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Pflichti III: Keine „Umbeiordnung“ des „Pflichti“, oder: Schwierige Sachlage und Schwere der Tat

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Und in diesem dritten Posting habe ich dann noch drei Entscheidungen „aus der Instanz“. Von denen stelle ich aber nur die Leitsätze vor. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Das OLG Schleswig hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 09.09.2025 – 1 Ws 133/25 – zu den Voraussetzungen einer „Umbeiordnung“ eines Pflichtverteidigers und zu den Folgen der Beauftragung eines Wahlverteidigers erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens Stellung genommen und meint:

1. Der Wechsel eines notwendigen Verteidigers – unbeschadet der Tatsache, ob dieser für die Staatskasse „kostenneutral“ wäre – steht nicht zur Disposition der beteiligten Rechtsanwälte und unterliegt deshalb auch nicht ihrer Absprache in Form eines einverständlichen Verteidigerwechsels.

2. Der beigeordnete Verteidiger hat einen staatlichen Auftrag, den er zu erfüllen hat, solange sich nicht in der Sache Gründe ergeben, die eine Aufhebung der Beiordnung erfordern.

3. Ist der erst nach Terminsbestimmung gewählte Verteidiger an den bestimmten Terminen verhindert, steht seiner Beiordnung ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO entgegen.

4. Es liegt grundsätzlich in der Risikosphäre des Angeklagten, dass ein erst spät beauftragter Verteidiger das Mandat zeitlich nicht ausüben kann.

Als zweite Entscheidung dann den LG Hildesheim, Beschl. v. 02.10.2025 – 15 Qs 14/25 – zum Bestellungsgrund „schwierige Sachlage“ (§ 140 Abs. 2 StPO):

Eine schwierige Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist dann anzunehmen, wenn – zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss – ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt.

Und als dritte Entscheidung der LG Schweinfurt, Beschl. v. 07.10.2025 – 4 Qs 96/25 – zu Bestellung wegen Schwere der Tat (§ 140 Abs. 2 StPO), wenn die Eltern Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung zum Nachteil eines leiblichen Kindes sind:

1. Im Einzelfall kann die Schwere des Tatvorwurfs bereits für sich, also unabhängig von der zu erwartenden Rechtsfolge, die notwendige Verteidigung begründen. Davon ist auszugehen, wenn dem Beschuldigten der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner beiden Kinder zur Last gelegt wird.

2. Für eine Pflichtverteidigerbestellung ausreichende Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten liegen vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund der mit dem ihm zur Last gelegten Tod von zwei Kindern verbundenen, emotionalen Ausnahmesituation nicht in der Lage ist, sich neben der Bewältigung der zumindest moralischen Verantwortung für den Tod seiner Kinder und den damit zweifellos verbundenen Verlust- und Schuldgefühlen auch mit dem strafrechtlichen Tatvorwurf umfassend und sachgerecht auseinanderzusetzen.

Acht sind nicht mehr genug – die Zulässigkeit der Auftypisierung

DNA-Identitätsfeststellungsverfahren (§§ 81f, 81g) sind Verfahren, mit denen Beschuldigte als Nachfolgeverfahren nach ihrer Verurteilung rechnen müssen. Und zwar ggf. in Zukunft vermehrt, wenn sich die Auffassung des LG Schweinfurt im LG Schweinfurt, Beschl. v. 06.02.2013 – 1 Qs 16/13 durchsetzt. Da ging es um die Frage der sog. Auftypisierung, nämlich darum, ob ein DNA-Identitätsfeststellungsverfahrens mit dem Ziel, ein aus sechzehn Merkmalen bestehendes DNA-Muster des Betroffenen zu erlangen, wenn von diesem bereits ein aus acht Merkmalen bestehendes DNA-Muster vorliegt, zulässig ist. Bislang war dazu h.M. in der Literatur – immerhin Meyer-Goßner und Löwe-Rosenberg, also bekannte Adressen – und in der Rechtsprechung – OLG Bremen -, vertreten worden, dass ein Auftypisierung als unverhältnismäßig angesehen wird.

Das LG Schweinfurt hat das anders gesehen:

b) Der angeordneten Entnahme von Spurenmaterial und seiner molekular- genetischen Untersuchung steht nicht entgegen, dass bereits ein DNA- Identifizierungsmuster des Betroffenen vorliegt. Das vorliegende Identifizierungsmuster umfasst nämlich lediglich Merkmale des Betroffenen in acht Merkmalsystemen, wohingegen der derzeitige Untersuchungsstandard die Bestimmung von sechzehn Merkmalsystemen vorsieht.

Dass die Erfassung der Merkmale des Betroffenen in sechzehn Systemen in der DNA-Analyse-Datei des Bundeskriminalamts im Falle des Abgleichs mit Tatortspurenmaterial zuverlässigere Aussagen bezüglich eventueller Übereinstimmungen oder Abweichungen erlaubt und damit sowohl die Aufklärung von Straftaten beschleunigen kann als auch dem Interesse des Betroffenen entgegenkommt, nicht aufgrund falscher Treffermitteilungen unzutreffend verdächtigt zu werden, stellt für sich allein allerdings noch keinen ausreichenden Grund für die erneute Entnahme und Untersuchung von Spurenmaterial dar, weil, worauf auch das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, eine präzisierende, auf der Darstellung von sechzehn Merkmalsystemen basierende Untersuchung jederzeit durchgeführt werden kann, sobald der Abgleich mit den bereits jetzt in die Analyse-Datei eingestellten acht Merkmalssystemen eine erste Übereinstimmung ergibt.

Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die derzeit ablaufende Umstellung der Datenbank auf Datensätze mit sechzehn Merkmalen die Aufklärung künftiger Straftaten eben nicht nur beschleunigen, sondern im Einzelfall die Aufklärung von Straftaten überhaupt erst ermöglichen wird, die auf der Grundlage der bisherigen Datensätze gerade nicht aufzuklären wären.

Zum einen war nach den Erkenntnissen der Kammer mit der in den letzten Jahren vonstattengegangenen Erweiterung der Anzahl der untersuchten Systeme auch der Austausch einzelner, früher zur Identitätsfeststellung herangezogener Merkmalsysteme verbunden mit der Folge, dass nicht einmal sichergestellt ist, dass mithilfe der derzeit eingesetzten Untersuchungsverfahren überhaupt noch alle Merkmalsysteme ausgewertet werden können, die den acht aktuell gespeicherten Merkmalsystemen des Betroffenen entsprechen. Dies hätte zur Folge, dass sich die vergleichende Untersuchung tatsächlich auf weniger als acht Merkmalsysteme beschränken müsste, was die Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse weiter beeinträchtigen und etwa das Risiko fehlerhafter Treffermitteilungen erhöhen würde.

Unabhängig hiervon entspricht es aber jedenfalls kriminalistischer Erfahrung, dass Tatortspurenmaterial häufig keine kompletten Merkmalsätze, sondern nur fragmentarische Merkmale enthält, unter denen sich nicht immer alle in der Analyse-Datei erfassten Merkmale befinden müssen, so dass die Gefahr, dass mangels vergleichbarer Merkmalsysteme überhaupt keine statistischen Aussagen getroffen werden können, im Falle eines Abgleichs mit auf sechzehn Merkmalen basierendem Datenmaterial naturgemäß deutlich geringer ist als dies bei einem Abgleich mit lediglich acht gespeicherten Merkmalsätzen der Fall wäre. Dies gilt umso mehr, als anlässlich der Begehung von Straftaten gesicherte DNA-Spuren oft in Gestalt mehr oder minder komplexer Mischspuren vorliegen, deren Interpretation und Zuordnung durch den Abgleich mit sechzehn Merkmalsätzen einer Vergleichsperson erheblich erleichtert werden kann.

Die Umstellung der DNA-Analyse-Datei auf sechzehn Merkmalsysteme umfassende Datensätze bietet deshalb keineswegs nur Vorteile, die im Anschluss an eine Treffermitteilung auf der Grundlage von nur acht Merkmalsystemen auch noch durch eine nachträgliche Untersuchung erzielt werden könnten, sondern sie ermöglicht in geeigneten Fällen vielmehr die Identifizierung von Tätern, die andernfalls nicht einmal unter Verdacht geraten wären.

Vor diesem Hintergrund kann der für den Betroffenen derzeit gespeicherte, auf lediglich acht Merkmalsystemen basierende Datensatz als nur. noch eingeschränkt geeignet betrachtet werden, die Aufklärung künftiger Straftaten zu erleichtern.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erneute Entnahme von Spurenmaterial und dessen molekulargenetische Bestimmung in den derzeit gängigen sechzehn Merkmalsystemen erforderlich ist, um dem von § 81g StPO ins Auge gefassten Zweck möglichst weitgehend gerecht zu werden.

Dabei steht ein deutlicher Zuwachs der Chancen betreffend die Aufklärung künftiger Straftaten einem vergleichsweise geringen zusätzlichen Eingriff in das Recht des Betroffenen, dessen genetische Daten immerhin bereits zum Teil gespeichert sind und durch die neue Untersuchung lediglich vervollständigt werden sollen, auf seine informationelle Selbstbestimmung gegenüber, weshalb die Kammer im Ergebnis keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Anordnung hegt.