Und dann noch die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Nr. 4142 VV RVG nach Zurückverweisung noch einmal?
Meine Antwort:
„Nach der Zurückverweisung läuft ein neuer Rechtszug (§ 21 RVG), in dem allen Gebühren – bis auf die GG – noch einmal entstehen können. Also auch die Nr. 4142 VV RVG.“
Zur Verweisung/Zurückverweisung verweise ich auf meinen Beitrag „Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 3: Verweisung und Zurückverweisung“ aus AGS 2023, 102.
