Schlagwortarchiv: Abwesenheitsurteil

Gemischt I: Auslieferung wegen Abwesenheitsurteil?, oder: Ladung nur im Wege der Zustellungsfiktion

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Und dann heute gemischte Entscheidung, also von allem etwas 🙂 .

Ich beginne mit OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2025 – 1 OAus 44/25. Am Aktenzeichen erkennt man, dass der Beschluss in einem Auslieferungsverfahren ergangen ist. Es geht um die Zulässigkeit der Auslieferung in den Fällen, in denen dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt. Das OLG hat die Auslieferung als unzulässig angesehen:

„c) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik pp. (Land 01) zur Strafvollstreckung erweist sich dennoch als unzulässig.

Der Umstand, dass das hier maßgebliche Urteil des Amtsgerichts des Amtsgerichts pp. (Amtsgericht 01) vom 13. Juli 2017 in Abwesenheit des Verfolgten erging, führt zur Unzulässigkeit der Auslieferung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG, da ein Ausnahmetatbestand aus § 83 Abs. 2, 3 oder 4 IRG nicht angenommen werden kann. Insbesondere wurde der Verfolgte nicht persönlich zu der Verhandlung geladen, sondern nur im Wege der Zustellungsfiktion. Soweit die Hauptverhandlung laut Angaben in dem Europäischen Haftbefehl im ersten Termin unterbrochen worden ist, wurde er über den Fortsetzungstermin nicht informiert. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der Verfolgte auf andere Weise von dem ersten Verhandlungstermin und dem Fortsetzungstermin tatsächlich Kenntnis erlangte. Der Verfolgte wurde zudem nicht durch einen Verteidiger vertreten. Prozesserklärungen des Verfolgten im Sinne des § 83 Abs. 3 IRG sind nicht mitgeteilt. Schließlich haben die pp. Behörden, denen Gelegenheit auch hierzu gegeben worden ist, eine Verfahrensweise entsprechend § 83 Abs. 4 IRG nicht zugesichert.

Nach den Vorschriften der pp. Strafprozessordnung kann grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen (§§ 540 ff. der pp. Strafprozessordnung). Gemäß Art 540b § 2 der pp. Strafprozessordnung besteht dieses Recht jedoch nicht in den Fällen der Zustellungsfiktion der Ladung (vgl. dazu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.11.2020, 1 AR 22/20, abgedr. bei juris), weshalb hier eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist.

2. Da sich die Auslieferung als unzulässig erweist, ist kein Bewilligungsermessen eröffnet, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten pp. (Name 01) zu versagen.

In Folge der Entscheidung des Europäische Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) ist eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung der avisierten Bewilligungsentscheidung durch den Senat veranlasst, da die Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei, mithin keine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sind. Die im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG veranlasste vollinhaltliche Überprüfung der beabsichtigten Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg führt zu deren Bestätigung durch den Senat. Dies folgt zwingend aus dem Umstand, dass sich die Auslieferung im vorliegenden Fall als unzulässig erweist, wozu auf die vorstehenden Ausführungen zu II. 1. verwiesen werden kann.“

OWi III: Verfahrenshindernis Verfolgungsverjährung?, oder: Ruht die Verjährung nach Verwerfungsurteil?

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Im dritten und letzten Posting des Tages komme ich dann noch einmal auf den KG, Beschl. v. 15.12.2021 – 3 Ws (B) 304/21 – zurück, über den ich schon einmal in Zusammenhang mit der in dem Beschluss behandelten Fahrverbotsfrage berichtet hate (vgl. hier: OWi II: Einige Entscheidungen zu Fahrverbot/Geldbuße, oder: Zeitablauf, Absehen, Urteilsgründe).

Heute geht es um eine verfahrensrechtliche Problematik, zu der das KG auch Stellung genommen hat, nämlich: Verjährungseintritt?

Der Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen datierte vom 04.04.2019. Dagegen legt der Betroffene Einspruch ein. Das AG terminiert die Hauptverhandlung auf den 10.09.2020. In der ergeht am 10.09.2020 ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG. Dem Betroffenen wird mit Beschluss des AG vom 08.10.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Mit Urteil vom 20.05.2021 wird der Betroffene dann verurteilt.

Das KG hat den Eintritt der Verjährung verneint.

„2. Die von Amts wegen im Freibeweisverfahren veranlasste Prüfung ergibt, dass kein Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung besteht.

Insbesondere war zum einen die ab der Handlung am 6. Januar 2019 laufende dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides am 4. April 2019 – wobei die Zustellung am 6. April 2019 und somit innerhalb von zwei Wochen erfolgt ist – noch nicht abgelaufen.

Zum anderen war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils am 20. Mai 2021 die absolute (zweijährige) Verjährungsfrist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) nicht verstrichen. Denn seit dem am 10. September 2020 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Abwesenheitsurteil ruhte die Verfolgungsverjährung. Nach § 32 Abs. 2 OWiG tritt die Verjährung nach Erlass eines Urteils im ersten Rechtszug oder eines Beschlusses nach § 72 OWiG nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein und ist demnach für das gesamte weitere Verfahren gehemmt. Auch ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG löst diese Folge aus, selbst wenn es zu Unrecht erging bzw. – wie hier – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Januar 2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 84/17 -, BeckRS 2018, 1065; OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2008 – 3 Ss OWi 180/08 -, BeckRS 2008, 18098; OLG Köln, Beschluss vom 23. Dezember 1977 – Ss 806/77 -, juris). Denn der Wortlaut des § 32 Abs. 2 OWiG stellt auf den Erlass eines Urteils im ersten Rechtszug ab und unterscheidet nicht danach, ob ein Sach- oder ein Prozessurteil ergangen ist. Eine solche Differenzierung stünde auch dem im Verjährungsrecht geltenden Gebot klarer, einfacher Regelungen entgegen (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.).“

Der EGMR und die Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO).

Der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.2012, III-2 RVs 11/12 – befasst sich mit den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf die Fragen der Berufungsverwerfung im Strafverfahren bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten. Dazu ist schon verschiedentlich diskutiert worden, ob die deutsche Gesetzeslage mit der EGMR-Rechtsprechung vereinbar ist. Das BVerfG hat das in der Vergangenheit verneint. So jetzt auch das OLG Düsseldorf im Beschl. v. 27.02.2012, III-2 RVs 11/12, der folgende Leitsätze hat:

„1. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. September 2009 (EGMR Nr. 13566/06, Pietiläinen gegen Finnland) steht allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, nicht entgegen.

2. Ob die in § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vorausgesetzte Vertretungsmöglichkeit, die sich auf Ausnahmefälle (§§ 234, 411 Abs. 2 StPO) beschränkt, in zulässiger Weise durch konventionsfreundliche Auslegung erweitert werden kann, bedarf mangels schriftlicher Vertretungsvollmacht des Verteidigers keiner Entscheidung.“