BVerfG II: Zwischenentscheidungen beim BVerfG?, oder: Jetzt aber Missbrauchsgebühr

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Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen, die das Verfahren beim BVerfG betreffen, und zwar:

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann u.a. dann nicht ergehen, wenn sich der Antrag in der Hauptsache von vornherein als unzulässig erweist.

2. Zwischenentscheidungen können grds. nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insb zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden, irreparablen rechtlichen Nachteil nach sich zieht.

1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt u.a. dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

2. Hier ist der Antragstellerin nunmehr eine Missbrauchsgebühr i.H.v. 500 EUR aufzuerlegen, weil der Beschwerdeführerin bereits mit Beschlüssen vom 20.03.2025 – 2 BvR 382/25 und andere sowie 2 BvR 387/25 und andere – die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden ist, weil die in diesen sowie in vorangegangenen Verfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung und nicht erfüllter Begründungsanforderungen offensichtlich unzulässig waren. Nachdem die Beschwerdeführer trotz der Androhung zahlreiche weitere, an vergleichbaren offensichtlichen Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden erhoben haben, war nunmehr die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr veranlasst.

Zum letzteren Beschluss verweise ich auf BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 382/25 u.a. und dazu auf: Wenn das BVerfG mal wieder ein Machtwort spricht, oder: Mehrere unzulässige Verfassungsbeschwerden.

 

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