Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie teile ich einen „Gesamtvorschuss“ auf?
Wie gesagt, die Frage stammte aus der FB-Gruppe, wo sie diskutiert worden ist. Zu einer klaren Lösung sind wir nicht gekommen.
Ich habe die Frage jetzt auch noch einmal mit meinem Co-Autor diskutiert und wir meinen, dass das was in unserem RVG-Kommentar bei § 58 Rn 35, 36 steht, entsprechend gilt. Da steht:
„35
Ist eine Zahlung für mehrere Angelegenheiten erfolgt, ist die Anrechnung oder Rückzahlung auch für die Gebühren zu prüfen, die der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt für die mehreren Angelegenheiten aus der Staatskasse erhält bzw. erhalten hat. Erfolgt die Zahlung oder der Vorschuss pauschal für die ge-samte Verteidigung, ist die Anrechnung oder Rückzahlung für die Gebühren zu prüfen, die der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt für die gesamte Verteidigung aus der Staatskasse erhält bzw. erhalten hat (vgl. KG, Beschl. v. 16.10.2007 – 1 Ws 151/07; JurBüro 2017, 192 = StraFo 2017, 172 = NStZ-RR 2017, 159 = Son-derausgabe StRR 5/2017, 14 = RVGreport 2017, 415; OLG Köln, StraFo 2008, 399; OLG München, StRR 2010, 319 = RVGreport 2010, 219 = AGS 2010, 325; Gerold/Schmidt/Burhoff, § 58 Rn 68; AnwKomm-RVG/N. Schneider/Fölsch, § 58 Rn 54; Burhoff, RVGreport 2014, 370). Eine Gesamtbetrachtung der in der Strafsache erhaltenen Zahlungen oder Vorschüsse kommt im Gegensatz zu § 101 BRAGO nur dann in Betracht, wenn eine pauschale Zahlung für die gesamte Strafsache erfolgt ist. Wird dagegen festgestellt, dass der Anwalt Zahlungen oder Vorschüsse nur für bestimmte Angelegenheiten erhalten hat, kommen auch nur die für diese Angelegenheiten aus der Staatskasse gezahlten Gebühren für eine Anrechnung in Betracht (vgl. hierzu Rdn 16, 17).6. Pauschale Vorschusszahlung
36
Erhält der Rechtsanwalt eine pauschale Vorschusszahlung, kann diese Zahlung nicht auf die Gebühren für bestimmte Abschnitte oder Teile des Verfahrens angerechnet werden (KG, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in § 366 Abs. 2 BGB geregelten gesetzlichen Tilgungsreihenfolge. Wird bei einer Vorschusszahlung keine Tilgungsbestimmung oder Tilgungsvereinbarung getroffen, führt die Vorauszahlung nicht automatisch zum Erlöschen einer Gebührenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens, sondern ist im Zweifel als Abschlagszahlung auf die Gesamtvergütung anzusehen. Erfüllung tritt bei Vorschusszahlungen erst mit Fälligkeit (§ 8) und Rechnungslegung (§ 10) der Gebühren ein (KG, Beschl. v. 16.10.2007 – 1 Ws 151/07; AnwKomm-RVG/N. Schneider, § 9 Rn 80; Gerold/Schmidt/Mayer, § 9 Rn 22; a.A. AnwKomm-RVG/N. Schneider/Fölsch, § 58 Rn 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 58 Rn 18–20).“
Wie die Sache ggf. bei Gericht ausgegangen ist, kann ich leider nicht sagen. Eine Entscheidung scheint es dazu nicht gegeben zu haben.
Aber immerhin: Ich meine, mit der o.a. Kommentarstelle kann man etwas anfangen, auch wenn es vielleicht nicht günstig ist. Ich nehme dann dieses Posting mal wieder zum Anlass <<Werbemodus an>> auf die im Herbst erscheinende Neuauflage von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, hinzuweisen, die man hier vorbestellen kann. <<Werbemodus aus>>.