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Handysünder – auf dem Vormarsch – die Älteren sind es…

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Mich haben die Berichte in der Tagespresse über die Zunahme der Verstöße gegen das Verbot des Telefonierens im Straßenverkehr (§ 24 Abs. 1a StVO – ich weiß Formulierung ist etwas unscharf) nicht wirklich überrascht.

Nachdem es inzwischen ja üblich ist, überall zu telefonieren, warum dann nicht auch bei Autofahren – und die ggf. fälligen 40 € und der Punkt in Flensburg scheinen nicht abzuschrecken. Ich hatte eher noch höhere Zahlen erwartet – nun, die Dunkelziffer wird sehr hoch sein, denn viele der Verstöße gegen den § 23 Abs. 1a StVO bleiben unentdeckt und damit ungeahndet. In umgekehrter Relation dazu steht die Entwicklung, dass die Zahl der Entscheidungen von Obergerichten zu § 23 Abs. 1a StVO deutlich zurückgegangen ist. Was mich allerdings überrascht hat, das war die Altersstruktur der Betroffenen. Ich hatte einen höheren Anteil bei den Jüngeren vermutet.

Was ich nicht wusste, war, dass die verbotene Handynutzung zu den OWi gehört, die grenzüberschreitend verfolgt werden. Das wird wegen der bei uns nur fälligen 40 € für die anderen EU-Länder nicht so interessant sein. Aber für die deutschen Autofahrer schon. Denn im Ausland werden schnell mal 100 € und mehr für den Verstoß fällig, wie man hier nachlesen kann. 155 € in Italien – das ist doch was.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Zusammenfassung beim BGH

So häufig sind verkehrsrechtliche Entscheidungen des in dem Bereich allein zuständigen 4. Strafsenat des BGH nicht. Daher freue ich mich immer, wenn ich mal wieder eine entdecke.

So den BGH-Beschl. v. 12.04.2011 – 4 StR 22/11. Die Entscheidung bringt allerdings an sich zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) aus Karlsruhe nichts Neues. Sie ist aber dennoch berichtenswert, weil der BGH in der Entscheidung sehr schön seine Rechtsprechung der letzten Jahre zur Problematik – konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen bzw. einer Sache von bedeutendem Wert – zusammenfasst.

Zudem wird nochmals deutlich, worauf man als Verteidiger im Rahmen der Sachrüge achten muss. Denn die landgerichtliche Entscheidung beweist/zeigt: Die Rechtsprechung des BGH zu diesen Fragen scheint bei den LG immer noch nicht angekommen zu sein. Anders lassen sich solche landgerichtlichen Feststellungen, wie sie hier der BGH zu beurteilen hatte, nicht erklären.

Winterreifenpflicht in Kraft – besondere Kontrollen soll es nicht geben…

sagt die Polizei, jedenfalls in Münster (vgl. hier). Man kann nur hoffen, dass es dabei bleibt und es um die Winterreifen jetzt nicht dasselbe Hin und Her gibt wie um die Umweltplakette, bei der ja auch zum Teil Bußgeldverfahren durchgeführt worden sind, wenn im ruhenden Verkehr Fahrzeuge nicht mit der Plakette ausgerüstet waren.

Denn die Winterreifenpflicht ist ja eine „Verhaltenspflicht“, d.h.: Der Kraftfahrzeugführer soll bei den in § 2 Abs. 3a StVO nun genannten Wetterverhältnissen nicht mit einem nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeug fahren. Nicht eingeführt worden ist eine generelle Winterreifenpflicht. Das hätte man dann wohl in der StVZO regeln müssen, da es dann um den Zustand/die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen gegangen wäre.

Schilderwirrwarr kann Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen lassen

Das OLG Jena hat sich in seinem Beschl. v. 06.05.2010 – 1 Ss 20/10 mit der Frage befasst, ob eine durch extrem missverständliche Beschilderung hervorgerufene falsche Fahrweise die Schuld bei einer Körperverletzung ausnahmsweise entfallen lässt. Das hat der OLG für den zu entscheidenen Einzelfall bejaht und den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Der damals 55 Jahre alte Angeklagte war als Fahrradfahrer mit einer plötzlich aus ihrer Hofeinfahrt herauslaufenden Frau zusammengestoßen. Die (82 Jahre) alte Dame kam zu Fall und verletzte sich schwer. Für den Angeklagten war die Kollision mit ihr – wegen der beschränkten örtlichen Sichtverhältnisse – nicht mehr zu vermeiden. Er war mit ca. 10 bis 15 km/h auch nicht etwa „gerast“. Die Frage war allein, ob er deshalb schuldhaft (fahrlässig) gehandelt hatte, weil der Unfall auf einem Gehweg geschehen war, wo das Radfahren grundsätzlich nur Kindern bis 10 Jahren erlaubt ist. AG und LG hatten das so gesehen und den Angeklagten verurteilt.

Die Revision vor dem OLG führte zum Freispruch. Der Angeklagte sei zwar objektiv nicht berechtigt gewesen, auf dem Gehweg mit dem Rad zu fahren. Sein Irrtum, dort fahren zu dürfen, könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Verkehrsbeschilderungen müssten so gestaltet sein dass „Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung durch einen beiläufigen Blich erkennbar sei, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen“. Diese Anforderungen sei die irreführende Beschilderung nicht gerecht geworden; dem Angeklagten sei daher kein Schuldvorwurf zu machen. Er sei nur etwa 200 m vor der Ortschaft durch eine Schilderkombination aus dem Gefahrzeichen „Radfahrer kreuzen“ und dem darunter angebrachten Hinweisschild „Radwanderweg“ auf den links neben der Straße verlaufenden späteren Unfallweg geleitet worden. Bei dieser Beschilderung sei der Irrtum, den bei gleichen Aussehen (plötzlich) als Gehweg weitergeführten Weg auch innerorts befahren zu dürfen, ohne das klarstellende Verkehrszeichen 239 „nur Fußgänger“ naheliegend gewesen.

In vergleichbaren Fällen gnaz interessanter Verteidigungsansatz.

Ach, dann machen wir auch mal Werbung: Burhoff/Neidel/Grün (Hrsg.) „Messungen im Straßenverkehr“ erschienen…

Wir machen dann auch mal Werbung und weisen auf das in der vergangenen Woche erschienene Werk „Burhoff/Neidel/Grün (Hrsg.) Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., 2010“ hin. Wir haben das Werk erweitert um die Messverfahren bei Rotlichtverstößen und die Fragen der Täteridentifizierung. Bestellen 🙂 kann man hier.