Applaus, Applaus, oder: „…fühlte ich mich nach der Lektüre Ihres Handbuches doch wesentlich weniger hilflos“

© ProMotion - Fotolia.com

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Gestern war ich in Bonn. Nein, nicht, um bei dem schönen Wetter am Rhein zu sitzen und den vorbei fahrenden Schiffen nachzuschauen. Nein, es waren zwei andere Gründe, die mich in die Bundestadt geführt haben. Zunächst wollte ich mir mal die neuen Büroräume des ZAP-Verlages ansehen, in denen nach dem Umzug nun die Mitarbeiter des Verlages sitzen, die mit an meinen Handbüchern arbeiten. Schick 🙂 . Und dann war ich mit dem Marketing-Chef vom Anwaltverlag und „meinem“ Lektor bei „pro dialog„. Die Firma macht demnächst eine Telemarketing-Kampagne für die Handbücher und dafür sind die Verantwortlichen dort ein wenig – vor allem zum „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl.,“ –  gebrieft worden. Wenn also demnächst ein Anruf kommt: Nicht überrascht sein.

Zu dem Briefing hätte ich – ist mir aber leider erst später eingefallen – gut die Mail mitnehmen können, die mir vor einigen Tagen von einem Kollegen gesandt worden ist. Nicht wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts, der ist in meinen Augen eher „unschön“ und das Verhalten der dort agierenden Staatsanwaltschaft ist für mich nicht nachvollziehbar. Nein, die Mail hatte auch eine für mich positive Komponente und deshalb bringe ich sie hier heute, mit Erlaubnis des Verfassers, der allerdings ungenannte bleiben möchte, was ich verstehe.

Also. Er hat mir Folgendes geschrieben:

Lieber Herr Kollege,

da Sie als unermüdlicher juristischer Schriftsteller sicher auch vom Applaus Ihre Leser leben, möchte ich Ihnen heute ein großes Lob und meinen herzlichen Dank aussprechen.
Ich bin nämlich erstmals mit dem 68b konfrontiert und zwar in relativ brutaler Form.
Da ich mir erlaubt habe, für eine Geschädigte, die ihre Aussage korrigieren wollte („ich liebe ihn doch noch“) einen Termin zur Neuvernehmung bei der StA zu vereinbaren, wirft man mir versuchte Strafvereitelung vor.
Konkret lief das so ab, dass wir schon im Besprechungszimmer waren, als der Staatsanwalt mich zu einer „kurzen persönlichen Unterredung“ in sein Zimmer bat. Bei dem Satz „ihren Hut nehmen Sie am besten gleich mit“ schwante mir schon nichts Gutes.
Mir wurde dann der Ausschluss eröffnet, ich „durfte“ mein Handy abgeben und wurde durch eine weitere Staatsanwältin in die Kanzlei begleitet zur Beschlagnahme meiner Handakte.
Das war vor zwei Wochen. Ich las dann erstmals die Vorschrift und war doch erstaunt über die nordkoreanischen Vorgaben des Gesetzgebers: Statt Unschuldsvermutung gilt Fadenscheinigkeit mit Rechtsmittelausschluss. Natürlich bin ich in die Falle des § 68b III getappt.
Heute dann Teil 2 des Dramas: Die Mandantin wird aufgefordert, einen Anwalt zu benennen, der ihr für eine richterliche Vernehmung beigeordnet werden soll. „RA XXX. kommt nicht in Betracht, da er ausgeschlossen ist“ – so die Ermittlungsrichterin.
Ich habe dann doch mal zu Ihren Handbüchern gegriffen (noch nicht die allerneueste Ausgabe) und siehe da, ich kann zumindest in die Offensive gehen. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ausschluss durch die StA (muss man erstmal finden). Und der Ermittlungsrichterin habe ich mitgeteilt, dass Sie meiner Mandantin doch bitte erstmal rechtliches Gehör gewähren möge unter Mitteilung der Gründe.
Dass die fehlenden Verfahrensvorschriften zum richterlichen Ausschluss wg. BVerfG alte Rechtsprechung und Art. 19 IV GG Anlass bieten, nicht nur etwas aktenkundig zu machen, sondern auch einen Beschluss zu verfassen, war sicher auch kein schlechter Hinweis. Ich habe noch ergänzt, dass man mir den Ausschluss doch auch mal persönlich mitteilen möge wegen § 35 II StPO.
Alles in Allem fühlte ich mich nach der Lektüre Ihres Handbuches doch wesentlich weniger hilflos. Darum meinen besten Dank.
Ich werde weiter berichten, denn die Sache wird noch spannend.
Besonderes Bonbon: Die StA hat meine Mandantin nach meinem Ausschluss umgehend vernommen und ihren spontan geäußerten Wunsch, doch zumindest einen anderen RA beauftragen zu können, ignoriert. „Das Recht steht Ihnen nicht zu“ (als Geschädigte einer gef. KV???). Wegen der dann mehr oder weniger abgenötigten Aussage wurde ein Verfahren gegen sie eingeleitet wegen falscher uneidlicher Aussage. (Miserable Taktik der StA) Dort habe ich mich als Verteidiger bestellt und mitgeteilt, dass ich an der geplanten richterlichen (Zeugen)Vernehmung teilzunehmen gedenke, da ich diese als Beschuldigtenvernehmung betrachte.
Der Verteidigerausschluss unterliegt ja Gott sei Dank einem rechtsstaatlichen Verfahren.
Es wird also noch Stoff für Ihre Veröffentlichungen geben 🙂 .“

Also: Sachverhalt – wie gesagt – für den Kollegen „unschön“ und für mich so nicht nachvollziehbar. Im Übrigen: Sehr schön, denn natürlich hört/liest man also Autor solches Lob gerne, man lebt nicht davon, das wäre übertrieben, aber es gibt Auftrieb für die manchmal doch recht mühevolle Arbeit. Und man hat „Munition“ für ein (verdecktes (Werbe)Posting hier. Ach so, ein ganz kleiner Wermutstropfen war in der Mail dann daoch noch: Der Kollege hatte noch nicht die neueste Auflage des Handbuchs des Handbuchs, Ermittlungsverfahren, vorliegen. Bei wem das auch noch der Fall ist: Die Lücke kann/sollte man schließen. Denn, wer bestellen möchte, kann das hier tun.

So, jetzt dann Werbemodus aus. 🙂

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