Schlagwortarchiv: OLG Bamberg

(Auch) Kein Augenblicksversagen bei Überschreiten der hypothetischen Höchstgeschwindigkeit

In der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung ist die Frage umstritten, wie es sich auswirkt, wenn in einer Tempo 30-Zone ein nur leicht fahrlässiges Übersehen des entsprechenden Tempo-30-Schildes vorliegt, der Betroffene also subjektiv, aber irrig von der gesetzlichen (hypothetischen) Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeht und diese überschreitet.

Teilweise wird in der Rechtsprechung in solchen Fällen mehrheitlich ein Augenblicksversagen bereits dann nicht mehr anerkannt, wenn die hypothetische Höchtsgeschwindigkeit unabhängig vom Ausmass überschritten wird (bspw. OLG Karlsruhe NZV 2004, 211: 59 km/h; anders aber OLG Hamm NZV 2000, 92: 68 km/h).

A.A. ist Deutscher in unserem OWi-Handbuch: Er weist darauf hin, dass das Merkmal der groben Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung für die Anordnung des Fahrverbots das kumulative Vorliegen von objektiven und subjektiven Elementen verlangt (näher Burhoff/Deutscher, a.a.O., Rn. 1142 m.Nw.). Das subjektive Element der groben Pflichtwidrigkeit sei bei einem an sich leicht fahrlässigen Übersehens des Verkehrsschildes erst dann erfüllt, wenn der Betroffene die hypothetisch zulässige Geschwindigkeit in einer Höhe überschreite, die bei deren tatsächlichen Bestehen das Regelbeispiel auslösen würde.

Anders jetzt allerdings auch das OLG Bamberg in einem Beschl. v. 01.06.2010 – 3 Ss OWi 814/10, das jedenfalls bei einer Überschreitung der hypothetischen Höchstgeschwindkeit von 30 % den Ausschluss des Augenblicksversagens nicht zulassen will.

Also: Immer schön aufpassen, auch hypothetisch.

Anwaltlicher Beistand für den Gefangenen im Disziplinarverfahren

Das OLG Bamberg hat in einem Beschl. v. 03.05.2010 – 1 Ws 145/10 – jetzt das Recht eines Strafgefangenen bestätigt, sich im Disziplinarverfahren eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Der Leitsatz lautet:

„Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte und ihrer Bedeutung für zu­künftige strafvollzugs- oder strafvoll­streckungsrechtliche Entscheidun­gen folgt unbe­schadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Gefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 I 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfah­ren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Bei­stands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Ein­fluss nehmen zu können.“

Das OLG bestätigt damit die Entscheidung des OLG Karlsruhe in NStZ-RR 2002, 29 f.. Dann kommt auch PKH in Betracht. Die war hier aus formellen Gründen gescheitert.

Muss der Amtsrichter sich eben anstrengen, oder: Man muss nur wollen.

Der Beck-Blog berichtet über den Beschl. des OLG Bamberg v. 06.04.2010 – 3 Ss OWi 378/10, mit dem das OLG zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Urteil Stellung genommen hat, wenn denen ein anthropologisches SV-Gutachten zugrunde gelegen hat.

Das OLG weist darauf hin – entsprechend der h.M. in der Rechtsprechung, insoweit also nichts Neues – dass, dann, wenn sich das Tatgericht zur Identifizierung des Betroffenen auf die Ausführungen eines Sachverständigen stützt, es den sachlich-rechtlichen Darlegungsanforderungen regelmäßig nicht genügt, wenn in den Urteilsgründen im Wesentlichen nur das Ergebnis des erstatteten anthropologischen Identitätsgutachtens mitgeteilt wird. Das gilt für das OLG auch, wenn es sich um ein anthropoloischen SV-Gutachten handelt. Dann sei darzulegen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale sich der Sachverständige im Rahmen seiner nicht standardisierten Untersuchungsmethode bei der Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat. Weiterhin sind Ausführungen dazu notwendig, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie diese ermittelt wurden. Das OLG hat sich auch insoweit der wohl überwiegenden Meinung angeschlossen.

Der Beck-Blog meint, dass die Anforderungen damit derart hoch geschraubt würden, dass die Anforderungen kaum noch erfüllt werden können. Das meine ich nicht. Der Amtsrichter kann sie erfüllen, man muss nur wollen und den SV in der Hauptverhandlung ausreichend befragen und das Ergebnis dann im Urteil mitteilen. Ist sicherlich mühsam, aber es geht. Wenn man will.

Videomessung im Straßenverkehr: Warum wird nicht beim BGH vorgelegt?

Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Beschlüssen zur Videomessung im Straßenverkehr und zu ggf. bestehenden Beweisverwertungsverboten: Grundlage ist jeweils die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08. Immer wieder wird nach einer Entscheidung des BGH gefragt und beanstandet, dass nicht (endlich) ein OLG dem BGH die Fragen, in denen die OLG zerstritten sind, vorlegt. Das OLG Bamberg hat nun in seinem Beschl. v. 16.03.2010 – 2 Ss OWi 235/10 mal eingehender zur Vorlagepflicht Stellung genommen und sie verneint.

Videomessung und kein Ende… OLG Bamberg zu Multanova VR 6F und Es 1.0

Nach Auffassung des OLG Bamberg (vgl. Beschl. v. 25.02.2010 – 3 Ss OWi 206/10) ist § 100h I 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG (auch) für den Einsatz des zur polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung in Bayern verwendeten Radarmessgeräts „Multanova VR 6F“ sowie den zum gleichen Zweck eingesetzten sog. Einseitensensor des Typs „ES1.0“ und für die hierbei jeweils nur bei Erreichen eines bestimmten Grenzwertes ausgelöste fotografische Erfassung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hat sich damit an OLG Bamberg NJW 2010, 100 f. = DAR 2010, 26 ff. = VRR 2009, 468 ff. = StRR 2009, 475 ff. = zfs 2010, 50 ff. angeschlossen. Zu der Frage, ob es richtig ist, § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage anzusehen, ist schon einiges geschrieben. Ich finde das OLG Düsseldorf überzeugender.