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Pflichti III: Keine Bestellung bei Sicherungshaft, oder: Nach Aufhebung keine Gebührenrückforderung!!!

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Und dann kommt zum Schluss der heutigen Berichterstattung noch der LG Hildesheim, Beschl. v. 11.08.2025 – 21 Qs 21/25 – zur Verteidigerbestellung im Bewährungsaufsichtsverfahren bei Sicherungshaft gemäß § 453c StPO.

Das AG Celle hatte dem Verurteilten, gegen den Sicherungshaftbefehl erlassen war, nach seiner Festnahme unter Bezugnahme auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO und ausschließlich für den Vorführungstermin einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Auf Antrag des  Verurteilten hat das AG Hildesheim dann unter Bezugnahme auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger für das weitere Verfahren bestellt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Verteidigerbestellung. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Eine Verteidigerbestellung hatte – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Hildesheim wie auch zuvor bereits des Amtsgerichts Braunschweig – nicht auf Grundlage des Kataloges des § 140 Abs. 1 StPO zu erfolgen. Dieser findet im Vollstreckungsverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung. Im Vollstreckungsverfahren erfolgt eine Verteidigerbestellung in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO.

a) Der Sicherungshaftbefehl stellt eine Entscheidung der Strafvollstreckung dar. Für diese enthalten – mit Ausnahme der Bestimmungen in § 463 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 StPO – weder die §§ 449 ff. StPO generell, noch § 453c StPO selbst Regelungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr ist für das Vollstreckungsverfahren anerkannt, dass eine Verteidigerbestellung allein auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen hat (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22 m.w.N.; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 140 Rn. 34 m.w.N.), wohingegen der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet (KG, Beschluss vom 14. September 2005 – 5 Ws 399/05 m.w.N.; a.A. AG Aschersleben, Beschluss vom 19. April 2010 – 6 VRJs 23/10; Satzger/Schluckebier/ Werner, StPO, 6. Aufl. 2025, § 140 Rn. 25). Grund hierfür ist, dass es für eine entsprechende Anwendung des Kataloges in § 140 Abs. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren an einer vergleichbaren Interessenlage wie derjenigen im Erkenntnisverfahren fehlt. Das Strafvollstreckungsverfahren erfordert die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße als das Erkenntnisverfahren (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 – 2 BvR 613/02; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – StB 71/24; OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2011 – 2 Ws 242/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 1 Ws 130/19; KG, a.a.O.).

Dass die §§ 140 ff. StPO unmittelbar nur für das Erkenntnisverfahren gelten, ergibt sich dabei bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften über die Verteidigerbestellung. Gemäß § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung mit Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Im Vollstreckungsverfahren gilt die ursprüngliche Bestellung nicht fort (vgl. KK-StPO/Willnow, a.a.O., § 140 Rn. 5).

Hielte man § 140 Abs. 1 StPO für (entsprechend) anwendbar, wäre mit jeder Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel ein Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren zu bestellen. Dass dies nicht den gesetzgeberischen Motiven entspricht, wird insbesondere an den Bestimmungen § 463 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 StPO erkennbar. Diese enthalten eigenständige Regelungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese wären nicht erforderlich, hielte der Gesetzgeber § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO im Vollstreckungsverfahren für anwendbar. Die ausdrückliche Pflicht zur Verteidigerbestellung in den in § 463 StPO geregelten Fällen zeigt auch, dass der Gesetzgeber eine Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren im Übrigen lediglich ausnahmsweise und in eng umgrenzten Fallgruppen beabsichtigt hat (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – StB 71/24). Hinsichtlich Entscheidungen über Strafrestaussetzungen gemäß § 57 StGB – in diesen Fällen ist der Verurteilte regelmäßig inhaftiert – findet einer Verteidigerbestellung auch lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO statt (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Soweit § 453c Abs. 2 StPO die §§ 115, 115a StPO für entsprechend anwendbar erklärt, folgt hieraus nichts anderes, insbesondere keine (entsprechende) Anwendung der § 140 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 StPO.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, denn einen Verweis auf Vorschriften zur Verteidigerbestellung enthält § 453c StPO nicht. Auch die Entstehungsgeschichte der § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO gebieten keine entsprechende Anwendung der Vorschriften. Die Aufnahme von § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO in den Katalog der Bestellungsgründe des § 140 Abs.1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) diente insbesondere der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie). Die Richtlinie beansprucht aber lediglich Geltung für Verdächtige und Beschuldigte in Ermittlungs- oder Erkenntnisverfahren sowie in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, nicht jedoch für das nationale Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22). Dementsprechend hat auch der deutsche Reformgesetzgeber anerkannt, dass die aufgrund der PKH-Richtlinie veranlassten Änderungen für das Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren gelten und die Möglichkeit unberührt bleibe, dem rechtskräftig Verurteilten einen Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren wie nach bisheriger Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen (BT-Drs. 19/13829 S. 44).

Soweit schließlich das Amtsgericht zuletzt in der Verfügung vom 13. Juni 2025 unter Bezugnahme auf eine Literaturstimme (BeckOK-StPO/Krawczyk, StPO § 140 Rn. 11) seine Anwendung von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO verteidigt, verkennt es mit der Anwendung der Vorschrift im Vollstreckungsverfahren den Sinngehalt der zitierten Fundstelle. Denn nach der dort vertretenen Auffassung wäre nach dieser Vorschrift in Ermittlungs- oder Erkenntnisverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellten, wenn sich ein Beschuldigter ggf. in anderer Sache in Anstaltsunterbringung gleich welcher Art und damit auch in Fällen der Sicherungshaft gemäß § 453c StPO befindet. Dementsprechend weist auch diese Literaturstimme an anderer Stelle daraufhin, dass die Verteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren nur in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen hat (BeckOK-StPO/Krawczyk, a.a.O., Rn. 51).

c) Die Voraussetzungen einer Verteidigerbestellung in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO liegen nicht vor.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt danach ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten. Hinweise für das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben sich nicht ergeben. Auch Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten waren nicht ersichtlich.

Die Umstände, die im Vorführungstermin am 3. März 2025 zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls und im Anschluss zu einem Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung durch das Amtsgericht geführt haben, waren nicht derart schwierig, dass der Verurteilte sich hierzu nur mithilfe eines Verteidigers hätte erklären können. Schwierige Rechtsfragen waren nicht erkennbar.

3. Mit Blick auf die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, trotz Kenntnis der angefochtenen Entscheidung seit dem 27. Februar 2025 mit dem Einlegen ihres Rechtsmittels bis zur förmlichen Zustellung zuzuwarten, merkt die Kammer an, dass eine Rechtsmitteleinlegung bereits mit Erlass des Beschlusses und damit schon vor Zustellung und Inlaufsetzung der Rechtsmittelfrist zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1973 – 2 StR 497/72; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 1985 – 1 Ws 335/85; Schmitt/Köhler, a.a.O., vor § 296 Rn. 4). Die hier erfolgte Auszahlung und nunmehr erforderliche Rückforderung der Pflichtverteidigervergütung wäre bei zeitnaher Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen.“

Der Satz: „Die hier erfolgte Auszahlung und nunmehr erforderliche Rückforderung ….“ ist übrigens falsch. Ich empfehle dem LG einen Blick in die dazu vorliegende zutreffende Rechtsprechung, und zwar: OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.07.2023 – Ws 133/23; LG Braunschweig, Beschl. v. 17.07.2025 – 4 Qs 178/25. Mich erstaunen 🙂 solche Dinge immer. Überlegt man sich denn nicht, was man schreibt und/oder denkt man nicht an die Auswirkungen. Der Ärger ist doch vorprogammiert.

Pflichti II: Bestellung wegen Schwere der Rechtsfolge, oder: DNA-Gutachten als einziges Beweismittel

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Beide kommen vom LG Dessau-Roßlau, und zwar:

Zwar ist nicht grundsätzlich dann, wenn ein Sachverständigengutachten zum Gegenstand der Beweisaufnahme wird, eine schwierige Sachlage gegeben. Etwas anders gilt aber für die Fälle, in denen ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Beschuldigten ist, wenn es also z.B. für den Nachweis der Täterschaft des Angeschuldigten auf das Ergebnis eines DNA-Gutachtens voraussichtlich ankommen wird.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens. sondern auch auf sonstige erhebliche Auswirkungen der verhängten Sanktion auf den Angeklagten abzustellen. Die Grenze von etwa einem Jahr gilt deswegen auch dann, wenn sie erst durch eine erforderliche Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits rechtskräftig verhängte Strafen eine Gesamtstrafenbildung erforderlich machen. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen.

Pflichti I: Zulässigkeit einer beschränkten Bestellung, oder: „Notwendigkeit“ gilt für das gesamte Verfahren

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Und dann heute ein „Pflichtverteidigungstag. Es sind aber nicht so viel Entscheidungen wie an früheren „Pflichti-Tagen“, es scheint „Sommerflaute“ zu sein.

Ich stelle hier zunächst einen Beschluss vor, in dem es noch einmal um den Umfang der Bestellung geht. In dem dem LG Siegen, Beschl. v. 12.08.2025 – 10 Qs 74/25 – zugrunde liegenden Verfahren hatte das AG die Bestellung des Pflichtverteidigers nur für die angeordnete richterliche Vernehmung einer Zeugin im Wege der Amtshilfe durch ein anderes AG nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO angeordnet. Dagegen die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers mit der Begründung, dass es sich insgesamt um einen Fall notwendiger Verteidigung handele und der heranwachsende Angeklagte kaum in der Lage sein dürfte, auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten einer vernehmungsersetzenden Verlesung der Vernehmungsniederschrift angemessen zu reagieren. Überdies erscheine fraglich, ob die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO tatsächlich vorliegen, so dass ein mögliches Beweisverwertungsverbot im Raum stehe und damit zu rechnen sei, dass einer Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nach § 251 StPO widersprochen werden würde.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch begründet.

Ist eine Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO notwendig, ist dies grundsätzlich im gesamten Verfahren und nicht nur in den einzelnen Verfahrensabschnitten (Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 140 Rn. 5; Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., 2023, § 140 Rn. 4 m.w.N. und Krawczyk in BeckOK StPO, 56. Edition, Stand 01.07.2025, § 140 Rn. 18, 19). Dies gilt hier umso mehr, da beabsichtigt ist, die Aussage der Hauptbelastungszeugin vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung einzuführen und von der Verteidigung Einwände gegen die erfolgte Anordnung nach § 223 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot erhoben und überdies ein Widerspruch hinsichtlich der Verlesung der Vernehmungsniederschrift im Raum steht. Angesichts dessen ist auch nach der Gesetzesintention (vgl. hierzu Krawczyk a.a.O., Rn. 18) die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Angeklagten über die richterliche Zeugenvernehmung hinaus auch während des Verlaufs der sich zeitlich später anschließenden Hauptverhandlung notwendig im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO.“

Pflichti III: Rechtsfolgenbeschränkte Berufung der StA, oder: Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen

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Und im letzten Pflichti-Posting dieser Serie habe ich dann noch zwei Entscheidungen zum Beiordungsgrund. Beide betreffen die Beiordnung u.a. wegen Schwere der Rechtsfolgen, einmal in dem Fall derr Gesamtstrafenbildung. Es handelt sich um:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor, wenn über eine rechtsfolgenbeschränkte Berufung alleine der Staatsanwaltschaft gegen eine erstinstanzliche Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung handelt und die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung zur Bewährung erstrebt.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen ist die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Dabei löst nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze von einem Jahr führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.

Mit dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth habe ich keine Probleme, denn der entspricht der h.M. in der Rechtsprechung. Bei dem des LG Karlsruhe bin ich mir nicht sicher, ob er zutreffend ist. Letztlich wird man das aber nur entscheiden können, wenn man die gesamten Verfahrensumstände im Einzelnen kennt; da hält sich der Beschluss bedeckt. Ich hätte vor allem gerne mehr über die vorgeworfene Tat usw. gewusst.

Pflichti II: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: OLG Brandenburg bejaht auch

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Im zweiten Posting habe ich dann einen Beschluss zur rückwirkenden Bestellung des Pflichtverteidigers. Es handelt sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2025 – 1 Ws 77/25 S -, das die rückwirkende Bestellung – als weiteres OLG – als zulässig angesehen hat. Dabei steht allerdings die Begründung des OLG im umgekehrten Verhältnis zur Bedeutung der entschiedenen Frage in der Praxis. Allerdings: Was soll man zu dem Thema auch noch mehr schreiben? Dazu ist ja alles geschrieben, was dazu zu sagen ist. Und hinzu kommt, dass das OLG sich der richtigen Auffassung angeschlossen hat.

Das OLG führt (nur) aus:

„Die Entscheidung über die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung im Anschluss an die Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (RL 2016/1919/EU, ABI. L 297/1 vom 04. November 2016) ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich, wenn dessen Bestellung – wie hier – eine wesentliche Verzögerung erfahren hat. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 06. November 2020, Ws 962/20, StraFo 2021, 71) an.“

Über den vom OLG Brandenburg in Bezug genommenen OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 – Ws 962/20 – hatte ich natrülich auch hier berichtet (vgl. hier: Pflichti IV: Nachträgliche Bestellung, oder: In Bayern – OLG Nürnberg – ordnet man bei – Überraschung).