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OLG Koblenz segnet Videomessung für Rheinland-Pfalz ab

Jetzt hat sich auch das OLG Koblenz gemeldet und im Beschl.v. 04.03.2010 – 1 SsBs 23/10 – das Brückenabstandsmessverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG als zulässig/verwertbar angesehen. In Rheinland-Pfalz kämen drei Kameras zum Einsatz. Ermächtigungsgrundlage seien die §§ 163b, 100h StPO. Im Übrigen gelte: “ Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit  der Identifizierungsaufnahme gegeben.“

Videomessung: OLG Dresden sagt: § 100h kann nur Ermächtigungsgrundlage sein, wenn anlassbezogen gemessen wird

Im Moment flattern nur so die Beschlüsse der OLG zur Videomessung im Straßenverkehr ins Haus. Jetz hat auch das OLG Dresden entschieden. Es geht in seiner Entscheidung vom 02.02.2010 – SS (OWi) 788/09 davon aus, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr nur sein, kann, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Etwas anderes gelte, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Für den Fall will sich das OLG der Auffassung des OLG Oldenburg anschließen und wohl von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen. Da sich diese Vorgaben aus dem amtsgerichtlichen Urteil (AG Meissen) nicht nachvollziehn ließen, hat das OLG aufgehoben und zurückverwiesen.

OLG Bamberg greift beim Beweisverwertungsverbot zu kurz?

Das OLG Bamberg hat in seinem Beschluss vom  20. 11. 2009 – 2 Ss OWi 1283/09 ein Beweisverwertungsverbot nach einer Blutentnahme unter Missachtung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) (erneut) abgelehnt. Es hat ausgeführt: 

Der Verwertung eines Sachverständigengutachtens über die Blutalkoholkon­zentra­tion des Betroffenen steht nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der polizei­lich angeord­neten Blutentnahme wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges ein Ermittlungs­richter schon deshalb unerreichbar ist, weil in dem betreffenden Bundesland (hier: Bayern) ein richterlicher Bereitschaftsdienst lediglich im Zeit­raum zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr eingerichtet ist. 

Ob das so zutreffend ist, ist m.E. zweifelhaft, lässt sich aber nicht abschließend beurteilen. Das OLG teilt nämlich nicht mit, wo der Betroffene gefahren ist. Die Angabe des Tatortes ist aber von erheblicher Bedeutung, um die Frage beurteilen zu können, ob nicht auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121; 2005, 1637) auch zur Nachtzeit ein richterlicher Bereitschaftsdienst hätte eingerichtet sein müssen. Davon geht das BVerfG aus, wenn „Bedarf besteht“ (BVerfG, a.a.O.). Ist dann ein richterlicher Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet, kann sich daraus die Willkür und das Beweisverwertungsverbot ergeben (vgl. dazu – allerdings für die Durchsuchung – der 3. Strafsenat des OLG Hamm (3. Strafsenat) StRR 2009, 386 = NJW 2009, 3109 = VRR 2009, 435). Einfach zu sagen: In Bayern gibt es nachts keinen, ist nicht ausreichend.

Dokumentenpauschale nicht nur fürs Material, sondern auch fürs Arbeiten, daher auch für das Einscannen von Akten

Das SG Dortmund (StRR 2009, 283; Ls.) hatte vor einiger Zeit entschieden, dass die Dokumentenpauschale der Nr. 7000 VV RVG nicht anfällt, wenn Akten nur eingescannt und abgespeichert werden und war damit von der Rechtsprechung des OLG Bamberg (NJW 2006, 3504) abgewichen. Eine Frage, die für viele Verteidiger schon von erheblicher Bedeutung ist, da immer mehr Verteidiger dazu übergehen, Akten nicht mehr zu kopieren, sondern einzuscannen. Das AG Dortmund fand die Entscheidung des SG Dortmund – aus welchen Gründen auch immer (der ein oder andere fällt einem da schon ein :-)), überzeugender als die des OLG Bamberg und hatte daher einem Verteidige, der „nur“ eingescannt und abgespeichert, nicht aber ausgedruckt hatte, die Dokumentenpauschale verweigert. Begründung: Nr. 7000 VV RVG habe den Materialaufwand im Auge, nicht aber Arbeitszeit. Dem ist jetzt das LG Dortmund auf das Rechtsmittel des Verteidigers hin entgegengetreten und hat sich in seinem Beschluss vom 16.12.2009 – 36 Qs 112/09 dem OLG Bamberg angeschlossen. Zu Recht. Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung an das AG, das nun über die Höhe der Auslagen entscheiden muss. Damit ist die 2. Runde eröffnet.

Achtung: Videomessung: OLG Oldenburg kommt zum Beweisverwertungsverbot

Die Frankfurter Rundschau meldet auf der Grundlage einer Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

„Verkehrssünder dürfen nicht mit Bußgeldern belegt werden, wenn sich ihr Verkehrsverstoß nur durch Aufnahmen aus einer stationären Dauervideoanlage beweisen lässt. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, wie die OLG-Pressestelle am Mittwoch bekanntgab.

Bereits im August hatte das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass eine Dauervideoüberwachung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und dafür eine – bisher nicht vorhandene – gesetzliche Grundlage nötig wäre. Karlsruhe hatte aber offen gelassen, ob die Aufnahmen deshalb generell nicht mehr als Beweismittel benutzt werden dürften; dafür komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Seitdem haben Amtsgerichte unterschiedlich darüber geurteilt.

Als offenbar erstes OLG hat jetzt das Oldenburger Gericht rechtskräftig entschieden, dass Aufnahmen aus stationären Dauervideoanlagen generell nicht als Beweismittel gegen Verkehrssünder verwendet werden dürfen. Die Daten seien ohne gesetzliche Grundlage erhoben worden und stellten „einen schweren Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen dar, die sich im Straßenverkehr korrekt verhalten“, heißt es in dem Beschluss.

Auf Nachfrage der FR sagte eine OLG-Sprecherin, die Rechtslage wäre „eventuell anders zu beurteilen“, wenn für die pauschale Dauerüberwachung eine Rechtsgrundlage geschaffen würde. Unproblematisch seien auf jeden Fall Radaranlagen oder Verfolgungsfahrten mit Videokamera, solange damit nur individuelle Verkehrsverstöße festgehalten würden.

Im vorliegenden Fall bestätigte das Oberlandesgericht einen Freispruch des Amtsgerichts Osnabrück für einen Autofahrer, der auf der A 1 zu dicht aufgefahren war. Wegen des „Beweisverwertungsverbots“ konnten die Aufnahmen aus einer Dauervideoanlage nicht gegen ihn verwandt werden.

(Aktenzeichen: Ss Bs 186/09)“

Na, das wird ja fröhlich. Es stellt sich die Frage einer Vorlage an den BGH – s. OLG Bamberg