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Volltext zu den Änderungen des KostBRÄG 2025 online, oder: Etwas mehr zum „Spatz in der Hand ….“

Bild von Kev auf Pixabay

Und hier dann ein „Gebührenservice“ 🙂 zum KostBRÄG 2025. Ich hatte ja neulich schon zum Inkrafttreten des Gesetzes kurz berichtet (vgl. hier: KostBRÄG 2025 mit den RVG-Erhöhungen in Kraft, oder: Besser Spatz in der Hand, als Taube auf dem Dach).

Inzwischen steht auf meiner Homepage bei den Veröffentlichungen der Volltext eines Beitrags online, der in diesem Monat im StRR erscheint/erscheinen wird – StRR 6/2025, 7. Auf den weise ich hier hin, und zwar:

Änderungen bei der Vergütung der Verteidiger/Rechtsanwälte
durch das KostBRÄG 2025

In dem kann man noch etwas mehr zu den Änderungen – zu dem „Spatz“ 🙂 – lesen. Und natütlich – das muss jetzt sein 🙂 . Ich nehme diesen Hinweis zum Anlass, um <<Werbemodus an>> auf die im Herbst erscheinende Neuauflage von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, hinzuweisen, die man hier vorbestellen kann. Die enthält natürlich alle Änderungen durch das KostBRÄG <<Werbemodus aus>>.

Lesetipp: Vernehmungsterminsgebühr

Machen wir mal ein wenig Eigenwerbung 🙂 und weisen auf den im Volltext auf meiner Homepage www.burhoff.de eingestellten Beitrag aus RVGreport 2010, 282 hin: „Die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG„.

Könnte Verteidiger interessieren…

Volltext zur Sterbehilfe

Ende Juni hat die „Sterbehilfeentscheidung“ des BGH in 2 StR 454/09 die Blogs bewegt (und zwar u.a. hier). Jetzt ist der Volltext auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
  2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
  3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

Eine Entscheidung, die wahrscheinlich auch eine Menge Studenten und Referendare im Examen „begleiten“ wird.

Lesenswerter Volltext des BGH zum Bankrott in „Sachen MobilCom“

Ich hatte am 30.04.2010 auf das Urteil des 3. Strafsenats vom 29.04.2010 – 3 StR 314/09 –, durch das die Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG wegen Bankrotts aufgehoben worden war, berichtet (vgl. hier)., Inzwischen steht der Volltext der Entscheidung auf der HP des BGH. Das Urteil ist immerhin 27 Seiten lang und für die amtliche Sammlung bestimmt. das zeigt also die Bedeutung für die Praxis. Zum Leitsatz:

Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Zugriff auf den weggegebenen Vermögensbestandteil für einen Insolvenzverwalter im Rahmen der Gesamtvollstreckung (Insolvenz) wesentlich erschwert wird.“

Lesenswert!

Wann ist denn nun eine Vergütungsvereinbarung angemessen? – nochmals AG München 222 C 23309/08 – jetzt mit Volltext

Der Kollege Ferner hatte am 16.10.2010 zur Entscheidung des AG München 222 C 23309/08 gepostet (vgl. hier). Zu dem Zeitpunkt lag wohl nur die PM des AG zu der Entscheidung vor. Inzwischen gibt es den Volltext, so dass man sich näher mit der Entscheidung befassen kann.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung vor der neuen BGH-Entscheidung zu § 3a RVG ergangen ist. Ob sie unter deren Geltung auch so ergangen wäre bzw. hätte ergehen dürfen, erscheint fraglich. Mich erstaunt dann schon, was die Amtsrichterin in Bezug auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschuldigten ausführt: leicht überdurchschnittlich, und: Auch das Kammergutachten ist von Interesse :-(. Das kommt zu einem angemessen Gebührenbetrag von 768,15 €. Bei der vom Verteidiger geltend gemachten Zeitaufwand – ich komme auf gut 10,5 Stunden – immerhin ein Betrag von rund 73 €. M.E. erübrigt sich hier ein Kommentar.