Verdächtiger Gebrauchwagenkauf auf dem Parkplatz, oder: Bösgläubig trotz Vorlage vom Fahrzeugbrief

Bild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay

Und dann heute im „Kessel Buntes“ mal wieder zivilrechtliche Entscheidungen.

Zunächst kommt hier etwas zum Gebrauchtwagenkauf bzw. zum gutgläubigen Erwerb. Folgender Sachverhalt:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Auskehrung des Verkaufserlöses aus einem Fahrzeug wegen Verfügung eines Nichtberechtigten in Anspruch.

Ursprünglich war der Beklagte Eigentümer des PKWs, um den gestritten wird. Er veräußerte und übergab diesen am 05.06.2024 an einen ihm gegenüber unter dem Namen pp. handelnden Dritten, der ihn zur Übergabe des Wagens durch eine nur vorgetäuschte Sofortüberweisung des vereinbarten Kaufpreises von 54.000,00 EUR veranlasste. Sodann kam es unter im Einzelnen streitigen Umständen zu einem Kaufvertragsschluss zwischen einem Dritten und dem Kläger, wobei der Kläger den Wagen gegen Übergabe des vereinbarten Kaufpreises von 35.500,00 EUR in bar erhielt. In der Folge kam es zur Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Strafverfolgungsbehörden und zur Rückgabe an den Beklagten. Dieser veräußerte es schließlich am 27.11.2024 für den zuletzt zur Auskehrung eingeklagten Kaufpreis an einen (gutgläubigen) Dritten.

Der Kläger macht geltend: Er sei zwischenzeitlich Eigentümer des Fahrzeugs im Wege des gutgläubigen Erwerbes gewesen, weshalb ihm die Auskehrung des zuletzt vom Beklagten erzielten Kaufpreises zustehe. Er sei auf den Wagen am 07.06.2024 durch ein Inserat aufmerksam geworden. Er sei über seine Tochter mit dem Bruder des Anbieters in Kontakt getreten und es sei ein Besichtigungstermin Dillingen (Saar) vereinbart worden. Auf dem Weg dorthin sei ein Anruf des Bruders des Verkäufers eingegangen, wonach dessen Kind wegen eines Treppensturzes in einem Krankenhaus in Frankreich liege, wo sich auch der Verkäufer aufhalte, weshalb das Treffen auf den Parkplatz jenes Krankenhauses verlegt worden sei. Man habe sodann über die App „pp.“ keine Auffälligkeiten finden können. Als er mit dem Wagen zuhause angekommen sei, habe er den Verkäufer angerufen, um die Rücksendung der Kennzeichen zu besprechen, und habe feststellen müssen, dass dessen Mobilfunknummer deaktiviert worden sei, weshalb er sich an die Polizei gewandt habe. Der von ihm gezahlte Preis sei angesichts eines vorhandenen Unfallschadens realistisch gewesen. Die ihm vorgezeigten Papiere und die angestellten Nachforschungen seien ausreichend gewesen.

Der Beklagte hate geltend gemacht: Der Kläger habe das Fahrzeug nicht gutgläubig erworben. Das vorgelegte Inserat sei nur pro forma geschaltet worden. Bereits der dort inserierte Kaufpreis sei auch in Anbetracht des zwischenzeitlichen Unfallschadens unrealistisch niedrig gewesen, was in Wahrheit auch von Anfang an ein Misstrauen des Klägers erweckt habe. Der weitere Sachvortrag zur Abwicklung des Geschäfts sei unglaubhaft wegen Widersprüchen zu klägerseits gegenüber den Strafverfolgungsbehörden getätigten Angaben. Der nunmehr zur Auskehrung eingeklagte Kaufpreis habe trotz fortbestehender Unfallschäden erzielt werden können.

Das LG Frankenthal hat mit dem LG Frankenthal, Urt. v. 03.04.2025 – 3 O 388/24 – die Klage abgewiesen:

„Der Kläger stützt seinen Anspruch allein auf § 816 Abs. 1 BGB, zu anderen Anspruchsgrundlagen ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB würde voraussetzen, dass der Kläger durch die behaupteten Ereignisse vom 08.06.2024 auf dem Krankenhausparkplatz in Frankreich Eigentümer des PKW geworden ist. Dies ist indes nicht der Fall.

Der Kläger geht selbst davon aus, dass die Personen, die am 08.06.2024 auf Veräußererseite tätig geworden sind, selbst nicht Eigentümer des Wagens oder sonst verfügungsberechtigt waren, er beruft sich auf gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten im Sinne des § 932 BGB. Dieser scheitert vorliegend indes an § 932 Abs. 2 BGB wegen grober Fahrlässigkeit.

Auch bei Erfüllung der objektiven Mindestanforderungen des gutgläubigen Erwerbs – nämlich der Vorlage des landläufig als „Kraftfahrzeugbrief“ bezeichneten Teils der Zulassungsbescheinigung – kann Bösgläubigkeit vorliegen, wenn Umstände des Veräußerungsvorgangs einen Verdacht erregen müssen und die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt werden (vgl. zu diesem Ausgangspunkt Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Auf. 2024, § 932 Rnr 13 m.N.).

Eben so liegt der Fall hier nach den eigenen Schilderungen des Klägers:

Danach legte der als Verkäufer auftretende XXX zwar eine scheinbar echte Zulassungsbescheinigung mit einem Kennzeichen aus Frankenthal vor und gab im Vertrag auch eine Adresse in Frankenthal an, nutzte aber als Ausweispapier nicht einen bei Wohnsitz in Frankenthal zu erwartenden deutschen Personalausweis, sondern einen belgischen Aufenthaltstitel (Anlagen K 3 und K 6) und nannte als Treffpunkt zunächst Dillingen im Saarland – allein dies enthält bereits mehrere Ungereimtheiten, die auch nach klägerischem Vortrag ihm gegenüber nicht aufgelöst wurden und die er nicht hinterfragt hat. Hinzu kam dann noch die für unlautere Automobilgeschäfte typische kurzfristige telefonische Umleitung des Interessenten während der Anfahrt an einen anderen, nicht einer Wohnadresse zuordenbaren und vorliegend noch dazu im Ausland (zudem in Frankreich und nicht etwa in Belgien) befindlichen Ort, typischerweise einen öffentlichen Parkplatz mit ständiger Fluktuation und ohne Einsicht von Anwohnern oder ständigen Nutzern – hier einen Krankenhausparkplatz. Auch diese „Umleitung“ zur Abwicklung des Geschäfts ist mit dem angeblich im Telefonat angeführten Treppensturz eines Kindes aus der Familie – eine Ansässigkeit in Frankreich war und ist aus den Papieren oder dem sonstigen Hergang nicht ersichtlich – nicht plausibel erklärt und ist vom Kläger auch nach eigenen Angaben nicht weiter hinterfragt worden. Dieser Hergang enthält zumal in Zusammenschau mit der Abwicklung durch Barzahlung eine derartige Vielzahl von Ungereimtheiten, dass der Kläger dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit unabhängig davon, ob der angebotene und der vereinbarte Kaufpreis angesichts des Unfallschadens für sich genommen noch als unverdächtig erscheinen könnten und ob die behauptete Nachprüfung mittels einer App stattgefunden hat, nicht entgehen kann. Vorliegend entsteht vielmehr, gerade weil der Kläger selbst anführt, Überprüfungsbedarf gesehen zu haben, der Eindruck, dass er aufgrund der Umstände durchaus selbst erhebliche Zweifel an der Verfügungsberechtigung der Veräußererseite hegte und dann in grob fahrlässiger Weise auf diese App ausgewichen ist und es bewusst unterlassen hat, die ihm aufgefallenen Umstände zu hinterfragen und weiter aufzuklären, sondern vielmehr seine Bedenken aufgrund der auch durch die Abfrage in der App nicht aufklärbaren und aufgeklärten zahlreichen Ungereimtheiten in der Geschäftsanbahnung in Anbetracht der ihm günstig scheinenden Erwerbsgelegenheit hintan gestellt hat. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen. (Vgl. zur Relevanz der einzelnen genannten Umstände bei der Prüfung der Bösgläubigkeit wegen grober Fahrlässigkeit und zu deren erforderlicher Gesamtwürdigung um Einzelfall OLG Oldenburg, Rnr 26ff., namentlich Rnr 32 (Parkplatzverkauf); OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2010 zum Az. 5 U 883/10, Leitsatz und Rnr 10ff. (Abwicklung auf einem Parkplatz, an einem anderen als dem Wohnort, Barzahlung); OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 zum Az. 2 U 72/16, Rnr 44 (nicht plausibler kurzfristiger Ortswechsel); zitiert nach Juris).“

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