Schlagwortarchiv: Straßenverkehr

KG: Auch auf Sonderfahrstreifen gelten „allgemeine Lichtzeichen“, aber ggf. geringere Geldbuße

Das KG hat jetzt in seinem Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10  –  2 Ss 41/10 – ebenso wie bereits das OLG Frankfurt im Jahr 20o2 entschieden, dass für Fahrzeugführer, die unberechtigt einen Sonderstreifen benutzen, die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen (weiter) gelten. Bei der Missachtung des dortigen Rotlichtes sei aber trotz der Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt frei gibt. Dies rechtfertige ggf. eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot (§ 37 StVO).

Wenigstens etwas.

Vorwurf: „Landesregierung gefährdet Sicherheit im Straßenverkehr“ in Schleswig-Holstein, m.E. aber: Wohl eher ein eigenes Problem mit dem Richtervorbehalt…

Ein Leser unseres Blogs weist mich gerade auf eine PM der Landtagsfraktion der Grünen in Schleswig-Holstein v. 06.04.2010 hin, die hier im Netz steht. Titel:  Landesregierung gefährdet Sicherheit im Straßenverkehr. Der Inhalt der PM ist nicht so interessant, allerdings: M.E. hat der Landtagsabgeordnete ein Problem mit dem Richtervorbehalt. Jedenfalls habe ich den Eindruck.

Interessanter ist da schon der ebenfalls eingestellte und anhängende Erlass Schleswig-Holstein zu den Vorgaben für die richterliche Anordnung einer Blutentnahme. Den sollte man mal lesen. Vor allem die kursiv gesetzten Anmerkungen sind interessant:. Zur Nichterreichbarkeit wird angemerkt:

„Es erscheint auf den ersten Blick wenig einleuchtend, versuchen zu müssen, einen/eine Richterin zu erreichen, wenn die Erfolglosigkeit von vornherein ersichtlich ist. Der Generalstaatsanwalt weist aber darauf hin, dass eine eventuelle Handyerreichbarkeit des Richters/der Richterin, der/die vorher Dienst hatte, nicht ausgeschlossen werden kann. Daher ist der Anrufversuch auf jeden Fall vorzunehmen. Diese Vertahrensweisee erfüllt zudem eine Forderung des Justizministers.“

Im Übrigen: mehr als 20 Minuten muss man sich nicht bemühen, ein Anruf genügt, dann besteht „Gefahr im Verzug“. Mal sehen, was das OLG Schleswig damit macht.

Wochenspiegel für die 16. KW, – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist aus der vergangenen Woche über folgende Beiträge:

  1. Über die Zulässigkeit einer „Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß“ berichtet Rechtslupe.
  2. Wer wissen will, ob das Rütteln an Polizeifahrzeugen strafbar ist, kann hier mal nachschauen.
  3. Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis befasst sich dieser Beitrag.
  4. Die Spontanäußerung auf Nachfrage ist in der Tat eine Vernehmungssituation, von der man (leider) immer wieder hört.
  5. Eine Rechtsschutzversicherung zur Einsicht zur bringen ist wirklich nicht einfach; man fragt sich schon, welche Interessen vertreten werden.
  6. Man, jedenfalls ich, glaube es nicht, dass ein Richter vergisst, ein Urteil zu unterschreiben; soll es aber geben, wie man hier lesen kann.
  7. Tapfer, tapfer, die Amtsgerichte, die trotz der in der Rechtsprechung der OLG vorherrschenden Auffassung (immer noch) von einem Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage ausgehen, wie z.B. das AG Burg.
  8. Mit der interessanten Frage, wohin im Traktor eine Werkzeugkiste gehört, hat sich das OLG Hamm und das ein oder andere Blog befasst. Volltext der Entscheidung hier.

Und das war für mich der Hammer der Woche. :-(. Man glaubt es nicht. Noch nicht einmal der Klick auf den „Druckknopf“.

Viel Spaß beim Stöbern.

Immer wieder: Der BGH und der Beinaheunfall bzw. der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) spielt in der verkehrsstrafrechtlichen Rechtsprechung des BGH eine große Rolle, wie die Vielzahl der dazu ergehenden Entscheidungen zeigt. Bei den landgerichtlichen Verurteilungen werden aber nicht selten die doch recht hohen Anforderungen, die der BGH an die Vorschrift stellt, übersehen. So auch mal wieder im Beschl. v. 23.10.2010 – 4 StR 506/09. Kurz und bündig: Keine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer Sache von bedeutendem Wert. ObwohL. Der Angeklagte hatte einen etwa faustgroßen, allerdings wohl brüchigen, Sandstein von einer Autobahnbrücke etwa 25 m weit auf den rechten Fahrstreigen geworfen. Es bleibt dann nur: Versuch.

Nachträglicher Zusatz: Zum Beinaheunfall s. auch hier und auch hier in diesem Blog.

Der Wochenspiegel für die 11. KW, oder: Wir schauen auch mal über den Tellerrand in andere Blogs

Der Wochenspiegel für die 11. KW, oder: Wir schauen auch mal über den Tellerrand, man könnte auch schreiben: Auch andere Mütter haben schöne Töchter, was hier im Reich der Blogs heißt: Auch andere Blogs haben interessante Themen, die man mal gelesen/gesehen haben sollte. Und darauf wollen wir jetzt und auch in Zukunft immer mal wieder hinweisen. Hier also dann die erste Auswahl:

  1. Interessant, weil aus dem täglichen juristischen Leben der Beitrag: Der Referendar und die Schulklasse, von „Strafverfahren – in Koblenz und anderswo“,
  2. Der Kollege Hoenig berichtet über „Mandanten Piraterie„, ein Phänomen, das ich aus meiner richterlichen Tätigkeit unter dem Begriff des „Zellenmolchs“ kenne :-). Das Problem wird zudem behandelt bei „Anwälte jagen sich Mandanten ab„.
  3. Allgemeine Lebenskunde betreibt LawBike.de in dem Beitrag „Eine “Anhörung im Bußgeldverfahren” flattert ins Haus – Wie verhält man sich da am besten?„
  4. Mal was anderes ist der Hinweis des Kollegen Ferner auf eine Entscheidung des AG Bonn, wonach für die Schwarzfahrt eine Minderjähringen kein erhöhtes Beförderungsentgelt anfällt.
  5. Die „Gesetzeslücke: Ungültige Verkehrsschilder – Straffreiheit für Verkehrssünder?“ wird sicherlich auch den ein oder anderen interessieren.
  6. Auf eine schon etwas ältere Entscheidung weist der Beck-blog hin: Es ist wirklich „Der Traum aller Schüler: Lehrerin verbessert Abiturarbeiten – aber leider als Urkundenfälschung strafbar„, für die Lehrerin ist es aber wohl ein Alptraum geworden.
  7. Der Kollege Ratzka hat sich mit der Problematik „Schadensersatz nach § 153a StPO“ beschäftigt.
  8. Ob es sich in dem vom Kollegen Melchior geschilderten Fall um einen „Sieg des Rechtsstaates“ gehandelt hat, ist in der Tat fraglich.
  9. Mit der Frage, wie lange eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, beschäftigt sich: „Kreisverkehr hebt Tempolimits“ auf, vgl. dazu auch: „Durch einen Kreisverkehr endet die Geschwindigkeitsbegrenzung„.
  10. Und schließlich: Die Steuer-CD hat jetzt auch das öffentliche Dienstrecht bzw. Beamtenrecht erreicht – warum eigentlich nicht. Dazu Näheres hier.

Naturgemäß eine persönlich gefärbte Auswahl, aber alles interessant mit manch schönem „Ansatz“ für den anwaltlichen Alltag. Also vielleicht doch mal lesen?