Gemischt I: Auslieferung wegen Abwesenheitsurteil?, oder: Ladung nur im Wege der Zustellungsfiktion

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Und dann heute gemischte Entscheidung, also von allem etwas 🙂 .

Ich beginne mit OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2025 – 1 OAus 44/25. Am Aktenzeichen erkennt man, dass der Beschluss in einem Auslieferungsverfahren ergangen ist. Es geht um die Zulässigkeit der Auslieferung in den Fällen, in denen dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt. Das OLG hat die Auslieferung als unzulässig angesehen:

„c) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik pp. (Land 01) zur Strafvollstreckung erweist sich dennoch als unzulässig.

Der Umstand, dass das hier maßgebliche Urteil des Amtsgerichts des Amtsgerichts pp. (Amtsgericht 01) vom 13. Juli 2017 in Abwesenheit des Verfolgten erging, führt zur Unzulässigkeit der Auslieferung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG, da ein Ausnahmetatbestand aus § 83 Abs. 2, 3 oder 4 IRG nicht angenommen werden kann. Insbesondere wurde der Verfolgte nicht persönlich zu der Verhandlung geladen, sondern nur im Wege der Zustellungsfiktion. Soweit die Hauptverhandlung laut Angaben in dem Europäischen Haftbefehl im ersten Termin unterbrochen worden ist, wurde er über den Fortsetzungstermin nicht informiert. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der Verfolgte auf andere Weise von dem ersten Verhandlungstermin und dem Fortsetzungstermin tatsächlich Kenntnis erlangte. Der Verfolgte wurde zudem nicht durch einen Verteidiger vertreten. Prozesserklärungen des Verfolgten im Sinne des § 83 Abs. 3 IRG sind nicht mitgeteilt. Schließlich haben die pp. Behörden, denen Gelegenheit auch hierzu gegeben worden ist, eine Verfahrensweise entsprechend § 83 Abs. 4 IRG nicht zugesichert.

Nach den Vorschriften der pp. Strafprozessordnung kann grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen (§§ 540 ff. der pp. Strafprozessordnung). Gemäß Art 540b § 2 der pp. Strafprozessordnung besteht dieses Recht jedoch nicht in den Fällen der Zustellungsfiktion der Ladung (vgl. dazu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.11.2020, 1 AR 22/20, abgedr. bei juris), weshalb hier eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist.

2. Da sich die Auslieferung als unzulässig erweist, ist kein Bewilligungsermessen eröffnet, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten pp. (Name 01) zu versagen.

In Folge der Entscheidung des Europäische Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) ist eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung der avisierten Bewilligungsentscheidung durch den Senat veranlasst, da die Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei, mithin keine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sind. Die im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG veranlasste vollinhaltliche Überprüfung der beabsichtigten Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg führt zu deren Bestätigung durch den Senat. Dies folgt zwingend aus dem Umstand, dass sich die Auslieferung im vorliegenden Fall als unzulässig erweist, wozu auf die vorstehenden Ausführungen zu II. 1. verwiesen werden kann.“

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