausgangsverfahrens, dem Schulleiter des vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Gymnasiums, ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In diesem Zusammenhang bemängelte er in einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021 unter anderem den Ausschluss seines Sohns vom Präsenzunterricht. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“ (Fall 1).

Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vom Geschädigten mit Schreiben vom 14. September 2021 darüber informiert worden waren, dass nach der zu dieser Zeit aktuellen Corona-VO Schule grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, versandte der Beschwerdeführer noch am selben Tag eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es – gerichtet an den Schulleiter – schließlich wie folgt: „[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ (Fall 2).

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser Äußerungen wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Verfahren II.:

Der Beschwerdeführer verfasste ein an eine Rechtsanwältin, die zuvor für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, gerichtetes Schreiben. Hintergrund waren stationäre Unterbringungen des Beschwerdeführers in der Psychiatrie. Der Beschwerdeführer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Zudem sei er nach seinen Angaben vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen ? Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten ? umringt worden. Wörtlich führte der Beschwerdeführer in dem Schreiben unter anderem aus: „Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“

Einen von dem Beschwerdeführer bezüglich dieses Schreibens beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zuständige Obergerichtsvollzieherin zurück. Der Beschwerdeführer wendete sich hiergegen mit einem Antrag an das Oberlandesgericht, mit dem er die gerichtliche Verpflichtung zur Ausführung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wertete die Äußerung als Schmähkritik und wies den Antrag auf Verpflichtung der Obergerichtsvollzieherin zur Ausführung des Zustellungsauftrags zurück. Dieser könne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen würden, was hier der Fall sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Verfahren I.:

Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auslegung des Tatbestands der Beleidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

1. Bezüglich der E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierung „faschistoide Anordnungen“, auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit einer vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail aus dem Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat vorliegend bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

2. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Wertung der Fachgerichte, die Äußerungen in der E-Mail vom 14. September 2021 wiesen einen ehrverletzenden Charakter auf. Es liegt aber ein praktisch vollständiger Abwägungsausfall der Fachgerichte vor, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Es wäre eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn nicht. Nur eine solche hätte hier eine Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich gemacht. Soweit das Landgericht – vom Oberlandesgericht unbeanstandet – davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte.

Verfahren II.:

Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung nicht gerecht. Eine solche war vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik oder Formalbeleidigung entbehrlich.

1. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt keinerlei kontextbezogene Deutung der Äußerung „psychiatrische Mob“. Jegliche Ausführungen dazu, welcher Sinn der Äußerung nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen. Insoweit setzt sich das Oberlandesgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von dem Beschwerdeführer verwendete Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine Personengruppe individualisiert werden kann beziehungsweise welcher konkrete Personenkreis von der Äußerung umfasst war. Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zurückweisung der Anhörungsrüge vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausführungen zur Definition des Begriffs „Mob“ im Duden und im Fremdwörterbuch beschränkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung.

2. Der Annahme einer Schmähkritik steht jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdeführer bewertete in seinem Schreiben unter anderem das Handeln „der Ärzte“ im Zusammenhang mit den gegen ihn angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig. Die Äußerung kann nicht aus diesem Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmaßnahmen und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Es fehlt auch jede Begründung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht führt allein aus, dass der Begriff „Mob“ als „Abschaum“ oder „Pöbel“ zu verstehen sei. Warum aber der Begriff „Pöbel“ die ? engen ? Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen soll, wird in der Entscheidung nicht begründet. Das Oberlandesgericht zeigt auch nicht auf, dass der Begriff „Mob“ gemeinhin als Synonym für „Abschaum“ verstanden wird. Mit Blick auf den lateinischen Ursprung (mobile vulgus), der sich wörtlich mit „bewegliche Volksmenge“ übersetzen lässt, und der Entlehnung des Begriffs aus dem Englischen („mob“), der dort eine „aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge“ bezeichnet, erscheint die vom Oberlandesgericht unterstellte synonyme Verwendung der Begriffe „Mob“ und „Abschaum“ fernliegend.

(Weitere) Leitlinien zur Vergütungsvereinbarung, oder: Textform, Auslegung, Hinweis, Anerkenntnisklausel

Bild von Alexa auf Pixabay

Der BGH hat jetzt noch einmal zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung Stellung genommen und dabei Leitlinien aufgestellt, die die Praxis auf jeden Fall beachten sollte.

Dem BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in einer gesellschaftsrechtlichen Sache. In der Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG./.P. GmbH & Co. KG“ überschrieben ist. Abgerechnet werden sollte danach nach Stunden. Enthalten war u.a. die Klausel: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei).“ Zudem sah die Vereinbarung eine Anerkenntnisklausel vor: Abgerechnete Bearbeitungszeiten sollten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen eines Monats widerspreche.

Nach Abschluss der Sache wird nun über die Höhe des Honorars gestritten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft  hat auf ein weiteres Anwaltshonorar in Höhe von über 32.000 EUR aus der Mandats- und Vergütungsvereinbarung (Zeithonorar) geklagt. Die Mandantin verlangte widerklagend die Erstattung bereits gezahlter Beiträge in Höhe von rund 78.000 EUR mit der Begründung, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Das LG hat die Klage mangels Fälligkeit wegen nicht den Anforderungen des § 10 RVG entsprechenden Rechnungen abgewiesen. Auch die Widerklage blieb ohne Erfolg.

In der Berufung legte die Klägerin korrigierte Rechnungen vor. Das OLG hat dennoch einen Anspruch auf Zeithonorar verneint, weil die Vergütungsvereinbarung hinsichtlich des Mandatsumfangs zu unbestimmt sei, geschuldet seien daher nur gesetzliche Gebühren.

Die Revision hatte beim BGH Erfolg, der zu mehreren Fragen betreffend Vergütungsvereinbarungen Stellung genommen hat. Dieser hat das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu der Entscheidung, die auch für strafverfahrensrechtliche Mandate Auswirkungen hat. Die lauten:

1. Die Vergütungsvereinbarung muss in einer der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.

2. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.

3. Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

3. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam.

StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann im zweiten Posting drei Entscheidungen zur Volksverhetzung (§ 130 StGB). Und da die Entscheidungen meist ganze Romane = sehr lang sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor und überlasse den Rest dem Selbststudium.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Der Adressat einer möglichen Volksverhetzung ist nicht eindeutig bestimmt, wenn der vom Tatrichter festgestellte Personenkreis mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen erfasst, so dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht mehr eindeutig möglich ist.

2. Die Auslegung des Tatrichters ist zu beanstanden, wenn er nur die von ihm als inkriminiert erachteten einzelnen Textstellen der Verlautbarung herausgreift, diese Passagen jedoch nicht in den Gesamtkontext einstellt.

1. Zur Volksverhetzung und zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Auslegung von Äußerungsdelikten, insbesondere zur gebotenen Gesamtbetrachtung und zum Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.

2. An der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann es bei einem offenen Brief, in dem die Corona-Impfungen mit dem Menschenversuchen in der NS-Zeit verglichen werden, fehlen.

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss böswillig erfolgen. Böswillig ist eine Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, vorgebracht wird.