Kategoriearchiv: OLG

OWi II: Wirksame Unterzeichung des (OWi-)Urteils, oder: Aus Buchstaben bestehendes Gebilde erkennbar?

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Die zweite Entscheidung stammt dann auch aus einem Bußgeldverfahren, hat aber ggf. auch in Strafverfahren Bedeutung. Es geht nämlich mal wieder um die „richtige“ Unterschrift.

Dazu sagt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 ORbs 188/25:

„a) Die richterliche Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil genügt den Anforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Unterschrift der handschriftlich angebrachte bürgerliche Name ist, wobei der Schriftzug zwar nicht lesbar sein, aber doch noch als „Schriftzug“ – als ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde – erkennbar sein muss. Bloße Striche oder geometrische Figuren genügen nicht. Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen jedenfalls in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BGHSt 12, 317; OLG Oldenburg MDR 1988, 253; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2012, (2 B) 53 Ss-OWi 37/12 (30/12); ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 675/19 (398/19); Senatsbeschluss vom 16. Februar 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18)).

Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich zudem aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. statt vieler: BGH NJW 1985, 1227; BGH NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607). Diese Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch die Bußgeldrichterin bzw. den Bußgeldrichter.

Die hier zu beurteilende Unterschrift ist jedenfalls in einer Gesamtschau ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO auszugehen:

Der Schriftzug ist hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. statt vieler: OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Der Anfangsbuchstabe ist als „… (Buchstabe 01)“ ebenso noch hinreichend zu erkennen wie der Folgebuchstabe „… (Buchstabe 02)“. Ohne Zweifel stammt das Urteil von der Richterin, die die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025, alle während des Verfahrens gefassten Beschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in ähnlicher Weise unterzeichnet. Der Schriftzug der Unterzeichnenden ist dem Senat darüber hinaus auch aus zahlreichen anderen Straf- und Bußgeldverfahren bekannt und kann eindeutig der erkennenden Tatrichterin – Richterin am Amtsgericht … (Name 01) – zugeordnet werden. Auch spricht nichts dafür, sie habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung ihres Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.

Unter Zugrundelegung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.“

OWi I: Akteneinsicht in eine elektronische Bußgeldakte, oder: Übersendung einer pdf-Datei mit Foto

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Und dann heute die erste Lieferung von OWi-Entscheidungen. Die erste der drei Entscheidungen kommt aus einem Bußgeldverfahren, die vom OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25 – angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Denn nach Auffassung des OLG ist es nicht zu beanstanden, wenn auch in eine bei Gericht elektronisch geführte Akte, die Fotos enthält, Einsicht durch Übersendung einer pdf-Datei der Akte gewährt wird.

Mit der Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, beanstandet, dass die in der Akte befindlichen Fahrerfotos nicht im jpg-, sondern im pdf-Format übermittelt worden seien. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen, in seiner Verwerfungsentscheidung aber die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erläutert. Das OLG führt aus:

„3. Der Senat nimmt die aufgeworfene Fragestellung zum Anlass, sich mit den Regelungen der Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte grundsätzlich auseinanderzusetzen.

Die Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte richtet sich zunächst nach den Regelungen der §§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO. Hierbei sieht die auf Grundlage von § 32f Abs. 6 S. 1 StPO entstandene Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV), die nach § 1 Abs. 2 Nr.1 auch für Bußgeldakten der Behörden gilt, vor, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung des Repräsentats zum Abruf (§ 2 Abs.1 S. 1 StrafAktEinV) oder durch Übersendung des Repräsentats über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt (§ 3 S. 1 StrafAktEinV). In Hessen wird regelmäßig von der zweiten Alternative Gebrauch gemacht und die Bußgeldakte über das besondere Anwaltspostfach an Verteidiger übermittelt.

Was das Repräsentat ist, regelt § 2 Abs. 2 S. 1 Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV) (vgl. auch zur gleichlautenden Regelung in § 9 Abs. 3 der hessischen Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV) für gerichtliche Akten): Inhalte der elektronischen Akte müssen jederzeit als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat.

Hintergrund der Umwandlung ist die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöht die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format hat sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt, der auf allen Computersystemen gelesen werden kann, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Soweit die Wiedergabe eines Inhalts im Repräsentat technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen, § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV. Der Begriff der technischen Unmöglichkeit ist weit zu verstehen und umfasst auch Fälle, in denen bei der Übermittlung als PDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind – beispielsweise bei Dateien eines Tabellenkalkulationsprogramms – oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste entstanden sind – beispielsweise bei Bilddateien von aufwendigen Bauzeichnungen (vgl. Referentenentwurf zur gleichlaufenden Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes, S. 16, Referentenentwurf zur BBußAktFV S. 10 beide über https://www.bmjv.de/ abrufbar).

Da das Repräsentat nur aus dem Akteninhalt gebildet wird, ist von entscheidender Bedeutung, welche Dateien überhaupt Bestandteil der Bußgeldakte sind. Gemäß § 3 Abs. 1 BBußAktFV gelten elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen als Teil der Bußgeldakte, wenn sie bewusst und dauerhaft darin gespeichert wurden. In Hessen ist dies in der Regel der Fall für Beweisfotos der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese werden als Bilddateien im Format JPG oder PNG in der Bußgeldakte gespeichert. Hingegen wird die unausgewertete Falldatei regelmäßig nicht zur Bußgeldakte genommen. Sie ist (digitales) Beweisstück, deren Einsichtsrecht sich nach § 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO richtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. März 2025 – 2 ORbs 233/24, BeckRS 2025, 6679, beck-online).

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-Repräsentat umgewandelt werden, kann die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten bleiben. Bei der Einbettung einer Bilddatei in ein PDF-Dokument werden die Bildinformationen direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleistet, dass die visuelle Information im Repräsentat exakt der Originaldatei entspricht. In diesem Fall ist ein gesonderter Hinweis nach § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV nicht erforderlich.

Wenn Einsicht in die Dateien der elektronischen Akte begehrt wird, welche nicht in das Repräsentat übernommen worden sind, ist dafür analog § 110c S. 1 OWiG, § 32f Abs. 1 S. 2 StPO ein begründeter Antrag erforderlich. Sofern die Einsicht nicht in den Diensträumen erfolgen soll – wie es regelmäßig der Fall sein dürfte -, besteht auch die Möglichkeit bei Darlegung eines berechtigten Interesses analog § 32f Abs. 2 S. 3 StPO eine digitale Kopie der Datei zur Verfügung zu stellen. Dazu stehen grundsätzlich die Möglichkeiten offen, welche die benannten Regelungen für die Übermittlung der PDF-Datei des Aktenrepräsentats vorsehen: Übermittlung eines Datenträgers (§ 6 StrafAktEinV), Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 3 StrafAktEinV) oder Bereitstellen der Datei zum Abruf (§ 2 StrafAktEinV).

Anzumerken ist, dass die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar ist, §§ 110c S. 1 OWiG, §?32f Abs.?3 StPO. Vor diesem Hintergrund ist auch dagegen ein Antrag nach § 62 OWIG nicht statthaft.

Resümierend kann festgehalten werden, dass das beschriebene System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren folgt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20, NJW 2023, 2932).“

AE II: Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand, oder: Wenn überhaupt, unter engen Voraussetzungen

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2025 – 2 Ws 203/25. Gestritten wird um die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand.

Dem Angeklagten G. wird in dem Verfahren, in dem seit April 2025 die Hauptverhandlung läuft, Bestechlichkeit, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Strafvereitelung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in der Zentralstelle für Betäubungsmittelstrafsachen der StA Hannover zur Last gelegt. Dem Angeklagten M.-F. wird Beihilfe zur Bestechung zur Last gelegt.

Die Beschwerdeführer sind als Zeugen für künftige Hauptverhandlungstermine geladen. Die Beschwerdeführer F. und G. sind Kriminalhauptkommissare beim LKA Niedersachsen, der Beschwerdeführer T. ist dort Beschäftigter. Im Tatzeitraum waren sie an Rauschgiftermittlungen beteiligt.

Der Zeugenbeistand hat die Vertretung der drei Beschwerdeführer angezeigt und beantragt, ihm vor den Vernehmungen Einsicht in die Anklageschrift, den Haftbefehl sowie die sie betreffenden Aktenbestandteile zu gewähren. Die Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Gegen ihre Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorsitzende hat eine – auch nur teilweise – Akteneinsicht für den Zeugenbeistand zu Recht abgelehnt.

1. Die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand richtet sich nach allgemeiner Auffassung nach § 475 StPO (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – StB 46/09 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (2/08) -, Rn. 5, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 Ws 228/09 -, Rn. 13, juris). Voraussetzung für die Erteilung – vollständiger oder teilweiser – Akteneinsicht ist deshalb ein berechtigtes Interesse des Antragstellers. Den Grund und den Umfang seines Interesses muss der Antragsteller schlüssig und einzelfallbezogen darlegen, um dem Gericht die erforderliche Prüfung und die Abwägung mit schutzwürdigen Interessen der davon Betroffenen zu ermöglichen (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 475 Rn. 4; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 475 Rn. 17 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 203 VAs 82/21 -, Rn. 9, juris).

a) Allein die Stellung als Zeuge bzw. Zeugenbeistand reicht für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus (BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf a. a. O.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen läuft das Institut des Zeugenbeistandes gemäß § 68b StPO ohne Akteneinsicht nicht „ins Leere“. Vielmehr kann der Zeugenbeistand wesentliche Aufgaben und Befugnisse auch ohne Aktenkenntnis ausüben. Dazu gehört neben der Beratung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten etwa die Anwesenheit während der Vernehmung, die Beanstandung bloßstellender, suggestiver, sachfremder und bereits gestellter Fragen sowie etwaiger Verstöße gegen die Grundregeln der Vernehmung gemäß § 69 StPO, das Hinwirken auf eine richtige Protokollierung, im Einzelfall auch auf einen eventuellen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie das Ausräumen offensichtlicher Missverständnisse (Klengel/Müller, NJW 2011, 23 f.). Diese Befugnisse gewährleisten auch ohne Aktenkenntnis die Verfahrensrechte des Zeugen auf ein faires Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73 -, BVerfGE 38, 105).

b) Die zur Begründung des Antrages angeführte Kommentarliteratur lässt die bloße Zeugeneigenschaft für die Gewährung von Akteneinsicht ebenfalls nicht ausreichen. Danach soll ein berechtigtes Interesse in besonderen Fällen vorliegen, in denen tatsächlich oder rechtlich schwierige Fragen zu klären sind, der Zeuge zur zutreffenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage ist oder seine persönliche Sicherheit gefährdet ist (KK-StPO/Bader StPO vor § 48 Rn. 18a; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2023, StPO § 68b Rn. 33) und der Zeuge sein berechtigtes Interesse darlegt (Bertheau/Ignor in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 68b Rn. 5). Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Fallgruppenbildung in jeder Hinsicht folgt, denn auch diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor.

Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Zeugen und ihr Beistand ohne die Akteneinsicht „gewissermaßen orientierungslos“ wären, trifft dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Zum einen hat die Strafkammervorsitzende bereits in Aussicht gestellt, die Zeugen kurz vor ihren Vernehmungen darüber zu unterrichten, worauf sie sich vorzubereiten haben. Zum anderen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer als Angehörige des Landeskriminalamtes über den Gegenstand des Verfahrens zumindest in Grundzügen aufgrund der öffentlichen Berichterstattung unterrichtet sind. Der Zeugenbeistand selbst hat sich im Übrigen – worauf der Verteidiger Rechtsanwalt R. zutreffend hingewiesen hat – bereits am ersten Hauptverhandlungstermin in einem Fernsehinterview gegenüber dem N. R. zu dem Verfahren geäußert. In einem Interview mit der H. A. Zeitung hat er zudem Stellung dazu bezogen, wie er sich als aktiver Bundesrichter oder Behördenleiter der Staatsanwaltschaft in einem mit den Anklagevorwürfen in Zusammenhang stehenden Verfahren positioniert hätte. Damit ist die Behauptung einer fehlenden Orientierung über das Verfahren nicht zu vereinbaren.

Auch das Vorbringen, wonach der Angeklagte G. Angehörige des Landeskriminalamtes, „namentlich“ die Beschwerdeführer, des Geheimnisverrates bezichtigt habe, begründet kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht. Ungeachtet der bloß rudimentären Darlegung dieses Gesichtspunktes in der Antrags- und Beschwerdebegründung können die Beschwerdeführer ihre damit zusammenhängenden Rechte auch ohne Akteneinsicht ausüben. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer dienstliche Geheimnisse verraten hätten, ist weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. In Anbetracht ihrer beruflichen Stellung liegt es fern, dass sie nicht in der Lage wären, diesen Vorwurf zu erfassen und bei eventuellen Fragen dazu über die Ausübung ihres Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO zu entscheiden. Ausgangspunkt für ihre diesbezüglichen Entscheidungen sind jeweils die konkret gestellten Fragen und das Wissen des Zeugen selbst, für das es nicht auf die Aktenkenntnis ankommt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (22/07) -, Rn. 5, juris).

Die Position der Beschwerdeführer ist nicht mit der eines Beschuldigten vergleichbar, der sich gegen die von den Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwürfen verteidigen muss. Die sie betreffenden Behauptungen wurden vonseiten des Angeklagten G. erhoben, das Verfahren richtet sich aber nicht gegen sie als Mitbeschuldigte. Anders als im Fall eines Beschuldigten wurden die Verfahrensakten daher nicht geführt, um sie betreffende Entscheidungen vorzubereiten und einen Vorwurf ihnen gegenüber berechenbar zu machen (dazu MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 160 Rn. 48). Als Zeugen haben sich die Beschwerdeführer in diesem Verfahren gerade nicht zu verteidigen. Ihre Aufgabe beschränkt sich vielmehr auf die wahrheitsgemäße Bekundung von Tatsachen innerhalb des Beweisthemas, für die sie keine Bewertung des Akteninhalts vornehmen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; KG, a. a. O.).

c) Ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer folgt auch nicht daraus, dass die Zeugen F. und G. selbst in dienstlicher Tätigkeit – indes in anderen Ursprungsverfahren – Aktenbestandteile angefertigt haben und dienstlich zur Vorbereitung auf die Aussagen verpflichtet sind. Denn eine solche Vorbereitungspflicht besteht nur für Unterlagen, die ihnen bereits ohne weiteres zugänglich sind (Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 161 StGB, Rn. 7). Sie begründet deshalb kein subjektives Recht auf Zugänglichmachung der Informationen.

d) Im Übrigen hat der Senat eine vollständige Durchsicht derjenigen Aktenteile vorgenommen, welche die Beschwerdeführer betreffen. Auch diese Prüfung hat kein rechtlich geschütztes Interesse der Zeugen im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO ergeben, wobei der Senat von näheren Ausführungen in entsprechender Anwendung von § 480 Abs. 3 Satz 4 StPO absieht.

..“

StPO II: Beschwerde gegen Terminierung der HV, oder: Rechtswidrigkeit der Terminsanordnung?

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Im zweiten Posting dann noch einmal etwas zur Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Terminierung der Hauptverhandlung, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 Ws 493/25.

Dem Angeklagten und vier weiteren Mitangeklagten wird Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Die Hauptverhandlung vor der 24. Großen Strafkammer des LG Frankfurt am Main hat am 28.07.2025 begonnen.

Die Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 24.09.2025 wurden durch die Vorsitzende mit den Verfahrensbeteiligten abgesprochen. Mit Schreiben vom 17.04.2025 informierte die Vorsitzende alle Verteidiger der Angeklagten darüber, dass für den Fall, dass die Hauptverhandlung bis zu dem letzten vereinbarten Termin am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden könne, diese jeweils montags fortgesetzt würde, und bat darum, die Termine entsprechend zu reservieren. Dieses Schreiben wurde dem damaligen alleinigen Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt X, am 22.04.2025 per Fax übermittelt.

Mit Beschluss vom 24.04.2024 wurde Rechtsanwalt Y – den Rechtsanwalt X als weiteren Verteidiger vorgeschlagen hatte – dem Angeklagten gemäß § 144 Abs. 1 StPO zur Verfahrenssicherung als weiterer Verteidiger beigeordnet.

In der Ladungsverfügung vom 12.05.2025 wurde angeordnet, dass die Hauptverhandlung ab dem 06.10.2025, jeweils montags, fortgesetzt werde, sollte die Hauptverhandlung am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden. Ob dieser Hinweis in der an die Verteidiger versendeten Terminsladungen enthalten war, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 15.09.2025 teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Hauptverhandlung im Oktober an den Montagen 06.10., 13.10. und 27.10.2025 stattfinde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bereits mit Verfügung vom 12.05.2025 mitgeteilt worden sei, dass die Hauptverhandlung, sollte sie am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden können, ab dem 06.10.2025 jeweils montags fortgesetzt werde. Einen Terminverlegungsantrag die Hauptverhandlungstermine im Oktober betreffend lehnte die Vorsitzende ab, einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Terminanordnung half sie nicht ab. Mit Beschluss vom 16.10.2025 (7 Ws 296/25) hat der 7. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit Verfügung vom 24.09.2025 hat die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten die Hauptverhandlungstermine für November (10.11., 17.11. und 24.11.2025) mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 hat Rechtsanwalt Y beantragt, die Termine vom 10.11.2025 und 17.11.2025 zu verlegen, und sogleich namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen die Terminanordnung betreffend die Termine am 10.11.2015 und 17.11.2025 Beschwerde eingelegt. Im Termin am 06.10.2025 hat die Vorsitzende versucht, die Termine vom 10.11.2015 und 17.11.2025 durch einen Termin am 06.11.2025 zu ersetzen, was aufgrund der Verhinderung mehrerer anderer Verteidiger nicht gelungen ist. Mit Beschluss vom 06.10.2025 hat die Vorsitzende den Terminverlegungsantrag zurückgewiesen und zugleich mit Verfügung vom selben Tag der Beschwerde vom 29.09.2025 – soweit diese als Beschwerde gegen ihren Beschluss auszulegen sei – nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hatte beim OLG (erneut) keinen Erfolg:

„1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft, da es sich bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 S. 1 StPO). Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er – wie vorliegend der Beschwerdeführer – geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 BvQ 87/20, NStZ-RR 2021, 19, beck-online; Senatsbeschluss v. 24.10.2000 – 3 Ws 1101/00). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 16.10.2025, 7 Ws 296/25) fest.Allerdings hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Terminierung ist Sache des Vorsitzenden (§ 213 StPO). Sie unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten. Gleiches gilt für die Zurückweisung eines die Terminierung betreffenden Antrags, der mit der Verhinderung des Verteidigers begründet wird (Senatsbeschluss vom 28. September 2010, 3 Ws 898-900/10).

2. Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Terminierung und die Zurückweisung des Verlegungsantrages als ermessensfehlerfrei.

Die Vorsitzende hat erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in ihrem Ermessen steht und die von ihr getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 06.10.2025 ausführlich begründet. Sie hat dabei zwischen dem Interesse des Angeklagten, durch zwei Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, und den Interessen der Strafrechtspflege abgewogen. Dabei hat sie in ihre Entscheidung eingestellt, dass die Verteidigung des Angeklagten an den fraglichen Terminen im November durch Rechtsanwalt X gesichert ist. Die Vorsitzende hat den Terminplan der Kammer für November offengelegt, der neben den drei hier gegenständlichen Hauptverhandlungsterminen zehn weitere Hauptverhandlungstermine in Haftsachen und somit eine hohe Belastung der Kammer ausweist, und dargelegt, dass eine Verlegung auf den 06.11.2025 wegen der Verhinderung weiterer Verteidiger nicht in Betracht kommt. Diese Erwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, die Termine im November seien mit dem Rechtsanwalt Y nicht abgesprochen worden. Die Vorsitzende hat der Vielzahl der Prozessbeteiligten und der Anzahl der vorgesehenen Hauptverhandlungstage durch eine weiträumige Terminierung Rechnung zu tragen versucht, indem sie die – zum damaligen Zeitpunkt beteiligten – Verteidiger zur Vermeidung von Terminskollisionen bereits am 17.04.2025 um Reservierung sämtlicher Montage ab Oktober 2025 gebeten hat. In der Ladungsverfügung vom 12.05.2025 hat die Vorsitzende angeordnet, dass die Hauptverhandlung ab dem 06.10.2025, jeweils montags, fortgesetzt werde, sollte die Hauptverhandlung am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden. Dass dieser Hinweis offenbar durch ein Büroversehen nicht in die Ladungen aufgenommen wurde, ist der Vorsitzenden nicht anzulasten. Im Übrigen hat der Rechtsanwalt Y am 17.07.2025 ergänzende Akteneinsicht in den gesamten Aktenbestand erhalten und hatte jedenfalls seit dem Schreiben der Vorsitzenden vom 15.09.2025 Kenntnis darüber, dass die Hauptverhandlung jeweils montags fortgesetzt werde.“

Bewährung I: Bedingte Entlassung nach 2/3-Verbüßung, oder: (Un)Günstige Sozialprognose beim Erstverbüßer?

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Und dann auf geht es mit den vorbereiteten Beiträgen während meiner Abwesenheit und dann zugleich auch in die erste volle Woche 2026.

Und heute gibt es dann zwei Entscheidungen zur Bewährun, also StGB. Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2025 – 1 Ws 120/25 – zur Legalprognose bei der 2/3 Verbüßung. Dazu hat das OLG ausgeführt:

„Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach so genannter 2/3-Verbüßung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 2. September 2024, 1 Ws 123/24; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe vorliegend nicht verantwortet werden. Zwar ist bei einem Täter, der – wie hier der Verurteilte bzw. Beschwerdeführer – erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält (statt vieler: KG NStZ-RR 1997, 27 m.w.N; Senat aaO.). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine günstige Sozialprognose ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes auch beim so genannten Erstverbüßer nicht in Betracht kommen kann.

Entsprechend erfährt die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann, unter besonderen Umständen wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung. Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Im vorliegenden Fall kann bislang nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte bereits das Vollzugsziel gemäß § 2 StVollzG, nämlich die Befähigung, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, erreicht hat. Zwar setzt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, sondern es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance hierfür. Eine Chance von derartigem Gewicht kann aber angesichts der bisherigen Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug nicht erkannt werden.

Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer eine noch immer unbehandelte langjährige und verfestigte Alkohol- und Drogensuchproblematik: Er konsumierte regelmäßig die extrem abhängig machenden und somit gefährlichen „harten Drogen“ Kokain und Heroin (hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149; Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 231/18, BeckRS 2018, 33689; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 204 f.) und stand bei Begehung der Anlasstat am 6. Juni 2023 unter Entzugserscheinungen und Suchtdruck (vgl. S. 4 f. UA). Maßgeblich für die Rückfallprognose ist daher der von der Strafvollstreckungskammer in den Blick genommene Fortbestand dieser Problematik. Die erforderliche therapeutische Behandlung der bei dem Verurteilten bestehenden Alkohol- und Drogenproblematik konnte nicht eingeleitet werden. Über die für eine solche Behandlung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt der Verurteilte nicht; die durch die Justizvollzugsanstalt eingeräumte Möglichkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, musste nach vier Monaten abgebrochen werden, da der Verurteilte nicht die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft zeigte. Entsprechend konnte er auch keinen entlassungsvorbereitenden und rauschgiftmissbrauchsaufarbeitenden Maßnahmen zugeführt werden. Wirksame Konfliktbewältigungsstrategien konnten mit dem Beschwerdeführer nicht erarbeitet werden; eine nachhaltige Veränderungsbereitschaft hat er bisher nicht gezeigt. Bei einer unbehandelten Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland fehlen ihm weiterhin die Voraussetzungen, den sich in Freiheit wieder bietenden Konsumgelegenheiten entgegentreten zu können. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse könnte ihm auch die Bewährungshilfe nur äußerst begrenzt Hilfestellung leisten.

Für einen positiven sozialen Empfangsraum ist ebenfalls nichts Belastbares vorgetragen oder ersichtlich; die Absicht des Verurteilten, nach Schweden auszuwandern und dort eine Arbeit aufzunehmen, bleibt vage und lässt jegliche Konkretisierung vermissen. Dessen ungeachtet gelten bei einer Übersiedlung nach Schweden die gleichen Bedenken wie bei einer Haftentlassung in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach alledem kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden, so dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2025 von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.“