Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Nr. 4142 VV RVG nach Zurückverweisung noch einmal?

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Und dann noch die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Nr. 4142 VV RVG nach Zurückverweisung noch einmal?

Meine Antwort:

„Nach der Zurückverweisung läuft ein neuer Rechtszug (§ 21 RVG), in dem allen Gebühren – bis auf die GG – noch einmal entstehen können. Also auch die Nr. 4142 VV RVG.“

Zur Verweisung/Zurückverweisung verweise ich auf meinen Beitrag „Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 3: Verweisung und Zurückverweisung“ aus AGS 2023, 102.

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