Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StPO III: Herausgabeverlangen bei einem Notar, oder: Bruch der Schweigepflicht durch Urkundenherausgabe?

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Und zum Schluss kommt dann noch eine Entscheidung zur Durchsuchung, und zwar der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.11.2025 – 12 Qs 41/25.

Das LG hat über die Beschwerde eines Notars entschieden, der sich gegen ein richterliches Herausgabeersuchen gem. § 95 StPO wehrt. In dem Verfahren wird dem Beschuldigten eine Umsatzsteuerhinterziehung. Die ermittelnde Steuerfahndung hatte den Notar aufgefordert, Auskunft zu erteilen darüber, ob eine seinerzeit von seinem Amtsvorgänger beglaubigte Unterschrift im Zusammenhang mit der in Ablichtung vorgelegten Generalvollmacht beglaubigt worden war. Der Notar lehnte die Auskunft unter Hinweis auf seine Amtsverschwiegenheit ab.

Daraufhin ersuchte das Finanzamt den Notar um die Herausgabe der entsprechenden Urkunde, welche sich aus der Generalvollmacht samt dem notariellen Beglaubigungsvermerk für die auf der Vollmacht geleisteten Unterschrift zusammensetzt, sowie die Herausgabe der dazugehörigen Unterlagen. Hiergegen verwahrte sich der Notar unter Verweis auf die fehlende Entbindung von der Schweigepflicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss gem. § 103 StPO beim Ermittlungsrichter, um nach der Originalurkunde sowie den dazugehörigen und überlassenen Unterlagen in den Geschäftsräumen und Fahrzeugen des Notars zu suchen. Der mit dem Antrag vorgelegte Beschlussentwurf enthielt eine Klausel zur Abwendungsbefugnis des Notars.

Der Ermittlungsrichter kam dem Antrag nicht nach, sondern richtete ein entsprechendes Herausgabeersuchen an den Notar. Der Notar lehnte die Herausgabe der begehrten Dokumente ab und erhob Beschwerde gegen das richterliche Herausgabeersuchen. Die Beschwerde hatte Erfolg:

„1. Das richterliche Herausgabeersuchen ist schon deshalb rechtswidrig, weil es den Beschwerdeführer irreführt und ihn zu Unrecht mit Sanktionen bedroht.

a) Gemäß § 95 Abs. 1 StPO ist derjenige, der einen Gegenstand, welcher gemäß § 94 Abs. 1 StPO als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, diesen auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. Weigert sich der Pflichtige, können ihm die in § 70 StPO genannten Ordnungs- und Zwangsmittel auferlegt werden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das gilt jedoch nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§ 95 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Notar zeugnisverweigerungsberechtigt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) und kann damit nicht zulässigerweise Adressat von Zwangsmitteln sein, wobei im Einzelnen streitig ist, ob schon die Herausgabepflicht als solche (so Jahn in FS Roxin, 2011, S. 1357, 1362 f.) oder nur deren zwangsweise Durchsetzbarkeit (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 95 Rn. 6 m.w.N.) entfällt (vgl. LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 95 Rn. 15: im Ergebnis gleichgültig). Damit war das angegriffene Herausgabeverlangen jedenfalls nicht zwangsweise durchsetzbar. Dass der Beschwerdeführer nicht selbst die streitbefangene Urkunde erstellt hat, sondern er lediglich Amtsnachfolger des seinerzeit beurkundenden Notars und der aktuelle Verwahrer der Urkunde ist, ändert an dieser Rechtslage nichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 – 2 BvR 28/71, juris Rn. 30).

Hier wurde der Beschwerdeführer auf eine jedenfalls nicht durchsetzbare Verpflichtung zur Herausgabe hingewiesen, die behauptetermaßen, tatsächlich jedoch nicht, mit Ordnungs- und Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnte, und so rechtswidrig in seiner Entschlussfreiheit eingeschränkt.

b) Soweit in dem richterlichen Herausgabeersuchen und auch in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Anordnung von Zwangsmitteln möglich sei, da im konkreten Fall die notariellen Urkunden vom Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO nicht erfasst seien, geht das fehl. Der Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 2 StPO stellt explizit auf die Eigenschaft des Adressaten als Zeugnisverweigerungsberechtigter gemäß den §§ 52 ff. StPO ab und nicht auf eine etwaige Befreiung des Gegenstandes vom Beschlagnahmeprivileg gemäß § 97 StPO. Auch bei einer Beschlagnahmefähigkeit des herausverlangten Gegenstandes – hier wäre zudem zwischen Urkunde und sonstigen Unterlagen zu differenzieren – bliebe jedenfalls das Herausgabeverlangen gemäß § 95 Abs. 1 StPO zumindest nicht durchsetzbar (vgl. LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 95 Rn. 25).

2. Zweifelhaft ist zudem, ob das richterliche Herausgabeersuchen tatsächlich in gegebener Konstellation verhältnismäßig wäre.

Die dem Ersuchen zugrunde liegende Erwägung, aus Verhältnismäßigkeitsgründen könne an eine nichtverdächtige Person statt mit einem Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO vorrangig mit einem (isolierten) richterlichen Herausgabeverlangen herangetreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 + 7/21, juris Rn. 17; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 Qs 54/19, juris Rn. 19; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 – 5 Qs 113/13, juris Rn. 10), stellt für einen nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 53 StPO nur prima facie ein milderes Mittel dar.

Tatsächlich wird dem Berufsgeheimnisträger damit angesonnen, strittige Rechtsfragen zu beantworten, die – wenn die Antworten falsch ausfallen – die Gefahr eigener Strafbarkeit gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB heraufbeschwören können. Er darf nach dieser Strafnorm keine von ihr geschützten Geheimnisse unbefugt offenbaren. Unbefugt ist die Offenbarung durch einen nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger, wenn sie sonst nicht gerechtfertigt ist (vgl. Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 203 Rn. 61 ff.). Zuerst müsste er also für sich die im Einzelfall schwierige Rechtsfrage beantworten, ob der von ihm herausverlangte Gegenstand nach § 97 StPO beschlagnahmefrei ist. Nur wenn er es nicht ist, könnte überhaupt ein Herausgabeverlangen an ihn gerichtet werden (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 95 Rn. 6; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 95 Rn. 2; Auffermann/Vogel, NStZ 2016, 387, 391). Fehlt es schon an der Zulässigkeit des Herausgabeverlangens, ist auch die Offenbarung objektiv unbefugt. Ist der Gegenstand aber beschlagnahmefähig – im konkreten Fall ist das jedenfalls hinsichtlich der Urkunde selbst der Fall (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 Qs 54/19, juris Rn. 13) –, stellt sich weiter die oben angesprochene Frage, ob gegenüber dem Berufsgeheimnisträger überhaupt ein Herausgabeanspruch i.S.d. § 95 StPO besteht; nur bejahendenfalls könnte daraus ein Rechtfertigungsgrund erwachsen, das aber auch nur dann, wenn die Leistung auf einen nicht durchsetzbaren Anspruch als rechtfertigend im Sinne des § 203 StGB anerkannt würde. Diese Rechtsfragen sind ungeklärt.

Das könnte dafür sprechen, dass im Fall eines nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträgers ein auf beschlagnahmefähige Gegenstände gerichtetes Herausgabeverlangen i.S.d. § 95 StPO erst dann verhältnismäßig sein könnte, wenn die Ermittlungsbehörde zugleich schon die Grundlage für die Anwendung von Zwangsmitteln (einen Durchsuchungs- oder einen Beschlagnahmebeschluss) in der Hand hält und mit deren Durchführung droht. Denn erst dadurch würde der Berufsgeheimnisträger aus der Gefahr der eigenen Strafbarkeit herausgeführt. Gibt er nämlich die geforderte Sache heraus, um selbst einem gegen ihn gerichteten Zwang zu entgehen, handelt er in Wahrnehmung berechtigter Interessen (zudem möglicherweise auch durch Notstand gem. § 34 StGB gerechtfertigt) und damit nicht unbefugt i.S.d. § 203 StGB (vgl. Rogall, NStZ 1983, 1, 6; in der Sache auch MüKo-StGB/Cierniak/Niehaus, 5. Aufl., § 203 Rn. 94; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 203 Rn. 60 [beide unter Rückgriff auf § 34 StGB]; a.A. LK-StGB/Hilgendorf, 13. Aufl., § 203 Rn. 186; SK-StGB/Hoyer, 10. Aufl., § 203 Rn. 117, beide m.w.N. zum Streitstand). Dieser Rechtfertigungsgrund ist implizit anerkannt durch die richterrechtlich entwickelte und regelmäßig angewandte Figur der Abwendungsbefugnis, die dem Betroffenen gestattet, zur Meidung einer Durchsuchung die gesuchte Sache herauszugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – StB 40/23, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 + 7/21, juris Rn. 17; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22. November 2024 – 18 Qs 17/24, juris Rn. 94 m.w.N.). Denn es wäre widersinnig und rechtswidrig, einerseits die Aufnahme einer Abwendungsbefugnis im Durchsuchungsbeschluss aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu fordern, andererseits denjenigen, der von ihr Gebrauch macht, dann gerade deswegen strafrechtlich zu verfolgen. Praktisch führt das alles bei einem nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger dazu, dass das Herausgabeersuchen nach § 95 StPO regulatorisch mit einer im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Abwendungsbefugnis zusammenfällt. Einen die Eingriffsschwere mildernden Effekt hat das Ersuchen in diesem Fall nicht. Dann aber ist es überflüssig und als eigenständige Maßnahme neben einem Durchsuchungsbeschluss samt Abwendungsbefugnis mithin ungeeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung.“

StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?

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Im zweiten Beitrag des Tages habe ich hier den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25. Er behandelt u.a. eine verfahrensrechtliche Frage, mit der man es in der Praxis häufiger zu tun hat: Nämlich die Frage, ob ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss durch eine andere gerichtliche Maßnahme „ersetzt“ worden ist.

Das AG hat die Angeklagte wegen Diebstahls in 9 Fällen verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten hat sie in der Berufungshauptverhandlung auf den Ausspruch der Rechtsfolgen beschränkt. Auf die Berufung hat die kleine Strafkammer dann die Strafe reduziert. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die sie (nur) mit der Sachrüge begründet hat.

Die Revision hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat wegen drei Taten das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Taten fehle es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses:

“ ….

b) Das insoweit ursprünglich zuständige Amtsgericht Gladbeck hat die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 31.08.2023, die die Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des Landgerichts betrifft, mit Beschluss vom 16.11.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet und Hauptverhandlungstermin auf den 19.01.2024 bestimmt. In diesem Termin, zu dem die Angeklagte und ihr Verteidiger aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle mangels Ladung nicht erschienen waren, hat es den Beschluss verkündet, dass die Verfahren 6 Ds 32 Js 1629/23 – 25/24 (betrifft Fall III.5. der Urteilsgründe des Landgerichts), 6 Ds 37 Js 1292/23 – 26/24 (betrifft Fall III.3. der Urteilsgründe des Landgerichts) und 6 Ds 37 Js 1366/23 – 34/24 (betrifft Fall III.4. der Urteilsgründe des Landgerichts) mit dem wegen der Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des Landgerichts geführten Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Zugleich hat es beschlossen, dass das Verfahren dem Amtsgericht Dorsten wegen der dort bereits für den 11.04.2024 terminierten Verfahren zur Prüfung der Übernahme übersandt werden soll. Sodann hat es mit Verfügung vom 19.01.2024 die Akten über die Staatsanwaltschaft Essen dem Amtsgericht Dorsten zur Übernahme vorgelegt. In den drei hinzuverbundenen Verfahren war zuvor ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss nicht erfolgt. Die jeweiligen Anklagen hatte das Amtsgericht Gladbeck der Angeklagten erst mit Verfügungen vom 15.01.2024 bzw. 19.01.2024 jeweils mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche im Sinne von § 201 StPO zugestellt. Die Zustellungen sind ausweislich der zur Akte gelangten Zustellungen am 17.01.2024 bzw. 23.01.1024 erfolgt.

Auch wenn ein Eröffnungsbeschluss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen muss, sondern auch konkludent erfolgen kann (vgl. dazu KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, § 207 StPO, Rn. 17 m.w.N.), kann angesichts der weiteren Umstände der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts Gladbeck im Termin vom 19.01.2024 nicht als eindeutige Willenserklärung, die mit Sicherheit erkennen lässt, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, angesehen werden. Denn insoweit waren zum Zeitpunkt des Termins die Stellungnahmefristen der Angeklagten zu den Anklagen noch nicht abgelaufen. In einem Fall ist sogar erst am Tag des Termins die Zustellung der Anklageschrift verfügt worden. Auf diese Fristen konnte die Angeklagte mangels Anwesenheit im Termin auch nicht verzichten. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht Gladbeck die Angeklagte in ihren Rechten aus § 201 StPO durch einen vorzeitigen Eröffnungsbeschluss beschneiden wollte.

c) Sodann hat das Amtsgericht Dorsten das Verbundverfahren unter dem Aktenzeichen 5 Ds 28/24 mit Verfügung vom 13.02.2024 übernommen und am selben Tag Hauptverhandlungstermin auf den 11.04.2024 bestimmt; ein gesonderter Eröffnungsbeschluss, der hinsichtlich der Anklagen vom 24.11.2023, 02.12.2023 und 19.12.2023 nach dem oben Gesagten noch fehlte, ist nicht ergangen.

Es ist jedoch anerkannt, dass einer Terminsbestimmung grundsätzlich keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden kann (BGH, Beschl. v. 11.01.2011 – 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1999 – 4 Ss 1038/99, BeckRS 2000, 153, Rn. 9; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 207 StPO, Rn. 17 m.w.N.). Die Terminsverfügung dient allein der Vorbereitung der Hauptverhandlung und setzt einen wirksam gefassten Eröffnungsbeschluss voraus (OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1999 – 4 Ss 1038/99, BeckRS 2000, 153, Rn. 9). Ihr kommt lediglich eine organisatorische Funktion zu. Anderenfalls müsste konsequenterweise jeder Terminsbestimmung der erforderliche Eröffnungswille entnommen werden; ein solches Verständnis ließe allerdings keinen Raum mehr für versehentlich unterlassene Eröffnungsbeschlüsse und leitet daher mangels jeder Möglichkeit zu differenzierter Betrachtung fehl (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO, Rn. 28). Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles ergeben sich im vorliegenden Fall nicht.

d) Schließlich ist die Eröffnungsentscheidung auch nicht zu Beginn oder während der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorsten nachgeholt worden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Ritscher, 57. Ed., § 207 StPO, Rn. 16 m.w.N.). Zwar hat das Amtsgericht Dorsten zu Beginn der Hauptverhandlung vom 11.04.2024 beschlossen und verkündet, dass die Verfahren 5 Ds 32 Js 466/23 – 58/23, 5 Ds 32 Ds [sic!] 898/23 – 125/23, 5 Ds 36 Js 1123/23 – 28/24, 5 Ds 42 Js 132/24 – 61/24 und 5 Ds 42 Js 174/24 – 62/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Dieser Verbindungsbeschluss kann jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls nicht als konkludente Eröffnungsentscheidung angesehen werden. Es ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Dorsten insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte (vgl. dazu KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 05.02.1998 – 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999,14). Dagegen spricht insbesondere, dass das Amtsgericht Dorsten den Pflichtverteidiger der Angeklagten im führenden Verfahren 5 Ds 58/23 bereits mit Verfügung vom 27.07.2023 darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, im Falle eines Eröffnungsbeschlusses im Verfahren 5 Ds 125/23 beide Verfahren – gegebenenfalls im Termin – zu verbinden. Dies zeigt, dass sich der Amtsrichter des grundsätzlichen Erfordernisses eines gesonderten Eröffnungsbeschlusses bewusst war. Im Verfahren 5 Ds 125/23 ist sodann am 10.08.2023 ein Eröffnungsbeschluss erfolgt. Dies spricht dafür, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Fälle III.3. bis III.5. der Urteilsgründe hier schlicht übersehen worden ist. Ein Wille des Gerichts, zu diesem Zeitpunkt über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden, liegt vor diesem Hintergrund fern.

e) Im Berufungs- oder Revisionsverfahren ist eine Nachholung des Eröffnungsbeschlusses nach allgemeiner Meinung nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 04.04.1985 – 5 StR 193/85, NJW 1985, 1720; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.08.2008 – 1 Ss 35/08, NStZ-RR 2009, 287; KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn. 12 f.). Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt daher ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat (BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – 5 StR 136/23, BeckRS 2023, 13804, Rn. 9; Beschl. v. 18.07.2019 – 4 StR 310/19, BeckRS 2019, 15979, Rn. 3; Beschl. v. 16.08.2017 – 2 StR 199/17, BeckRS 2017, 125852, Rn. 10; KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn.). Für eine Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der Anklageerhebung ist kein Raum (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO, Rn. 56). Für eine erneute Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf es daher einer von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht erneut zu erhebenden Anklage.

Zugleich war das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Dorsten, soweit es die genannten Taten betrifft, aufzuheben, da bereits seinem Erlass insoweit das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses entgegenstand und der Schuldspruch wegen dieser drei Taten daher schon durch das Berufungsgericht nach § 328 Abs. 1 StPO hätte aufgehoben werden müssen (verbunden mit der Teileinstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO). Dies gilt ungeachtet der durch die wirksame Berufungsbeschränkung eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils; denn diese entbindet die Gerichte im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht von der Prüfung und Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen, die – wie vorliegend der fehlende Eröffnungsbeschluss – zu einem Befassungsverbot führen (vgl. zum Ganzen KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn. 14 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 – 3 OLG 8 Ss 54/16, BeckRS 2016, 12144 Rn. 3 f.).

f) Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der genannten drei Taten hat den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von acht Monaten, zehn Monaten und sieben Monaten zur Folge. Angesichts des Wegfalls insbesondere der Einsatzstrafe bedingt dies die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.“

StPO I: Erneute Vernehmung der Geschädigten, oder: Keine neue Beweistatsache ==> kein Beweisantrag

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Heute dann noch einmal StPO-Entscheidungen.

Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – 2 StR 502/25. In der Entscheidung hat der BGH zu einer Revisionsverwerfung ergänzend angemerkt;

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO sei verletzt, weil ein am letzten Tag der Hauptverhandlung, dem 3. April 2025, angebrachter Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Geschädigten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden sei, es handle sich tatsächlich nicht um einen Beweisantrag, hat – unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 ? 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540) – keinen Erfolg. Das Beweisbegehren benannte den Geschädigten zum Beweis der Tatsache, er habe in einem „im Anschluss der angeblichen Tat aufgezeichneten Gespräch“ mit dem Angeklagten K. eine Falschbezichtigung eingeräumt. Da der Geschädigte vor dem 3. April 2025 umfassend zu Begegnungen nach der angeklagten Tat befragt worden war und „auf mehrmalige Nachfrage eine solche mit dem Angeklagten K. verneint“ hatte, zielte das Begehren – worauf auch der Zurückweisungsbeschluss der Strafkammer abstellt – ersichtlich darauf ab, die Vernehmung des Zeugen zu Begegnungen nach der Tat zu wiederholen. Die unter Beweis gestellte Tatsache wurde nicht dadurch zu einer neuen oder anderen, dass eine Aufzeichnung des behaupteten – und vom Geschädigten bereits negierten – Gesprächs vorgelegt und in Augenschein genommen wurde. Eine Behauptung, der Geschädigte habe erst nach seiner ersten Vernehmung gegenüber dem Angeklagten K. eine Falschaussage in der Hauptverhandlung eingeräumt, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen; derlei machen auch die Revisionen nicht geltend (vgl. im Übrigen zu den Obliegenheiten des Antragsstellers in Fällen missverstandener Beweisanträge BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698). In dem Begehren, einen bereits gehörten Zeugen erneut zu einer Beweisbehauptung zu vernehmen, die Gegenstand seiner ersten Vernehmung war, liegt kein Beweisantrag; das Gericht braucht einem solchen Beweisverlangen nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. August 1990 – 1 StR 263/90; vom 21. Juni 1995 – 2 StR 67/95, NStZ-RR 1996, 107; vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/98; vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/99, NStZ 1999, 312; Beschluss vom 29. August 2012 – 4 StR 254/12; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 175 f.). Die Urteilsgründe legen rechtsfehlerfrei dar, warum die mit dem Beweisverlangen präsentierte Aufnahme (deren Authentizität zweifelhaft und nicht näher verifizierbar blieb) nicht dazu drängte, den Geschädigten erneut zu hören.“

Burhoff/Volpert, RVG, 7. Aufl., heute erschienen, oder: Noch rechtzeitig zur Auslieferung vor Weihnachten

Ja, ist denn heute schon Weihnachten? Das habe ich gerade gedacht, als es klingelte und der Auslieferer von Fed Ex kam. Nein, es ist natürlich noch nicht Weihnachten und es ist auch nicht verspätet Nikolaus.

Sondern: Es ist das Hochfest eines jeden Autors, wenn dann eine Neuauflage geliefert und ausgepackt wird. Wir „sprachen“ schon mal drüber 🙂 . Es ist immer ein schönes Gefühl, wenn man bei einem neuen Werk die Schutzhülle entfernen kann und dann das erste Eexmplar in der Hand hält. Und es ist eins der ersten Exemplare, denn es kam direkt aus der Druckerei.

So ist es mir dann gerade auch wieder mit „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026“ gegangen, der nun endlich erschienen ist. Endlich weil wir ja seit der letzten Auflage vier Jahre haben ins Land gehen lassen müssen – weil es immer wieder Ankündigungen von Änderungen im RVG gegeben hat, die dann doch wieder zurückgenommen worden sind. Im Sommer ist dann aber endlich das KostBRÄG 2025 in Kraft getreten und damit war die Neuauflage da. Nun ja, ein wenig hat es noch gedauert, aber das ist eben so bei einem Werk mit mehr als 2.000 Seiten. Und die lohnen sich – im wahrsten Sinn des Wortes. Denn ich behaupte: Den Anschaffungspreis hat man mit dem Werk und den dort behandelten Fragen schnell wieder drin. So weit ist es sehe, gibt es zum RVG zu den Teilen 4, 5, 6 und 7 VV RVG nichts Vergleichbares.

Nun aber genug des Eigenlobs. Auf das Werk gibt es heute Abend „einen Asbach“ 🙂 (um die Werbung aus meiner „Jugend“: „Wenn einem Gutes widerfährt, das ist einen Asbach wert.“ aufzugreifen.

Und: Wer das Werk vorbestellt hat – bei mir oder beim Verlag – der kann jetzt damit rechnen, dass es noch vor Weihnachten kommt. Das sollte klappen. Und wer noch nicht bestellt hat: Schnell noch nachholen. Geht ganz einfach auf meiner Homepage auf der Bestellseite unter: . Auch da sollte die Auslieferung noch in diesem Jahr erfolgen.

Man merkt sicherlich: Ich freue mich, denn mit dem Werk haben wir den Plan für 2025 fast erfüllt.

P.S-: Das war natürlich ein Werbeposting 🙂 .

StGB III: Misshandlung von Schutzbefohlenen, oder: Schädigung körperlicher oder seelischen Entwicklung

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Und dann noch die dritte StGB-Entscheidung, die auch vom 3. Strafsenat des BGH kommt. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 07.08.2025 – 3 StR 545/24. 

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen und mit Bedrohung schuldig gesprochen. Sowohl die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft als auch dasjenige des Angeklagten hat weitgehend Erfolg.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Die Nebenklägerin ist das dritte der vier Kinder des Angeklagten. Sie wurde als sein Sohn geboren und gehörte – jedenfalls zur Tatzeit – personenstandsrechtlich dem männlichen Geschlecht an, hatte allerdings im Alter von 13 Jahren öffentlich gemacht, sie fühle sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Dementsprechend kleidete sie sich feminin, trug Extensions (Haarverlängerungen) und schminkte sich. Der Angeklagte, der gemeinsam mit seiner Ehefrau das Sorgerecht innehatte, sah sich außerstande, diese Transsexualität zu akzeptieren.

a) Am 6. Februar 2024 traf die damals 15-jährige Nebenklägerin mittags in der von der Familie genutzten Wohnung vor ihrem Zimmer auf den Angeklagten. Nach einem an dem Morgen desselben Tages vorausgegangenen Streit griff er sie an. Er schlug sie, drückte sie gegen die Wand, erfasste ihre Haare samt Extensions und schleuderte sie zweimal daran herum. Als sie dadurch zu Boden fiel, trat der Angeklagte viermal nach ihr und traf sie am Hinterkopf, seitlich am Kopf sowie im Bereich des Dekolletés; dabei trug er schwere Winterschuhe. Wiederholt belegte er sie mit ehrverletzenden Äußerungen und drohte ihr mit dem Tod. Sie war aufgrund der Tritte vorübergehend etwas benommen (Fall II. „Kerngeschehen“ 1. der Urteilsgründe [nachfolgend: Fall 1]).

b) Als der Angeklagte kurzzeitig von der Nebenklägerin abließ, misslang ihr Fluchtversuch in ihr Zimmer. Der Angeklagte fing sie ab, schlug ihr mit der Faust in das Gesicht und stieß sie in dieses Zimmer hinein. Erneut beschimpfte er sie und drohte, sie zu töten. Danach verschloss er von außen die Zimmertür und sperrte die Nebenklägerin auf diese Weise für ein bis zwei Minuten ein.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, sein Kind, das aus der Nase blutete, erhebliche Schmerzen verspürte und unter Todesangst litt, seelisch zu brechen, für das vermeintlich ehrlose Verhalten zu bestrafen und äußerlich wieder zu einem „Mann“ zu machen. Er begab sich mit einer Haarschneidemaschine erneut in das Zimmer der Nebenklägerin, warf sie auf das dortige Bett und drückte einen Stuhl so auf sie, dass die Rückenlehne auf dem Oberkörper und dem Hals lastete. Der kräftige Angeklagte legte sich auf den Stuhl, woraufhin die Nebenklägerin schwer Luft bekam und Druckschmerzen im Oberkörper erlitt. Der Angeklagte fixierte sie und rasierte ihr mit der Maschine die Haare samt Extensions, soweit sie noch nicht herausgerissen waren, vollständig ab. Nach dieser für die 15-Jährige sehr schmerzhaften Misshandlung verließ der Angeklagte das Zimmer, wobei er erneut die Tür verschloss.

Der Angeklagte kehrte kurze Zeit später mit einem Müllsack zurück und begann die gesamte – weibliche – Kleidung sowie den Schmuck der Nebenklägerin einzupacken. Im Anschluss daran fotografierte er mit dem Smartphone sein Kind, das weinend mit abrasierten Haaren auf dem Stuhl saß. Er kündigte an, er werde das Bild in sozialen Medien hochladen, um allen zu zeigen, „was“ er „für einen Sohn“ habe. Herbeigerufene Polizeibeamte, welche die Wohnungstür eintraten, verhinderten dies (Fall II. „Kerngeschehen“ 2. der Urteilsgründe [fortan: Fall 2]).

c) Die Nebenklägerin zog sich aufgrund der Schläge und Tritte neben der blutenden Nase eine Prellung des Nasenbeins, eine leichte Schwellung am Hinterkopf, Rötungen im Gesicht sowie Einblutungen an der Kopfhaut zu. Zudem erlitt sie eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich durch Alpträume, Angstzustände und Flashbacks äußert. Sie begab sich in ambulante psychologische Behandlung und beabsichtigt, eine stationäre Therapie anzutreten.“

Das LG hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten dahin bewertet, dass er zwei materiellrechtlich selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) begangen habe. In den beiden Fällen habe er jeweils zugleich (§ 52 Abs. 1 StGB) rechtswidrig und schuldhaft die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) sowie der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) verwirklicht, im Fall 2 darüber hinaus denjenigen der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB). Eine schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen, namentlich in der Variante der Herbeiführung der Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Tatopfers (§ 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB), hat die Strafkammer verneint.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der zugrundeliegenden Feststellungen geführt. Wegen der insoweit gemachten Ausführungen des BGH zur – verneinten – Frage -, ob zwei zueinander in Tatmehrheit stehende Taten anzunehmen sind, verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Zur Misshandlung von Schutzbefohlenen führt der BGH aus:

„2. Der Schuldspruch erweist sich ebenso als zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht eine Strafbarkeit wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen mit rechtlich defizitären Erwägungen verneint hat.

a) Den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht, wer den Schutzbefohlenen durch die Tat nach § 225 Abs. 1 StGB in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Dies erfordert in Anlehnung an § 171 StGB die naheliegende Möglichkeit, dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwicklungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist. Auch falls bereits Schäden vorhanden sind oder die Gefahr von Schäden gegeben ist, kann der Tatbestand erfüllt sein, sofern durch die Tat die – weitergehende – Gefahr verursacht wird, die bestehenden oder drohenden Schäden in erheblichem Maß zu vergrößern, oder durch sie die aus einer individuellen Schadensdisposition resultierenden Risiken messbar gesteigert werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1 Rn. 13; Beschluss vom 31. August 2016 – 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 283; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 225 Rn. 31). In subjektiver Hinsicht muss der Täter hinsichtlich der Hervorrufung der tatbestandlichen Gefahr gemäß § 15 StGB (zumindest bedingt) vorsätzlich handeln (s. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 ‒ 3 StR 633/14, aaO; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 225 Rn. 37).

b) Die Strafkammer hat diese Maßstäbe nicht zutreffend auf den festgestellten Sachverhalt angelegt. Unklar bleibt, ob sie bei der Rechtsanwendung bedacht hat, dass für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes die naheliegende Möglichkeit einer erheblichen Entwicklungsschädigung ausreichend ist.

Die in den Urteilsgründen mitgeteilte rechtliche Würdigung zu § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB deutet auf ein Verständnis hin, wonach es auf den Eintritt einer solchen Schädigung ankomme. So ist zu Beginn des betreffenden Abschnitts dargelegt, die von der Vorschrift „geforderte erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung“ der Nebenklägerin habe nicht festgestellt werden können (UA S. 25). Zwar geht der Text nachfolgend mitunter auf eine konkrete Gefahr für die – hier allein fragliche – psychische Entwicklung ein. Bei der folgenden Erörterung der tatsächlichen Grundlagen im konkreten Fall gerät jedoch dieser rechtliche Maßstab aus dem Blick. Der Abschnitt schließt mit der für die tatrichterliche Entscheidung ersichtlich maßgebenden Erwägung, eine „nachhaltige und andauernde Störung der psychischen Entwicklung … [stehe] zumindest zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung und vor Abschluss der stationären Therapie … (noch) nicht sicher fest“ (UA S. 26).

Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob es naheliegt, dass bei der Nebenklägerin eine qualifizierte Entwicklungsstörung eintreten wird. In Anbetracht der festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung mit Alpträumen, Angstzuständen und Flashbacks einschließlich der in Anspruch genommenen und beabsichtigten psychologischen Behandlung ist dies jedenfalls nicht auszuschließen.“