Beweis II: Keine Verwertung HV-fremder Beweise, oder: Verwertung von außerhalb der HV erlangtem Wissen

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Im zweiten Postin dann der BGH, Beschl. v. 2 StR 569/24, der in einem Mordverfahren ergangen ist. 

Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen, äußert sich aber in einem Zusatz zur Beweiswürdigung des Schwurgerichts:

Ergänzend bemerkt der Senat:

„Die Revision beanstandet zu Recht die Würdigung der Strafkammer, sie habe ihren Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Zeugin C. auch durch „eine weitere Vernehmung [der Zeugin] in einem anderen Strafverfahren“ gewonnen, als rechtsfehlerhaft. Denn der Tatrichter darf seiner Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage nur das zugrunde legen, was er an Erkenntnissen durch die Verhandlung und in der Verhandlung im Rahmen einer förmlichen Beweiserhebung oder unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten gewonnen hat. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen des Richters ohne förmliche Beweiserhebung hierüber zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten (vgl. , BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 4 Rn. 7 mwN).

Der Senat kann aber angesichts der erdrückenden Beweislage ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, zumal durch diesen nicht in Frage gestellt wird, dass und wie sich die Zeugin C. zur Sache geäußert hat.“

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