Ich habe da mal eine Frage: Wie teile ich einen „Gesamtvorschuss“ auf?

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Und dann habe ich hier folgende Frage, die aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ stammt:

„Ich würde mich gern kurz absichern:

Mandant erteilt in einem ersten Besprechungstermin verschiedene Mandate, die zwar inhaltlich zusammenhängen, aber mit Sicherheit verschiedene Angelegenheiten im Sinne des RVG sind. Auf die hierfür anfallenden Kosten zahlt er einen Vorschuss in Höhe von „x“.

Später erfolgt in einem der Mandate, das eine Strafverteidigung betrifft, eine Beiordnung. Bei der Abrechnung der Pflichtverteidigergebühren muss also angegeben werden, in welcher Höhe der Mandant Vorschusszahlungen geleistet hat. Gebe ich hier „x“ an, wäre das Doppelte der Wahlverteidigergebühren im Sinne von § 58 Abs. 3 RVG überschritten.

Der Mandant hat die Vorschusszahlung nicht zu einem konkreten Fall oder Aktenzeichen geleistet. Sehe ich es richtig, dass ich dei Summe x dann nach § 366 BGB auf die verschiedenen Mandate verhältnismäßig aufteilen darf?

Wenn ich das richtig sehe, muss ich bei der Abrechnung dann nur den Bruchteil von x angeben, oder muss ich die Zahlung und ihre Aufteilung offenlegen?“

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