Das Kühlhandy – was es nicht alles gibt… oder: So kann man dem Mandanten helfen

Der ein oder andere wird sich noch an OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2007 – 2 Ss OWi 606/07 (mein Gott, was ist das schon lange her) erinnern. Da ging es um die „interessante Frage“, ob die Benutzung eines Mobiltelefons/Handy als Wärmeakku „Benutzung“ i.S. des § 23 Abs. 1a StVO  ist. Der 2. Bußgeldsenat des OLG Hamm musste diese Frage letztlich nicht entscheiden, da nach den Feststellungen aus anderen Gründen von „Benutzung“ ausgegangen werden konnte.

An die Entscheidung habe ich mich (auch) erinnert, als ich vor einigen Tagen von einem Kollegen auf das „Kühlhandy“ hingewiesen worden bin. Wer unter dem Link mal nachschaut, wird sicherlich auch denken: Was es nicht alles gibt. Ich darf mit Erlaubnis des Betreibers der HP zitieren:

Bei dem „Kuehlhandy” handelt es sich um ein sog. hot-and-cold pack.
Man kann es sowohl zum Kühlen als auch zum Wärmen verwenden.
Sowohl beim Erwärmen als auch beim Abkühlen des „Kuehlhandys“ darauf achten, das es nicht zu Beschädigungen der Außenhaut des „Kuehlhandys“ kommt.
Zur Kühlung:
Das „Kuehlhandy“ kann im Kühlschrank, im Eisfach (bis – 18° C) oder im Kühlfach des Autos abgekühlt und danach zur Kühlung verwandt werden. Bei Abkühlung im Eisfach unbedingt darauf achten, das es nicht zu Erfrierungen auf der Haut kommt.
Zum Wärmen:
Das „Kuehlhandy“ im Wasserbad (am besten in einem Waschlappen) maximal 3 Minuten in kochendem Wasser erhitzen. Vor Hautkontakt vorsichtig die Temperatur des „kuehlhandys“ testen, um Verbrühungen zu vermeiden.
Es gibt jährlich 300.000 Betroffene (allein in Deutschland) von Bußgeldbescheiden wegen des Vorwurfs der Nutzung eines Handys am Steuer. Es drohen ein Bußgeld von 40,- Euro und ein Punkt in Flensburg. Nach Umfragen nutzt jede(r) zweite Autofahrer(in) regelmäßig ein Handy beim Autofahren.
Das neue Kuehlhandy sieht aus wie ein Smartphone, ist jedoch ein hot-and-cold-pack. Man kann es abkühlen oder erwärmen. Es kann zum Kühlen bei Zahnschmerzen, zum Wärmen bei Ohrenschmerzen oder einfach zur Steigerung des Wohlbefindens und zur Entspannung genutzt werden.
Die Nutzung des Kuehlhandys am Steuer ist bußgeldfrei und belastet nicht das Punktekonto. Bei Nutzung des Kuehlhandys am Steuer kann man nicht wegen verbotener Handynutzung am Steuer belangt werden. Das Kuehlhandy kann bei jeder Polizeikontrolle vorgezeigt werden.“

Na, ist das nicht eine Idee, mit der man dem ein oder anderen Mandanten vorbeugende helfen kann – der Griff zum Kühlhandy ist bußgeldfrei 🙂

Ein Gedanke zu „Das Kühlhandy – was es nicht alles gibt… oder: So kann man dem Mandanten helfen

  1. Marlene

    Guten Abend, wissen Sie wo es das Kühlhandy zu erwerben gibt?

    Ich habe das ganze Net durchforstet und finde leider nichts

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