Kategoriearchiv: OLG

StGB II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Prüfung der Voraussetzungen/Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – zurück, den ich schon einmal wegen der dort behandelten verfahrensrechtlichen Frage vorgestellt habe: (vgl. StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?).

Das OLG hat in dem Beschluss u.a. auch zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„2. Darüber hinaus weist das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel insoweit auf, als das Landgericht sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände erforderlich gewesen wäre.

a) Das Amtsgericht hat Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffen, die Anlass geben, die Frage ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern. So hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass Ziel der Berufung die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren gewesen sei, die der Angeklagten eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ermöglicht hätte.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagte seit vielen Jahren drogenabhängig ist. Nach einer ambulanten Therapie in den Jahren 2015 bis 2017 gelang es ihr für mehrere Jahre, „clean“ zu bleiben. Verschiedene Ereignisse führten dann zu einem Rückfall in die Abhängigkeit. Die Angeklagte nimmt an einem Substitutionsprogramm teil und erhält mittlerweile 160 ml Methadon täglich. Dennoch hat sie einen Beikonsum von Heroin und etwa 0,5 Gramm Kokain pro Tag. Einen Besuch der örtlichen Drogenberatung lehnt sie ab, strebt jedoch erneut eine Therapie bei ihrer früheren Therapeutin an. Zur Ableistung der ihr aufgrund einer früheren Verurteilung auferlegten Sozialstunden war sie aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht in der Lage. Ergänzend zu den amtsgerichtlichen Feststellungen hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, dass die Angeklagte auch bei den Taten zu Ziffer 3 bis 5 handelte, um die Ware zunächst für sich zu behalten und sie sodann, wie auch in den übrigen Fällen, gewinnbringend und zur Finanzierung ihrer Drogensucht weiterzuverkaufen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sodann strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte bei der Begehung aller Taten unter Suchtdruck stand. Ferner wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgeführt, dass die Angeklagte bereits Kontakt zu einer ambulanten Therapeutin aufgenommen hat und bereits zahlreiche Zurückstellungen nach § 35 Abs. 1 BtMG beantragt und nicht im ersten Anlauf durchgehalten hat.

Diese vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Angeklagte den in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei auch die nach der Neufassung des § 64 StGB hierzu erforderliche Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, naheliegt. In einem solchen Fall muss sodann eine Prüfung der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB erfolgen. Denn das Gericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von einer Unterbringungsanordnung absehen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 09.07.2020, III-5 RVs 57/20).

b) Vorliegend ist auch nicht deswegen von einer Prüfung abzusehen, da die von der Angeklagten begangenen Straftaten gegebenenfalls die Erheblichkeitsschwelle des § 64 StGB nicht überschritten haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen – von einem Fall abgesehen – gewerbsmäßige Diebstähle im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Von eher unbedeutenden Diebstahlstaten kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Zudem ist die Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft, wobei auch schon Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr gegen sie verhängt wurden. Die Erwartung der Begehung erheblicher Straftaten seitens des Angeklagten liegt daher nahe, so dass es einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB bedarf.

c) Vor dem Hintergrund der vom Landgericht zur Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen ist daher zwingend die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und zu entscheiden. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es zur Prüfung der Frage der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf, da eine solche Unterbringung der Angeklagten unzweifelhaft in Erwägung zu ziehen ist (§ 246a StPO; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 64 Rn. 27; Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 246a Rn. 3 f.). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.01.2012, 4 StR 636/11, BeckRS 2012, 4736, Rn. 3).“

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung?, oder: Nicht bei Ausschluss der Revision nach JGG

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Im zweiten Beitrag dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2025 – 1 Ws 150/25 (S).

Das OLG hat über die sofortige Beschwerde eines heranwachsenden Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Berufungsurteil einer Jugendkammer entschieden. Zugrunde liegt folgender Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde als Heranwachsender durch das AG u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gesprochen. Der Jugendrichter hat den Verurteilten verwarnt, ihn angewiesen, binnen 6 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 15 Stunden gemeinnützig zu arbeiten und an drei Drogentests teilzunehmen, sowie eine Sperrfrist von drei Monaten für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die dieser zu tragen hat.

Die Berufung des Verurteilten hat die Jugendkammer mit der Maßgabe verworfen, dass es den Verurteilten verwarnt und ihm zur Auflage gemacht hat, sich unter Vermittlung der Jugendgerichtshilfe um eine Aufnahme in eine Produktionsschule zu bemühen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, hilfsweise, sich um einen Schulabschluss zu kümmern. Des Weiteren wurde dem Verurteilten auferlegt, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten.

Das LG hat des Weiteren davon abgesehen, dem Verurteilten die weiteren Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Hinsichtlich der Kostenentscheidung führen die Urteilsgründe aus:

„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO, 74 JGG. Der Angeklagte hat derzeit kein eigenes Einkommen, sodass es zum einen erzieherisch ungünstig wäre, ihn mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Zum anderen hat der Angeklagte rechtlich mit seiner Berufung teilweise Erfolg, da die Kammer ihm darin gefolgt ist, das Tatgeschehen als einheitliche Tat im Rechtssinne zu bewerten. Allerdings hat dieser Umstand sich in der Rechtsfolge, die ohnehin eine Einheitsentscheidung nach dem JGG ist, nicht ausgewirkt. Die Kammer hätte auch für zwei Taten [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] keine andere Strafe ausgesprochen (an einer Verschärfung war sie wegen § 331 StPO ohnehin gehindert), und hat andererseits für die jetzt festgestellte eine Tat [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] ebenfalls keine andere Rechtsfolge für angemessen gehalten als diejenige, die bereits das Amtsgericht ausgesprochen hatte. Dass die isolierte Anordnung einer Sperrfrist aufgrund des Zeitablaufs weggefallen ist, ist ebenfalls nur als ganz geringfügiger Erfolg der Berufung zu sehen.

Die Jugendkammer hat weiter erwogen, ob diese Umstände auch auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung durchschlagen. Sie hat sich letztlich dagegen entschieden, da das amtsgerichtliche Urteil in seinen Feststellungen vollständig bestätigt worden ist und auch in der Rechtsfolge zutreffend war. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass, den Angeklagten nachträglich von seinen Auslagen in erster Instanz zu entlasten, die das Amtsgericht ihm in seiner Entscheidung auferlegt hat.

Gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Ohne Erfolg:

„1. Die sofortige Beschwerde erweist sich schon als unzulässig.

a) Spätestens seit Einführung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO durch das StVÄG 1987 (BGBl. I, 475) bejaht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung einen Ausschluss der Kostenbeschwerde, soweit in der Hauptsache keine Revision mehr zulässig ist, was im vorliegenden Verfahren nach § 55 Abs. 2 JGG der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2024, 1 StR 408/23, BeckRS 2024, 5861; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1999, 2 Ws 19/99, zit. n. juris, dort Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 9. März 2000, 1 Ws 65/00, in: NStZ-RR 2000, 224; siehe auch Eisenberg/Kölbel/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 55 Rn. 102, § 74 Rn. 33; Kaspar in: MüKo, StPO, 2. Aufl., § 74 JGG Rn. 7). Diese Einheitlichkeit hat der Gesetzgeber – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 zutreffend ausführt – bewusst vorgesehen und auch in späteren Gesetzgebungsverfahren immer wieder bestätigt (vgl. hierzu BT-Drs. 10/1313, S. 39 ff.; Kaspar, a.a.O., § 55 JGG Rn. 87; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2013, III-2 Ws 228/13, zit. n. juris, dort Rn. 10).

b) Überdies ist das Rechtsmittel auch mangels Beschwer nicht zulässig. Das Landgericht Neuruppin hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz nicht beschwert ist. Die notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens hat das Landgericht den Urteilsgründen zufolge gemäß § 464a Abs. 2 StPO nicht dem Angeklagten angetragen, sondern unter Bezugnahme auf § 473 Abs. 3 StPO sich bewusst dafür entschieden, ihn nicht nur von den Kosten, sondern auch von den diesbezüglichen „weiteren Auslagen“ freizustellen (S. 10 f. UA). Es hat damit bereits dem Beschwerdebegehr entsprochen.

2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die sofortige Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet wäre. Mangels Beschwer durch die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren kann sich das Rechtsmittel nur auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung beziehen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Freistellung von den notwendigen Auslagen in der ersten Instanz der Beschwerdeführer – ausweislich seiner Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 1. September 2025 – nicht beantragt hat, wäre dagegen aus den vom Landgericht im Urteil aufgezeigten Gründen (vgl. UA S. 10 f.) rechtlich ohnehin nichts zu erinnern.“

Auf den ersten  Blick stutzt man, wenn man es liest und fragt sich: Ist das denn richtig. Und dann kommt die „Erleuchtung“. Ja, es ist richtig, das OLG hat Recht. Es handelt sich ja nicht um den Fall, dass ein Rechtsmittel an sich zulässig wäre, der Betroffene nur nicht beschwert ist und deshalb das Rechtsmittel nicht einlegen. Denn hier ist ja ein weiteres Rechtsmittel nach § 55 Abs. 2 JGG ausnahmslos ausgeschlossen.

Trotz rechtzeitigem Erscheinen Flug verpasst, oder: Haftung für mangelhafte Organisation am Flughafen

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Im zweiten Samstagsposting habe ich dann das OLG Brandenburg, Urt. v. 01.12.2025 – 2 U 13/25, mit dem das OLG über einen Schadensersatzanspruch wegen vergeblich aufgewandte Kosten einer Flugreise nach Korsika und Sardinien entschieden hat. Der Kläger hat das damit begründet, dass die von der Beklagten zu verantwortenden Sicherheitskontrollen am Flughafen so lange gedauert hätten, dass er trotz rechtzeitigem Erscheinen am Flughafen den Flug verpasst habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es: Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass die Beklagte eine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, die für seinen Schaden ursächlich geworden wäre. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf die durchgeführte Überprüfung nach § 5 LuftSiG, da er weder die Rechtmäßigkeit noch die Dauer der konkreten Kontrollmaßnahme im Kontrollbereich in Frage stelle. Vielmehr sei die Wartezeit nach dem Check-In und vor der Sicherheitskontrolle unzumutbar lang gewesen. Die Beklagte sei aber für den Übergang in den Kontrollbereich nicht verantwortlich. Die zwei Warteschlangen vor dem „Nadelöhr“ des Zugangs zum Kontrollbereich hätten sich im öffentlichen Bereich des Flughafens vor der Bordkartenkontrolle befunden und damit im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers. Es sei dessen Sache gewesen, durch entsprechenden Einsatz von Personal oder die Installation eines Personenleitsystems (Absperrungen; Schilder) Warteschlangen zu organisieren, die einen möglichst reibungslosen Ablauf der Kontrollen sicherstellen. Schadensursächlich sei die Entscheidung der am „Nadelöhr“ stehenden Mitarbeitenden des Flughafenbetreibers, den Kläger und seine Ehefrau nicht zu priorisieren. Dem Kläger sei auch weder ein Sonderopfer abverlangt worden, noch sei er als Nichtstörer oder rechtswidrig in Anspruch genommen worden.

Dagegen die Berufung. Mit der hat der Kläger u.a. vorgetragen, das LG habe nicht ausreichend den Grund für den Rückstau in der Flughafenhalle vor dem „Nadelöhr“ des Zugangs zum Kontrollbereich gewürdigt. Er habe hierzu vorgetragen, dass nur zwei der zehn Kontrollspuren geöffnet gewesen seien, und dies in das Zeugnis seiner Ehefrau gestellt. Schadensauslösend sei daher allein die zu geringe Personalbesetzung gewesen. Das Landgericht hätte hierzu die Zeugin vernehmen, zumindest aber ihn informatorisch anhören müssen. Das Unterlassen verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG steht dem Kläger ein Anspruch auf Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zu. Bedienstete der Beklagten haben schuldhaft die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur sachgerechten Gestaltung und Organisation der Flugsicherheitskontrolle verletzt und ihm so den Schaden, der in Höhe der Kosten der ausgefallenen Reise zu bemessen sei zugefügt:

„a) Bedienstete der Beklagten haben eine auch dem Kläger als Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Die Bundespolizei nimmt am Flughafen … (Ort01) gemäß § 4 BPolG die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 LuftSiG zur wahr, § 16 Abs. 3a LuftSiG (vgl. Buchberger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Rdnr. 329; Schaefer, Der wartende Passagier – Ansprüche bei Mängeln und Verzögerungen der Luftsicherheitskontrollen, NJW 2019, 3029; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 11; OVG Münster, Urteil vom 6. April 2022 – 20 D 7/20.AK –, ZLW 2022, 490). Hierzu gehört die Durchführung von Gepäck- und Personenkontrollen gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG zum Zwecke des Auffindens verbotener Gegenstände im Sinne des § 11 LuftSiG. Sie ist verpflichtet, diese Kontrollen zweckmäßig zu organisieren und Personal in so ausreichender Zahl und mit hinlänglicher Ausbildung einzusetzen, dass die Kontrollen effektiv durchgeführt werden können und unnötige Verzögerungen vermieden werden. Kontrollen dürfen auch nicht beliebig oder willkürlich verzögert werden (BGH Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 –, NJW 2023, 691; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Januar 2017 – 1 U 139/15 –, Rdnr. 27; Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 9; Itzel, jurisPR-BGHZivilR 5/2023 Anm. 1, sub C.). Eine sachgerechte Organisation erfordert dabei einen Personaleinsatz zur Besetzung und Öffnung der Spuren für die Sicherheitskontrolle, der dem absehbaren Andrang entspricht. Dieser wird üblicherweise anhand von Angaben des Flughafenbetreibers zu den zu erwartenden Passagierzahlen bemessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 9; LG Bonn, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 O 155/18 –, BeckRS 2018, 26417).

Dieser Pflicht haben die für die Organisation der Sicherheitskontrollen verantwortlichen Bediensteten der Beklagten nicht genügt. Vorliegend waren unstreitig erhebliche Passagierzahlen zu erwarten angesichts der Ferienzeit und Schulferien in acht deutschen Bundesländern. Die Beklagte trägt selbst vor, sie habe nach den Abstimmungen mit dem Flughafenbetreiber einen erheblichen Andrang erwartet. In ihren eigenen Mitteilungen im Internet hieß es: „Gegenwärtig ist das Fluggastaufkommen an den deutschen Verkehrsflughäfen stark erhöht.“ Besonders am Flughafen … (Ort01) sollten sich die Passagiere durch besonders rechtzeitiges Erscheinen an der Luftsicherheitskontrolle zwei Stunden vor dem Abflug hierauf einrichten. Gleichwohl waren an dem fraglichen Vormittag nur zwei von insgesamt zehn Kontrollspuren „grün“, das heißt geöffnet. Diesen klägerischen Vortrag hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt.

b) Das in dieser Pflichtverletzung liegende Organisationsverschulden der Beklagten war schadenskausal.

(1) Zwar ist die Einlasskontrolle in den Kontrollbereich Sache des Flughafens und nicht der Beklagten. Aus den Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes und des Bundespolizeigesetzes ergibt sich eine klare Trennung des Verantwortungsbereichs des privaten Flughafenbetreibers von dem hoheitlichen Sicherheitsbereich, für den die Luftsicherheitsbehörde – hier die Bundespolizei – ausschließlich verantwortlich ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG ist der Betreiber eines Flugplatzes verpflichtet, die gesamte Flughafenanlage so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die Zuführung von Passagieren und Gepäck sowie die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden. Dementsprechend fällt es in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, die Passagiere vom Check-in-Bereich zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG zu leiten, wo die Personen-, Gepäck- und Grenzkontrollen erfolgen, und möglichst frühzeitig einen gleichmäßigen Passagierzufluss zu den geöffneten Kontrollstationen herbeizuführen. Zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers gehört auch, durch entsprechenden Einsatz von Personal und/oder die Einrichtung eines Personenleitsystems (z. B. durch das Aufstellen von Hinweisschildern oder Absperrungen) die Warteschlangen vor dem Sicherheitsbereich so zu organisieren, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen möglichst reibungslos ablaufen können. Gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 LuftSiG hat demgegenüber die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe, die Fluggäste und deren Gepäck nach Maßgabe des § 5 LuftSiG zu kontrollieren beziehungsweise durch nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG Beliehene kontrollieren zu lassen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 –, NJW 2023, 691, Rdnr. 14 ff).

Allein ursächlich im Sinne einer conditio sine qua non und auch zurechenbar war vorliegend aber die Pflichtverletzung der Beklagten. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers war der Zugang zum Kontrollbereich beschränkt, weil nur zwei von den zehn Kontrollbändern geöffnet waren und im Kontrollbereich bereits viele Reisende warteten. Die sich bis in die Flughafenhalle erstreckenden Warteschlangen gab es nur wegen der begrenzten Kontrollkapazitäten. Die Einlasskontrolle am „Nadelöhr“ verzögerte sich nur deshalb so sehr, weil die Kontrollen in Ermangelung ausreichenden Personals nur zögerlich erfolgen konnten und auch der Kontrollbereich nach den unstreitigen Angaben des Klägers schon voll war. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung sind hierzu folgende Angaben des Klägers festgehalten:

„Es gab nach der Kontrolle von Boardingpass und Reisepass weiteres Chaos, es waren dort wieder sehr viele Leute und mehrere Schlangen, sodass es noch weiter eine ganze Weile gedauert hat, bis wir im Bereich der Schleuse waren. … Nach der Kontrolle von Boardingspass und Reisepass öffneten sich die Türen und dann war dort erkennbar, dass dort Warteschleifen abtrassiert waren. Auch in diesem Bereich waren viele Leute. Dann waren wir an den Schleusen und wie ich bereits gesagt habe, gab es 8 oder 10 von diesen Bändern, aber nur 2 waren grün. Wir sind dann zügig durch die Schleuse durchgekommen und sind dann zum Gate gelaufen. … In dem Bereich dieses „Nadelöhrs“ wurden wir aufgefordert, den Boardingpass auf einen Scanner zu legen. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob dort jemand den Reisepass noch kontrolliert hat. Der Durchgang durch dieses Nadelöhr hat auch noch mal einige Minuten gedauert. … Der Bereich nach dem Nadelöhr war voll. Es sind immer nur sukzessive 2 Personen in diesen Bereich hereingelassen worden. … In dem von mir soeben geschilderten ‚2. Bereich‘ mit den abtrassierten Laufwegen haben wir so noch mal 15 Minuten gewartet.“

Diesen Vortrag hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt. Aus ihm ergibt sich, dass der durch das „Nadelöhr“ der Bordkarten- und Reisepasskontrolle abgetrennte Kontrollbereich ebenfalls nicht leer war. Es „gab … Chaos, es waren dort sehr viele Leute und mehrere Schlangen“. Der „Bereich … war voll“, es gab eine weitere Wartezeit von 15 Minuten für den Kläger und seine Ehefrau, ehe sie die eigentliche Kontrollstelle erreichen konnten. Soweit die Beklagte diesen Vortrag dahin verstehen möchte, dass die Warteschlangen allein auf Verzögerungen am „Nadelöhr“ zurückzuführen seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Passage, der Kläger und seine Ehefrau seien „dann zügig durch die Schleuse durchgekommen“, beschreibt allein die Dauer der eigentlichen Sicherheitskontrolle, nicht die notwendige Wartezeit vor und nach der Bordkartenkontrolle vor dem Erreichen der Sicherheitskontrolle an der „Schleuse“.

Ein Verstoß des Flughafenbetreibers gegen die Pflichten des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG ist danach nicht zu erkennen. Er ermöglichte die Zuführung der Passagiere im Rahmen der Kontrollkapazitäten und gerade durch die Abtrennung des Kontrollbereichs die ordnungsgemäße Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen. Die Passagiere wurden gleichmäßig zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG geleitet. Verzögerungen bei der Bordkartenkontrolle hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Dass jeweils nur etwa so viele Passagiere in den Kontrollbereich eingelassen wurden, wie ihn solche nach erfolgter Kontrolle wieder verlassen konnten, ist sachgerecht.

Ebenso wenig ist eine unzureichende Gestaltung der Warteschlangen vor der Bordkartenkontrolle mit der Folge erkennbar, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen nicht möglichst reibungslos ablaufen hätten können. Dem Flughafenbetreiber obliegt nach dem Luftsicherheitsgesetz wie erwähnt die Gewährleistung eines „gleichmäßigen“ Passagierzuflusses zur Luftsicherheitskontrolle. Ob und inwieweit dies eine gewisse Steuerung zur Priorisierung einzelner Passagiergruppen zulässt oder gebietet, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein schadenskausales Versäumnis des Flughafenbetreibers ist nicht hinreichend konkret dargetan. Angesichts des unstreitig erheblichen Passagieraufkommens am in Rede stehenden Tag einerseits und Wartezeiten von über zwei Stunden in einer „mehrere hundert Meter langen Menschenmenge“ andererseits erscheint es fernliegend, dass dem Flughafenbetreiber eine sachgerechte Priorisierung aller Passagiergruppen möglich war, deren Abflug unmittelbar bevorstand. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass ein Großteil der in den Warteschlangen Wartenden zeitnah kontrolliert werden musste, da sie zwar rechtzeitig, aber nicht mehrere Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen eingetroffen waren und sich zur Sicherheitskontrolle begeben hatten. Es war dem Flughafenbetreiber tatsächlich nicht möglich, „jeden vorzulassen“.

Soweit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2025 neuer Vortrag hierzu zu entnehmen ist, ist dieser nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 525, 156 ZPO zur Berücksichtigung des sonst nach § 296a ZPO ausgeschlossenen Vorbringens war daher nicht geboten.

(2) Die späte Kontrolle des Klägers und seiner Frau haben diese auch nicht selbst verursacht.

Jeder Passagier muss einen ausreichenden „Zeitpuffer“ für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf muss er sich einstellen. Wer erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat. Die Frage des „rechtzeitigen Erscheinens“ an der Kontrollstelle ist nach umfassender Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierzu gehören neben den örtlichen Verhältnissen (etwa der Größe und Frequenz des Flughafens) auch Empfehlungen der Fluggesellschaften oder des Flughafenbetreibers (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – III ZR 48/17 –, NJW 2018, 1396, Rdnr. 11 und 14).

Vorliegend hatte die Beklagte ein Erscheinen der Passagiere an der Sicherheitskontrolle spätestens 120 Minuten vor dem Abflug empfohlen. Dem waren der Kläger und seine Frau nachgekommen. Nach seinem ebenfalls unstreitigen Vortrag trafen sie um 8:36 Uhr in der Flughafenhalle ein, gingen unmittelbar zum Check-In, sind dort ihre Koffer „direkt“ losgeworden und im Anschluss sogleich zur Sicherheitskontrolle gegangen. Nach diesem Ablauf liegt nahe, dass sie sich spätestens um 9 Uhr am Kontrollbereich einfanden und damit zwei Stunden vor dem Boarding, 135 Minuten vor dem Schließen des Gates und 150 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.“

Zur Schadensberechnung verweise ich dann auf den verlinkten Volltext.

StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?

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Im zweiten Beitrag des Tages habe ich hier den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25. Er behandelt u.a. eine verfahrensrechtliche Frage, mit der man es in der Praxis häufiger zu tun hat: Nämlich die Frage, ob ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss durch eine andere gerichtliche Maßnahme „ersetzt“ worden ist.

Das AG hat die Angeklagte wegen Diebstahls in 9 Fällen verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten hat sie in der Berufungshauptverhandlung auf den Ausspruch der Rechtsfolgen beschränkt. Auf die Berufung hat die kleine Strafkammer dann die Strafe reduziert. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die sie (nur) mit der Sachrüge begründet hat.

Die Revision hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat wegen drei Taten das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Taten fehle es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses:

“ ….

b) Das insoweit ursprünglich zuständige Amtsgericht Gladbeck hat die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 31.08.2023, die die Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des Landgerichts betrifft, mit Beschluss vom 16.11.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet und Hauptverhandlungstermin auf den 19.01.2024 bestimmt. In diesem Termin, zu dem die Angeklagte und ihr Verteidiger aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle mangels Ladung nicht erschienen waren, hat es den Beschluss verkündet, dass die Verfahren 6 Ds 32 Js 1629/23 – 25/24 (betrifft Fall III.5. der Urteilsgründe des Landgerichts), 6 Ds 37 Js 1292/23 – 26/24 (betrifft Fall III.3. der Urteilsgründe des Landgerichts) und 6 Ds 37 Js 1366/23 – 34/24 (betrifft Fall III.4. der Urteilsgründe des Landgerichts) mit dem wegen der Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des Landgerichts geführten Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Zugleich hat es beschlossen, dass das Verfahren dem Amtsgericht Dorsten wegen der dort bereits für den 11.04.2024 terminierten Verfahren zur Prüfung der Übernahme übersandt werden soll. Sodann hat es mit Verfügung vom 19.01.2024 die Akten über die Staatsanwaltschaft Essen dem Amtsgericht Dorsten zur Übernahme vorgelegt. In den drei hinzuverbundenen Verfahren war zuvor ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss nicht erfolgt. Die jeweiligen Anklagen hatte das Amtsgericht Gladbeck der Angeklagten erst mit Verfügungen vom 15.01.2024 bzw. 19.01.2024 jeweils mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche im Sinne von § 201 StPO zugestellt. Die Zustellungen sind ausweislich der zur Akte gelangten Zustellungen am 17.01.2024 bzw. 23.01.1024 erfolgt.

Auch wenn ein Eröffnungsbeschluss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen muss, sondern auch konkludent erfolgen kann (vgl. dazu KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, § 207 StPO, Rn. 17 m.w.N.), kann angesichts der weiteren Umstände der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts Gladbeck im Termin vom 19.01.2024 nicht als eindeutige Willenserklärung, die mit Sicherheit erkennen lässt, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, angesehen werden. Denn insoweit waren zum Zeitpunkt des Termins die Stellungnahmefristen der Angeklagten zu den Anklagen noch nicht abgelaufen. In einem Fall ist sogar erst am Tag des Termins die Zustellung der Anklageschrift verfügt worden. Auf diese Fristen konnte die Angeklagte mangels Anwesenheit im Termin auch nicht verzichten. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht Gladbeck die Angeklagte in ihren Rechten aus § 201 StPO durch einen vorzeitigen Eröffnungsbeschluss beschneiden wollte.

c) Sodann hat das Amtsgericht Dorsten das Verbundverfahren unter dem Aktenzeichen 5 Ds 28/24 mit Verfügung vom 13.02.2024 übernommen und am selben Tag Hauptverhandlungstermin auf den 11.04.2024 bestimmt; ein gesonderter Eröffnungsbeschluss, der hinsichtlich der Anklagen vom 24.11.2023, 02.12.2023 und 19.12.2023 nach dem oben Gesagten noch fehlte, ist nicht ergangen.

Es ist jedoch anerkannt, dass einer Terminsbestimmung grundsätzlich keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden kann (BGH, Beschl. v. 11.01.2011 – 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1999 – 4 Ss 1038/99, BeckRS 2000, 153, Rn. 9; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 207 StPO, Rn. 17 m.w.N.). Die Terminsverfügung dient allein der Vorbereitung der Hauptverhandlung und setzt einen wirksam gefassten Eröffnungsbeschluss voraus (OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1999 – 4 Ss 1038/99, BeckRS 2000, 153, Rn. 9). Ihr kommt lediglich eine organisatorische Funktion zu. Anderenfalls müsste konsequenterweise jeder Terminsbestimmung der erforderliche Eröffnungswille entnommen werden; ein solches Verständnis ließe allerdings keinen Raum mehr für versehentlich unterlassene Eröffnungsbeschlüsse und leitet daher mangels jeder Möglichkeit zu differenzierter Betrachtung fehl (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO, Rn. 28). Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles ergeben sich im vorliegenden Fall nicht.

d) Schließlich ist die Eröffnungsentscheidung auch nicht zu Beginn oder während der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorsten nachgeholt worden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Ritscher, 57. Ed., § 207 StPO, Rn. 16 m.w.N.). Zwar hat das Amtsgericht Dorsten zu Beginn der Hauptverhandlung vom 11.04.2024 beschlossen und verkündet, dass die Verfahren 5 Ds 32 Js 466/23 – 58/23, 5 Ds 32 Ds [sic!] 898/23 – 125/23, 5 Ds 36 Js 1123/23 – 28/24, 5 Ds 42 Js 132/24 – 61/24 und 5 Ds 42 Js 174/24 – 62/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Dieser Verbindungsbeschluss kann jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls nicht als konkludente Eröffnungsentscheidung angesehen werden. Es ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Dorsten insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte (vgl. dazu KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 05.02.1998 – 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999,14). Dagegen spricht insbesondere, dass das Amtsgericht Dorsten den Pflichtverteidiger der Angeklagten im führenden Verfahren 5 Ds 58/23 bereits mit Verfügung vom 27.07.2023 darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, im Falle eines Eröffnungsbeschlusses im Verfahren 5 Ds 125/23 beide Verfahren – gegebenenfalls im Termin – zu verbinden. Dies zeigt, dass sich der Amtsrichter des grundsätzlichen Erfordernisses eines gesonderten Eröffnungsbeschlusses bewusst war. Im Verfahren 5 Ds 125/23 ist sodann am 10.08.2023 ein Eröffnungsbeschluss erfolgt. Dies spricht dafür, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Fälle III.3. bis III.5. der Urteilsgründe hier schlicht übersehen worden ist. Ein Wille des Gerichts, zu diesem Zeitpunkt über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden, liegt vor diesem Hintergrund fern.

e) Im Berufungs- oder Revisionsverfahren ist eine Nachholung des Eröffnungsbeschlusses nach allgemeiner Meinung nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 04.04.1985 – 5 StR 193/85, NJW 1985, 1720; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.08.2008 – 1 Ss 35/08, NStZ-RR 2009, 287; KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn. 12 f.). Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt daher ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat (BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – 5 StR 136/23, BeckRS 2023, 13804, Rn. 9; Beschl. v. 18.07.2019 – 4 StR 310/19, BeckRS 2019, 15979, Rn. 3; Beschl. v. 16.08.2017 – 2 StR 199/17, BeckRS 2017, 125852, Rn. 10; KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn.). Für eine Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der Anklageerhebung ist kein Raum (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO, Rn. 56). Für eine erneute Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf es daher einer von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht erneut zu erhebenden Anklage.

Zugleich war das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Dorsten, soweit es die genannten Taten betrifft, aufzuheben, da bereits seinem Erlass insoweit das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses entgegenstand und der Schuldspruch wegen dieser drei Taten daher schon durch das Berufungsgericht nach § 328 Abs. 1 StPO hätte aufgehoben werden müssen (verbunden mit der Teileinstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO). Dies gilt ungeachtet der durch die wirksame Berufungsbeschränkung eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils; denn diese entbindet die Gerichte im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht von der Prüfung und Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen, die – wie vorliegend der fehlende Eröffnungsbeschluss – zu einem Befassungsverbot führen (vgl. zum Ganzen KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn. 14 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 – 3 OLG 8 Ss 54/16, BeckRS 2016, 12144 Rn. 3 f.).

f) Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der genannten drei Taten hat den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von acht Monaten, zehn Monaten und sieben Monaten zur Folge. Angesichts des Wegfalls insbesondere der Einsatzstrafe bedingt dies die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.“

Wiedereinsetzung I: Änderung der Postlaufzeiten, oder: Eintagesfrist für Briefzugang gilt nicht mehr

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In die 2. Adventswoche starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich eröffne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 Ws 450/25. In dem hat sich nun auch das OLG zu den Fragen der Aufwirkungen durch die Änderungen des PostG geäußert. Ergangen ist die Entscheidung in einem Bewährungswiderrufsverfahren. Das LG hatte durch Beschluss vom 24.09.2025 Strafaussetzungen aus mehreren Entscheidungen widerrufen – insoweit komme ich auf den OLG-Beschluss noch einmal zurück. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 01.10.2025 zugestellt worden. Mit einem am 07.10.2025 aufgegebenen Einschreiben, welches beim LG am 09.10.2025 eingegangen ist, hat der Verurteilte „Einspruch“ eingelegt und um Entschuldigung sowie darum gebeten, von einem Widerruf abzusehen.

Die GStA hat u.a. beantragt, dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das OLG ist dem gefolgt:

„1. Dem Verurteilten war gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil sich aus den Akten ergibt, dass ihn an der Versäumung der Begründungsfrist kein Verschulden trifft.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen, dass bei einer Aufgabe der Rechtsmittelschrift zur Post die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 19.05.2020, IX ZA 4/20, juris; BGH NJW 2009, 2379; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm NJW 2009, 2230). Insofern ist allerdings zu beachten, dass sich die Beförderungszeiten durch die Aufhebung von § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung und das Inkrafttreten von § 18 PostG verlängert haben.

aa) Nach altem Recht war bei Versand eines einfachen Briefes davon auszugehen, dass dieser bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger eingeht (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris). Denn dies entsprach nicht nur den üblichen Laufzeiten nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, wonach im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden mussten, sondern auch den Angaben der Deutschen Post AG auf ihrer Internetseite, wonach die Betriebsprozesse darauf ausgelegt sind, rund 90 % aller nationalen Briefsendungen bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger auszuliefern (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris).

bb) Nach neuem Recht sieht § 18 PostG hingegen als Laufzeitvorgabe nunmehr vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zuzustellen sind. Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass aufgrund der abnehmenden Bedeutung des Briefversandes als Mittel der schnellen Kommunikation in Zukunft statt der Geschwindigkeit stärker dessen Verlässlichkeit in den Vordergrund gerückt werden sollte (BT-Drs. 20/10283 S. 107). Bei einfachen Briefsendungen entspricht daher eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass eine Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2025 – 6 UF 176/25 -, Rn. 6, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2025 – 1 Ws 15/25 -, Rn. 12 – 13, juris).

cc) Eine andere Bewertung ist jedoch – jedenfalls gegenwärtig – nach Auffassung des Senats vorzunehmen, wenn das Rechtsmittelschreiben – wie hier – per Einschreiben aufgegeben wird. Nach Änderung der Beförderungspraxis durch die Deutsche Post AG ersetzt das Einschreiben den vorherigen sogenannten Prio-Brief (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/post-einschreiben-prio-brief-100.html). Auf ihrer Internetseite gibt die Deutsche Post AG hierzu die Auskunft, dass – wenngleich eine Laufzeitgarantie nicht übernommen wird – Einschreiben in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden (vgl. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html). Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich. Während die Bundesnetzagentur im Zuge ihres Qualitätsmonitorings auf ihrer Internetseite Statistiken zu den Laufzeiten einfacher Briefe nach altem Recht veröffentlicht hat (vgl. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html), liegt nach einer Internetrecherche des Senats noch kein Datenmaterial zu den Beförderungszeiten nach aktueller Rechtslage vor. Gegenwärtig darf ein Rechtsmittelführer sich daher darauf verlassen, dass ein per Einschreiben aufgegebener Brief am nächsten Werktag zugestellt wird (ebenso: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 233 ZPO, Rn. 23.28).

Im Hinblick darauf, dass die Laufzeitangaben zur Zustellung von Einschreiben der Deutschen Post AG allerdings nicht mehr auf einer gesetzlichen Vorgabe beruhen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass zukünftig eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn sich neue Erkenntnisse zu den tatsächlichen Laufzeiten ergeben.“

Also aufgepasst. Ähnlich haben übrigens bereits andere OLG entschieden, und zwar OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.09.2025 – 6 UF 176/25 für das Familienrecht und OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.25 – 1 Ws 15/25 ebenfalls zu § 44 StPO. Die Ausführungen zum Einschreiben sind allerdings „neu“. Aber auch da: Vorsicht!