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Pflichti II: Wiedereinsetzung in die 3-Wochenfrist, oder: LG Magdeburg macht es anders als der BGH

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Im zweiten Posting stelle ich dann den LG Magdeburg, Beschl. v. 13.07.2026 – 27 Qs 5/26 -, der in einem Umbeiordnungsverfahren ergangen ist. In soweit nichts Neues, neu und interessant ist der Beschluss aber, weil er sich zur Wiedereinsetzung in die versäumte Dreiwochenfrist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO äußert, und zwar anders als der BGH.

Folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des Totschlags. In dem Verfahren wurde die Beschuldigte am 25.04.2026 vorläufig festgenommen. Nach der Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte erklärte sie gegenüber den Polizeibeamten, sie wolle von Rechtsanwalt R 3 verteidigt werden. Dieser konnte gegen 16:45 Uhr weder auf seinem Festnetzanschluss noch über seine Mobilnummer erreicht werden. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 26.04.226 wurde der Beschuldigten dann durch Beschluss des AG Rechtsanwalt R 1 als Pflichtverteidiger bestellt.

Mit am 12.05.2026 beim AG O. eingegangenen Schreiben beantragte die Beschuldigte durch ihren Wahlverteidiger RA R 2, ihr diesen gemäß § 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO anstelle von RA R 1 beizuordnen. Das AG O. leitete diesen Antrag ohne Entscheidung in der Sache mit Verfügung vom 13.05.2026 an die Staatsanwaltschaft weiter, wobei dem Rechtsanwalt R 2 mitgeteilt wurde, dass auf seinen Antrag hin „Weiteres von dort oder dem AG M. veranlasst werde“. Der Antrag ging im Justizzentrum M., mutmaßlich bei der Staatsanwaltschaft, am 19.05.2026 ein; spätestens am 27.05.2026 lag er erstmals dem AG M. vor.

Das AG M. hat den Antrag nach 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO mit Beschluss vom 04.06.2026 abgelehnt. Dieser sei nicht fristgerecht binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim AG M. eingegangen. Das AG O. sei gemäß §§ 142 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 S. 1 StPO für das Umbestellungsverfahren nicht zuständig gewesen, weshalb der dort gestellte Antrag die Dreiwochenfrist nicht habe wahren können. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei hinsichtlich der Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht statthaft.

Die Beschuldigte hat durch RA R 2 gegen den Beschluss vom 04.06.2026 sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das LG hat Wiedereinsetzung gewährt und die Umbeiordnung auf Rechtsanwalt R 2 beschlossen:

„Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte und ferner zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 04.06.2026 ist begründet. Der Beschuldigten ist gemäß § 44 S. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Beantragung der Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers zu gewähren.

1. Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist statthaft.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei jeder gesetzlichen oder richterlichen Frist in Betracht, die keine absolute Ausschlussfrist ist (Schmitt, Schmitt/Köhler, 69. Aufl., § 44, Rn. 3).

Maßgeblich im BGH, Beschluss v. 14.09.2020, 2 BGs 619/20 (NStZ-RR 2021, 290) und teilweise in der Kommentarliteratur (Schmitt, a. a. O., § 143a, Rn. 10) wird die Auffassung vertreten, bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statthaft.

Dem ist nicht zu folgen.

Der BGH führt zur Begründung seiner Auffassung aus, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei statthaft, wenn eine erforderliche Prozesshandlung nicht fristgerecht vorgenommen wurde und später aufgrund der Säumnis auch nicht mehr nachgeholt werden könne (BGH NStZ-RR 2021, 290, 291). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solle demnach den Rechtsnachteil, der durch die Säumnis entstanden ist, beseitigen (a. a. O.).

Bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO entstünde in diesem Sinne kein Rechtsnachteil, weil der Beschuldigte im Strafverfahren bis zum Zeitpunkt des § 143 Abs. 1 StPO noch die gerichtliche Entscheidung über die Auswechslung des Pflichtverteidigers erwirken könne (a. a. O.). Der Gesetzgeber habe alleine den Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO zeitlich beschränkt ausgestaltet; die weiteren gesetzlich geregelten Gründe für einen Verteidigerwechsel bestünden unbeschadet dessen fort (a. a. O.).

Dies vermag nicht zu überzeugen (siehe auch Kämpfer/Tavers, MüKo StPO, 2. Aufl, § 143a, Rn. 12).

§ 143a Abs. 2 StPO nennt drei Tatbestände (Nr. 1 bis 3), in denen die Entpflichtung des ursprünglichen und Bestellung des neuen Pflichtverteidigers zwingend zu erfolgen haben (Schmitt, a. a. O., § 143a, Rn. 8). Diese drei Tatbestände haben jeweils gänzlich unterschiedliche prozessuale Situationen vor Augen (Nr. 1: der Beschuldigten wird ein anderer als der gewünschte Verteidiger bestellt; Nr. 2: Antragsrecht des Verteidigers bei unzumutbarer Entfernung zum Aufenthaltsrecht der Beschuldigten; Nr. 3: zerstörtes Vertrauensverhältnis) und sehen demnach auch unterschiedliche Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel vor.

Deshalb kann es nicht einleuchten, wieso im vorliegenden Fall der Beschuldigten in einer Situation nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO bei Versäumung der Dreiwochenfrist eine Wiedereinsetzung verwehrt bleiben sollte, nur weil sie im Falle eines zerstörten Vertrauensverhältnisses oder beim Wechsel von Pflicht- auf Wahlverteidigung (§ 143 Abs. 1 StPO) weiterhin erfolgreich einen Verteidigerwechsel beantragen könnte. Es würden letztlich ganz verschiedene, schwer vergleichbare Tatbestände vermengt, und dadurch in der Konsequenz der Beschuldigten der Rechtsbehelf nach § 44 StPO im Falle schuldloser Fristversäumnis abgeschnitten.

2. Die Beschuldigte hat gemäß § 44 S. 1 StPO die Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht eingehalten.

Der Antrag der Beschuldigten vom 12.06.2026 auf Bestellung von RA Pp.2 als Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO wurde nicht fristgerecht beim zuständigen Amtsgericht Magdeburg gestellt.

a) Am Sonntag, den 26.04.2026 wurde der Beschuldigten im Haftbefehlsverkündungstermin vor dem Amtsgericht Oschersleben auch zugleich gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 StPO der Beschluss über die Bestellung von Rechtsanwalt Köhler als Pflichtverteidiger verkündet, womit der Fristenlauf in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO endete die Frist am Montag, den 18.05.2026.

b) Der Antrag gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO ist erst am 19.06.2026 beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen und war damit verfristet. Der Antragseingang am 13.06.2026 beim Amtsgericht Oschersleben war wegen dessen Unzuständigkeit nach § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO nicht geeignet, die Frist zu wahren.

3. Die Beschuldigte versäumte die Frist ohne Verschulden.

a) Der Verteidiger der Beschuldigten stellte den Antrag zwar fristgerecht, aber beim falschen Gericht. In Fällen, in denen weder Schuld- noch Rechtsfolgenausspruch betroffen sind, muss sich die Beschuldigte grundsätzlich ein Verschulden ihres Verteidigers zurechnen lassen (Schmitt, a. a. O., § 44, Rn. 18a).

Dem Verteidiger dürfte es auch im Rahmen seiner berufsüblichen Kenntnisse und unter Anwendung der beruflich erforderlichen Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen sein, zu erkennen, dass er den Antrag nicht bei dem – den Pflichtverteidiger im Rahmen eines Haftprüfungstermins bestellenden – Amtsgericht Oschersleben, sondern bei dem gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO zuständigen Amtsgericht Magdeburg hätte stellen müssen.

b) Aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip), insbesondere der gerichtlichen Fürsorgepflicht, folgt im vorliegenden Fall nach Meinung der Kammer allerdings, dass der Beschuldigten aus der schuldhaften Fristversäumnis des Verteidigers kein Nachteil entstehen darf.

Grundsätzlich kann den Verfahrensbeteiligten durch die Gerichte deren Verantwortung, den richtigen Adressaten für fristgebundene Erklärungen und Anträge zu ermitteln, nicht abgenommen werden (BVerfG NJW 2006, 1579, Rn. 8). Ist aber ein Rechtsbehelf oder ein Antrag leicht und einwandfrei erkennbar fehlgeleitet und damit die Unzuständigkeit für das angerufene Gericht offensichtlich, kann von dem unzuständigen Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht erwartet werden, den Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (a. a. O., Rn. 9).

Bei Eingang des Antrags nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO am 13.05.2026 beim Amtsgericht Oschersleben und der erfolgten taggleichen Bearbeitung durch den zuständigen Richter hätten auch grundsätzlich keine Hindernisse bestanden, den Antrag der Beschuldigten dergestalt an das Amtsgericht Magdeburg weiterzuleiten, dass er noch bis zum Fristablauf am 18.05.2026 dort eingegangen wäre. Es hätte hier für das Amtsgericht Oschersleben keine übermäßige Belastung dargestellt, den Antrag nicht nur auf einem verzögerungsgeneigten Versandweg durch Post oder Gerichtsfahrer (und dies auch nicht an das Amtsgerichts Magdeburg, sondern an die Staatsanwaltschaft Magdeburg) weiterzuleiten, sondern diesen bereits vorab per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach oder notfalls per Fax dem Amtsgericht Magdeburg zuzuleiten.

Dabei wirkt sich im Rahmen der Abwägung aus, dass die Beschuldigte den Antrag so rechtzeitig (fünf Tage vor Fristablauf) beim Amtsgericht Oschersleben gestellt hat, dass sie auch im Falle der Anrufung eines unzuständigen Gerichts noch mit einer erfolgreichen Weiterleitung innerhalb der Frist hätte rechnen dürfen, und dass das Amtsgericht Oschersleben, wie die taggleiche Verfügung vom 13.05.2026 zeigt, ohne eine langwierige Zuständigkeitsprüfung direkt erkennen konnte, dass es für den Antrag unzuständig und das Amtsgericht Magdeburg zuständig war.

4. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beschuldigte gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO fristgerecht gestellt.

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrgenommen worden wäre.

Mit Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 04.06.2026 am 10.06.2026 beim Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt pp.1, ist das Hindernis – nämlich die Unkenntnis über das zuständige Gericht – weggefallen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung stellt die Beschuldigte in ihrer sofortigen Beschwerde vom 17.06.2026, beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen am selben Tage.

5. In der Begründung der sofortigen Beschwerde vom 17.06.2026 wurde auch die versäumte Handlung gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nachgeholt. Die Beschuldigte beantragte in diesem Rahmen beim nunmehr zuständigen Amtsgericht Magdeburg, unter Entpflichtung von Rechtsanwalt Köhler ihr Rechtsanwalt A. Funck als Pflichtverteidiger zu bestellen.

III.

Da der Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, hat die Kammer sogleich in der Sache selbst entschieden und – nachdem Rechtsanwalt pp. 1 diesbezüglich rechtliches Gehör erhalten hat – anstelle von Rechtsanwalt pp. 1 nunmehr Rechtsanwalt Pp.2 der Beschuldigten als neuen Pflichtverteidiger bestellt.“

Vielleicht überlegt der BGH es sich ja jetzt noch mal 🙂 .

Pflichti II: Fristsetzung zur Verteidigerbenennung, oder: Umbeiordnung bei zu kurzer Frist

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Im Mittagsposting stelle ich dann den LG Halle, Beschl. v. 10.11.2025 – 10a Qs 126/25 – zur Umbeiordnung vor.

In dem Verfahren wird den Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Mit am 10.06.2025 gefertigtem und abgesendetem gerichtlichen Schreiben informierte das AG Halle die Angeschuldigten über die beabsichtigte Pflichtverteidigerbestellung und forderte sie auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob bereits ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei bzw. welcher Rechtsanwalt bestellt werden solle. Zugleich wies es sowohl auf die Möglichkeit gerichtlicher Informationserteilung zur Erleichterung der Kontaktierung eines Verteidigers als auch darauf hin, dass im Falle des Unterbleibens einer Benennung das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen werde.

Mit beim AG am 18.06.2025 eingegangenem Schreiben erbat der Angeschuldigte pp.2 die Bereitstellung solcher Informationen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Mit Schreiben vom 23.06.2025 Schreiben teilte ihm das AG daraufhin mit, dass er über die RAK Sachsen-Anhalt entsprechende Informationen erhalten könne. Mit Beschluss vom 02.07.2025 bestellte das AG dem Angeschuldigten Pp.2 dann Rechtsanwalt Pp.3 aus Halle (Saale) als Pflichtverteidiger. Hierzu führte es aus, dass der Angeschuldigte innerhalb der ihm gesetzten Frist, die ausreichend lang gewesen sei, keinen Verteidiger bezeichnet habe. Mit Schriftsatz vom 02.07.2025 zeigte Rechtsanwalt Pp.4 die Verteidigung des Angeschuldigten Pp.2 an und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG teilte mit, dass es beabsichtige den Pflichtverteidigerwechsel vorzunehmen, dies jedoch voraussetze, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstünden, weshalb es die Erklärung erbat, dass auf bisher angefallene Gebühren für die Pflichtverteidigung verzichtet werde. Diese Erklärung gab Rechtsanwalt Pp.4 nicht ab. Mit Beschluss vom 14.10.2025 lehnte das AG den Antrag des Angeschuldigten auf Bestellung von Rechtsanwalt Pp.4 als Pflichtverteidiger ab. Dagegen hat der Angeschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO vorlagen.

Eine Umbeiordnung gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO ist vorzunehmen, wenn einem Beschuldigten ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde und er innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen Verteidiger zu bestellen und dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

Rechtsanwalt Pp.4 hat schriftsätzlich mehrfach darauf hingewiesen, dass die Dreiwochenfrist mangels Belehrung des Angeschuldigten über die Möglichkeit eines Verteidigerwechsels bereits nicht zu laufen begonnen habe. Dies wird in obergerichtlicher Rechtsprechung teilweise so vertreten (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.10.2020 – 4 Ws 639/20; BeckRS 2020, 44942 Rn. 16, beck-online). Der Akte lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, wann der Beschluss vom 02.07.2025, mit dem dem Angeschuldigten Pp.2 Rechtsanwalt Pp.3 als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, dem Angeschuldigten zugestellt worden ist. Eine Zustellungsurkunde ist nicht bei der Akte. Das Amtsgericht Halle (Saale) ist zudem in dem hier angegriffenen Beschluss vom 14.10.2025 selbst davon ausgegangen, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt Pp.4 innerhalb der Dreiwochenfrist beantragt worden sei (2. a. des Beschlusses). Insoweit dürfte die Verteidigungsanzeige vom 02.07.2025 auch genügen.

Dem Angeschuldigten wurde hier nur eine kurze Frist gesetzt. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO soll solche Fälle erfassen, in denen der Beschuldigte seine Entscheidung zur Auswahl eines Pflichtverteidigers unter hohem zeitlichen Druck treffen musste. Von einer zu kurzen Frist ist auszugehen, wenn sie auf eine kurze Bedenkzeit reduziert wurde, wobei eine Einzelfallbetrachtung geboten ist (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn. 11 StPO; BT-Drucks. 19/13829, 47). Diese ergibt hier, dass dem Angeschuldigten Pp.2 nicht genügend Zeit zur Benennung eines Pflichtverteidigers gewährt worden ist.

Grundsätzlich gilt, da die Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 35 Abs. 2 StPO ist, dass diese, sofern sie schriftlich durch ein Anhörungsschreiben erfolgt, zuzustellen ist. Ein Zustellungsnachweis liegt auch insoweit nicht vor. Nachdem der Angeschuldigte auf das entsprechende Schreiben, das am 10.06.2025 gefertigt und abgesendet worden war, mit Schreiben vom 16.06.2025, eingegangen am 18.06.2025 und damit wohl jedenfalls innerhalb der ursprünglichen Wochenfrist, die Bereitstellung von Informationen im Hinblick auf die zu treffende Verteidigerauswahl erbeten und das Amtsgericht ihm mit Schreiben vom 23.06.2025 mitgeteilt hatte, dass er Informationen über die Rechtsanwaltskammer erhalten könne, hat es bereits am 02.07.2025 Rechtsanwalt Pp.3 als Pflichtverteidiger bestellt. Dies wird nach Auffassung der Kammer den Anforderungen an die Angemessenheit der nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO zu setzenden Frist als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Angeschuldigten nicht gerecht.

Dem Amtsgericht war infolge des Informationsgesuchs des Angeschuldigten Pp.2, mit dem die ursprünglich gesetzte Wochenfrist als hinfällig anzusehen war, bekannt, dass dieser aktiv auf der Suche nach einem Verteidiger war. Gemessen an dem Grundsatz, dass die Länge der Frist so bemessen sein muss, dass der Beschuldigte Kontakt mit mehreren Anwälten aufnehmen, eine Entscheidung treffen und diese dem Gericht noch innerhalb der Frist mitteilen kann (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 21; BeckOK StPO/Krawczyk, 55. Ed. 1.4.2025, § 142 Rn. 21, beck-online), war bei Fertigung und Versendung des Schreibens am 23.06.2025 (Bl. 74 d.A.) bereits in Anbetracht zu berücksichtigender Postlaufzeiten nicht zu erwarten, dass der Angeschuldigte, dem lediglich die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt als neue Anlaufstelle benannt und dem auch keine neue Frist gesetzt worden war, vor dem 02.07.2025 einen Verteidiger hätte auswählen, ihn beauftragen und erreichen können, dass dessen Verteidigungsanzeige beim Amtsgericht eingeht.“

Pflichti III: Keine „Umbeiordnung“ des „Pflichti“, oder: Schwierige Sachlage und Schwere der Tat

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Und in diesem dritten Posting habe ich dann noch drei Entscheidungen „aus der Instanz“. Von denen stelle ich aber nur die Leitsätze vor. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Das OLG Schleswig hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 09.09.2025 – 1 Ws 133/25 – zu den Voraussetzungen einer „Umbeiordnung“ eines Pflichtverteidigers und zu den Folgen der Beauftragung eines Wahlverteidigers erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens Stellung genommen und meint:

1. Der Wechsel eines notwendigen Verteidigers – unbeschadet der Tatsache, ob dieser für die Staatskasse „kostenneutral“ wäre – steht nicht zur Disposition der beteiligten Rechtsanwälte und unterliegt deshalb auch nicht ihrer Absprache in Form eines einverständlichen Verteidigerwechsels.

2. Der beigeordnete Verteidiger hat einen staatlichen Auftrag, den er zu erfüllen hat, solange sich nicht in der Sache Gründe ergeben, die eine Aufhebung der Beiordnung erfordern.

3. Ist der erst nach Terminsbestimmung gewählte Verteidiger an den bestimmten Terminen verhindert, steht seiner Beiordnung ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO entgegen.

4. Es liegt grundsätzlich in der Risikosphäre des Angeklagten, dass ein erst spät beauftragter Verteidiger das Mandat zeitlich nicht ausüben kann.

Als zweite Entscheidung dann den LG Hildesheim, Beschl. v. 02.10.2025 – 15 Qs 14/25 – zum Bestellungsgrund „schwierige Sachlage“ (§ 140 Abs. 2 StPO):

Eine schwierige Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist dann anzunehmen, wenn – zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss – ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt.

Und als dritte Entscheidung der LG Schweinfurt, Beschl. v. 07.10.2025 – 4 Qs 96/25 – zu Bestellung wegen Schwere der Tat (§ 140 Abs. 2 StPO), wenn die Eltern Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung zum Nachteil eines leiblichen Kindes sind:

1. Im Einzelfall kann die Schwere des Tatvorwurfs bereits für sich, also unabhängig von der zu erwartenden Rechtsfolge, die notwendige Verteidigung begründen. Davon ist auszugehen, wenn dem Beschuldigten der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner beiden Kinder zur Last gelegt wird.

2. Für eine Pflichtverteidigerbestellung ausreichende Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten liegen vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund der mit dem ihm zur Last gelegten Tod von zwei Kindern verbundenen, emotionalen Ausnahmesituation nicht in der Lage ist, sich neben der Bewältigung der zumindest moralischen Verantwortung für den Tod seiner Kinder und den damit zweifellos verbundenen Verlust- und Schuldgefühlen auch mit dem strafrechtlichen Tatvorwurf umfassend und sachgerecht auseinanderzusetzen.

Pflichti II: Geht eine „kostenneutrale“ Umbeiordnung?, oder: Ja, aber Verzicht muss erklärt werden

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Im zweiten Posting dann wieder einmal etwas zur sog. Kostenneutralen Umbeiordnung, und zwar der LG Braunschweig, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 Qs 371/22. Das AG hatte „umbeigeordnet“, allerdings “ mit der Maßgabe, dass der Landeskasse durch die Umbeiordnung keine Mehrkosten entstehen“. Dagegen wendet sich der „umbeigeordnete“ Rechtsanwalt mit Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist ferner auch begründet.

Die angegriffene gerichtliche Bestimmung, dass für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf die bereits entstandenen Verteidigerkosten nicht besteht, findet keine Stütze im Gesetz und ist daher aufzuheben.

Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist nunmehr seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.20218 (BGBl. I S. 2128) gesetzlich in § 143 a StPO geregelt. Der hiesige Fall des einverständlichen Pflichtverteidigerwechsels wurde durch das genannte Gesetz zwar nicht explizit geregelt, soll aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben weiterhin möglich sein (vgl. BT-Drucks. 19/13829, 47).

Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017,305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697, OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRs 2015,15078). Der Begriff der Mehrkosten erfasst nur solche Gebührenpositionen, die durch eine neue Bestellung doppelt entstehen würden (Grund- und Verfahrensgebühr), nicht dagegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder (vgl. OLG Celle, BeckRS 2019, 7185). Die erforderliche Kostenneutralität ist gewahrt, wenn der neue Verteidiger auf die bisher für die Pflichtverteidigung angefallenen Gebühren (Grund- und Verfahrensgebühr) verzichtet (vgl. Krawczyk, BeckOK StPO, 37. Edition, Sand 01.07.2020, § 143a Stpo, Rn. 33 ff. m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, sodass sie keinen Bestand haben kann. Einen Verzicht auf die bereits Rechtsanwalt pp. entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer nicht erklärt. Er wurde diesbezüglich auch nicht durch das Amtsgericht angehört.

Eine gerichtliche Kompetenz, die Gebühren des neuen Pflichtverteidigers nach Pflichtverteidigerwechsel zu begrenzen, besteht nicht. Vorliegend wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, vor der Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel eine Stellungnahme vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenneutralität des Pflichtverteidigerwechsels einzuholen. Dass dies nicht erfolgt ist, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.“

Pflichti I: Vor der Bestellung zur Auswahl nicht belehrt, oder: Keine Fristen bei der Umbeiordnung

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Und heute dann mal/schon wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Der erste Beschluss stammt vom LG Mainz. Den hat mir die Kollegin Hierstetter aus Mannheim geschickt. Die Entscheidung hat folgenden – etwas längeren – Sachverhalt:

Gegen den Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen versuchten Totschlags anhängig. Am 15.7.2020 erließ der Ermittlungsrichter beim AG Mainz einen Haftbefehl und einen Europäischen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Dieser wurde am 4.8.2020 in Frankreich festgenommen. Die französischen Behörden teilten mit, der Beschuldigte habe auf Nachfrage um Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger gebeten, und baten um Bestellung eines französischsprachigen Pflichtverteidigers. Durch Beschluss des AG Mainz vom 7.8.2020 wurde Rechtsanwalt R als Pflichtverteidiger bestellt. Am 11.8.2020 bestimmte der Ermittlungsrichter des AG Offenbach Termin für die Vorführung und zur Eröffnung des Haftbefehls auf 13.8.2020, 15:00 Uhr, die Ladung wurde dem Pflichtverteidiger am Nachmittag des 12.8.2020 per Fax zugesandt. Telefonisch kündigte dieser am Morgen des 13.8.2020 gegenüber dem AG Offenbach an, dass er an dem Termin nicht teilnehmen werde. Im Rahmen der Vorführung wurde dem Beschuldigten bekannt gegeben, dass das AG Mainz ihm einen Pflichtverteidiger, Herrn Rechtsanwalt R, bestellt habe und dieser am Termin nicht teilnehmen könne. Der Beschuldigte wurde zudem u.a. dahingehend belehrt, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen könne; die bereits erfolgte Aushändigung einer schriftlichen Belehrung nach § 114b Abs. 2 StPO in türkischer Sprache wurde festgestellt. Eine Belehrung über sein Recht, selbst einen Pflichtverteidiger zu benennen (§ 142 Abs. 5 StPO) erfolgte nicht.

Am 14.8.2020 beantragte die Kollegin (erstmals) eine Einzelbesuchserlaubnis für den Beschuldigten zur Führung eines Anbahnungsgesprächs, die ihr Anfang September 2020 erteilt wurde. Mit Schreiben vom 27.8.2020 beantragte der Beschuldigte „die Zulassung meiner Rechtsanwältin H. zur Hauptverhandlung mit Az: pp.“. Mit Schreiben vom 3.9.2020 teilte der Beschuldigte mit, dass er von der Kollegin vertreten werden wolle. Diese teilte am 9.9.2020 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Beschuldigte mit sowie, dass dieser nach eigenen Angaben bereits am 20.8.2020 und am 3.9.2020 mitgeteilt habe, dass er von ihr – nicht von Rechtsanwalt R – verteidigt werden wolle, weshalb sie anrege, gegenüber dem Ermittlungsrichter zu beantragen, die Beiordnung von Rechtsanwalt R aufzuheben und sie selbst als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Mit Schriftsatz vom 30.9.2020 erklärte Rechtsanwalt R er sei mit der Beiordnung der Rechtsanwältin H. mit der Maßgabe einverstanden, dass für ihn die Grund- und Verfahrensgebühr durch die Staatskasse übernommen werde. Durch Schreiben vom 17.9.2020 teilte der Beschuldigte (erneut) mit, dass er von Rechtsanwältin Hierstetter vertreten werden wolle. Am 13.10.2020 beantragte diese (nochmals) unmittelbar gegenüber dem Ermittlungsrichter ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Rechtsanwalt R. wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt; er nahm Bezug auf seine früheren Äußerungen.

Das AG Mainz hat die Entpflichtung von Rechtsanwalt R und die Beiordnung der Kollegin abgelehnt und das u.a. damit begründet, dass kein gestörtes Vertrauensverhältnis zu RA R festgestellt werden könne. Der Beschuldigte hat sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim LG Erfolg. Das LG Mainz führt im LG Mainz, Beschl. v. 05.11.2020 – 3 Qs 62/20 jug – aus:

„2. Die Beschwerde ist auch begründet

Die Ablehnung der Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger und der Bestellung der Rechtsanwältin Pp. als Pflichtverteidigerin — somit des Pflichtverteidigerwechsels erfolgten nicht rechtmäßig.

a) Die §§ 140 ff. StPO regeln die notwendige Verteidigung, insbesondere §§ 142 Abs. 5, 143a StPO das Wahlrecht des Beschuldigten im Rahmen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Zwar wird der zu bestellende Verteidiger im Ermittlungsverfahren von dem Ermittlungsrichter ausgewählt (vgl. § 142 Abs. 3 StPO); dem Beschuldigten muss aber Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, § 142 Abs. 5 StPO. Da gemäß § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO der vom Beschuldigten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht, begründet Satz 1 der Regelung eine Anhörungspflicht, von der nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. KG, Beschl. vom 03.12.2008 — 4 Ws 119/08 — m.w.N.). Dem Beschuldigten ist dabei eine angemessene Überlegungsfrist zur Stellungnahme und Auswahl eines Verteidigers zu gewähren. Dies gilt auch in Haftsachen (vgl. OLG Koblenz, StV 2011, 349). Die Anhörungspflicht besteht überdies auch in Fällen, in denen ein Pflichtverteidiger unverzüglich zu bestellen ist (§ 141 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 StPO); dies war bereits nach alter Rechtlage für die unverzügliche Bestellung bei Vollstreckung von Untersuchungshaft anerkannt (vgl. BeckOK StPO/ Krawczyk, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 142 Rn. 18). Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers kommt nur ausnahmsweise in Betracht (Krawczyk, a.a.O., § 144 Rn. 1 m.w.N.).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte auf Grund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27.8.2020, die Frage, ob ein Pflichtverteidigerwechsel vom Beschwerdeführer gewünscht war, zumindest geprüft und aufgrund des weiteren Schreibens des Beschwerdeführers vom 3.9.2020 ein solcher eingeleitet werden müssen. Jedenfalls aber aufgrund des Schriftsatzes der Rechtsanwältin Pp. vom 9.9.2020 war die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger aufzuheben und ihre Beiordnung vorzunehmen.

Auf die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zum (bisherigen) Pflichtverteidiger gestört ist, kommt es hierbei nicht an, maßgeblich ist insoweit allein der grundsätzliche Vorrang der Wahlverteidigung (vgl. Krawczyk, a.a.O., § 143a  2, § 142 Rn. 25).

Es ist dabei insbesondere von der rechtszeitigen Bezeichnung der Rechtsanwältin Pp. durch den Beschwerdeführer als gewünschte Pflichtverteidigerin auszugehen.

Zwar gelangte sein Schreiben vom 27.8.2020, dass aus Sicht der Kammer bei verständiger Auslegung bereits klar den Wunsch, von Rechtsanwältin Pp. verteidigt zu werden, erkennen lässt, erst am 8.9.2020 zur Handakte der Staatsanwaltschaft, somit nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist aus § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO, die mit Bekanntgabe der Beiordnung des Pflichtverteidigers am 13.8.2020 zu laufen begann, somit am 3.9.2020 endete. Und auch sein weiteres Schreiben vom 3.9.2020 ging erst am 3.9.2020 bei der Staatsanwaltschaft Mainz — nicht dem zuständigen Amtsgericht Mainz — ein. Wird dem Beschuldigten indes eine zu kurze Überlegungsfrist oder — wie im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer mangels jeglicher Belehrung über sein Wahlrecht — gar keine diesbezügliche Frist gesetzt, ist eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auch danach noch möglich (vgl. Krawczyk, a.a.O., § 143a Rn. 10, ferner auch § 142 Rn. 25; vgl. auch FKK-StPO/ Willnow, 8. Aufl.,  § 142 Rn. 8 m.w.N.: keine Ausschlussfrist). Es kann daher auch dahinstehen, wann das Antragsschreiben des Beschwerdeführers vom 27.8.2020 abgesandt wurde, wann es bei der Staatsanwaltschaft Mainz einging, warum es erst am 8.9.2020 dort zur Handakte gelangte und ob der Beschwerdeführer zulässigerweise davon ausgehen durfte, dass dieses — ebenso wie das am 3.9.2020 dort eingegangene Schreiben — noch rechtzeitig an den zuständigen Ermittlungsrichter weitergelangen würde.

Dem Recht und Wunsch des Beschwerdeführers, als Pflichtverteidigerin die von ihm gewählte Rechtsanwältin Pp. beigeordnet zu bekommen, war allem nach angemessen Rechnung zu tragen, da auch ein wichtiger, dem Verteidigerwechsel entgegenstehender Grund nicht vorlag.

Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten auch nicht über einen wesentlichen Zeitraum die Verteidigung durch Rechtsanwalt pp. widerspruchslos hingenommen (vgl. BGH, StV 2001, 3 f.), mit der Folge, dass er hieran dauerhaft festgehalten werden könnte.“

Was lange währt, wird endlich gut. Wenn man den o.a. Sachverhalt liest, fragt man sich, warum Beschuldigter und seine Wahlverteidigerin insgesamt fünfmal beantragen müssen, dass diese als Pflichtverteidigerin bestellt und der ohne Anhörung des Beschuldigten bestellte Rechtsanwalt R entpflichtet wird. Die Voraussetzungen für die angestrebte einvernehmliche Umbeiordnung lagen vor, so dass das AG erheblich schneller hätte umbeiordnen können/müssen. Um so mehr erstaunt es dann, dass das AG ablehnt und das dann auch noch mit „kein gestörtes Vertrauensverhältnis“ begründet. Das war schon nach altem Recht in den Fällen der „einvernehmlichen Umbeiordnung“ falsch und ist es jetzt unter Geltung des § 143a StPO erst recht.