Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Nr. 4142 VV RVG nach Zurückverweisung noch einmal?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe und mal wieder zur Nr. 4142 VV RVG:

„Kurze Abrechnungsfrage.

In einem Verfahren wurde vom LG die Einziehung eines Geldbetrags angeordnet. In der Revision wird das Urteil u.a. hinsichtlich der Einziehung aufgehoben und zurück verwiesen. In der jetzigen neuen Hauptverhandlung wird seitens der Staatsanwaltschaft beantragt gemäß § 421 StPO von der Einziehung abzusehen.

Meine Frage jetzt: Kann ich die 4142 Gebühr mehrfach ansetzen?“

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