Schlagwortarchiv: Straßenverkehr

Keine Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Werferfällen

Die sog. Werferfälle beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder, allerdings meist mit Problemen, die im Bereich des Tatbestandes des § 315b StGB angesiedelt sind. Um so interessanter daher eine Haftentscheidung des OLG Oldenburg vom 11.03.2010 – 1 Ws 116/10, in der das OLG die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls durch das LG „kassiert“ hat. In der Entscheidung führt das OLG aus, dass derjenige, der wiederholt mit bedingtem Tötungsvorsatz „aus Jux“ Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn wirft (§§ 211, 315b, 21, 22 StGB), nicht vernunftgesteuert handelt. Deshalb könne eine weitere Tatwiederholung nicht sicher ausgeschlossen werden, so dass eine Verschonung von der mit dem Haftgrund der schweren Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) begründeten Untersuchungshaft gegen Auflagen nicht in Betracht komme.

Ganz interessant zu lesen.

Frauen sind die besseren Autofahrer – meine Frau hat es ja schon immer gesagt.

Meine Frau hat es – zumindest mir gegenüber – schon immer behauptet und jetzt bekommt sie Schützenhilfe vom ACE. Der teilt heute zum Weltfrauentag mit:

„Von wegen schwaches Geschlecht: Hinterm Steuer sind Frauen besonders stark. Das geht aus einer neuen Studie hervor, die der ACE Auto Club Europa anlässlich des Frauentages (8. März), jetzt in Stuttgart veröffentlicht hat. Im Straßenverkehr zeigen sich Frauen danach von ihrer guten Seite und fallen deutlich weniger durch Alkoholdelikte oder aggressives Fahren auf. Auch die durch Autofahrerinnen verursachten Unfälle mit Personenschaden liegen wesentlich hinter den  von Männern verursachten gleichartigen Karambolagen zurück. Bei genauerer Betrachtung allerdings ergeben sich laut ACE deutliche regionale Unterschiede. So kann den weiblichen Verkehrsteilnehmern in Brandenburg bescheinigt werden, besonders sicher unterwegs zu sein. Auf den Bundesdurchschnitt bezogen bauen PKW-Lenkerinnen im Saarland hingegen die mit Abstand meisten Unfälle mit Personenschaden.“

Und: Die Autofahrerinnen im Osten sind besonders gut und- man glaubt es kaum – die Bayern fahren riskanter :-).

Wer die ganze PM lesen will: hier.

Der Beinaheunfall bei §§ 315c, 315b StGB: Verteidigungsansätze

Innerhalb kurzer Zeit hat der BGH jetzt zum dritten Mal zu Fragen der konkreten Gefahr i.S. des § 315c StGB bzw. des § 315b StGB, wo die Frage ebenso eine Rolle spielt, und zum Begriff des „Beinaheunfalls“ Stellung genommen (vgl. BGH StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29 und BGH VRR 2010, 29 = StRR 2010, 72) (jetzt Beschl. v. 10.12.2009 – 4 StR 503/09). Das zeigt, welche Bedeutung die Fragen in der Praxis haben und welche Fehler hier nicht selten von den Tatgerichten gemacht werden. In der Regel mangelt es an ausreichenden Feststellungen, dass der Unfall gerade noch hat vermieden werden können. Da bieten sich gute Verteidigungsansätze (siehe dazu der BGH in StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29).

Videomessung: OLG Dresden sagt: § 100h kann nur Ermächtigungsgrundlage sein, wenn anlassbezogen gemessen wird

Im Moment flattern nur so die Beschlüsse der OLG zur Videomessung im Straßenverkehr ins Haus. Jetz hat auch das OLG Dresden entschieden. Es geht in seiner Entscheidung vom 02.02.2010 – SS (OWi) 788/09 davon aus, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr nur sein, kann, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Etwas anderes gelte, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Für den Fall will sich das OLG der Auffassung des OLG Oldenburg anschließen und wohl von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen. Da sich diese Vorgaben aus dem amtsgerichtlichen Urteil (AG Meissen) nicht nachvollziehn ließen, hat das OLG aufgehoben und zurückverwiesen.

Halterhaftung auch für den fließenden Verkehr? Ist das noch verfassungsgemäß?

Immer wieder was Neues: Jetzt – nach der Frage: Kommt die Maut? – die Einführung der Halterhaftung für Zuwiderhandlungen im fließenden Straßenverkehr. Unsere Regierung schiebt es natürlich auf die EU und die entsprechende Richtlinie des Europäischen Parlaments. M.E. hat der DAV Recht, wenn er die „Halterhaftung“ wegen Verstoßes gegen den Grundsatz, dass es keine „Strafe ohne Schuld“ geben darf, als verfassungswidrig ansieht. In der Tat besteht die Gefahr, dass es die Einführung zu Entwicklungen führ, bei denen sich die Behörden nicht einmal mehr die Mühe machen würden festzustellen, wer ein Verstoß begangen hat, sondern bevorzugt eben – weil es so einfach ist – den Halter heranziehen. Man muss sich das mal vorstellen: Ich verleihe meinen Pkw und hafte dann für alle OWis, die der Entleiher damit begangen hat. Und wenn es ein Familienangehöriger ist: Habe ich dann ein Zeugnisverweigerungsrecht? Oder schaffen wir das auch gleich ab.