Und dann am ersten Tag der Woche natürlich noch die Lösung zum letzten Rätsel. Ich hatte gefrgat: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich als Nebenklägervertreter nun noch etwas „verdient“?
Und ich hatte dem Kollegen seine Frage wie folgt beantwortet:
„Moin,
ich gehe davon aus, dass Sie den Mandanten über die Revisionseinlegung informiert haben und der Ihnen spätestens dann den Auftrag erteilt hat, ihn auch im Revisionsverfahren zu vertreten. Ggf. schon früher?
Danach haben Sie dann aber doch Tätigkeiten erbracht. Sie haben nachgeforscht und ggf. noch mehr, wie z.B. den Mandanten beraten usw-. Das sind aber auch Tätigkeiten, die durch die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG erfasst werden – Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG erfasst jede Tätigkeit. Auf die Qualität kommt es nicht an.
Also Festsetzung anmelden, aber zur Sicherheit die Verfahrensgebühr im obigen Sinn begründen.
Ausgang würde mich interessieren.“
Der Kolleg wird berichten. Da bin ich mir sicher 🙂 .