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Corona I: Lesetipp, oder: Was es alles so zu Corona gibt in einer Rechtsprechungsübersicht aus StRR 6/2021

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute ist Montag und da mache ich ja seit einiger Zeit einen „Corona-Tag“ mit Rechtsprechung zu „Corona“. Natürlich nicht zu allen Gebieten, denn das würde den Rahmen bei der Vielzahl von Entscheidungen, die vor allem von den Verwaltungsgerichten vorliegen, sprengen. Ich stelle daher – entsprechend der „Kernkompetenz“ – nur straf- und bußgeldrechtliche Entscheidungen vor.

Das dann auch heute. Allerdings: Zum Wochenauftakt gibt es keine „Corona-Entscheidungm sondern „nur“ einen Lesetipp zu Corona, und zwar auf:

Rechtsprechungsübersicht:
Auswirkungen der Corona-Pandemie im 
Straf- und Bußgeldrecht

vom Kollegen RiAG Dr. Axel Deutscher vom AG Bochum.  Der Beitrag enthält einen Überblick über die Rechtsprechung zu/um/mit Corona zum straf- und bußgeldrechtlichen Bereich. Zum Teil hatte ich über die Entscheidungen hier auch berichtet.

Und nur der Tipp reicht natürlich nicht, sondern ich habe als kleines Geschenk – nur mal so zwischendurch – den Beitrag aus StRR 6/2021, 5 ff. hier zum Download online gestellt.

Viel Spaß beim Lesen/Auswerten.

OWi I: Rechtsprechungsübericht zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Neues zur „Kakophonie der Judikative“.

Heute dann ein OWi-Tag.

Den eröffne ich mit Entscheidungen zur Akteneinsicht. Zuletzt hatte ich darüber im August berichtet (vgl. OWi I: Rechtsprechungsmarathon zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Der Kampf geht weiter). Ich hatte in dem Bitrag ja schon darauf hingewiesen, dass ich wegen der Fülle des Materials nicht mehr alle Entscheidungen verlinke, sondern zum Teil auf dejure und den Verkehrrechtsblog des Kollegen Gratz verweise, der nach wie vor ja unermüdlich Entscheidungen online stellt und über sie berichtet.

M.E. bewegt sich bei dem Thema derzeit nichts. Es stehen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber und jedes wartet darauf, dass es den Lorbeerkranz des Siegers umgehängt bekommt. Wem er gebührt, ist m.E. klar.  Das ist das Lager derjenigen, die wie der VerfGH Saarland (vgl. den VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018) von einerm weiten „Einsichtsrecht“ ausgeht und die sich Cierniak und Niehaus in ihren Beiträgen angeschlossen haben. Aber: Wie man – aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreiesen hört 🙂 – ist die Lösung oder das Ende des Streits vielleicht ja gar nicht mehr so weit. Denn beim BVerfG sind zwei Verfassungsbeschwerden zu diesen Fragen anhängig, beide gegen Entscheidungen des OLG Bamberg, darunter auch der unfassbare OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – – 3 Ss OWi 626/18. Und das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden zugestellt. Das ist doch schon mal was. Man darfa also gespannt sein.

Bis dahin geht es weiter im Kampf und dazu dann folgende Rechtsprechungsübersicht von Entscheidungen der letzten Zeit:

KG, Beschl. v. 06.08.2018 – 3 Ws (B) 168/18 Rügt die Rechtsbeschwerde, keinen Zugang zur sog. Lebensakte und den Rohmessdaten erhalten zu haben, so hat sie substantiiert vorzutragen, was sich aus diesen Unterlagen ergeben hätte. Sollte ihr dies nicht möglich sein, weil ihr die Unterlagen noch immer nicht vorliegen, so muss sich der Rechtsbeschwerdeführer bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen substantiiert dartun.
LG Baden-Baden, Beschl. v. 14.09.2018 – 2 Qs 104/18 Im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (zfs 2018, 471), wonach es Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) ist, dass dem Betroffenen auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötige, zur Verfügung zu stellen sind, sind dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger die Daten derjenigen Messreihe, die den begangenen Verkehrsverstoß des Betroffenen erfasst hat, – ggf. in anonymisierter Form –zugänglich zu machen.
LG Weiden, Beschl. v. 05.09.2018 – 2 Qs 50/18 OWi Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines nach Abgabe des Bußgeldverfahrens an das AG beim AG erneut gestellten Antrags auf „Einsicht“ in Messdaten ist wegen § 305 Satz 1 StPO unzulässig . Die gegenteilige, vom LG Trier (NZV 2017, 589 ) und in der Literatur vertretene Auffassung überzeugt nicht.
AG Freising, Beschl. v. 05.07. 2018 – 3 OWi 30/18 Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Messunterlagen, wie z.B., das Originalbeweisfoto und das Originalvideo, das Messprotokoll, den Eichschein des Messgerätes und die Lebensakte des Messgerätes. Diese gehören nämlich regelmäßig nicht zum Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten.
AG Köln, Beschl. v. 22.10.2018 – 814 OWi 210/18 (b) Dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen Einsicht in die komplette Messreihe vorn Tattag (inkl. Token) zu gewähren.
AG Landsberg, Beschl. v. 23.07.2018 – 3 OWi 92/18 Der Betroffene hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Herausgabe der Messdatei als digitale Kopie, der Lebensakte des Messgerätes, der Konformitätserklärung und Konformitätsbescheinigung und des Schulungsnachweises des verantwortlichen Messbeamten sowie Name und Schulungsbescheinigung des Auswertebeamten.
AG Mayen, Beschl. v. 31.07.2018 – 3 OWi 171/18 Bei Geschwindigkeitsmessungen ist dem Verteidiger auch Einsicht in alle Rohmessdaten der Messreihe, die Statistikdatei und – bei ESO 3.0 – den Public Key des Messgeräts zu gewähren. Die angeforderten Daten müssen weder Aktenbestandteil sein noch stehen die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens der Einsicht entgegen.
AG Mayen, Beschl. v. 03.07.2018 – 3 OWi 160/18 Beim Abstandsmessverfahren VKS 3.0 hat der Verteidiger ein Einsichtsrecht in die Videoaufzeichnung vom Tattag, in das Referenzvideo mit Protokoll betreffend die Einrichtung der Messstelle sowie Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme des Messgeräts und, soweit vorhanden, in Lebensakte, Geräteakte, Gerätebegleitkarte etc.
AG München, Beschl. v. 16.08.2018 – 953 OWi 155/18 Es besteht kein „erweitertes“ Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Die Rechtsprechung des VerfG Saarland hat darauf keinen Einfluss.
AG Neuburg an der Donau, Beschl. v. 01.08.2018 – 3 OWi 75/18 Der Verteidiger des Betroffenen ist Akteneinsicht in die Messdatei als digitale Kopie im eso-Format, die gesamte Messreihe in elektronischer Form, die Lebensakte des Gerätes, die Schulungsbescheinigung des Auswertebeamten, die Schulungsbescheinigung des Messbeamten, den Beschilderungsplan und die Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zu gewähren.
AG Remscheid, Beschl. v. 06.11.2018 – 63 OWi 270/18 (b) Dem Verteidiger sind die angeforderten Rohmessdaten (Messfilm) zur Verfügung zu stellen.
AG Saarburg, Beschl. v. 22.08.2018 – 8 OWi 8112 Js 16807/18 Endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde wegen nicht ausreichender Ermittlungen.
AG Siegen, Beschl. v. 09.08.2018 – 430 OWi 1508/18 Das Gericht schließt sich der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die Herausgabe der kompletten Messrohdaten einer Messserie über die die Messung des betroffenen Kraftfahrer hinausgehenden Messrohdaten nicht erforderlich ist. Der VerfG Saarland (vgl. VA 18, 122) hat zudem übersehen, dass das von ihm angenommene Einsichtsrecht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt, da sich eine umfassende Begutachtung einer kompletten Messserie durch einen Sachverständigen immer nur ein Teil der Bevölkerung leisten kann.
AG Weiden i. d. OPf., Beschl. v. 10.7.2018 – 311 OWi 287/18 Die Nichtüberlassung von Messdaten, Messreihe oder Lebensakte (Gerätestammkarte) verstößt weder gegen das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren noch auf rechtliches Gehör. Es ist ausreichend, die Ermittlungsakte einzusehen, amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen und in der Hauptverhandlung Zeugen und Sachverständige zu befragen.
AG Wittlich, Beschl. v. 06.08.2018 – 36b OWi 8011 Js 21030/18 jug  Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren Anspruch auf Einsicht in die gesamten digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format für die gesamte Messreihe inklusive der Rohmessdaten, in die Statistikdatei/Gase-List der Messreihe, in alle Wartungs- und Instandsetzungsnachweise für das gegenständliche Messgerät seit der letzten Eichung vor der gegenständlichen Messung, die Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme sowie in die Baumusterprüfbescheinigung und Konformitätsbewertung des Messgeräts
AG Wuppertal, Beschl. v. 20.09.2018 – 26 OWi 154/18 [b] Dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger ist Einsicht in die gesamte Messreihe zu gewähren. Ist der Betroffene nämlich dazu gezwungen, relevante Tatsachen, die die Ordnungsgemäßheit eines im standardisierten Messverfahren gewonnenen Ergebnisses erschüttern können, selbst vorzutragen, muss er in die Lage versetzt werden, an derartige Informationen zu gelangen.

Ist wieder eine ganze Menge, was da so in den letzten Monaten angefallen ist. Über den ein oder anderen „bemerkenswerten“ Beschluss hatte ich ja auch schon berichtet, so z.,B. über den AG München, Beschl. v. 16.08.2018 – 953 OWi 155/18 (siehe hier: Erweiterte (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren, oder: Wenn das AG München dem VerfG Saarland die Leviten liest).

Bemerkenswert – auch der LG Weiden i.OPf, Beschl. v. 12.09.2018 – 2 Qs 50/18 -, in dem das LG die Beschwerdemöglichkeit gegen eine die Einsicht ablehnende Einsicht des Gerichts verneint. Darin findet man dann abschließend folgende Passage:

„Mit der Entscheidung ist auch keine besondere – durch Urteil oder Urteilsanfechtung nicht behebbare – Beeinträchtigung verbunden (a.A. LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017- 1 Qs 46/17 -, juris). Es trifft zwar zu, dass in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Streit darüber besteht, ob der Betroffene in einem Bußgeldverfahren einen Anspruch auf die auch hier begehrten Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs oder der fairen Verfahrensgestaltung hat (OLG Bamberg Beschluss vom 13.6.2018- 3 Ss OWi 626/18 -, BeckRS 2018, 11527; VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.4.2018 – Lv 1/18 -, NZV 2018, 275). Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf faire Verfahrensgestaltung vorliegt, grundsätzlich der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich ist (vgl. OLG Bamberg, aaO). Damit ist mit der Entscheidung aber keine nicht durch Urteilsanfechtung behebbare Beeinträchtigung verbunden. Besteht nämlich kein Anspruch, liegt auch keine Beeinträchtigung vor. Besteht ein Anspruch, ist dies der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, dass die Landgerichte als weitere Entscheidungsebene in der „Kakophonie der Judikative“ zum strittigen Anspruch „mitmischen“ (a.A. Krenberger, NZV 2017, 589).“

Ja richtig gelesen: „Kakophonie der Judikative“ zum strittigen Anspruch „mitmischen“. Egal, dass es sich bei dieser Wortwahl um ein Zitat aus einer Anmerkung des Kollegen Krenberger zum LG Trier, Beschl. v. 14.09.2017 1 Qs 46/17,es ist schon „bemerkeneswert, dass ein LG meint, diese Formulierung in seinen Beschluss übernehmen zu müssen. Das zeitg,w as man im Grunde genommen von den Rechten des Betroffenen  hält. Nämlich nichts. Hoffen wir, dass Karlsruhe das anders sieht.

Und <<Werbemodus ein >> und <<Werbemodus<< aus. Hier geht es zur Bestellseite. Das abgebildete Verkehrsrechtspaket gibt es derzeit mit einem erheblichen Preisnachlass für sog. Mängelexemplare (vgl. auch Sale/Preiskracher/Sonderverkauf, oder: Weihnachten steht vor der Tür).

OWi I: Rechtsprechungsmarathon zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Der Kampf geht weiter

Ich hatte gehofft, nach dem VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 würde sich im Recht der Einsicht in Mussunterlagen ggf. die restriktive Rechtsprechung, vorwiegend der OLG, ändern. Das war ein Fehlschluss und man muss wohl leider davon ausgehen, dass sich wahrscheinlich nicht allzu viel ändern wird, es sei denn der BGH oder sogar das BVerfG greifen ein. Denn anders kann man die Entscheidung des OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – – 3 Ss OWi 626/18

, in dem das OLG dem VerfG Saarland eine wortgewaltige Abfuhr erteilt, nicht verstehen. Deshalb habe ich mich entschlossen, doch mal wieder Entscheidungen zur Einsicht in Messunterlagen zu bringen. Im Zweifel wird der Verteidiger sie auch in Zukunft benötigen. Also dann:

Der Verteidiger kann, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 39, 291; 28, 239). Denn die Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts). Solch weitreichende Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zu.

Es wird daran festgehalten, dass die Nichtüberlassung der Messreihe und der Lebensakte betreffend eine Messung im Straßenverkehr keine Gehörsverletzung darstellt, welche eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen würde.

Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, dem Verteidiger die komplette Messreihe der verfahrensgegenständlichen Messung in elektronischer Form auf einem von diesem zur Verfügung zu stellenden Datenträger (z.B. CD-R, DVD-R, USB-Stick) zu überlassen. Weiterhin ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, dem Verteidiger Auskunft zu erteilen, ob seit der letzten Eichung des Messgerätes Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, vorgenommen wurden. Bejahendenfalls sind dem Verteidiger die entsprechenden Nachweise in Kopie zu überlassen.

Der Verteidiger hat Anspruch auf die gesamte Messbildreihe in digitaler Form auf einem von der Verteidigung bereitgestellten Datenträger. Das folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, welcher im gesamten Verfahren zu beachten ist.

Dem Verteidiger ist nach einer Geschwindigkeitsmessung Einsicht in Messdaten (Messreihe, Token) sowie den Beschilderungsplan zu gewähren. Zudem hat die Verwaltungsbehörde Auskunft über Wartungen und Reparaturen am Messgerät sowie der Beteiligung von Privatpersonen an der Messung und Auswertung zu erteilen.

Die Messdatei ist aus Gründen des Datenschutzes nur autorisierten Benutzern zugänglich zu machen.

  • AG Landau in der Pfalz, Beschl. v. 19.04.2018 – 1 OWi 143/18

Es besteht ein Recht auf Erhalt der Messreihe in anonymisierter Form inklusive Statistikdatei und Public Key. Dies folgt aus dem Gebot der Waffengleichheit. Ein Recht auf Einsicht in die Lebensakte besteht nicht, da eine solche nicht geführt werden muss und die Unterlagen von der Verteidigung auch nicht benötigt werden.

Der Verteidiger hat Anspruch auf die gesamte Messbildreihe in digitaler Form auf einem von der Verteidigung bereitgestellten Datenträger. Das folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, welcher im gesamten Verfahren zu beachten ist.

Rohmessdaten, Token, Passwort und Statistikdatei sind auf Antrag heraus zu geben. Die Herausgabe muss der Verteidiger jedoch zunächst im behördlichen Verfahren versuchen, ggf. ist der Antrag nach § 62 OWiG zu stellen. Erst, wenn der nicht erfolgreich ist, kann im gerichtlichen Verfahren Aussetzung der Hauptverhandlung verlangt werden.

Dem Verteidiger eines Betroffenen ist Einsicht in Messdaten und Messunterlagen zu gewähren. Dazu gehört außer der Messreihe auch die „Gerätebegleitkarte“, welche ggf. geführt und die eine Auflistung von Defekten oder Reparaturen an einem Messgerät enthält.

  • AG Oranienburg, Beschl. v. 25.06.2018 – 13 (b) OWi 31/18

Der Verteidiger hat auch ein Recht auf Einsicht in den Beschilderungsplan. Er ist vom Recht auf Akteneinsicht umfasst, weil die vorhandene Beschilderung Grundlage für den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist.

Befinden sich diese Unterlagen, insbesondere die Bedienungsanleitung des standardisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte, ist das Tatgericht grundsätzlich auch nicht verpflichtet, derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen.

Wird ein vom Betroffenen gestellter Antrag nach § 62 OWiG wegen nicht ausreichender Einsicht in Messunterlagen von der Verwaltungsbehörde  ignoriert und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben, ist das Verfahren wegen offensichtlich ungenügender Sachverhaltsaufklärung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zurückverwiesen, damit die Behörde den Antrag ordnungsgemäß behandeln kann.

Die Verwaltungsbehörde ist zur Herausgabe folgender Unterlagen verpflichtet: digitale Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie, Statistikdatei, Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit dem Tattag sowie alle Eichscheine des genannten Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme.

Dazu nur:

Ist eine ganze Menge, was da in der letzten Zeit „aufgelaufen“ ist. Und eben wegen der Menge habe ich es mir – entgegen der sonstigen Gepflogenheit hier im Blog – „verkniffen“, alle o.a. Entscheidungen zu verlinken. Zum Teil stehen sie bereits online und/oder sind auch beim Kollegen Gratz vom VerkehrsrechtsBlog veröffentlicht, wo ich sie mir zum Teil „ausgeliehen habe. Das Verlinken war – das räume ich ein – mir für dieses Posting zu viel Arbeit. Man möge es mir nachsehen.

Und: Ich danke pauschal allen Kollegen, die mir Entscheidungen, die sie erstritten hatten, übersandt haben.

Und weil das heute so viel war, gibt es hier dann ein wenig Werbung, nämlich für unser Verkehrsrechtspaket, das aus dem Buch „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 4. Auflage“ und aus dem Buch „Burhoff (HRsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Auflage“ besteht. Beide zusammen im Paket für 199 €, Ersparnis gegenüber dem Einzelbezug: 29 €. Zur Bestellung geht es hier.

Einsicht in Messdaten im Bußgeldverfahren, oder: Die Flut von Entscheidungen reißt nicht ab…

entnommen openclipart.org

Ich habe schon länger nicht mehr über OWi-Sachen berichtet und noch länger nicht mehr über AG-Entscheidungen zur (Akten)Einsicht in Messdaten im Bußgeldverfahren. Das hole ich heute nach. Die Pause war m.E. aber nicht schlimm, denn der Kollege Gratz vom VerkehrsBlog berichtet ja regelmäßig über „Einsichtsentscheidungen“ – nun, mit der Einsicht ist das allerdings teilweise so eine Sache. Aus seinem Blog habe ich auch  – mit seinem Einverständnis – einen Teil der Entscheidungen, die ich nachfolgend in Form einer kleinen Rechtsprechungsübersicht zusammen gestellt habe. Ich habe die Entscheidungen – aus zeitlichen Gründen – im Wesentlichen auch nicht auf meiner Homepage im Volltext eingestellt. Sie sind fast alle bereits über dejure beim Kollegen Garcia „greifbar. Also dann:

  • KG, Beschl. vom 15.05.2017 – 3 Ws (B) 96/17:  Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der Nichtherausgabe von nicht in der Akte befindlichen Unterlagen (Rohmessdaten, Lebensakte, Wartungsunterlagen) gerügt wird (vgl. dazu Aufklärungsrüge nach fehlender Akteneinsicht, oder: Schattenboxen beim KG).
  • OLG Celle, Beschl. v. 28.06.2017 – 2 Ss (Owi) 146/17: Kein Anspruch auf Herausgabe einer Lebensakte. Eine solche muss nicht geführt werden (vgl. dazu schon:OLG Celle: Lebensakte muss die Verwaltung nicht führen, aber der Betroffene „tatsachenfundiert vortragen“).
  • OLG Saarbrücken, Beschl. v. 01.02.2017 – Ss Rs 2/17: Wird mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass der Verteidigung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Videodokumentation das Beweisvideo nicht zur Verfügung gestellt und dadurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist, muss auch vorgetragen werden, ob die Aufnahme in der Hauptverhandlung überhaupt in Augenschein genommen wurde, Verteidiger und/oder Betroffener hierbei anwesend waren und diesen die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Videoaufnahme zu äußern, blieb offen. Die Beanstandung, dass die Aufnahme vor der Hauptverhandlung  nicht hätte überprüft werden konnten, hat ggf. nur Erfolg, wenn mitgeteilt wird, weshalb eine Überprüfung in der Verhandlung nicht ausreichen soll.
  • AG Bad Berleburg, Beschl. v. 09.05.2017 – 7 OWi 73/17 [b]: Keine Übersendung der Daten der kompletten Messserie, wenn es sich um ein standardisiertes Messverfahren – hier TraffiStar S 350 – handelt. Die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung sind “interne Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde”, in die kein Einsichtsrecht bestünde. Die Dokumentation über die üblichen Unterlagen wie Beweisfoto, Fall- sowie Messprotokoll hinaus übersteigen die Kapazitäten der Behörden in einem erheblichen Ausmaß
  • AG Bitburg, Beschl. v. 11.04.2017 – 3 OWi 49/17: Die Zentrale Bußgeldstelle ist verpflichtet, dem Verteidiger die digitale Messreihe sowie den Public Key des Messgeräts Poliscan Speed zu überlassen. Bestimmte Messfehler oder Auffälligkeiten lassen sich nur anhand der kompletten Messreihe feststellen. Die Behörde muss dem Verteidiger zudem Auskunft über mögliche Reparaturen oder andere Eingriffe an der Messanlage erteilen. Für den Fall, dass solche Eingriffe vorgenommen worden sind, sind außerdem Nachweise darüber herauszugeben. Die Messgeräteverwender sind gemäß § 31 MessEG zur Aufbewahrung der dort genannten Nachweise verpflichtet, allerdings regelmäßig nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende der Eichfrist.
  • AG Freiburg, Beschl. v. 07.06. 2017 – 37 OWi 88/17: Wird eine Lebensakte nicht geführt, hat die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger Auskunft zu der Frage zu erteilen, wann und wa­rum das zum Einsatz gebrachte Messgerät eventuell repariert, gewartet, geeicht bzw. nachge­eicht wurde
  • AG Heidelberg, Beschl. v. 26.07.2017 – 16 OWi 432/17: Dem Verteidiger sind die Statistikdatei, die Wartungsunterlagen zum Messgerät (hier: PoliscanSpeed) sowie die Unterlagen zur verkehrsrechtlichen Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung von der Verwaltungsbehörde herauszugeben, das nur so die die Zuverlässigkeit des verwendeten Messgeräts beurteilt werden kann. Die Messserie selbst muss nur an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik übergeben werden, da Verteidiger in der Regel nicht über die notwendi­ge Auswertesoftware verfügen.
  • AG Heilbronn, Beschl. v. 23.5.2017 – 22 OWi 118/17: Da sich die Messreihe nicht in der Akte befindet, ist sie wie ein amtlich verwahrtes Beweisstück zu behandeln. Daher besteht insoweit nur ein Anspruch auf Besichtigung in den Behördenräumen, nicht aber auf Übersendung in die Kanzlei. Zum Führen einer Lebensakte für das Messgerät ist der Geräteverwender nicht verpflichtet, denn die Aufbewahrungspflicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG betrifft nur ungeeichte Messgeräte.
  • AG Mannheim, Beschl., v. 10.08.2017 – 28 OWi 516 Js 8303/17:     Kein Anspruch auf Beiziehung und zur Verfügung Stellung der Lebensakte bzw. der Wartungsprotokolle und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme des Messgeräts (hier Poliscan Speed).
  • AG Neumarkt, Beschl. v. 13.5.17 – 35 OWi 702 Js 102324/17: Dem Verteidiger ist Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts zu gewähren. Dazu ist eine Kopie der Lebensakte zur Verfahrensakte zu reichen.
  • AG St. Ingbert, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 OWi 356/16: Der Verteidiger hat Anspruch auf Übersendung einer Liste aller am Tattag mit einem Messgerät aufgenommen Verkehrsverstöße sowie der digitalen Falldaten in unverschlüsselter Form für die gesamte Messreihe des Tattages.

Die vorgestellten Entscheidungen zeigen, wie uneinig die Rechtsprechung sich in der für den Betroffenen wichtigen Frage ist. Dabei lässt sich m.E. aus der Rechtsprechung insgesamt die Tendenz ableiten, dass die AG eher die Messdaten zur Verfügung stellen als die OLG. Und die scheuen den BGH/die Vorlage wie der „Teufel das Weihwasser“.

Lesetipp: Rechtsprechung zu Teil 4 und 5 VV RVG

Auf meiner Homepage burhoff-online steht jetzt der von mir stammende Beitrag aus RVGreport 2012, 132: „Rechtsprechungsübersicht zum Paragrafenteil des RVG aus dem Jahr 2011 – Teil 2“ zum kostenlosen Download online . Der Beitrag enthält in tabellarischer Form eine Zusammenstellung der Rechtsprechung der letzten Monaten zum VV, im Wesentlichen betreffend die Teil 4 und 5 VV RVG.

Bei der Gelegenheit dann – wie immer – ein wenig Werbung mit dem Hinweis auf  „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012“.