Kategoriearchiv: OWi

OWi I: Messunterlagen/Rohmessdatenspeicherung, oder: Nichts Neues aus Hamm und Karlsruhe

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Und dann geht es heute mit OWi-Entscheidungen weiter.

Dazu stelle ich zunächst noch einmal zwei OLG-Entscheidungen zur Einsicht in Messunterlagen vor. Es handelt sich um:

1. Hat der Betroffene/Verteidiger unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, weshalb Einsicht in Mussunterlagen benötigt wird und ist über den Antrag nicht entschieden worden, verletzt das den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

2. Die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zu einem Verstoß gegen das faire Verfahren.

1. Zum Umfang des Rechts auf Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren.

2. Das Recht auf Zugang zu nicht aktenkundigen, im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen umfasst neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät, grundsätzlich auch diejenige für die Auswertesoftware.

3. Gegenstand der Vorschrift des § 77 Abs. 2 OWiG ist allein die Behandlung von Beweisanträgen. Die Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt bzw. Einsicht in nicht bei den Akten befindliche, für ein Messergebnis aus Sicht der Verteidigung etwaig relevante Unterlagen, kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.

Nichts wesentlich Neues…..

OWi III: Erlaubte nachträgliche Ergänzung der Gründe?, oder: Herausgabe aus dem inneren Dienstbereich

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Und dann noch etwas vom OLG Köln, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2025 – III 1 Orbs 268/25. Er enthält nichts wesentliche Neues, sondern ruft nur noch einmal in Erinnerung, wann eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe erlaubt/zulässig ist.

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil, das mit der Rechtsbeschwerde angegriffen war, aufgehoben. Zur Begründung heißt es u.a.:

„Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. November 2025, der wie folgt begründet worden ist:

„…..

II.

1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Bereits auf die erhobene Sachrüge ist das Urteil gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 StPO aufzuheben (zu vgl. OLG Celle NZV 2012, 45), da das dem Verteidiger auf richterliche Verfügung vom 21.08.2025 übersandte, für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgebliche, Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 StPO keine Gründe enthält, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vorneherein verwehrt ist.

Die Ergänzung des Urteils durch die nachträglich aufgenommenen schriftlichen Gründe ist unzulässig gewesen und konnte damit nicht zum Gegenstand der Prüfung werden. Nachdem das Gericht die Übersendung des ohne Gründe verfassten Urteils an den Verteidiger verfügt hatte und diese Urteilsfassung durch entsprechende Übersendung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden war, durfte es nicht mehr abgeändert werden (vgl. SenE v. 09.10.2025, 111-1 ORbs 216/25, SenE v. 29.10.2021, 111-1 RBs 295/21; SenE v. 17.04.2020, 111-1 RBs 121/20; SenE v. 11.02.2008, 18 Ss-OWi 4/08 – 16 B; BGH NStZ 2019, 730 f. m. w. N.; OLG Brandenburg VRS 122, 151; OLG Karlsruhe, BeckRS 2023, 39536).

Insoweit lagen auch die Voraussetzungen für eine im Bußgeldverfahren ausnahmsweise mögliche nachträgliche Ergänzung eines Urteils gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nicht vor, weil bereits die erste nicht mit Gründen versehene Urteilsfassung nicht von der Regelung des § 77b Abs. 1 OWiG gedeckt war. Danach kann von einer schriftlichen Begründung des Urteils nur abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht einlegen (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärung ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Vorliegend hat der [Anm. d. Sen.: richtig: die) Betroffene weder im Vorfeld auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet, noch war die Verzichtserklärung – bereits wegen einer Verurteilung zu einer 250 Euro übersteigenden Geldbuße – ausnahmsweise entbehrlich.“

Dem stimmt der Senat zu.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft trotz ihres im Sinne von §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO gestellten Aufhebungsantrages den prozessualen Weg des § 349 Abs. 3 StPO beschritten hat – hierdurch sollte vermutlich der Bitte der Verteidigung um Zuleitung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor einer Entscheidung des Senats entsprochen werden – hindert dies eine Entscheidung des Senats bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Denn die Betroffene wird durch die Senatsentscheidung nicht beschwert.“

OWi II: Rohmessdaten der gesamten Messreihe, oder: Einsichtsrecht des Verteidigers

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Im zweiten OWi-Posting dann mal wieder etwas zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar der AG Neustadt a. Rbge., Beschl. v. 17.10.2025 – 67 OWi 338/25. In dem Beschluss hat das AG die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Verteidigung des Betroffenen Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe zu gewähren:

„Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Verteidigung des Betroffenen hat bereits Akteneinsicht erhalten. In der Akte befinden sich das Fallprotokoll. das Messprotokoll, die Behördenerklärung zu Wartungs- und Reparaturbelegen. die Einverständniserklärung der Polizei zur Überwachung des fließenden Verkehrs. die Ausbildungsnachweise des Messbeamten/Schulungsbeamten. die Konformitätserklärung. die Konformitätsbescheinigung und der Eichschein zu dem verwendeten Messgerät, ebenso Lichtbilder der Messung. Die verschlüsselte digitale Falldatei. der Token und das Passwort zur Einsichtnahme wurden ebenfalls übersandt.

Die Verteidigung beantragt gerichtliche Entscheidung über die Einsicht in die Messdatei der gesamten Messreihe.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann grds. Anspruch auf Einsicht auch in solche Unterlagen bestehen, die nicht in der Akte befindlich sind, da gerade im Hinblick auf die geringeren Anforderungen an die Beweisführung im standardisierten Messverfahren dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Messung selbst zu überprüfen.

Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der Rohmessdaten bzgl der konkreten Messung bereits so entschieden (BVerfG, 2BvR 1616/18).

Vor diesem Hintergrund besteht Anspruch auf Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen.

Aus dieser Entscheidung folgt zwar nicht, dass grenzenlos in sämtliche Unterlagen Einsicht gewährt werden müsste.

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit dem Gebot der Waffengleichheit begründet. nach dem grds. auch Anspruch auf Einsicht in Erkenntnisse der Behörde besteht, die nicht zu den Akten gelangt sind.

Das BVerfG führt explizit aus, dass dieses Einsichtsrecht nicht unbegrenzt gilt. Vielmehr sei gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten, um der Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs entgegenzuwirken.

Daher sei es erforderlich. dass die begehrten (hinreichend konkret benannten) Informationen mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG. 2BvR 1616/18 Rn 56 ff.).

Demnach sei im Einzelfall zu entscheiden. zu welchen Informationen Zugang zu gewähren ist. eine generell-abstrakte Bestimmung des Umfangs sei laut BVerfG weder möglich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, 2BvR 1616/18 Rn. 58).

Des Weiteren könnten gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen. Ohnehin seien auch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eben nicht alle Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten zwischen Verwaltungsbehörde und Verteidigung auszugleichen (BVerfG, 2 BvR 1616/18 Rn. 59)

Hinsichtlich der Rohdaten hat das BVerfG explizit entschieden, dass in diese Einsicht gewährt werden muss. Eine Vorenthaltung von Passwort und Tocken würde diese Regelung untergraben und gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. auch wenn diese Schlüssel über die hessische Eichdirektion erlangt werden können. Diesen kostenintensiven Weg zu gehen. ist Betroffenen nicht zumutbar. sofern sie lediglich Zugang zu den Daten wünschen. Wenn es tatsächlich einmal um die Frage etwaiger Manipulationen geht. steht dieser Weg als zusätzliche Option zur Verfügung.

Es besteht ebenfalls Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der vollständigen Messreihe. Auf die Stellungnahme der PTB vom 30.03.2020 („Der Erkenntniswert von Statistikdatei. gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“) wird Bezug genommen. Nach dieser haben zwar die übrigen Daten der Messreihe, ebenso wie Statistikdatei und Case-List, keine Aussagekraft für die Richtigkeit der konkreten Messung.

Es ist allerdings zu beachten, dass etwaige nicht nachvollziehbare Messungen ggf. die Messbeständigkeit in Frage ziehen könnten. sodass eine Relevanz für die Verteidigung gegeben sein dürfte.

Wenn bereits nach der Messung erfolgte und nicht eichpflichtige Wartungen/Arbeiten am Messgerät von Interesse sein können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2022 — 2 Ss (OWi) 264/21), dann erst recht etwaige fehlerhafte Messungen. Dabei ist außerdem zu beachten, dass es bei der Beurteilung der Relevanz nach der Entscheidung des BVerfG maßgeblich auf die Sicht des Betroffenen bzw. der Verteidigung ankommt.

Dabei werden zwar auch die Rechte einer unter Umständen großen Zahl Dritter berührt. Allerdings werden die Daten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Zuordnung zu namentlichen Personen durch die Verteidigung zulassen. Eine Übersendung erfolgt zudem nur an Rechtsanwälte, welche Organ der Rechtspflege sind. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt insoweit zu Gunsten d. Betr. aus (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2021 — 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21)“.

Hatten wir alles schon. Aber manche Verwaltungsbehörden lernen es offenbar nie.

OWi I: Auflagenverstoß bei einem Großraumtransport, oder: Schätzung eines Einziehungsbetrages

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Und dann heute mal wieder OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 ORbs 81/25 -, der eine nicht alltägliche Frage zum Gegenstand hat: Nämlich Einziehung eines Geldbetrages wegen Verstoßes gegen eine Auflage bei einem Großraumtransport.

Das OLG hatte über eine Rechtsbeschwerde einer Einziehungsbeteiligten zu entscheiden. Bei diese handelt es sich um ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen. Das AG hatte die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 4.374,- EUR angeordnet. Dem lag ein auf der BAB 2 in Fahrtrichtung Braunschweig (Kilometer 180,6) begangener Verstoß gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 3 Satz 1 StVO, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO (Großraumtransport ohne eine sach- und sprachkundige Person) zugrunde. Die Einziehungsbeteiligte sei kontrolliert worden, als sie drei Sattelzugmaschinen der Firma T von A (Niederlande) nach B (Polen) und C (Litauen) transportiert habe. Weil der Transport die gesetzlich zulässige Höhe von 4 Metern überschritten habe, habe die Einziehungsbeteiligte eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese habe zwar vorgelegen, jedoch sei ihr zur Auflage gemacht worden, dass während des gesamten Transportes eine Person anwesend sein müsse, die sachkundig und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei. Bei der Kontrolle am Tattag sei indes nur der bei der Einziehungsbeteiligten angestellte Fahrer S angetroffen worden, gegen den das Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt worden sei. Der in Weißrussland geborene und in Polen wohnhafte Fahrer habe nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, den kontrollierenden Beamten den Bescheid d, auf dem die Auflage beruht, in deutscher Sprache zu erläutern. Auf Anfragen habe er lediglich mit Kopfschütteln reagiert. Wann die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergab sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.

Die Höhe des Einziehungsbetrags hat das Amtsgericht geschätzt, weil trotz Nachfrage weder der Auftraggeber noch die Einziehungsbeteiligte Angaben zum konkret vereinbarten Frachtlohn gemacht hätten. Im Rahmen der Schätzung habe das Gericht eine Tabelle „Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte“ herangezogen. Es handele sich um anerkannte Kostensätze aus der Richtlinie Einziehung Baden-Württemberg 11/2022.

Das OLG hat aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung leidet bereits deshalb an einem Rechtsfehler, weil das Amtsgericht keine Feststellungen zur gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO notwendigen Vollziehbarkeit der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Sprachauflage (vgl. dazu: Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2018, 10 S 1801/17, juris) getroffen hat. Eine Auflage ist nur dann vollziehbar im Sinne des § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO, wenn der erteilte Bescheid entweder zum Zeitpunkt des Transportes in Bestandskraft erwachsen ist oder aber die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 201 ObOWi 279/25, juris, Rn. 11 -13; ebenso BayObLG, Beschluss vom 14. November 2024, 201 ObOWi 1072/24, juris, Rn. 24 [zu § 69a Abs. 5 Nr. 8 StVZO]). Die Rechtslage ist insoweit anders als bei einem Verkehrsschild, bei dem § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gilt (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988, 7 B 189/87, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, 3 C 15/03, juris, Rn. 19). Dass ein Verwaltungsakt sogleich mit Bekanntgabe wirksam ist (vgl. § 43 VwVfG), ändert nichts. Entscheidend ist, dass die von der Wirksamkeit zu trennende Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) unterliegt, den der Adressat durch Widerspruch oder Klage herbeiführen kann (Schoch/Schneider/Goldhammer, VwVfG, § 43 Rn. 82). Die Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt darf aber nur dann zu einer Geldbuße führen, wenn es nicht mehr dem Belieben des Adressaten überlassen ist, die verwaltungsrechtliche Durchsetzung zu verhindern (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, a.a.O., Rn. 14). Ob der Verwaltungsakt des Kreises Mettmann, der die maßgebliche Auflage enthält, zum Zeitpunkt des Transports bestandskräftig oder sofort vollziehbar war, lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils indes nicht entnehmen.

2. Die zum Wert der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 getroffenen Feststellungen reichen darüber hinaus auch nicht aus, um die vorgenommene Schätzung eines Transportentgeltes in Höhe von zumindest 4.374,- € in nachvollziehbarer Weise zu belegen.

Zur Vereinfachung räumt § 29a Abs. 4 OWiG dem Tatrichter zwar ausdrücklich die Möglichkeit ein, den der Einziehung unterliegenden Betrag zu schätzen. Da weder die Einziehungsbeteiligte noch die Auftraggeberin die nötige Auskunft zum Frachtlohn erteilt haben, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Weg der Schätzung gewählt hat. Bei einer Schätzung des Wertes der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 4 OWiG müssen jedoch die tragenden Grundlagen der Schätzung in einer für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren Weise dargelegt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6 August 2013, 1 Ss (OWi) 107/13, juris, Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, 2 Ss 238/13, juris, Rn. 7f.; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2015, 2 Ss (OWi) 296/15, juris, Rn. 10).

Hieran fehlt es. Die Grundlagen der Schätzung gemäß § 29a Abs. 4 OWiG sind nicht ausreichend festgestellt worden. Das Amtsgericht beruft sich im vorliegenden Fall zum Beleg seiner Schätzung allein auf eine Tabelle „Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte“. Die genannte Tabelle ist nicht allgemeinkundig. Ob es sich tatsächlich, wovon das Amtsgericht ausgeht, um „anerkannte Kostensätze“ handelt, kann der Senat nicht überprüfen. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, über welche Qualifikation die Verfasser der Tabelle verfügen und auf welcher Erkenntnisgrundlage sie die Werte, die bei der Einziehungsbeteiligten zugrunde gelegt wurden, ermittelt haben.“

OWi III: Betroffener und Verteidiger erscheinen nicht, oder: Verwerfungsurteil unzulässig

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Und die dritte Entscheidung, die ich dann hier vorstelle, ist dann aber eine, die aus dem Owi-Verfahren stammt und nur dort Geltung hat. Es geht im OLG Köln, Beschl. v. 18.11.2025 – 1 ORbs 269/25 – nämlich (noch einmal) um das Vorgehen des Gerichts, wenn in der Hauptverhandlung nicht nur der gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene nicht erschienen ist, sondern ggf. auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung.

Das AG hatte in einem solchen Fall nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das hat dem OLG nicht gefallen. Es führt dazu aus:

„Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit folgenden Erwägungen begründet worden ist:

…..

II.

Der statthafte Zulassungsantrag ist form- und fristgerecht gestellt sowie be-gründet worden und hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zu-zulassen und führt wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegburg.

    1. Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen.

Soweit im Grundsatz bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen ist, was der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer Missachtung der erfolgten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist in diesem Fall dadurch verletzt, dass sich das Gericht zu seiner eigenen Entscheidung in Widerspruch setzt und das Prozessverhalten und die Äußerungen des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. August 2025 — 1 ORbs 155/25 juris). Der Betroffene trägt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde hinreichend vor, das Amtsgericht hätte kein Prozessurteil erlassen dürfen, sondern es hätte auf Grund einer Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Damit führt er zugleich in ausreichender Weise aus, dass das Recht auf Gehör verletzt worden sei (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO         §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG).

    1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist zudem begründet.

Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil nur dann zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Vorliegend ist der Betroffene jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 08.07.2025 gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Demzufolge hätte das Amtsgericht, als der Betroffene nicht erschienen war, nach § 74 Abs. 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen war, ist ohne Belang (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2001 — 2 Ss OWi 531/01 —, juris).

Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 3. Auflage, Einleitung, Rdnr. 130 m. w. N.), da nicht bei jeder Verletzung einer dem rechtlichen Gehör dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs tatsächlich verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung – wie vorliegend – offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f., 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734).“

 

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.“

Ich frage mich bei solchen Entscheidungen immer: Wie oft müssen die OLG diese Frage denn noch entscheiden, bis die Antwort endlich bei den AG angekommen ist.