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Es ist da: Burhoff/Grün – Messungen im Straßenverkehr 3. Aufl.

Burhoff/ Grün, Messungen im Straßenverkehr

Burhoff/ Grün, Messungen im Straßenverkehr

In der vergangenen Woche ist die 3. Auflage von Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, erschienen und jetzt ist es da bzw. wird ausgeliefert. Diejenigen, die vorbestellt hatten, müssten es eigentlich schon auf dem Tisch haben. Wir schon in den Vorauflagen: Der technische Teil von Hans-Peter Grün und seinen Mitarbeitern aus der VUT, von mir die rechtlichen Anmerkungen und das Rechtsprechungslexikon. Wir haben das Werk gegenüber den Voraufalgen erweitert um die mit § 24a Abs. 1StVG zusammenhängenden Fragen und um den gewerblichen Güter- und Personenverkehr.

Zum Bestellung-Link geht es hier. So, das war jetzt mal richtig Werbung.

Endlich mal wieder was zum Verkehrsstrafrecht: Der „Rammer“ im Straßenverkehr bzw. die „Rambofahrt“

© Deyan Georgiev – Fotolia.com

Im Moment ist m.E. verkehrsstrafrechtliche Flaute, d.h. es werden kaum verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen veröffentlicht. Da ist dann der BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – 4 StR 145/13 – ein Lichtblick, auch wenn er nichts wesentlich Neues bringt. Es geht um die alt bekannte und vom BGH schon vielfach behandelte Problematik des Umfangs der Feststellungen, die das Tatgericht bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 StGB) treffen muss. Entschieden worden ist ein „Rammerfall“: Auf einer Verfolgungsfahrt wird der Pkw des Geschädigten zweimal vom Pkw des Angeklagten von hinten gerammt. Einmal war der Anstoß immerhin so stark, dass sich der Beifahrer im Pkw des Geschädigten, der sich nicht angeschnallt hatte, mit den Händen am Armaturenbrett abstützen musste, um nicht gegen die Windschutzscheibe geschleudert zu werden. Bei dem anderen Anstoß wurde der Pkw des Geschädigten im Bereich der Fahrertür beschädigt. Schließlich hat sich der Angeklagte mit seinem Pkw so vor den des Geschädigten gesetzt, dass der aufgefahren ist.

Der BGH hat die Verurteilung wegen der „Rambofahrt“ aufgehoben, weil

  1. weil über die abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hinausgehende konkrete Gefährdung nicht hinreichend belegt sei. Die Strafkammer habe zwar festgestellt, dass der nicht angeschnallte Beifahrer sich infolge des Anstoßes von hinten mit den Händen am Armaturenbrett abstützen musste, um nicht gegen die Windschutzscheibe geschleudert zu werden. Diese Feststellung würdemjedoch in einem nicht ohne weiteres auflösbaren Widerspruch zu der Wertung des LG im Rahmen der rechtlichen Würdigung stehen, wonach der Angeklagte das Fahrzeug des Geschädigten „zumindest einmal leicht von hinten“ gerammt habe. Nähere Feststellungen zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der verschiedenen Kollisionen und der jeweiligen Intensität der Anstöße zwischen den beteiligten Fahrzeugen habe die Strafkammer nicht getroffen. Auch das Schadensbildi erlaube keinen sicheren Schluss auf eine konkrete Leibesgefahr. Schließlich sei den Urteilsausführungen ein drohender, die Wertgrenze von 750 € erreichender Sachschaden ebenfalls nicht zu entnehmen.
  2. sich aus den Feststellungen nicht der zumindest bedingte Schädigungsvorsatz des Angeklagten erheben habe, also nicht erkennbar sei, dass das Fahrzeug etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht worden sei.

Wie gesagt: Alles schon mal, und zwar mehrfach, gelesen. Das „Verkehrsgeschehen“ (?) ist aber schon beachtlich.

Bitte nicht hupen, sonst: „Gegner“ greift zur Streitaxt

von openclipart.org

In der morgendlichen Lektüre der Tageszeitung ist die Überschrift zu einer Kurzmeldung: „Autofahrer greift zur Streitaxt“ sicherlich ein Eyecatcher. Denn das interessiert dann doch. Und was kann man lesen?

Da hat sich in Büren-Wewelsburg – liegt im Paderborner Land – ein Autofahrer über das Hupen eines anderen Autofahrers geärgert. Hintergrund für das Hupen war eine Vorfahrtsverletzung. Der „Vorfahrtsverletzter“ verfolgt den „Huper“, der mit seiner Familie in seinem Pkw saß, bis zu einer Pizzeria. Dort holt er ein Streit- bzw. Kampfaxt aus dem Kofferraum seines Pkw und bedroht die Familie. Die kann in die Pizzeria flüchten und schließt sich dort mit anderen in der Küche ein. Der „Vorfahrtsverletzer“ fährt dann weg.

Wie weit er gekommen ist, ergibt sich aus der Meldung (vgl. u.a. auch hier bei RP-online) nicht. Jedenfalls wird er demnächst sicherlich eine Fahrt zum AG antreten dürfen. Eine Anklage wegen Bedrohung u.a. dürfte drin sein.

Man fragt sich: Warum in aller Welt transportiert man eine Streit-/Kampfakt im Pkw?

„Vergesst die verkehrs(straf)rechtlichen Grundbegriffe nicht“, oder: Zeitweilig öffentlich, zeitweilig nicht öffentlich…

© Stauke – Fotolia.com

Wer schon mal bei mir im Fachanwaltskurs oder auf einer Fortbildung war, der weiß: Ein Standardspruch ist: „Vergessen/Übersehen Sie die verkehrsstrafrechtlichen Grundbegriffe nicht.“ Es sind sechs – Fahrzeug, Kraftfahrzeug, Führen, Verkehr, Straßenverkehr und die Öffentlichkeit. Vor allem die Öffentlichkeit ist wichtig und hier bieten sich m.E. nicht selten gute Verteidigungsansätze, die man nicht übersehen sollte. Das zeigen auch immer wieder obergerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Problematik auseinander setzen. Zuletzt jetzt (gerade) der BGH, Beschl. v. 30.01.2013 – 4 StR 527/12, in dem der BGH die Rechtsprechung zum Begriff des „öffentlichen Verkehrsraums“ noch einmal schön zusammengefasst hat, nämlich:

„Tathandlung des § 316 Abs. 1 StGB ist das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Nach § 2 Abs. 1 StVG bedarf der Fahrerlaubnis, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich,  wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird (Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 9). Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein (Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 14). Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 120; Pasker, NZV 1992, 120, 121).“

Und letzteres ist ganz wichtig und hat in der BGH-Entscheidung auch die entscheidende Rolle gespielt: Da hatte sich nämlich folgendes ereignet.

„…Der Zeuge S. , der vom Vermieter des Parkplatzes mit dem regelmäßigen Öffnen und Schließen zweier dort befindlicher Schranken beauftragt war, erfasste die Situation zunächst nicht richtig und rief den Angeklagten zu, sie sollten den Parkplatz mit ihrem Pkw verlassen, damit er die Schranke schließen könne. Der Angeklagte R. antwortete sinngemäß, er solle sich keine Gedanken machen, sie kämen schon vom Parkplatz herunter. Daraufhin ging der Zeuge weiter und schloss die Schranke der Parkplatzzufahrt. Als der Zeuge wenig später sah, wie die Angeklagten R. und K. auf den am Boden liegenden Geschädigten mit voller Wucht eintraten, alarmierte er die Polizei (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Im Anschluss an die Misshandlung des Geschädigten bestiegen die An-geklagten erneut den Pkw, wobei R. das Fahrzeug führte. Zunächst versuchte er, mit dem Pkw die Tankstelle zu umfahren und vorbei an einer be-nachbarten Diskothek auf die M. Straße zu gelangen, was an einer Begrenzung scheiterte. Anschließend fuhr er dieselbe Strecke zurück und lenkte das Fahrzeug an der geschlossenen Schranke vorbei. Er erreichte die M. Straße erneut nicht, da er nunmehr einen kleinen Erdwall vor sich hat- te. An dieser Stelle blieb er nach einer Fahrtstrecke von ungefähr 220 Metern endgültig stehen (Fall II. 4 der Urteilsgründe).

Dazu dann der BGH:

„c) Nachdem der Zeuge S. die Angeklagten zum Verlassen des Park- platzes aufgefordert und daraufhin die Schranke der Zufahrt geschlossen hatte, gehörte das Parkplatzgelände, auf dem der Pkw stand, nicht mehr zum öffent-lichen Verkehrsraum. Denn der Wille des Verfügungsberechtigten, den Park-platz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung zu stel-len, war nach außen manifest geworden. Dies war für jedermann unmissverständlich erkennbar (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992, 120). Die Fahrt des Angeklagten R. auf dem Parkplatzgelände (Fall II. 4 der Urteilsgründe) fand deshalb nicht im öffentlichen Straßenverkehr statt und war somit nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 316 Abs. 1 StGB. „

Also nicht vergessen: Zeitweilig öffentlich, zeitweilig nicht öffentlich…..

 

Quo vadis: Smartphone usw.? – Darf ich demnächst im Pkw keine Musik mehr hören, sondern nur noch mit ihm fahren?

© akmm - Fotolia.com

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Kleine (?) Dinge, große Wirkung, denkt man bzw. habe ich gedacht, als ich die hib (= Heute im Bundestag)-Meldung Nr. 100 v. 27.02.2012 gelesen habe, mit dem Titel: „Rechtslage zur Smartphone-Benutzung während der Autofahrt soll nach Ansicht des Petitionsausschusses geändert werden“.

Berichtet wird über eine Petition, die den Petitionsausschuss des Bundestages beschäftigt hat und die teilweise an der Bundesverkehrsministerium überwiesen worden ist. Da ging es wohl um die Nutzung eines Smartphones, das im Straßenverkehr dazu in die Hand genommen wird, etwas um das Navigationssystem zu nutzen, was gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt. Dieselbe Nutzung bei einem Tablet-Computer bleibt hingegen bußgeldfrei, weil man mit dem eben nicht (auch) telefonieren kann. Dass das ungerecht ist, fand der Petitionsausschuss auch und hat deshalb an das Minsterium weiter geleitet. Dem Vorschlag/der Forderungen des Petenten Forderung, künftig zu erlauben, dass Mobiltelefone während der Fahrt in die Hand genommen werden dürfen, wenn sie denn nicht zum Telefonieren genutzt werden, teilt der Ausschuss jedoch nicht.

So weit schon ganz interessant. Noch interessanter fand ich, dass man auf diesem Wege erfährt, was im Bundesverkehrsministerium offenbar geplant ist bzw. in der Pipeline hängt. wenn man das zusammenfasst:

  • Ggf. Änderung des § 23 StVO, um den o.a. Widerspruch aufzulösen, und zwar durch eine Ergänzung dahin, „dass künftig Handlungen der Fahrzeugführer, die nicht dem Fahren dienen und unter denen die Verkehrssicherheit leidet, generell ausdrücklich verboten werden sollen. Es sei jedoch schwierig, hier klare rechtliche Abgrenzungen zu finden, heißt es weiter.„
  • Ggf. Umsetzung eines Konzepts (?) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAS), das vorsieht, das Bedienen technischer Geräte im Fahrzeug zu verbieten. Bislang würden darunter auch Navigationssysteme fallen, heißt es weiter. Um deren Nutzung während der Fahrt zu gewährleisten, werde eine entsprechende weiterführende Regelung erarbeitet.“ Zu letzterem fällt mir spontan ein: So wie es da steht, fällt darunter auch das Einschalten des Radios, oder?

Jedenfalls: Es bleibt spannend an der Stelle und hinter den Kulissen bewegt sich was. Warum auch nicht? Dann haben die Fachzeitschriften wenigstens etwas zu berichten.