Schlagwort-Archiv: Mosaiktheorie

StPO I: Auskunftverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Konkrete Drohung strafrechtlicher Verfolgung?

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

In der Berichterstattung gibt es heute noch einmal StPO-Entscheidungen. Heute kommen die aber nicht vom BGH, sondern „aus der Instanz“.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 Ws 152/25 – mit dem das OLG zum Auskunfstverweigerungsrecht (§ 55 StPO) eines Zeugen Stellung genommen hat.

Der Zeuge, gegen den früher eine Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG anhängig war, das aber inzwischen eingestellt ist, soll nun gegen den Angeklagten aussagen. Der Zeige hat sich aber auf § 55 StPO berufen. Den deswegen gestellten Antrag auf Anordnung von Beugehaft hat das LG abgelehnt. Das OLG folgt dem:

„2. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung i. S. von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste -, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (BGH StV 199, 351 – 352; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, juris).

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, 2839, 2840; BGH NStZ 1999, 415, 416; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 1Ws 274/02 – ; OLG Koblenz StV 1996, 474, 475; KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 -, juris). Denn andernfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein (und eine falsche Verdächtigung des anderen enthalten oder – umgekehrt – eine strafvereitelnde Zielrichtung gehabt haben), ohne weiteres jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. OLG Karlsruhe OLGSt § 55 StPO Nr. 2; OLG Koblenz aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf §55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters (vgl. KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 55 Rn. 7a), dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377; KG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 4 Ws 51/13, juris). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat (vgl. OLG Celle a.a.O.). Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BGHSt 10, 104, 105), weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 07. Mai 2013, a.a.O., m.w.N.)

Selbst wenn hiernach eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge gemäß §55 Abs.1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, 07. Juli 2005 – StB 12/05, 04. März 2010 – StB 46/09; juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen („Name 01“) stehe ausnahmsweise ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, nicht zu beanstanden. Dem Beschluss der Kammer vom 12. November 2025 ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Akteninhalt – einschließlich des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens (426 Js 18149/25) – sowie das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme ausgewertet und umfassend gewürdigt hat. Bei seiner Entscheidung hat es zutreffend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass bei der Befragung des Zeugen zu dem Tatvorwurf der versuchten Erpressung auch erforderlich sei zu klären, was herausverlangt werden sollte. Da es sich dabei um die bereits erwähnte SIM-Karte mit Kontakten zu mutmaßlichen Betäubungsmittelabnehmern gehandelt haben soll, wäre eine Aussage des Zeugen ohne Nennung der Hintergründe kaum möglich. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin („Name 02“) zur selben Tatzeit und am selben Tatort, wie in der Anklageschrift vom 11. Juli 2025 unter Ziffer 5. und 6. beschrieben, – nämlich am 24. Januar 2024 im Bereich („Ort 01“) – mit dem Zeugen („Name 01“) getroffen haben soll, um von ihm Betäubungsmittel zu erhalten. Somit steht die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem potentiell strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Beschwerdegegner ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 26. Mai 2025 eingestellt wurde, da damit kein Strafklageverbrauch eingetreten ist und das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Da dem Zeugen aus den obigen Erwägungen bereits ein vollständiges Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit der Aussage aufgrund einer möglichen fehlerhaften Belehrung des Zeugen nicht mehr an.“

HV III: Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Keine Beanstandung der unterlassenen Ladung

Bild von Alexa auf Pixabay

Und dann habe ich heute noch einen Beschluss des LG Kiel, und zwar den LG Kiel, Beschl. v. 19.03.2025- 11 NBs 593 Js 31323/22  – in dem das LG sich zur Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer, einen Zeugen nicht zur Hauptverhandlung zu laden, weil dem Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, äußert.

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden hatte sich die Staatsanwaltschaft gem. § 238 Abs. 2 StPO gewendet, aber ohne Erfolg. Das LG hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung über die Entscheidung des Vorsitzenden den Zeugen nicht zu laden und diesem ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zuzugestehen, als unzulässig angesehen:

„1. Nach § 238 Abs. 2 StPO sind nicht sämtliche prozessualen Verhaltensweisen des Vorsitzenden, sondern allein dessen sachleitungsbezogenen Anordnungen der Beanstandung durch Verfahrensbeteiligte zugänglich. Der Begriff der „Anordnung“ erfasst im Kern Verfügungen, mit denen der Vorsitzende einem Verfahrensbeteiligten ein bestimmtes Verhalten ge- oder verbietet. Das schlichte Unterlassen einer Maßnahme wird nicht als Anordnung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eingestuft (vgl. hierzu Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 9. Auflage, 2023, § 238 StPO, Rn. 11 und 12, mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Vorsitzende es unterlassen hat, den Zeugen pp. zu laden, da er davon ausgeht, dass diesem ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht. Bei dem Unterlassen einer Maßnahme handelt es sich – wie dargestellt – nicht um eine Anordnung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO, so dass der Antrag unzulässig ist.

Sofern in der Beanstandung der Staatsanwaltschaft eine Beweisanregung zu erblicken sein sollte, den Zeugen pp. zu laden, ist dieser nicht nachzukommen, da dem Zeugen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht. Der Zeuge pp. hat über seinen Verteidiger gegenüber dem Vorsitzenden telefonisch erklärt, dass er von diesem – wie bereits vor dem Amtsgericht Norderstedt – Gebrauch mache. Angesichts dieser Erklärung des Verteidigers des Zeugen ist sicher zu erwarten, dass dieser sich auch im Rahmen einer Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und hiervon auch nicht abrücken wird.

Zwar ist der Zeuge  rechtskräftig verurteilt; ihm steht gleichwohl ein Auskunftsverweigerungsrecht zu.

Es wäre mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (zum Ganzen auch im Folgenden: BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. In eine solche Gefahr geriete der Zeuge dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste -, die sie gem. § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte. Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen.

Es steht aufgrund der polizeilichen Ermittlungen nicht nur denktheoretisch im Raum, dass der Zeuge pp. mit dem Angeklagten Taten begingen, die bisher nicht strafrechtlich verfolgt wurden und die nach dem BtMG strafbar wären. So geht die Polizei aufgrund der Auswertung von Encrochat-Daten davon aus, dass der Angeklagte und der Zeuge pp. mindestens seit 2020 gemeinsam Betäubungsmittelgeschäfte gemacht haben. Allein die Angaben des Zeugen pp. zu der hier gegenständlichen Tat würden den Verdacht weiterer gemeinsamer Straftaten erhärten und zur Einleitung weiterer Strafverfahren auch gegen den Zeugen pp. führen.

Der Zeuge pp. müsste zudem damit rechnen, dass der Angeklagte seinerseits Angaben über weitere Drogengeschäfte macht und damit den gegen den Zeugen pp. bestehenden Tatverdacht zusätzlich erhärten könnte. Auch diese Gefahr besteht nicht nur theoretisch, weil im Bereich der Betäubungsmitteldelikte § 31 Nr. 1 BtMG dem Täter für eine über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehende Aufklärung der Straftat Strafmilderung verspricht. Besteht die konkrete Gefahr, dass der Zeuge pp. durch die Preisgabe einer etwaigen Beteiligung des Angeklagten weitere, noch verfolgbare, eigene Delikte offenbaren, also Auskünfte über „Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude“ (vgl. BGH, NJW 1999, 1413) geben und damit zugleich potenzielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müssten, so ist ihnen die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar.“