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„Besten Dank für das Handbuch für die Hauptverhandlung“…. das liest man als Autor gern

Bisher war der heutige Tag ein Tag der „Ärgerpostings“ (vgl. OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern? und: Unverschämt, oder: Tickt die Staatskasse noch richtig?. So soll der Tag dann aber nicht enden. ich schiebe daher eine Nachricht/Mail der Kollegen T. Hein aus Offenbach nach, über die (zumindest) ich 🙂 mich sehr gefreut habe. Und da es ein wenig Werbung ist/wird, schalte ich den <Werbemodus an>. Der Kollege schreibt mir:

„Hallo Herr Burhoff,

ich möchte mich heute einfach nur bei Ihnen Bedanken! Ihr Handbuch für die Hauptverhandlung hat mir in einer sehr kritischen Situation die richtige Taktik geliefert. Ich war an diesem Tag alleine, meine erheblich erfahreneren beiden Mitverteidiger hatten andere Termine wahrzunehmen.

Mein Mandant sollte abgetrennt werden. Das wollten wir nicht. Ich wollte einen BefA stellen, was ich auch gemacht habe.

Dank Ihres Handbuchs habe ich gleich einen Beweisantrag, der mindestens einen Mitangeklagten erheblich betraf, hinterhergejagt.

Die Hauptverhandlung wurde dann unterbrochen. Ich habe Zeit gewonnen, um mit den Kollegen und dem andern das weitere Vorgehen abzustimmen.

Übrigens haben andere Kollegen sich sehr lobend über Ihr Werk geäußert, wenn es vor wir auf dem Tisch stand. Wiederum anderen Kollegen, die es noch nicht kannten, habe ich es weiter empfohlen.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen…“

Wie gesagt: Hat micht sehr gefreut, dass mein Handbuch für die Hauptverhandlung hat helfen können. Und besonders gefreut hat mich, dass der Kollege mir das dann auch gleich mitgeteilt hat und nicht nur ein „stiller Genießer“ ist. Und ich nutze diese „Vorlage“ dann gleich, um eben ein wenig Werbung zu machen. Das Buch und noch einige mehr gibt es derzeit in einer Schnäppchen-Akti0n. Nähere Informationen gibt es in diesem Posting: „Geiz ist geil“, oder: Schnäppchen bei Burhoff.  Und wer bestellen sollte, soll sich nicht irritieren lassen. Das Bestellformular weist die „1. Wahl“ aus, geliefert wird aber, wenn nichts anderes vermerkt ist, ein reduziertes Mängelexemplar.

<Werbemodus aus>. 🙂

Habe fertig, die Druckmaschinen laufen für „Burhoff/Kotz (Hrsg.), Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl., 2016

HB_Rechtsmittel_kleinSo habe mal wieder fertig 🙂 . Die Druckfahnen für „Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl., 2016“ sind seit gestern auf dem Weg in die Druckerei. Wenn nun nichts mehr passiert, ist die Neuauflage im Juni auf dem Markt bzw. auf dem Tisch des Rechtsanwalts/Verteidiger, wohin ja, wenn man Rezensionen liest, heute alle Bücher gehören; den Tisch möchte ich mal sehen 🙂 .

Es war mal wieder ein gehöriges Stück Arbeit, aber letztlich hat alles im Zeitplan gepasst, da Herausgeber, Autoren und Verlag gut zusammen gearbeitet haben.

Für mich ist das Buch dann ein Besonderes. Denn es schließt die Serie der Neuauflagen-/erscheinungen meiner Handbücher dann ab. Alle dann jetzt in neuem Gewand. Und das Quartett ist komplett aktualisiert. Jetzt kann ich est mal Luft holen 🙂 , aber nur kurz.

So und der regelmäßige Blogleser weiß: Dieses ist ein Werbeposting, das ich mit dem Hinweis darauf abschließe:

  • (Vor)Bestellungen von Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl., 2016, sind – wie immer möglich. Das geht dann hier beim Bestellformular.
  • Es gibt ein „Burhoff-Paket 2“. Das besteht aus der Neuauflage „Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl., 2016“ und aus dem Ende 2015 erschienenen „Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016„. Bei Bestellung des Pakets spart man 39 EUR. Auch das Paket ist beim Bestellformular vorzubestellen.

Also: Noch ein wenig Geduld, dann „spielt“ das Quartett.

Habe fertig: Die Druckmaschinen laufen dann auch für die „Nachsorge“, oder: Weihnachtspräsent

Burhoff_NachsorgeSo, dann machen wir mal wieder den Werbemodus an.

Und zwar befindet sich seit einigen Tagen der vierte Band der Handbuchreihe, der aus dem Trio – Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel – nun demnächst ein Quartett macht, in der Druckerei. „Wir“, d.h. mein Mitherausgeber und die Mitautoren, haben also fertig. Das Buch wird noch rechtzeitg vor Weihnachten erscheinen. Wenn alles gut geht, ist es am 20.12.2015 da.

Bei dem Buch handelt es sich um das „Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge“. Sicherlich ein im ersten Moment ein ein wenig erstaunlicher Titel. „Strafrechtliche Nachsorge“? Was soll das sein? Nun, der Ansatz ist, dass wir dem Rechtsanwalt einen Ratgeber bzw. eine Hilfestellung an die Hand geben wollen, mit dem bzw. mit der er seinen Mandanten auch noch nach dem Erkenntnis- oder Rechtsmittelverfahren unterstützen kann. Dieses Handbuch tritt also neben die anderen drei Handbücher.

Die strafverfahrensrechtliche Nachsorge haben wir  auf mehrere große Abschnitte aufgeteilt:

  • Teil A: Ausführungen zu Bewährungs- und Fahrerlaubnisfragen sowie zur Sicherungsverwahrung.
  • Teil B: Ausführungen zur Vollstreckung von Strafen und Maßregeln.
  • Teil C: Stichwörter zu Vollzugsfragen. Einen Schwerpunkt bilden hier die Rechtsmittel im Strafvollzug.
  • Teil D: Datenfragen.
  • Teil E: Ausführungen zu den Registern.
  • Teil F: Umgang mit Medien.
  • Teil G: Gnadenverfahren.
  • Teil H: Auswirkungen auf bestimmten Personen- und Berufsgruppen und Fahrerlaubnisrecht.
  • Teil I: Fragen der Opferentschädigung, die Ansprüche gegen den Beschuldigten und die Entschädigungsfragen nach dem StrEG.
  • Teil J: Vergütungsrechtlichen Aspekte und Fragen aus dem Bereich der Kosten-/Vergütungsfestsetzung.

Alles in allem eine „runde Sache“, mit der die Handbuchreihe dann aber auch abgeschlossen ist/sein wird.

Und da wir ja im „Werbemodus“ sind. Man kann hier vorbestellen. Vielleicht ist ja im „Buchetat“ 2015 noch ein wenig Luft/Platz. Das Buch kommt dann nach dem Erscheinen so schnell wie möglich.

Werbemodus aus 🙂 .

Applaus, Applaus, oder: „…fühlte ich mich nach der Lektüre Ihres Handbuches doch wesentlich weniger hilflos“

© ProMotion - Fotolia.com

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Gestern war ich in Bonn. Nein, nicht, um bei dem schönen Wetter am Rhein zu sitzen und den vorbei fahrenden Schiffen nachzuschauen. Nein, es waren zwei andere Gründe, die mich in die Bundestadt geführt haben. Zunächst wollte ich mir mal die neuen Büroräume des ZAP-Verlages ansehen, in denen nach dem Umzug nun die Mitarbeiter des Verlages sitzen, die mit an meinen Handbüchern arbeiten. Schick 🙂 . Und dann war ich mit dem Marketing-Chef vom Anwaltverlag und „meinem“ Lektor bei „pro dialog„. Die Firma macht demnächst eine Telemarketing-Kampagne für die Handbücher und dafür sind die Verantwortlichen dort ein wenig – vor allem zum „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl.,“ –  gebrieft worden. Wenn also demnächst ein Anruf kommt: Nicht überrascht sein.

Zu dem Briefing hätte ich – ist mir aber leider erst später eingefallen – gut die Mail mitnehmen können, die mir vor einigen Tagen von einem Kollegen gesandt worden ist. Nicht wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts, der ist in meinen Augen eher „unschön“ und das Verhalten der dort agierenden Staatsanwaltschaft ist für mich nicht nachvollziehbar. Nein, die Mail hatte auch eine für mich positive Komponente und deshalb bringe ich sie hier heute, mit Erlaubnis des Verfassers, der allerdings ungenannte bleiben möchte, was ich verstehe.

Also. Er hat mir Folgendes geschrieben:

Lieber Herr Kollege,

da Sie als unermüdlicher juristischer Schriftsteller sicher auch vom Applaus Ihre Leser leben, möchte ich Ihnen heute ein großes Lob und meinen herzlichen Dank aussprechen.
Ich bin nämlich erstmals mit dem 68b konfrontiert und zwar in relativ brutaler Form.
Da ich mir erlaubt habe, für eine Geschädigte, die ihre Aussage korrigieren wollte („ich liebe ihn doch noch“) einen Termin zur Neuvernehmung bei der StA zu vereinbaren, wirft man mir versuchte Strafvereitelung vor.
Konkret lief das so ab, dass wir schon im Besprechungszimmer waren, als der Staatsanwalt mich zu einer „kurzen persönlichen Unterredung“ in sein Zimmer bat. Bei dem Satz „ihren Hut nehmen Sie am besten gleich mit“ schwante mir schon nichts Gutes.
Mir wurde dann der Ausschluss eröffnet, ich „durfte“ mein Handy abgeben und wurde durch eine weitere Staatsanwältin in die Kanzlei begleitet zur Beschlagnahme meiner Handakte.
Das war vor zwei Wochen. Ich las dann erstmals die Vorschrift und war doch erstaunt über die nordkoreanischen Vorgaben des Gesetzgebers: Statt Unschuldsvermutung gilt Fadenscheinigkeit mit Rechtsmittelausschluss. Natürlich bin ich in die Falle des § 68b III getappt.
Heute dann Teil 2 des Dramas: Die Mandantin wird aufgefordert, einen Anwalt zu benennen, der ihr für eine richterliche Vernehmung beigeordnet werden soll. „RA XXX. kommt nicht in Betracht, da er ausgeschlossen ist“ – so die Ermittlungsrichterin.
Ich habe dann doch mal zu Ihren Handbüchern gegriffen (noch nicht die allerneueste Ausgabe) und siehe da, ich kann zumindest in die Offensive gehen. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ausschluss durch die StA (muss man erstmal finden). Und der Ermittlungsrichterin habe ich mitgeteilt, dass Sie meiner Mandantin doch bitte erstmal rechtliches Gehör gewähren möge unter Mitteilung der Gründe.
Dass die fehlenden Verfahrensvorschriften zum richterlichen Ausschluss wg. BVerfG alte Rechtsprechung und Art. 19 IV GG Anlass bieten, nicht nur etwas aktenkundig zu machen, sondern auch einen Beschluss zu verfassen, war sicher auch kein schlechter Hinweis. Ich habe noch ergänzt, dass man mir den Ausschluss doch auch mal persönlich mitteilen möge wegen § 35 II StPO.
Alles in Allem fühlte ich mich nach der Lektüre Ihres Handbuches doch wesentlich weniger hilflos. Darum meinen besten Dank.
Ich werde weiter berichten, denn die Sache wird noch spannend.
Besonderes Bonbon: Die StA hat meine Mandantin nach meinem Ausschluss umgehend vernommen und ihren spontan geäußerten Wunsch, doch zumindest einen anderen RA beauftragen zu können, ignoriert. „Das Recht steht Ihnen nicht zu“ (als Geschädigte einer gef. KV???). Wegen der dann mehr oder weniger abgenötigten Aussage wurde ein Verfahren gegen sie eingeleitet wegen falscher uneidlicher Aussage. (Miserable Taktik der StA) Dort habe ich mich als Verteidiger bestellt und mitgeteilt, dass ich an der geplanten richterlichen (Zeugen)Vernehmung teilzunehmen gedenke, da ich diese als Beschuldigtenvernehmung betrachte.
Der Verteidigerausschluss unterliegt ja Gott sei Dank einem rechtsstaatlichen Verfahren.
Es wird also noch Stoff für Ihre Veröffentlichungen geben 🙂 .“

Also: Sachverhalt – wie gesagt – für den Kollegen „unschön“ und für mich so nicht nachvollziehbar. Im Übrigen: Sehr schön, denn natürlich hört/liest man also Autor solches Lob gerne, man lebt nicht davon, das wäre übertrieben, aber es gibt Auftrieb für die manchmal doch recht mühevolle Arbeit. Und man hat „Munition“ für ein (verdecktes (Werbe)Posting hier. Ach so, ein ganz kleiner Wermutstropfen war in der Mail dann daoch noch: Der Kollege hatte noch nicht die neueste Auflage des Handbuchs des Handbuchs, Ermittlungsverfahren, vorliegen. Bei wem das auch noch der Fall ist: Die Lücke kann/sollte man schließen. Denn, wer bestellen möchte, kann das hier tun.

So, jetzt dann Werbemodus aus. 🙂

Habe fertig – 2. Teil: Die Druckmaschinen laufen dann auch für „Burhoff, HV, 8. Aufl.“

Burhoff_HVSo, Werbemodus an 🙂 . Nach dem Hinweis auf die Neuauflage für Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015 (vgl. hier: Habe fertig – die Druckmaschinen laufen für „Burhoff, EV, 7. Aufl.“) dann – fristgemäß – der Hinweis auf die nächste Neuauflage, nämlich Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl. 2015. Die Bezieher meiner Newsletter wissen: 2015 ist eben ein „Handbuchjahr“.

Zum Handbuch, Ermittlungsverfahren, kommt nun auch das Handbuch, Hauptverhandlung, neu, und zwar schon in der 8. Auflage. Kinder, wie die Zeit vergeht.

Was ist nun neu? Nun, dass die seit Erscheinnen der 7. Auflage veröffentlichte und auch nicht veröffentlichte Rechtsprechung eingearbeitet worden ist, ist selbstverständlich. Das gilt natürlich auch für das Schrifttum. Darüber hinaus: Die Neuauflage ist topaktuell. Nachdem der Deutsche Bundestag am 18.06.2015 noch das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“, das als Kernstück eine neue, an die Rechtsprechung des EGMR angepasste Fassung des § 329 StPO enthält, verabschiedet hat, habe ich die dadurch eingetretenen Änderungen, die am 25.07.2015 in Kraft getreten sind (vgl. Heute in Kraft getreten: Änderungen im Berufungsrecht und im RVG) noch in die an sich schon zur Druckfreigabe vorgesehenen Fahnen eingearbeitet. Schneller und aktueller geht es dann kaum.

Die Druckmaschinen laufen dann also auch hier und wenn alles gut geht, müsste das Werk im Oktober am Markt sein. Es ist auch bei diesem Buch beim alten/neuen ZAP-Verlag alles so schnell und reibungslos gegangen, dass wir auch mit ihm zwei Monate vor dem Zeitplan liegen.

Nun, genug geworbe. Jetzt bleibt nur noch der Hinweis auf die Vorbestellmöglichkeit, und zwar hier. 🙂

Und: Natürlich gibt es das bewährte „Burhoff-Paket“, darauf hatte ich ja schon hingewiesen. Es besteht aus der 7. Auflage des „Ermittlungsverfahrens“ und der 8. Auflage der „Hauptverhandlung“. Mit dem Paket spart man rund 40 € gegenüber dem Einzelbezug. Auch das kann man vorbestellen, ebenfalls hier . PaketEVHV

Werbemodus aus 🙂