Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: War eine nachträgliche Beiordnung erforderlich?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: War eine nachträgliche Beiordnung erforderlich?

Hier meine Antwort an den mir bekannten Kollegen:

Den Satz übersetzt mir bitte mal: „MDT verzieht von Thüringen nach L. GES von Thüringen nach NDS. Es meldet sich nun die StA Göttingen bei Polizei in L und bittet um BV in Amtshilfe.“ 🙂

Im Übrigen: Wenn der Bezirksrevisor Recht hätte, würden die Gebühren ja zweimal entstehen bzw. entstanden sein, nämlich eine in Thüringen und einmal in Niedersachsen. Frag ihn doch mal, ob du das dann ggf. so abrechnen kannst.

Im Übrigen entscheidet der Bezirksrevisor nicht über die nachträgliche Beiordnung, sondern das Gericht, wenn Sie denn erforderlich wäre, was sie m.E. nicht ist. Ich würde in Niedersachsen – welcher Bezirk? – den Antrag stellen festzustellen, dass die Beiordnung aus Thüringen weiter gilt, hilfsweise nachträgliche Beiordnung und würde ggf. zusätzlich noch geltend machen, dass man in Niedersachsen ja deine Tätigkeiten entgegen genommen hat, worin eine konkludente Beiordnung liegt (s.a. BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – Az. 1 StR 586/12; OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2022 – 2 Ws 103/22; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2022 – 22 KLs 3/22; stehen alle im Internet bzw. auf meiner HP).“

Und dazu kann man dann <<Werbemodus an>> nachlesen bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025 – die Neuauflage erscheint im Herbst, man kann sie aber jetzt schon vorbestellen, und zwar hier <<Werbemodus aus>>.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert