OLG Bamberg greift beim Beweisverwertungsverbot zu kurz?

Das OLG Bamberg hat in seinem Beschluss vom  20. 11. 2009 – 2 Ss OWi 1283/09 ein Beweisverwertungsverbot nach einer Blutentnahme unter Missachtung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) (erneut) abgelehnt. Es hat ausgeführt: 

Der Verwertung eines Sachverständigengutachtens über die Blutalkoholkon­zentra­tion des Betroffenen steht nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der polizei­lich angeord­neten Blutentnahme wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges ein Ermittlungs­richter schon deshalb unerreichbar ist, weil in dem betreffenden Bundesland (hier: Bayern) ein richterlicher Bereitschaftsdienst lediglich im Zeit­raum zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr eingerichtet ist. 

Ob das so zutreffend ist, ist m.E. zweifelhaft, lässt sich aber nicht abschließend beurteilen. Das OLG teilt nämlich nicht mit, wo der Betroffene gefahren ist. Die Angabe des Tatortes ist aber von erheblicher Bedeutung, um die Frage beurteilen zu können, ob nicht auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121; 2005, 1637) auch zur Nachtzeit ein richterlicher Bereitschaftsdienst hätte eingerichtet sein müssen. Davon geht das BVerfG aus, wenn „Bedarf besteht“ (BVerfG, a.a.O.). Ist dann ein richterlicher Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet, kann sich daraus die Willkür und das Beweisverwertungsverbot ergeben (vgl. dazu – allerdings für die Durchsuchung – der 3. Strafsenat des OLG Hamm (3. Strafsenat) StRR 2009, 386 = NJW 2009, 3109 = VRR 2009, 435). Einfach zu sagen: In Bayern gibt es nachts keinen, ist nicht ausreichend.

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