Am Freitag hatte ich die „Frage“: Ich habe da mal eine Frage: Ist das Verfahren nach Zurückverweisung keine neue Angelegenheit, zur Diskussion gestellt.
Darauf hatte ich wie folgt geantwortet:
„Einfach den Rechtspfleger auf unseren RVG-Kommentar oder noch besser auf § 21 Abs. 1 RVG verweisen und ihm AG Korbach, Beschl. v. 09.10.2023 – 41 Ls – 4750 Js 20444/19 – entgegenhalten. Vielleicht hilft das ja. Die Hoffnung stirbt zuletzt. 🙂
Und wenn ich schon auf unseren Kommentarr hinweise – << Werbemodus ein>: Den kann man in der im Herbst neu erscheinenden Neuauflage hier vorbestellen <<Werbemoduas aus>>.
