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Immer wieder: Der BGH und der Beinaheunfall bzw. der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) spielt in der verkehrsstrafrechtlichen Rechtsprechung des BGH eine große Rolle, wie die Vielzahl der dazu ergehenden Entscheidungen zeigt. Bei den landgerichtlichen Verurteilungen werden aber nicht selten die doch recht hohen Anforderungen, die der BGH an die Vorschrift stellt, übersehen. So auch mal wieder im Beschl. v. 23.10.2010 – 4 StR 506/09. Kurz und bündig: Keine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer Sache von bedeutendem Wert. ObwohL. Der Angeklagte hatte einen etwa faustgroßen, allerdings wohl brüchigen, Sandstein von einer Autobahnbrücke etwa 25 m weit auf den rechten Fahrstreigen geworfen. Es bleibt dann nur: Versuch.

Nachträglicher Zusatz: Zum Beinaheunfall s. auch hier und auch hier in diesem Blog.

Keine Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Werferfällen

Die sog. Werferfälle beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder, allerdings meist mit Problemen, die im Bereich des Tatbestandes des § 315b StGB angesiedelt sind. Um so interessanter daher eine Haftentscheidung des OLG Oldenburg vom 11.03.2010 – 1 Ws 116/10, in der das OLG die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls durch das LG „kassiert“ hat. In der Entscheidung führt das OLG aus, dass derjenige, der wiederholt mit bedingtem Tötungsvorsatz „aus Jux“ Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn wirft (§§ 211, 315b, 21, 22 StGB), nicht vernunftgesteuert handelt. Deshalb könne eine weitere Tatwiederholung nicht sicher ausgeschlossen werden, so dass eine Verschonung von der mit dem Haftgrund der schweren Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) begründeten Untersuchungshaft gegen Auflagen nicht in Betracht komme.

Ganz interessant zu lesen.