Ich habe da mal eine Frage: War eine nachträgliche Beiordnung erforderlich?

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In einer FB-Gruppe wurde vor einiger Zeit folgende Frage gestellt:

„Folgende Situation:

Gegen dem Mandanten wird ein Verfahren von der StA Erfurt geführt. Das AG Erfurt ordnet mich bei und ordnet Durchsuchung pp. an.

Mandant verzieht von Thüringen nach L. Geschädigte von Thüringen nach Niedersachsen. Es meldet sich nun die StA Göttingen bei Polizei in L und bittet „um BV“ (so im Original; was immer auch BV ist 🙂 ) in Amtshilfe.

Zuständige KK‘in stellt fest in einem Vermerk, dass es sich um das identische Verfahren wie aus Erfurt handelt. Die StA Göttingen führt das Verfahren weiter; es kommt zur Hauptverhandlung in Duderstadt.

Es gibt keine förmliche Abgabe des Verfahrens von Erfurt nach Göttingen. Nichts. Ich geh weiter davon aus, beigeordnet zu sein und verhandele.

Nun sagt mir der Bezirksrevisor mangels Beiordnung keine Knete.

Ich stelle sofort Antrag auf nachträgliche Beiordnung. Der Bezirksrevisor sieht aufgrund rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keinen Grund für nachträgliche Beiordnung.

Ich brauche Input. DANKE.“

In der Frage waren einige Abkürzungen enthalten. Ich habe die, soweit ich das konnte, aufgelöst. Aber bei „BV“ verließen sie auch mich 🙂 .

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: War eine nachträgliche Beiordnung erforderlich?

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