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Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/VRR/StRR, oder: Corona und Strafrecht/Reiserecht

So, dann gibt es heute doch ein wenig Corona :-). Aber positiv, so weit man positiv darüber berichten/posten kann. Nur zur Klarstellung: Ich denke immer noch positiv. 🙂

Hier bringe ich heute mal seit längerem wieder einen Beitrag in der Rubrik „Lesetipps“. Und es sind nicht nur Tipps, sondern ich stelle dann hier auch gleich im Einverständnis mit dem ZAP-Verlag und der Redaktion zwei Beiträge aus „meinen“ = den von mir herausgegebenen Zeitschriften StRR und VRR als PDF online. Das ist ein besonderer Service. Besondere Zeiten erfordern eben besondere Maßnahmen/besonderen Service.

So weit ich das richtig sehe, gibt es bisher in der „Zeitschriftenwelt“ noch nichts zu Corona. Wir haben es dann aber schon. Da ist man als Online-Zeitschrift schneller „am Markt“ als eine Prinntausgabe. Und das klappt natürlich auch nur, wenn man Autoren hat, die liefern, und zwar schnell. Daher besten Dank an den Kollegen RiAG Dr. Axel Deutscher aus Bochum und den Kollegen Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg, einen versierten Reiserechtler.

Ich stelle also online:

Und ich merke an: Die Kollegen haben sich zu den sich jeweils stellenden Fragen/Problemen erste Gedanken gemacht und Überlegungen angestellt. Die Kollegen brauchen also keine „Schlaubergerkommentare“, die alles besser wissen (wollen). Dazu sage ich dann nur: Besser und vor allem schneller machen.

Und damit sich dieses Posting für den Verlag vielleicht lohnt: <<Werbemodus an>> Wer auf den Geschmack gekommen ist und mehr über unsere Zeitschriften/Infodienste wissen will, der kann sich ja mal nach einem Probe-Abo umsehen. Geht ganz einfach hier. Ich meine, dass es sich lohnt :-). Wir sind schnell, kompakt und aktuell. 🙂 <<Werbemodus aus>>

So: Und jetzt viel Spaß beim Lesen 🙂 . Und bleiben Sie gesund.

Ach ja, besseres Bild hatte ich nicht. Passt aber 🙂 , ich wollte nicht schon wieder den „Virus“.

(Auch) Kein Augenblicksversagen bei Überschreiten der hypothetischen Höchstgeschwindigkeit

In der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung ist die Frage umstritten, wie es sich auswirkt, wenn in einer Tempo 30-Zone ein nur leicht fahrlässiges Übersehen des entsprechenden Tempo-30-Schildes vorliegt, der Betroffene also subjektiv, aber irrig von der gesetzlichen (hypothetischen) Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeht und diese überschreitet.

Teilweise wird in der Rechtsprechung in solchen Fällen mehrheitlich ein Augenblicksversagen bereits dann nicht mehr anerkannt, wenn die hypothetische Höchtsgeschwindigkeit unabhängig vom Ausmass überschritten wird (bspw. OLG Karlsruhe NZV 2004, 211: 59 km/h; anders aber OLG Hamm NZV 2000, 92: 68 km/h).

A.A. ist Deutscher in unserem OWi-Handbuch: Er weist darauf hin, dass das Merkmal der groben Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung für die Anordnung des Fahrverbots das kumulative Vorliegen von objektiven und subjektiven Elementen verlangt (näher Burhoff/Deutscher, a.a.O., Rn. 1142 m.Nw.). Das subjektive Element der groben Pflichtwidrigkeit sei bei einem an sich leicht fahrlässigen Übersehens des Verkehrsschildes erst dann erfüllt, wenn der Betroffene die hypothetisch zulässige Geschwindigkeit in einer Höhe überschreite, die bei deren tatsächlichen Bestehen das Regelbeispiel auslösen würde.

Anders jetzt allerdings auch das OLG Bamberg in einem Beschl. v. 01.06.2010 – 3 Ss OWi 814/10, das jedenfalls bei einer Überschreitung der hypothetischen Höchstgeschwindkeit von 30 % den Ausschluss des Augenblicksversagens nicht zulassen will.

Also: Immer schön aufpassen, auch hypothetisch.

Lesetipp: „Schilderchaos per Verordnung“ oder nur „Viel Lärm um Nichts“, Volltext aus VRR online

Ich hatte ja neulich schon auf den im Mai-Heft des VRR erscheinenden Beitrag des Kollegen Deutscher zum amtlich verordneten Schilderchaos hingewiesen.

Hier ist er nun im Volltext. Herzlichen Dank an LexisNexis, dass wir ihn hier einstellen können!

Zu viel/weit beschränktes Fahrverbot – das AG hatte es zu gut gemeint

Das AG hatte dem Betroffenen was Gutes tun wollen und hatte das gegen ihn verhängte Fahrverbotauf „montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr – 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“ beschränkt.

Geht nicht, sagt der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 20.04.2010 – 2 RBs 31/10. Er hat Recht. Die ganz h.M. sagt, dass das Gericht nach § 25 StVG das Fahrverbot zwar beschränken kann, aber grds. nur auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen. Unter Kraftfahrzeugen „einer bestimmten Art“ werden dann zunächst die Kraftfahrzeuggruppen verstanden, welche der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist. Hingegen ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungszeit oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen.

Also zu gut gemeint. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Aber: Vielleicht hilft dem Betroffenen ja jetzt noch die Zeitschiene. Im Übrigen: Alles nachzulesen bei Deutscher in: Burhoff (Hrsg.)., Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009.

Wochenspiegel für die 18.KW – oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand

In der 18. KW waren folgende Beiträge interessant:

  1. Der Beck-Blog weist als Lesetipp auf den Aufsatz von Deutscher zum Fahrverbot in NZV 2010, 175 hin; der Link führt aber leider ins „Nirwana“.
  2. Mit der geplanten Erscheinenspflicht für Zeugen für Aussagen/Vernehmungen bei der Polizei und der Stellungnahme des DAV befasst sich ebenfalls der Beck-Blog, und zwar hier.
  3. Die „schönsten“ oder zumindest skurilsten Fälle schreibt immer das Leben; über einen solchen kann man hier nachlesen.
  4. Nach dem Lesen dieses Beitrags wird man sich das Trinken von Mate-Tee überlegen. 🙂
  5. Mit der Frage der Fluchtgefahr bei Bischof Mixa befasst sich der Beitrag: „Fluchtgefahr bei dem doch nicht„.
  6. In Berlin hat man besser Plastikgeld bei sich, denn sonst bekommt man im Verwarnungsfall Probleme mit dem Bezahlen, weil bar nicht mehr gern gesehen ist, vgl. dazu hier.
  7. Der Beck-Blog weist auf einige Entscheidungen des OLG Hamm zur Videomessung hin, über die wir z.T. auch schon berichtet hatten; vgl. zu den Volltexten hier, hier und hier. Eine Zusammenstellung der Rechtsprechung – Stand etwa Anfang 03/2010 – ist hier eingestellt.
  8. Eine heftige Diskussion (vgl. hier mit weiteren Nachweisen) hat es um die Länge oder zu lange Revisionsbegründungen gegeben, in die sich dann auch noch die Kollegin Braun eingeschaltet hat, mit der zutreffenden Feststellung: „Ob lang oder kurz, richtig sollte es sein„; vgl. auch noch hier.