Kategoriearchiv: OLG

Schadenersatz wegen Verfahrensverzögerung?, oder: Wenn ein Berufungsverfahren 54 Monate dauert

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Und im zweiten Posting dann mal wieder eine Entscheidung zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (§§ 198, 199 GVG). Es handelt sich um das OLG Brandenburg, Urt. v. 03.12.2025 – 11 EK 6/25.

Die Klägerin beansprucht nach vorausgegangenem außergerichtlichen Entschädigungsverlangen wegen unangemessener Verfahrensverzögerung die Erstattung von Verzugszinsen aus dem Ausgangsverfahren als materiellen Schaden. Die Klägerin war Beklagte in einem Berufungsverfahren. Sie wurde von einem Kunden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000,- EUR in Anspruch genommen. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Unter dem 06.11.2020 wurde gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, die am 17.12.2020 begründet wurde. Die Berufungserwiderung lag am 26.02.2021 vor. Es erfolgte weiterer Schriftwechsel.  Nach mehreren Verzögerungsrügen wurde am 06.06.2024 ein Termin zur Hauptverhandlung auf dem 12.03.2025 anberaumt, auf den am 02.04.2025 das Berufungsurteil verkündet und am 09.04.2025 zugestellt wurde. Die Klägerin beglich sodann die Forderung inklusive Zinsen aus einem vorhandenen Girokontoguthaben.

Auf einen Entschädigungsantrag leistete der Präsident des OLG Brandenburg im Vergleichswege eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 3.500,- EUR. Daneben wurde mit der Klage als materieller Schaden der Zinsbetrag von 1.098,12 EUR geltend gemacht. Es handelt sich dabei um Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.01.2022 bis zum 09.04.2025.

Das OLG hat die Klage abgewiesen:

„Ob und in welchem Zeitraum eine unangemessene Verzögerung iSv § 198 Abs.2 Satz 3 GVG schlüssig vorgetragen ist, kann offen bleiben, da der Klägerin neben den bereits ausgeglichenen immateriellen Nachteilen kein Anspruch auf Erstattung gesetzlicher Zinsen für den zugrunde gelegten Verzögerungszeitraum als materieller Schaden zusteht. § 198 Abs.1 GVG sieht zwar vor, dass neben immateriellen Nachteilen auch für infolge unangemessener Verfahrensdauer erlittene materielle Nachteile eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann. Diese Entschädigung erfasst jedoch nicht den teilweisen Ersatz der gegen die hiesige Klägerin im Ausgangsverfahren ausgeurteilten gesetzliche Verzugszinsen.

1. Die Ersatzfähigkeit der beanspruchten gesetzlichen Verzugszinsen ist nicht gegeben. Die dahingehende Zahlungsverpflichtung der hiesigen Klägerin wurde weder durch eine unangemessene Verfahrensverzögerung ausgelöst, noch war sie von ihrem Fortbestand von der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und damit dem Berufungsurteil abhängig.

Die Zinszahlungspflicht wurde im Ausgangsverfahren spätestens durch die erstinstanzliche Rechtshängigkeit der Klage begründet. Dies gilt sowohl für die Rechtfertigung nach den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs.1 BGB wie auch als sog. Prozesszinsen nach den §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die damit im Ansatz auf zukünftige Leistung gerichtete Forderung war auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – sofort und unabhängig von einer Verurteilung – fällig, § 271 BGB. Die erstinstanzliche Verurteilung begründet lediglich über die materiell-rechtliche Anspruchsentstehung hinaus die vorläufige Vollstreckbarkeit der Forderung. Für die Entstehung des streitgegenständlichen Zinsanspruchs kommt es auf die unangemessene Verfahrensverzögerung mithin nicht an; diese ist nicht kausal. Auf Erwägungen der Klägerin zur Anordnung einer Sicherheitsleistung im erstinstanzlichen Urteil wie auch dessen Nichterbringung kommt es damit nicht an. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung hängt – wie die §§ 708, 709 ZPO zeigen – nicht vom Verzug ab. Die Tenorierung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat auch nicht einen Schuldnerverzug iSv § 286 BGB zum Regelungsgegenstand, sondern dient allein der Absicherung vor finanziellen Schäden bei späterer Abänderung des Urteils im Instanzenzug, solange nicht rechtskräftige Urteile vollstreckt werden. Dass das Klageabweisungsbegehren der hiesigen Klägerin erstinstanzlich keinen Erfolg hatte, ist für die Verzögerungsklage ebenfalls unerheblich (BGH, Urt. v. 13.04.2017, Az.: Ill ZR 277/16). Die fehlenden Erfolgsaussichten bilden nur die Grundlage für den tenorierten Zinsschaden als Nebenforderung, der das Schicksal der Hauptforderung teilt.

Eine unangemessene Verzögerung hat auch nicht normativ kausal zur Entstehung des gegen die hiesige Klägerin gerichteten Zinsanspruches beigetragen. Kausal ist im Ansatz nach der Äquivalenztheorie ein auslösender Gesichtspunkt jedoch nur, wenn er nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der Vermögensnachteil wegfiele. Wäre eine unangemessen verzögerte Bearbeitung des Rechtsstreits nicht eingetreten, wäre das Berufungsurteil zwar früher erlassen worden, jedoch hätte dies isoliert betrachtet auf den sich fortentwickelnden Zinsanspruch als Nebenforderung keine Auswirkungen. Damit wäre aber nur die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils früher eingetreten, welches bereits die zeitlich nicht begrenzte Verurteilung im Einklang mit § 258 ZPO ausspricht. Der Rechtskrafteintritt hat damit keinen Einfluss auf die Zinsentstehung oder die Vollstreckbarkeit der Forderung. Der Anspruch geht vielmehr erst mit einer Erfüllungshandlung bezüglich der Hauptforderung unter, die wiederum alleine von der Willensentschließung und ggf. den hier nicht infrage stehenden finanziellen Möglichkeiten des Schuldners abhängt. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls von der Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens unabhängig. Allein eine Prozessverzögerung begründet für die hiesige Klägerin keinen gegen sie gerichteten Zinsanspruch der Gegenseite.

Soweit in der Sozialgerichtsbarkeit ein dahingehender Schadensersatz zugesprochen wird, vermag dies nach vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Eine nähere rechtliche Begründung wird insoweit auch nicht aufgezeigt. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Feststellung, dass durch die Verzögerung „die verzugsbedingte Zinslast höher ausgefallen (sei) als bei ’normaler Bearbeitungszeit‘ des Berufungsverfahrens“ (vgl. BayLSG, Urt. v. 16.12.2015 – L 8 SF 128/12 EK, Rn. 45 nach juris).

Eine unangemessene Verzögerung kann schließlich auch nicht (normativ) mit dem Gesichtspunkt der Reserveursache begründet werden. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 3 nach juris) führt hierzu ausdrücklich an:

„Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der sogenannten hypothetischen Kausalität – ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. BGH, NJW 2003, 295, 296) – nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache hier (….) nichts (mehr) ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGHZ 104, 355, 359 f. = NJW 1988, 3265, Rz. 12; NJW 2006, 2767, Rz. 22 f., zitiert nach Juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1036 ff.).“

So sind Reserveursachen der haftenden Partei bereits grundsätzlich unerheblich. Wird die Reserveursache durch eine andere Person – wie hier durch staatliche Gerichte – hervorgerufen, ist festzustellen, dass – wie ausgeführt – weder die Entstehung des Anspruches noch die Fortentwicklung von der Verfahrensführung seitens des Berufungsgerichts abhängig ist. Die gerichtliche Entscheidung bildet keinen Beendigungstatbestand für den Zinsanspruch. Allein die Erfüllung der Hauptforderung führt zur Beendigung der Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Nebenforderung. Das Berufungsurteil ist für den Bestand der Hauptforderung unerheblich. Materielle Rechtskraft iSv § 322 Abs.1 ZPO hat nach der herrschenden ne-bis-in-idem-Lehre (vgl. BGHZ 34, 337, Vollkommer in Zöller, ZPO, 36. Auflage, vor § 322 Rn. 14 ff, Rn. 19)- entgegen den früher vertretenen materiellen Rechtskrafttheorien (vgl. RG, RGZ 46, 336) – gerade keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand des zugrundeliegenden Anspruchs. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft führt daher allenfalls beim Schuldner zu einer höheren Bereitschaft zur Erfüllung der titulierten Hauptforderung, um Vollstreckungshandlungen und damit eine zwangsweise Durchsetzung zu verhindern. Es war der hiesigen Klägerin auch bereits vor Eintritt der materiellen Rechtskraft unbenommen und materiell-rechtlich auch gerechtfertigt, unter Vorbehalt zu zahlen oder den Betrag mit Erfüllungswirkung zu hinterlegen. Im Einklang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2019 (Az.: 4 U 126/19, Rn. 29 nach juris) ist daher ausschlaggebend, dass es der „säumige Schuldner“ selbst in der Hand hat, die Leistung zu erbringen und damit den Verzugszinsanspruch zu beenden. Sein Verschulden als Verzugsvoraussetzung wird nach § 286 Abs.4 BGB sogar vermutet. Die freie Willensentfaltung, die Erfüllungswirkung nicht eintreten zu lassen, lässt sich schließlich auch mit dem Gedanken des mitwirkenden Verschuldens gegen sich selbst nach § 254 Abs. 2 BGB rechtfertigen, welches sodann anspruchsausschließend überwiegt.

Dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung als hypothetische Geschehenskette kausal geworden ist, wäre im Übrigen von der Klägerseite darzulegen und zu beweisen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 4 nach juris; BGH, NJW 1981, 628, 630, Rn. 15 nach juris). Einen dahingehenden Vermögensnachteil hat die Klägerin – beispielsweise durch eingetretene höhere Zinslasten ihrerseits – bereits nicht dargelegt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, die Forderung aus regelmäßig nicht verzinslichen Girokontoguthaben beglichen zu haben.

Soweit die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten als materieller Schaden durch das OVG des Landes Sachen-Anhalt im Urteil vom 25. Juli 2021 – 7 KE 1/11 – anerkannt wurde, steht dies der hiesigen Bewertung nicht entgegen. Es handelt sich um unmittelbar tatsächlich entstandene Mehrkosten für Fahrten infolge der angefochtenen Anweisung des neuen Dienstortes, die aufgrund der unangemessenen Verfahrensverzögerung für einen längeren Zeitraum bei der dortigen Klägerin angefallen sind (vgl. Rn. 73 nach juris). Wie aufgezeigt ist der Verzugsschaden jedoch weder in der Entstehung noch der Höhe von der Verfahrensdauer abhängig. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Entscheidung sogar ausdrücklich (Rn. 80 nach juris) im Hinblick auf den Charakter als Entschädigungsleistung – und damit mittelbar Angemessenheitserwägungen wie das beklagte Land sie anstellt – in Abgrenzung zu Schadensersatz bestätigt, dass entgangene Zinsvorteile nicht zu entschädigen sind.

Auf die Frage der Vorteilsanrechnung in Bezug auf Steuervorteile kommt es daher nicht an.

2. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach den §§ 288 Abs.1 Satz 2, 291 BGB für die Entschädigungsleistung als Nebenforderung der Entschädigung nach § 198 GVG (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2016 – I-11 EK 5/17, Rn. 45 nach juris), der das Schicksal der Hauptforderung teilt.

….“

Im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis, oder: Beweiswert nach Widerruf im Zivilprozess

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Bei der zweiten Kessel-Buntes-Entscheidung handelt es sich um das OLG Bamberg, Urt. v. 14.08.2025 – 12 U 80/24 e.  In dem hat das OLG zum Beweiswert eines im Ermittlungsverfahren abgegebenen und als falsch widerrufenen Geständnisses im Zivilprozess Stellung genommen.

In dem Verfahren verlangt die Klägerin vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 75.000 EUR mit der Behauptung, er habe den Leichnam ihrer Tochter in ein Waldstück verbracht und ihr den Tod ihrer Tochter nicht offenbart, wodurch sie erhebliche psychische und körperliche Beschwerden erlitten habe. Hintergrund des Verfahrens ist der Fall eines seit 2001 vermissten Mädchens – es hat sich um den Fall „Peggy“ gehandelt (siehe hier die sitzungspolizeilcieh Anordnung) -, dessen sterbliche Überreste erst 2016 in einem Waldstück aufgefunden wurden. Der Beklagte hatte 2018 in einer polizeilichen Vernehmung eingeräumt, die Leiche des Kindes von einem Dritten übernommen und im Wald abgelegt zu haben. Am folgenden Tag widerrief er diese Aussage und behauptete, sie sei unter Druck zustande gekommen.

Das LG hat die Klage abgeweisen, weil der Beweis für die Richtigkeit des Geständnisses nicht erbracht werden konnte. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein widerrufenes Geständnis im Zivilprozess nur als Indiz gewertet werden darf, und selbst dann nur, wenn keine plausiblen Zweifel an seiner Wahrheit bestehen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung verweise ich auf das umfangreich begründete Urteil des OLG Bamberg. Hier stelle ich nur die Ausführungen zu Beweiswert des widerrufenen Geständnisses vor:

„f) Die Würdigung des Landgerichts, dass das Geständnis des Beklagten kein ausreichendes Indiz zum Nachweis der Behauptung der Klägerin darstelle, verstößt nicht gegen Beweislastregeln oder Erfahrungssätze.

aa) Ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet im Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19 = NJW 2022, 705 [Rn. 11 f.]).

Allerdings wird von einem Beklagten, der geltend macht, sein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis sei unrichtig, verlangt, dass er im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast konkrete Umstände darlegt, die schlüssig Zweifel an der Wahrheit des Geständnisses begründen können. Insbesondere wird von ihm verlangt, dass er seine – für den Beweiswert der widerrufenen Erklärungen bedeutsamen – Beweggründe zur Abgabe eines angeblich unrichtigen Geständnisses vorträgt, weil nur er davon Kenntnis haben kann (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19 = NJW 2022, 705 [Rn. 11 ff.]; BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VI ZR 132/10 = BeckRS 2012, 4956 [Rn. 3]; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.04.2006 – 4 U 179/05 [Rn. 50; juris]).

Genügt der Beklagte dieser sekundären Darlegungslast, muss der Anspruchsteller die Richtigkeit des Geständnisses beweisen, indem er die Behauptungen des Beklagten zum Zustandekommen des Geständnisses widerlegt (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19 = 12 U 80/24 e – Seite 14 – NJW 2022, 705 [Rn. 13, 19]).

Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen, wenn es auf S. 12 seines Urteils ausführt, dass der Beklagte seine falschen Angaben plausibel und nachvollziehbar mit dem Vernehmungsdruck begründet habe, der ihn veranlasst habe, ein falsches Geständnis abzulegen.

bb) Es entspricht außerdem gesicherten Erfahrungssätzen, dass Vernehmungsdruck – auch jenseits verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO) – zu falschen Geständnissen führen kann, jedenfalls dann, wenn die Vernehmung für den Betroffenen eine belastende und spannungsgeladene Ausnahmesituation darstellt. Die regelmäßig größere Erfahrenheit und Handlungskompetenz des Vernehmenden erleichtert es diesem zudem, eigene Vernehmungsziele durchzusetzen, eine Anpassung des Vernommenen zu erreichen und dessen Widerstand zu brechen. Eine solche Situation kann beim Vernommenen dazu führen, dass er primär eine Beendigung der Vernehmungssituation erreichen will und aus Vorhalten in der Vernehmung gewonnene Erkenntnisse in seine Darstellung einbaut, zumal in Fällen, in denen er die Hoffnung hat, seine Angaben würden nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Denn alters- und deliktsunabhängig kommt es nicht ganz selten vor, dass die Angst vor Verhaftung oder Vollzug der Untersuchungshaft (BGH, Urteil vom 19.04.2000 – 5 StR 20/00 [Rn. 8, 10; juris: nicht „lebensfremdes“ Motiv für Geständnis]) zu einem falschen Geständnis führt, weil die Beschuldigten hoffen, durch ihr Geständnis zumindest den nächstliegenden Beeinträchtigungen zu entgehen (Eisenberg, Beweisrecht der StPO [2017], Rn. 732 ff. m. w. N.).

Terminsverlegung wegen Todesfall in engster Familie, oder: Befangenheit wegen unzumutbarer Versagung

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Heute ist der letzte Samstag des Jahres. D.h., dass zum letzten Mal der „Kessel Buntes“ auf dem Herd steht mit zwei Entscheidungen. Die kommen heute aus dem Zivilverfahren.

Als erstes stelle ich den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.11.2025 – 26 W 15/25 – zur Besorgnis der Befangenheit bei unzumutbarer Versagung einer aufgrund Todesfalls beantragten Terminsverlegung vor. Ergangen in einem Zivilverfahren, die angesprochenen Fragen können aber auch in Straf- oder Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen.

Entschieden hat das OLG über eine Beschwerde der Beklagten eines Zivilverfahrens gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs. In dem Verfahren wird die in Spanien ansässige Beklagte im Wege der Stufenklage von dem Kläger, einem ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten, auf Erteilung eines Buchauszugs sowie Provisionszahlung in Anspruch genommen. Das Verfahren läuft seit Anfang 2024.  Mit Beschluss vom 17.09.2024 wurde Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung vor der abgelehnten Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen für Montag, 19.05.2025, 10.30 Uhr angesetzt. Zugleich ordnete die abgelehnte Vorsitzende Richterin am LG das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten an und erteilte rechtliche Hinweise und regte an, dass die Beklagte zur Kostenminimierung einen Buchauszug erstellen solle.

Nachdem der Kläger beglaubigte Übersetzungen dieser Verfügung vorgelegt hatte und die Auslandszustellung der Ladung bewirkt worden war, legitimierte sich mit Schriftsatz vom 26.11.2024 die Beklagtenvertreterin Rechtsanwältin Y für die Beklagte. Die Beklagtenvertreterin spricht spanisch und ist als Einzelanwältin tätig. Nachdem sie mit der Verteidigungsanzeige zunächst in Aussicht gestellt hatte, den begehrten Buchauszug zu erteilen, erhob die Beklagte mit der im Mai 2025 eingegangenen Klageerwiderung Einwände gegen den Auskunfts- und Zahlungsanspruch und machte unter anderem die Anwendbarkeit spanischen Rechts geltend.

Mit am Donnerstag, 15.05.2025, um 21.16 Uhr eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte Verlegung des für Montag, 19.05.2025, angesetzten Verhandlungstermins wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis ihrer Prozessbevollmächtigten. Ihr Vater war wenige Stunden zuvor verstorben.

Die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht lehnte das Verlegungsgesuch mit Verfügung vom 16.05.2025 ab, weil die Verhinderung nicht glaubhaft gemacht und der Beklagten bereits geraten worden sei, einen Buchauszug zu erteilten. Der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten kontaktierte daraufhin am 16.05.2025 die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht telefonisch. Diese fertigte folgenden Telefonvermerk über das geführte Telefonat:

„Die Geschäftsstelle ruft um ca. 13.30 Uhr an und erklärt, sie habe die Bekl.V.in am Apparat, die weinen würde. Nach Durchstellen des Telefonats sagt die Bekl.V.in, sie wisse nicht, wie sie das alles schaffen solle, es sei ausgeschlossen, dass die Bekl. ihr die Freigabe für ein Anerkenntnis der 1. Stufe erteilen werde. Auf meinen Hinweis, dass die überschaubare Sache dann streitig zu entscheiden sei, wofür ein Unterbevollmächtigter entsandt werden könne, sagt sie, die anberaumte Güteverhandlung sei durchzuführen. Auf meinen Hinweis, dass sie sich wegen eines Vergleiches mit dem Kl.V. in Verbindung setzen könne, meint sie, dass dies nicht erfolgreich sei, da die Bekl. nur bereit sei, den ss.lich angegebenen Betrag zu zahlen. Auf meinen Hinweis, dass ein Vergleich nach § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben ist, erklärt sie, sie sehe das nicht so, die Bekl. sei nur verpflichtet, den angegebenen Betrag zu zahlen. Ich erkläre, dass ich ihren avisierten Schriftsatz abwarten werde und mich dann weiter entscheiden werde. Sie erklärt, dass sie – wenn ich nicht verlegen werde – über eine Ablehnung nachdenken müsse.

Nachdem der Schriftsatz der Bekl.V. in der eAkte eingegangen ist, ruft der Kl.V. an, und erklärt, ihm sei auch der weitere Schriftsatz zugegangen, seine Reise für den kommenden Montag sei schon gebucht, bei einer Terminaufhebung würden also Kosten anfallen, und bittet, den Termin zwecks Fortgangs des Verfahrens nicht zu verlegen“

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte nach dem Telefonat mit Schriftsatz vom 16.05.2025 neuerlich Verlegung und trug zur Glaubhaftmachung vor, ihr Vater sei am 15.05.2025 um 17.45 Uhr verstorben. Ein Bestatter sei beauftragt und mit diesem für Sonntag, 18.05.2025, eine Besprechung vereinbart worden. Die Bestattung solle zwischen Mittwoch und Freitag der Folgewoche stattfinden; es seien weitere Termine mit der Friedhofsverwaltung und dem Pfarrer zu vereinbaren. Sie könne als Einzelanwältin keinen anderen Kollegen mit der Terminswahrnehmung beauftragen, zumal es aus der Sitzung heraus ggf. telefonischer Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Mandantin bedürfe, die ein anderer Kollege so nicht vornehmen könne. Die Richtigkeit der Angaben wurde anwaltlich versichert. Mit Verfügung vom 16.05.2025 lehnte die Vorsitzende eine Terminverlegung neuerlich ab. In der Verfügung heißt es.

„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Y, hiermit spreche ich Ihnen mein Beileid aus.

Leider kann aber eine Terminverlegung nicht erfolgen. Eine Verhinderung für Montagvormittag ist nicht dargetan. Wie telefonisch besprochen, bestünde die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden und einen Klageabweisungsantrag stellen zu lassen – zumal die überschaubare Sache ausgeschrieben ist, das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet ist und die Beklagte weder den Antrag zu lit.a) anerkennen möchte noch Vergleichsgespräche zielführend erscheinen. Zudem hat der Klägervertreter telefonisch erklärt, die Reise sei bereits gebucht, so dass bei einer Terminverlegung entsprechende Kosten anfallen würden.“

Am 18.05.2025 ging um 14.59 Uhr bei dem LG ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht ein. Am 19.05.2025 fand die mündliche Verhandlung statt; es erging ein Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte.

Das LG hat dann am 06.08.2025 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommen nur solche objektiven Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer ZPO, 35. Auflage, § 42 Rn. 8 und 9 m.w.N.). Unerheblich ist demgegenüber, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56).

Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschluss vom 03.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 11 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn die in der Ablehnung eines Terminverlegungsantrages liegende Verletzung der Verfahrensgrundrechte einer Partei auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit aus Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck erweckt, der Richter stehe ihr nicht mehr unvoreingenommen gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 42; Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 23). In die Entscheidung über die Terminsverlegung sind alle Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls einzubeziehen, beispielsweise die Art des kollidierenden Gerichtstermins und des Zeitpunkts seiner Bestimmung, die Besonderheiten der Mandatsbeziehung oder den Termin durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3384 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZB 58/21, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZR 47/23 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Ob eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt zumutbar ist, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des verhinderten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Ablehnungsgesuch bereits deshalb als begründet, weil jedenfalls die zweite Zurückweisung des Verlegungsantrags am 16.05.2025 aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken konnte, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers an der Durchführung des Verhandlungstermins Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben und hierdurch das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt werden würde, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar war.

a) Soweit es in der Zurückweisung des Verlegungsantrags heißt, eine „Verhinderung für Montagvormittag“ sei nicht dargetan, ist dies in Ansehung des vorausgegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 16.05.2025 und des von der abgelehnten Vorsitzenden Richterin abgefassten Telefonvermerks bereits offensichtlich unzutreffend, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Vermerk – wie die Beklagte geltend macht – unvollständig ist. Wie in dem ca. 20 Stunden nach dem Tod des Vaters der Beklagtenvertreterin abgefassten Schriftsatz hinreichend deutlich erläutert wurde und überdies ohne weiteres nachvollziehbar ist, waren mit Blick auf die möglicherweise bereits am Mittwoch, 21.05.2025, stattfindende Bestattung zahlreiche Termine zu koordinieren und wahrzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass hierbei der Termin mit dem Bestatter, der am Sonntag, 18.05.2025, stattfinden sollte, entscheidend für sämtliche weiteren Absprachen mit den übrigen von der Beklagtenvertreterin benannten (allgemein üblichen) Stellen sein würde und es der Beklagtenvertreterin damit am Nachmittag des 16.05.2025 nicht zuletzt wegen des anstehenden Wochenendes nicht möglich war, einen konkreten Zeitplan für die nächsten Tage bis zur Bestattung vorzulegen. Gleichwohl war hinreichend dargelegt, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund des Todes ihres Vaters und der Planung einer zeitnahen Bestattung bereits aus organisatorischen Gründen gerade mit Blick auf die mehrstündige An- und Abreise der in Stadt1 ansässigen Einzelanwältin am nächsten Wochentag verhindert sein würde, den Termin wahrzunehmen. Zugleich war offensichtlich, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung am Freitag, dem 16.05.2025, weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten und wahrnehmen konnte, noch – inmitten der Vorbereitung der Beerdigung ihres Vaters – sachgerechte, der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche mit der Beklagten oder dem Klägervertreter zu führen in der Lage war.

b) Soweit die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in ihrer Verfügung vom 16.05.2025 neuerlich auf die Möglichkeit der Entsendung eines Unterbevollmächtigten verwiesen hat, lässt die Verfügung zudem nicht erkennen, dass im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung der im Schriftsatz der Beklagten vom 16.05.2025 aufgeführte Umstand beachtet wurde, dass zwecks Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Beklagten Spanischkenntnisse erforderlich seien (Bl. 305 LGA) und nicht jeder Rechtsanwalt über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Da der Verhandlungstermin ausweislich der Ladung als Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet waren, war anzunehmen, dass in dem Termin umfassend zur Sache verhandelt und Vergleichsgespräche geführt werden würden. Die Beklagte hatte daher ein anerkennenswertes Interesse, durch die von ihrem gewählten Prozessbevollmächtigten mit Spanischkenntnissen vertreten zu werden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 21.01.2025 – II ZR 52/24, juris Rn. 16). Die Verfügung vom 16.05.2025 lässt ebenso wenig wie die dienstliche Erklärung der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht vom 22.05.2025 (Bl. 348 d.A.) erkennen, dass diese Besonderheit des Mandatsverhältnisses und das berechtigte Interesse der Beklagten, mit dem Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens in ihrer eigenen Sprache kommunizieren zu können, im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung überhaupt bedacht worden wären.

Soweit mit der Entscheidung über die Verlegung zudem ausgeführt wurde, Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend und die überschaubare Sache sei ausgeschrieben, war aus Sicht einer verständigen Partei in der Rolle der Beklagten zudem zu besorgen, dass das Gericht den als Güteverhandlung in persönlicher Anwesenheit der Parteien mit ggf. anschließendem Haupttermin angesetzten Termin auf einen bloßen Durchlauftermin verengen, hierbei den Inhalt des schriftsätzlich kurz zuvor seitens der Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlags, der bis dahin seitens des Klägers unerwidert geblieben war, gehörswidrig außer Acht lassen und ihr Recht an einer interessengerechten Vertretung durch einen mit dem Sach- und Streitstand vertrauten und ihrer Sprache mächtigen Prozessbevollmächtigten einseitig verkürzen werde.

Zudem lässt sich der Verfügung vom 16.05.2025 nicht entnehmen, wann ein Ausweichtermin frühestens möglich gewesen wäre. Welche konkrete zeitliche Verzögerung sich durch die Verlegung ergeben hätte und welche Überlegungen die abgelehnte Vorsitzende Richterin zu diesem Aspekt in ihre Entscheidung über das Verlegungsgesuch angestellt hat, lässt sich aus der Akte daher nicht nachvollziehen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vorsitzende in ihre Ermessensentscheidung hat einfließen lassen, dass sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte den Prozess mit ihrem – ersten – Verlegungsantrag hätte verschleppen wollen.

c) Selbst wenn man – wie offenbar das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung – annehmen wollte, die vorgenannten Umstände würden bloße Rechtsanwendungsfehler darstellen, welche die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, so wäre das Befangenheitsgesuch jedenfalls deshalb begründet, weil die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht ausweislich beider Verfügungen vom 16.05.2025 und des Telefonvermerks den Verlegungsantrag zum Anlass genommen hat, auf ein Anerkenntnis der Beklagten zur Auskunftsstufe hinzuwirken. Insoweit hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin bereits in ihrer ersten Versagung der Verlegung vom 16.05.2025 ausdrücklich ausgeführt, der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Ausweislich ihrer dienstlichen Erklärung hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in dem Telefonat am 16.05.2025 nähere Vorschläge zum Inhalt eines solchen Anerkenntnisses unterbreitet und die fehlende Bereitschaft zu einem solchen Anerkenntnis in ihrer zweiten Verfügung vom 16.05.2025 (Bl. 309 LGA) neuerlich thematisiert.

Angesichts der konkreten Umstände des hiesigen Falles war zu besorgen, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Verzicht auf die gegen den Klageantrag insoweit erhobenen Einwänden abhängig machen werde und hierbei unter Verletzung ihrer prozessualen Fürsorgepflicht in der konkreten Gesprächssituation am 16.05.2025 unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut haben könnte.

Jedenfalls in der Gesamtschau mit den unter a) und b) aufgeführten Umständen liegt in diesem Verhalten insgesamt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu begründen.  Auf die weiteren von der Beklagten zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände kommt es nicht mehr an.

Wieder: Wenn die Kerzen am Adventskranz brennen, oder: Bitte nicht ablenken lassen

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Und dann haben wir heute den 1. Weihnachtstag 2025. Da ist es immer schwierig, passende Beiträge zu finden. Ich suche jedes Jahr an allen möglichen Stellen nach Entscheidungen, die passen könnten und habe keinen Erfolg. So auch in diesem Jahr.

Daher auch in diesem Jahr – getreu dem Spruch: Alle Jahre wieder – das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98  -, über das ich schon ein paar Mal berichtet habe. Die Entscheidung passt und so begründe ich dann eben eine Tradition 🙂 .

Zur Erinnerung: In der Entscheidung geht es um die Folgen eines Adventskranzbrandes am 1. Weihnachtsfeiertag. Da werden am 1. Weihnachtstag die Kerzen am Adventskranz angezündet und dann passiert das, was man nun am 1. Weihnachtstag gar nicht braucht. Denn: es kommt, wie es kommt, so auch in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall. Da heißt es:

„…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

Ich habe dazu ja schon früher geschrieben:

„Schön vorsichtig formuliert hat das OLG: „“… und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“. Das lässt, manche Deutungen zu 🙂 🙂 🙂 . “ Und bei den Deutungen bleibt es.

Noch einen schönen 1. Weihnachtsfeiertag. Morgen geht es „normal“ weiter. Wer rastet, rostet.

StPO III: Voraussetzungen der Notveräußerung, oder: Verderb, erheblicher Wertverlust, erhebliche Kosten

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Und dann als letzte Entscheidung vor Weihnachten noch der OLG Hamm, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 Ws 241/25.

Es geht in der Entscheidung um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Notveräußerung. Betroffen waren davon zwei Pkws. Das AG hatte in dem Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen den Vermögensarrest in Höhe von 1.009.176,70 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten an angeordnet. Nachdem der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßiger Betruges verurteilt und gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.013.776,36 EUR angeordnet worden war, wurden am 22.11.2923 in Vollziehung des Vermögensarrests gepfändet.

Für diese wurde dann später die Notveräußerung angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer als Beschwerde auszulegenden Eingabe. Während des Beschwerdeverfahrens wird die Notveräußerung erfolgreich durchgeführt.

Hierauf beantragt der Angeklagte u.a. festzustellen, dass die erfolgte Notveräußerung rechtswidrig war. Zur Begründung wird neben Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 111p StPO ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens und vor Ablauf der dem Verteidiger vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist Fakten geschaffen und hierdurch die Einwendungsmöglichkeiten des Angeklagten konterkariert. Es sei gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen worden.

Die Beschwerde hatte beim OLG Erfolg:

„Die nach §§ 304 Abs. 1, 111p Abs. 5, 162 StPO statthafte Beschwerde gegen die Anordnung der Notveräußerung ist nach § 306 Abs. 1 StPO zulässig erhoben und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Notveräußerung.

1. Die Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer fortbestehenden Beschwer, sodass ihnen die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits tatsächlich oder rechtlich erledigten Entscheidung an sich fremd ist (Reichenbach in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 296 StPO, Rn. 14 m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme weiterverfolgt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn die erledigte Maßnahme mit fortbestehenden Wirkungen einhergeht oder in Fällen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27-44, Rn. 49).

Vorliegend besteht ein nach wie vor fortwirkender Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG. So wird durch die Notveräußerung in das Sacheigentum an den beiden Fahrzeugen des Beschwerdeführers eingegriffen, da durch ihre Durchführung sein Eigentum an den Sachen durch das Eigentum an dem Veräußerungserlös ersetzt wird. Zwar muss er hierdurch nicht notwendig einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden – wie der vorliegende Fall nahelegt -, aber die Ersetzung seines Sacheigentums durch den Veräußerungserlös greift in seine grundrechtlich geschützte Position ein, mit seinem Sacheigentum (im Grundsatz) nach eigenem Belieben zu verfahren.

2. Die Notveräußerung stellt sich im Ergebnis als rechtswidrig dar.

a) ….

b) ….

c)  Jedenfalls aber lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen und mit den Erwägungen des Landgerichts nicht feststellen.

Die Notveräußerung kann nach § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet werden, wenn der Verderb oder ein erheblicher Wertverlust des gepfändeten Gegenstands drohtoder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

aa) Ein Verderb der Kraftfahrzeuge steht nicht in Rede.

bb)  Feststellungen zu einem drohenden erheblichen Wertverlust lassen sich auf der Grundlage des Akteninhalts nicht treffen.

Feststellungen zu einem aufgrund fortschreitenden Fahrzeugalters für sich genommen eintretenden Wertverlust lassen sich auf der Grundlage der Gutachten oder anderweitigen Erkenntnisse nicht treffen. Es ist mangels sachverständiger Aussagen hierzu bislang nicht feststellbar, ob es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt, die auch ohne weitere Abnutzung grundsätzlich durch Alterung in nennenswertem Ausmaß an Wert verlieren oder eher wertstabil sind. Auch das Ausmaß eines etwaigen drohenden Wertverlusts lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen in keiner Weise quantifizieren.

Soweit das Landgericht auf einen Wertverlust durch lange Standzeiten abstellt, der gerichtsbekannt sei, geht dies vorliegend fehl. Eine etwaige Sachkunde der Kammer in der Bewertung von Kraftfahrzeugen liegt nicht nahe und ist jedenfalls im angegriffenen Beschluss nicht dargelegt. Nach beiden vorliegenden Gutachten sind – in nicht näher quantifiziertem Umfang -Standschäden schon bei der Wertermittlung berücksichtigt. Ohne weitergehende Aufklärung der in die Wertermittlung bereits eingepreisten Standschäden und Abgrenzung von konkret in bestimmten Zeiträumen zu erwartenden weiteren Standschäden verbietet es sich daher mit allgemeinen Erwägungen pauschal erhebliche weitere Standschäden anzunehmen. Hinzu kommt, dass eine weitere Wertminderung durch plattgestandene Reifen und rissiges und poröses Gummi, wie von der Kammer angenommen, bei dem Mercedes GLC 220d schon deswegen fernliegen, weil die Reifen sich nach den Feststellungen des Gutachtens vor der Verschleißgrenze befinden und daher ohnehin einer Erneuerung bedürfen.

cc) Auch die Feststellung, dass die Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge mit erheblichen Kosten verbunden sei, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar belegbar.

Kosten für Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge werden – soweit aktenkundig – überhaupt nicht aufgewandt.

Für die Aufbewahrung fallen pro Fahrzeug nach der Mitteilung der Fa. D vom 2. Juli 2024 offenbar 1,50 € pro Tag und Fahrzeug an, wobei dieses für den Ford Mustang ab dem 27. Dezember 2023 und den Mercedes GLC 220d ab dem 22. Dezember 2023 berechnet wird. Die vorangegangene einmonatige Aufbewahrung der Fahrzeuge wird von der Fa. D offenbar nicht gesondert berechnet, sondern dürfte durch die Abschleppgebühr von 32 € pro Fahrzeug abgegolten sein. Mithin ergeben sich bis zur inzwischen durchgeführten Notveräußerung folgende Aufbewahrungskosten im Verhältnis zum gutachterlich prognostizierten Fahrzeugwert:

Ford Mustang

      Mercedes GLC 220d
Beginn Standgeld

27.12.2023

22.12.2023

Ende Standgeld

13.06.2025

13.06.2025

Summe Standgeld

801,00 EUR

808,50 EUR

Abschleppkosten

32,00 EUR

32,00 EUR

Gesamtkosten

833,00 EUR

840,50 EUR

Fahrzeugwert

16.500,00 EUR

19.500,00 EUR

Anteil Kosten/Wert

5,0%

4,3%

Damit sind jedenfalls bis jetzt keine im Verhältnis zum Wert der Fahrzeuge erheblichen Standkosten angefallen.

Auch ließen sich solche im Zeitpunkt der Anordnung der Notveräußerung mit den von der Kammer angestellten Erwägungen nicht prognostizieren. Die Kammer ging in dem angefochtenen Beschluss – wie sich im Nachgang herausstellte zutreffend – davon aus, dass das Urteil erster Instanz in Kürze zu erwarten war. Die Einlegung einer Revision durch den Angeklagten zu prognostizieren, mag dabei angesichts des Ganges der Hauptverhandlung noch angehen. Aber bereits zu diesem Zeitpunkt die mögliche Standzeit mit der Dauer eines Verfahrens mit Aufhebung, Zurückverweisung und neuerlicher Hauptverhandlung anzusetzen, erscheint jedenfalls vor der Abfassung des Urteils verfehlt. Selbst bei zutreffender Prognose des Urteilsspruches zum 1. April 2025 und einer großzügig prognostizierten Dauer des Revisionsverfahrens von einem Jahr ergäbe sich noch kein Kostenanteil von 10% des Fahrzeugwertes:

Ford Mustang

      Mercedes GLC 220d
Beginn Standgeld

27.12.2023

22.12.2023

Ende Standgeld

01.04.2026

01.04.2026

Summe Standgeld

1.239,00 EUR

1.246,50 EUR

Abschleppkosten

32,00 EUR

32,00 EUR

Gesamtkosten

1.271,00 EUR

1.278,50 EUR

Fahrzeugwert

16.500,00 EUR

19.500,00 EUR

Anteil Kosten/Wert

7,7%

6,6%