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Volltext zur Sterbehilfe

Ende Juni hat die „Sterbehilfeentscheidung“ des BGH in 2 StR 454/09 die Blogs bewegt (und zwar u.a. hier). Jetzt ist der Volltext auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
  2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
  3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

Eine Entscheidung, die wahrscheinlich auch eine Menge Studenten und Referendare im Examen „begleiten“ wird.

Mal wieder ein Kessel Buntes :-) Sterbehilfe für Männer

Gerade gefunden: Sterbehilfe für Männer…

Ganz aktuell – die aktive/passive Sterbehilfe wurde ja erst kürzlich vom 4. Strafsenat ausführlich beleuchtet… 🙂

Gestern Abend haben meine Frau und ich am Tisch sitzend über einiges diskutiert. Dann kamen wir auf Sterbehilfe zu sprechen. Zu dem sensiblen Thema, Wahl zwischen Leben und Tod, habe ich ihr gesagt: „Wenn’s mal soweit kommen sollte, lass mich nicht in einem solchen Zustand! Ich  will nicht leben – nur von Maschinen abhängig und von Flüssigkeiten aus einer Flasche. Wenn ich in diesem Zustand bin, dann schalte bitte die Maschinen ab, die mich am Leben erhalten.“ Da ist sie aufgestanden, hat den Fernseher und den Computer ausgemacht und mein Bier weggeschüttet!
Die blöde Kuh!“

Sterbehilfe: BGH schafft Rechtssicherheit, meint BMJ. Hoffentlich

Das BMJ hat zum heutigen Urteil des BGH zur Sterbehilfe, das der Tageshits der Blogs ist (vgl. hier, hier, hier und hier) eine PM herausgegeben, in der es heißt:

Zu der heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die heutige Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei einer grundlegenden Frage im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe. Es geht um das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und damit um eine Kernfrage menschenwürdigen Lebens bis zuletzt.

Mit dem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu Recht einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt. Das Selbstbestimmungsrecht ist Ausfluss der durch das Grundgesetz geschützten Würde eines jeden Menschen – auch des Sterbenden. Die heutige Entscheidung stellt klar: Der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen muss in allen Lebenslagen beachtet werden. Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen. Niemand macht sich strafbar, der dem explizit geäußerten oder dem klar festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, Beachtung schenkt.

Das heute abgeschlossene Verfahren macht daher auch die Bedeutung von Patientenverfügungen deutlich. Der Deutsche Bundestag hat dazu im vergangenen Jahr eine wegweisende Entscheidung getroffen und Patientenverfügungen eine klare rechtliche Grundlage gegeben. Patientenverfügungen schaffen in einer schwierigen Phase des Lebens Sicherheit für Patienten, Angehörige, Ärzte und Betreuer. Die Patientenverfügung hilft, dass der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen bis zu letzt beachtet werden kann – auch und gerade dann, wenn der Mensch nicht mehr entscheidungsfähig ist.“

Wenn man die PM des BGH liest (vgl. hier), dann scheint der BGH ja wirklich Klarheit geschaffen zu haben. Man kann nur sagen: Hoffentlich, denn letztlich kann man das erst sehen, wenn die Urteilsgründe vorliegen und darin nicht zu viele Wenn und Aber enthalten sind.