Schlagwortarchiv: Straßenverkehr

Die elterliche Aufsichtspflicht im Straßenverkehr

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Die Frage Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bzgl. der Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr kann – sowohl für das Kind und die Eltern als auch für einen Geschädigten – erhebliche Bedeutung haben. Mit der Problematik hat sich vor einiger Zeit das OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2012 – 1 U 186/11 – befasst, das zu folgenden Leitsätzen gekommen ist:

1. Es wird daran festgehalten, dass § 1664 BGB auch anzuwenden ist, wenn ein Anspruch aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hergeleitet wird und es um die Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr geht (Senatsurteil NZV 2008, 511).
2. Ein Anspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung ist nach § 277 BGB nicht schon dann ausgeschlossen, wenn den Eltern grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen ist. Für die eigenübliche Sorgfalt kommt es nicht darauf an, wie die Eltern der Aufsichtspflicht über ihre am Straßenverkehr teilnehmenden Kinder ansonsten nachkommen, sondern darauf, welche Sorgfalt sie in eigenen Angelegenheiten an den Tag legen.

Hilfe von Privaten – Beweisverwertungsverbot für Messergebnisse im Straßenverkehr

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Wann wird im Straf-/Bußgeldverfahren schon mal ein Beweisverwertungsverbot angenommen? Das ist mehr als selten. Daher überrascht das OLG Naumburg schon ein wenig mit seiner Entscheidung, wonach in der Regel ein Beweisverwertungsverbot begründet ist, wenn die die Ordnungsbehörde im Bußgeldverfahren entgegen einem Runderlass des Innenministeriums eine private Firma mit der Auswertung von Messergebnissen beauftragt hat (s. der OLG Naumburg, Beschl. v.07.05.2012 – 2 Ss Bz 25/12).

Im Fall hatte die Ordnugsbehörde hat die Auswertung der Messdaten, insbesondere die Filmentwicklung und -auswertung, der privaten Firma überlassen, die das Messgerät hergestellt hat, Dies widersprach dem Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 1998, in dem es  unter Ziffer 4.1.  wörtlich lautet: „Die Filmentwicklung und -auswertung ist Aufgabe der Kommunen. Im Rahmen vorhandener Kapazitäten können Teilaufgaben oder auch die Gesamtaufgabe gegen Kostenerstattung durch die ZBS (Anmerkung des Senats: Zentrale Bußgeldstelle) wahrgenommen werden; …“.

Das OLG sieht auf der Grundlage ein Beweisverwertungsverbot:

Gegen diese ihn bindende Vorschrift hat der Landkreis H. durch die Beauftragung der Firma V. GmbH mit der Auswertung verstoßen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot entsteht, wenn die Ordnungsbehörde bewusst und willkürlich die Auswertung der Messergebnisse von Privaten vornehmen lässt, obwohl ein Erlass des zuständigen Innenministeriums dies untersagt (NStZ-RR 2003, 342 f. [OLG Frankfurt am Main 21.07.2003 – 2 Ss Owi 388/02]) . Dem stimmt der Senat zu. Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Verwertungsverbot werde nicht anzunehmen sein, weil das Interesse des Staates an der Tataufklärung zum Schutze der Allgemeinheit und zur Gewährleistung der Verkehrssicherung das Individualinteresse des Betroffenen überwiege, folgt er nicht. Der Senat geht davon aus, dass die beweiserheblichen Unterlagen (Film) nicht – was schlimm wäre – bereits vor Rechtskraft des Verfahrens vernichtet worden sind und somit für eine Auswertung durch Befugte zur Verfügung stehen.

Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bedarf es auch nicht der Klärung der Frage, ob den zuständigen Beamten des Landkreises H. der einschlägige Runderlass des Innenministeriums bekannt war und sie bewusst dagegen verstoßen haben. Soweit ihnen zum Zeitpunkt der Auswertung die seit fast dreizehn Jahren unverändert geltende einschlägige Vorschrift unbekannt gewesen sein sollte, würde dies eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den einschlägigen bindenden Normen dokumentieren, die ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.“

In der Hauptverhandlung sollte/muss m.E. der Verteidiger der Verwertung dieser Messergebnisse widersprchen.

 

Der Poller – besondere Verkehrssicherungspflichten??

Wir kennen sie alle: Sog „Polleranlage“, bestehend aus elektronisch absenkbaren Pollern, die im Straßenverkehr bestimmte Bereiche schützen bzw. Ein- und Zufahrt regeln. Mit den Verkehrssicherungspflichten bei solchen Polleranlagen befasst sich das OLG Saarland, Urt. v. 15.05.2012 – 4 U 54/11-16. Danach gilt:

Eine elektronisch zu steuernde Sperrvorrichtung in Form absenkbarer Poller stellt eine besondere Gefahrenquelle im Straßenraum dar, die vor allem daraus resultiert, dass der Poller in abgesenktem Zustand für die Benutzer der Straße nicht immer leicht zu erkennen ist. Von einem sich mitten auf der Fahrbahn befindlichen Poller, der unbemerkt ausfährt, geht ein erhebliches Gefahrenpotenzial für den fließenden Verkehr aus. Diese Gefahren rechtfertigen es, an die Verkehrssicherungspflicht besondere Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall muss der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer nachhaltig davor warnen, dass die Polleranlage nur einzeln passiert werden darf. Genügt der Verkehrssicherungspflichtige dieser Warnpflicht, ist es zur Verkehrssicherung aber nicht erforderlich, die Polleranalge so zu konstruieren, dass sich der Poller auch dann wieder absenkt, wenn sich ein Fahrzeug dem ausfahrenden Poller nähert.

Also Vorsicht bei den Pollern.

 

Kraftprobe im Straßenverkehr

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Das OLG Celle, Urt. v. 25.04. 2012 – 31 Ss 7/12 – behandelt den Fall eine „Kraftprobe im Straßenverkehr mit tragischem Ausgang.

Folgender Sachverhalt:  Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße. Er befand sich in einer Fahrzeugkolonne, an deren Spitze der später geschädigte A mit seinem Pkw fuhr, besetzt mit vier Mitfahrern. Nach Erreichen eines Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und die vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Dem Angeklagten, dem die Geschwindigkeit der Kolonne zu gering war, gelang es, das Fahrzeug vor sich zu überholen und befand sich nunmehr direkt hinter dem Fahrzeug des A. Er scherte mit seinem Pkw aus, um A zu überholen. A, der dies im Rückspiegel bemerkt hatte, wollte es sich aber nicht bieten lassen, vom Angeklagten überholt zu werden und beschleunigte seinen Wagen ebenfalls. Der Angeklagte erkannte das Fahrmanöver des A, wollte aber unbedingt auch noch diesen Überholvorgang zu Ende bringen und beschleunigte deshalb weiter, um A noch vor der nächsten Linkskurve zu überholen. Da A im Kurvenbereich nicht rechtzeitig nach links lenkte, fuhr er mit seinem Pkw weiter geradeaus, sodass er mit seiner rechten Fahrzeughälfte mit einer Geschwindigkeit von 100 – 110 km/h gegen einen Baum stieß und diese komplett aufriss. Drei der Insassen starben sofort, A und ein weiterer Insasse wurden verletzt.

Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Auf seine Berufung hat das LG ihn lediglich wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Auf die Revision der Nebenkläger hat das OLG den Schuldspruch dahin angeändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist, außerdem den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit an das LG zurückverwiesen.

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war die Frage der Zurechnung. Damit hatte das OLG keine Probleme. Diese könne allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefährdung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vorliegen würde. Das sei nicht der Fall. Denn – so der Leitsatz der Entscheidung:

Verhalten sich bei einem Überholvorgang sowohl der überholende als auch der überholte Fahrzeugführer pflichtwidrig und veranstalten spontan eine einem illegalen Rennen zumindest vergleichbare „Kraftprobe“, so wird die Zurechnung der Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls an den mittelbaren Verursacher nicht durch das sog. Verantwortungsprinzip ausgeschlossen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten.

Weiterführend zu dem Problem: BGHSt 53, 55.


Das Kühlhandy – was es nicht alles gibt… oder: So kann man dem Mandanten helfen

Der ein oder andere wird sich noch an OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2007 – 2 Ss OWi 606/07 (mein Gott, was ist das schon lange her) erinnern. Da ging es um die „interessante Frage“, ob die Benutzung eines Mobiltelefons/Handy als Wärmeakku „Benutzung“ i.S. des § 23 Abs. 1a StVO  ist. Der 2. Bußgeldsenat des OLG Hamm musste diese Frage letztlich nicht entscheiden, da nach den Feststellungen aus anderen Gründen von „Benutzung“ ausgegangen werden konnte.

An die Entscheidung habe ich mich (auch) erinnert, als ich vor einigen Tagen von einem Kollegen auf das „Kühlhandy“ hingewiesen worden bin. Wer unter dem Link mal nachschaut, wird sicherlich auch denken: Was es nicht alles gibt. Ich darf mit Erlaubnis des Betreibers der HP zitieren:

„Bei dem „Kuehlhandy” handelt es sich um ein sog. hot-and-cold pack.
Man kann es sowohl zum Kühlen als auch zum Wärmen verwenden.
Sowohl beim Erwärmen als auch beim Abkühlen des „Kuehlhandys“ darauf achten, das es nicht zu Beschädigungen der Außenhaut des „Kuehlhandys“ kommt.
Zur Kühlung:
Das „Kuehlhandy“ kann im Kühlschrank, im Eisfach (bis – 18° C) oder im Kühlfach des Autos abgekühlt und danach zur Kühlung verwandt werden. Bei Abkühlung im Eisfach unbedingt darauf achten, das es nicht zu Erfrierungen auf der Haut kommt.
Zum Wärmen:
Das „Kuehlhandy“ im Wasserbad (am besten in einem Waschlappen) maximal 3 Minuten in kochendem Wasser erhitzen. Vor Hautkontakt vorsichtig die Temperatur des „kuehlhandys“ testen, um Verbrühungen zu vermeiden.
Es gibt jährlich 300.000 Betroffene (allein in Deutschland) von Bußgeldbescheiden wegen des Vorwurfs der Nutzung eines Handys am Steuer. Es drohen ein Bußgeld von 40,- Euro und ein Punkt in Flensburg. Nach Umfragen nutzt jede(r) zweite Autofahrer(in) regelmäßig ein Handy beim Autofahren.
Das neue Kuehlhandy sieht aus wie ein Smartphone, ist jedoch ein hot-and-cold-pack. Man kann es abkühlen oder erwärmen. Es kann zum Kühlen bei Zahnschmerzen, zum Wärmen bei Ohrenschmerzen oder einfach zur Steigerung des Wohlbefindens und zur Entspannung genutzt werden.
Die Nutzung des Kuehlhandys am Steuer ist bußgeldfrei und belastet nicht das Punktekonto. Bei Nutzung des Kuehlhandys am Steuer kann man nicht wegen verbotener Handynutzung am Steuer belangt werden. Das Kuehlhandy kann bei jeder Polizeikontrolle vorgezeigt werden.“

Na, ist das nicht eine Idee, mit der man dem ein oder anderen Mandanten vorbeugende helfen kann – der Griff zum Kühlhandy ist bußgeldfrei 🙂