Im zweiten Posting habe ich dann hier das KG, Urt. v. 3.9.2025 – 3 ORs 38/25 -, das ich schon einmal in anderem Zusammenhang vorgestellt habe (vgl. Strafe II: Fahren ohne Fahrerlaubnis und OWi, oder: Kann OWi zur Strafschärfung führen?).
Heute kommt es dann hier wegen der Ausführungen des KG zur (nicht gewährten) Strafaussetzung zur Bewährung. Dazu das KG:
„e) Auch dem Angriff des Angeklagten auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bleibt der Erfolg versagt.
Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat NStZ-RR 2022, 368 und Urteil vom 21. August 2019 – (3) 161 Ss 106/19 (61/19) -). Die Prognoseentscheidung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, also unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende – für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche – Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O. und Urteil vom 15. August 2018 – (3) 121 Ss 123/18 (18/18) -, juris m.w.N.). Das Tatgericht hat jedoch nach § 267 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. StPO seine Erwägungen im Urteil in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darzulegen (vgl. BGHSt 34, 345; Senat NStZ-RR a.a.O.).
Die Verteidigung, die rügt, das Amtsgericht habe im Rahmen seiner Bewährungsentscheidung keinen Bezug auf die vorgenommenen Strafzumessungserwägungen genommen, übersieht, dass das Tatgericht nicht verpflichtet ist, alle denkbaren Gesichtspunkte erschöpfend zu erörtern. Es hat vielmehr darzulegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen – Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden – Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. KG, Urteil vom 22. Juli 2016 – (5) 161 Ss 52/16 (7/16) -, juris m.w.N.) BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 – 5 St RR 100/00 – juris).
Daran hat sich das Amtsgericht gehalten. Es hat insbesondere in den Blick genommen, dass bei einem schon mehrfach und dabei – wie vorliegend – auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der neue Taten während laufender Bewährungsfristen begangen hat, erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen sind (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O.; KG VRS 139, 145; Kinzig in Tübinger Kommentar StGB 31. Aufl., § 56 Rn. 28 m.w.N.) und im Ergebnis seiner Prüfung eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden – verneint. Die nochmalige explizite Erwähnung des Geständnisses des Angeklagten im Rahmen der zu treffenden Bewährungsentscheidung war daher rechtlich nicht geboten.
Soweit die Verteidigung bemängelt, das Amtsgericht habe sich nicht mit den im November 2024 erlittenen Schussverletzungen des Angeklagten auseinandergesetzt, bleibt im Dunkeln, welcher erörterungsbedürftige Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Strafzumessung wegen eines Vorwurfs nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung bestehen soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung sind rein spekulativ und bedurften bereits deswegen keiner Erörterung im Urteil.“
