Kategoriearchiv: OLG

Vollzug I: Ablehnung eines Sachverständigen, oder: (Entsprechender) Ausschluss einer Beschwerde

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In die neue Woche, es ist dann schon die 4. KW., geht es mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Zunächst habe ich einen Beschluss des OLG, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 Ws 152/25 (StrVollz). Es geht um die Rechtsmittel bei Ablehnung eines Sachverständigen im Strafvollzugsverfahren.

Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen und Dr. B. aus H. zum Gutachter bestellt. Der Gefangene hat den Sachverständigen wegen Vorbefassung in einem  derzeit laufenden Strafverfahren abgelehnt. Dieses Gesuch hat die Kammer unbegründet zurückgewiesen, da sich eine Besorgnis für eine Befangenheit des Sachverständigen nicht ergebe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gefangenen, die das OLG als unzulässig, weil unstatthaft verworfen hat:

„Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.

1. Für das Verfahren nach § 119a StVollzG gelten gemäß dessen Abs. 6 die Vorschriften über das Verfahren in Strafvollzugssachen im Übrigen zwar nur eingeschränkt. Auch wenn insoweit ein Verweis auf § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG fehlt, finden die Regelungen der StPO gleichwohl ergänzend Anwendung (BT-Drs. 17/9874, S. 29; KG, Beschl. v. 9.2.2016 – 2 Ws 18/16; OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.7.2018 – 1 Ws 255/17 L). Damit richtet sich das Verfahrensrecht für die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen mangels Vorliegen speziellerer Normen nach § 74 StPO sowie den allgemeinen Regelungen des Strafprozessrechts.

2. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach Entscheidungen über die Ablehnung eines erkennenden Richters keiner selbständigen Beschwerde unterliegen, findet bei der Ablehnung eines Sachverständigen keine Anwendung. Denn die Verweisung in § 74 Abs. 1 StPO bezieht sich nur auf die Ablehnungsgründe, nicht auf das Verfahren (OLG Koblenz, VRS 71, 200; Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 68 StPO, Rn. 20).

3. Die Beschwerde ist gleichwohl aufgrund entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig.

a) Danach können nämlich Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46/22, juris).

b) Die entsprechende Anwendung des § 305 Satz 1 StPO ist vorliegend auch geboten. Sowohl für Entscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46-47/22, juris; OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 590; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29. März 2023, 7 Ws 45/23, juris; OLG Hamm, NStZ 1987, 93; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2. Januar 2013, 2 Ws 1/13, juris; OLG Köln, Beschl. v. 17. Juni 2015, 2 Ws 366/15, juris) als auch im Verfahren nach den §§ 109 ff StVollzG (vgl. KG, NStZ 2001, 448) wird von der Rspr. der OLGe eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die der eigentlichen Sachentscheidung vorausgehen, als unstatthaft angesehen, da die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung der Prozessbeschleunigung und -konzentration diene und verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Sachentscheidung verhindern werden sollen. Die Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Verfahren nach § 119a StVollzG im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung (§ 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Die zeitliche Vorgabe würde indessen beeinträchtigt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit zur Verfügung stünde, vorausgehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Verfahren nach § 119a StVollzG getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.“

Reguläre Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs, oder: Berechnung des Minderwertausgleichs

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Im samstäglichen Kessel Buntes liegen dann heute noch einmal zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Das zunächst hier vorgestellte OLG Stuttgart, Urt. v. 28.10.2025 – 6 U 84/24 – äußert sich zum Minderwertausgleich bei Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs. Es hat folgenden Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Minderwertausgleich nach regulärem Ende eines Leasingvertrages. Die Beklagte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, die Beklagten zu 2) und 3) sind dort Partner. Die Beklagte zu 1) leaste bei der Klägerin mit Kilometerleasingvertrag vom 19.6.2019 einen PKW für 36 Monate ab 01.07.2019 bis zum 30.06.2022; das Fahrzeug wurde am 31.08.2022 zurückgegeben. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf insgesamt 17 Positionen, die in einem von der Klägerin eingeholten DAT-​Gutachten dokumentiert und als überdurchschnittliche Reparaturkosten bezeichnet sind, überhaupt und ggf. in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 9.445,00 EUR Minderwertausgleich verlangen kann.

Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.160,00 EUR (gemeint waren wohl 3.160,00 EUR) zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hier dann (nur) die Leitsätze des OLG zur der Entscheidung:

1. Hat der Leasinggeber auf Grundlage eines Kilometer-​Leasingvertrags bei dessen regulärem Ende einen Anspruch auf Ausgleich desjenigen Minderwerts, der auf einer negativen Abweichung des Fahrzeugs von einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand beruht, kommt es für den Minderwert regelmäßig auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Rückgabewert des Fahrzeugs und dem hypothetischen Wert eines Fahrzeugs des fraglichen Alters und der fraglichen Fahrleistung mit üblichen Gebrauchsspuren an.

2. Dabei sind nur solche Mängel des Fahrzeugs als negative Abweichung zu berücksichtigen, die über übliche Gebrauchsspuren in dem Sinne hinausgehen, dass sie entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können, oder dass sie zwar auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstehen können, jedoch von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt werden; dazu rechnen stets Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

3. Zwischen den Reparaturkosten und dem Verlust an Marktwert, den ein Fahrzeug durch die danach berücksichtigungsfähigen Mängel erleidet, besteht ein ausreichend zuverlässiger kausaler Zusammenhang, um aus den Reparaturkosten auf den Wertverlust schließen zu können. Der Leasinggeber kann seinen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts daher im Prozess statt auf die Behauptung absoluter Fahrzeugwerte auch auf Vortrag zu berücksichtigungsfähigen Mängeln nebst Reparaturkosten stützen.

4. Der auszugleichende Minderwert kann jedoch in diesem Fall nicht durch die schlichte Aufsummierung der vollen Reparaturkosten der berücksichtigungsfähigen Mängel berechnet werden, da der am Fahrzeug durch die berücksichtigungsfähigen Mängel entstehende Minderwert nicht dieser Summe entspricht.

5. Vielmehr ist von den Reparaturkostenpositionen jeweils ein Abschlag zu machen. Dieser Abschlag kann sich grundsätzlich an einer standardisierten, Alter, Laufleistung und Fahrzeugtyp berücksichtigenden und den üblichen Wertverlust solcher Fahrzeuge spiegelnden Abwertungskurve orientieren.

6. Jedoch ist regelmäßig das Wertminderungspotential jedes einzelnen Mangels zu berücksichtigen, das zu einer Abweichung von der aus der Abwertungskurve folgenden, pauschalen Betrachtung zwingen kann.

Insolvenz während laufender Kostenfestsetzung, oder: Unterbrechung des Verfahrens?

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Im zweiten Posting geht es dann heute auch um eine Frage, mit der man nicht alltäglich zu tun haben dürfte. Nämlich die Frage, welche Auswirkungen die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten auf ein laufendes Kostenfestsetzungsverfahren hat.

Das LG hatte in seinem inzwischen rechtskräftigen von einer Entscheidung über den gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrag abgesehen und dem Adhäsionskläger die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der insofern notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Das LG hat dann mit Beschluss vom 02.05.2025 die „an den Angeklagten – abgetreten an Rechtsanwältin pp. – zu erstattenden Kosten“ auf 9.232,02 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers, mit der auf die am 01.02.2025 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die nach seiner Auffassung hierdurch gemäß § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahren hingewiesen worden ist.

Hiergegen hat die Verteidigerin des Angeklagten eingewandt, dass vom Insolvenzgericht zugleich die Eigenverwaltung angeordnet worden ist; der Adhäsionskläger könne also nach wie vor über Vermögenswerte verfügen. Auch unter Berücksichtigung von § 464b S. 3 StPO finde § 240 ZPO im Strafverfahren keine Anwendung; zudem passe diese Norm nicht auf die vorliegende Verfahrenskonstellation.

Das OLG Hamm gibt im OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2025 – III-2 Ws 43/25 – der Verteidigerin Recht:

„Sie erweist sich auch als begründet. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Kostenfestsetzungsverfahren bereits vor Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses entsprechend § 240 ZPO unterbrochen worden.

Es ist bereits seit Langem obergerichtlich geklärt, dass § 240 ZPO auch auf Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung findet und ein solches Verfahren sowohl dann als durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen gilt, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZB 195/04 -, juris), als auch dann, wenn – wie vorliegend – die diesbezügliche Rechtskraft bereits eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012 – VIII ZB 79/11 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2018 – 6 W 94/18 -, jew. zit. n. juris; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., 10/2025, § 104 ZPO, Rn. 21.92 m.w.N.). Diese Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern – wie hier – die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2006 – V ZB 93/06 -, juris).

Es ist nicht ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch dann Anwendung finden sollten, wenn die Kostenfestsetzung nach den §§ 464b StPO, 104 ZPO erfolgt, zumal § 464b S. 3 StPO insbesondere für das Verfahren der Kostenfestsetzung ohne Einschränkung auf die Vorschriften der ZPO verweist. Auch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelung des § 240 ZPO sowie seiner Anwendung auf das Kostenfestsetzungsverfahren – mit der Unterbrechung soll auch insofern die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz eines Beteiligten eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, a.a.O., Rn. 7) – bietet keinen Anlass für eine solche Differenzierung (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 25.09.2019 – 31 Wx 126/18 -; OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2012 – II-4 WF 20/12 -, juris, zur Anwendung von § 240 ZPO auf Kostenfestsetzungen in FamFG-Verfahren).

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war daher aufzuheben und deklaratorisch die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens festzustellen. Da eine sofortige Sachentscheidung des Senats aufgrund der Unterbrechung nicht möglich ist, erscheint eine Rückgabe an das Landgericht sachgerecht. Dort wird – sobald die Unterbrechung beendet ist – erneut über den Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.20.2018, a.a.O., Rn. 18).“

M.E. ist die Entscheidung zutreffend. Denn nach § 464b S. 3 StPO sind die Vorschriften der ZPO auf das „Verfahren“ der Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden. Einschränkungen macht § 464b S. 3 ZPO insoweit nicht, so dass auch § 240 ZPO, der die Unterbrechung des „Verfahrens“ im Fall der Insolvenz regelt, anzuwenden ist. Warum das – so die Auffassung der Verteidigerin – für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der StPO nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich.

Zutreffend war es auch, der Verteidigerin die dem Adhäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Denn nach Abtretung des Erstattungsanspruchs handelt es sich nicht mehr um ein vom Angeklagten betriebenes Kostenerstattungsverfahren, sondern um ein Verfahren der Verteidigerin, die daher auch die insoweit beim Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Entstanden ist insoweit eine Gebühr nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG, also eine halbe Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert, der sich nach der Kostenforderung richtet, die im Streit war. Das waren hier die auf 9.232,02 EUR festgesetzten Kosten.

„Stundenlohn“ für den ehrenamtlichen Richter, oder: Wann verdient er eine Verdienstausfallentschädigung?

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Es ist Freitag und dann geht es hier immer „ums Geld“. So auch in diesem Posting, aber es geht nicht um die Vergütung des Verteidigers oder um Kosten(erstattung) für den Angeklagten, sondern um den „Stundelohn“ für einen ehrenamtlichen Richter. Damit befasst sich der OLG Celle, Beschl. v. 18.11.2025 – 2 Ws 277/25. Dem liegt folgender Sachverhalt zugunde:

Der Beschwerdeführer wird in einem seit dem 25.03.2025 andauernden und bereits auf über 50 Hauptverhandlungstage terminierten Strafverfahren als Ersatzschöffe herangezogen. Das LG hat aufgrund seines mitgeteilten Bruttoverdienstes aus dem Jahr 2022 in Höhe von 5.200 EUR einen „Stundenlohn“ von 30 EUR errechnet, auf dessen Basis die Abrechnung erfolgte. Die Strafkammer ordnete in dem Verfahren das Selbstleseverfahren für den Urkundenkomplex „1 Allgemein“ im Umfang von 292 Seiten für den Zeitraum vom 29.04.2025 bis 13.05.2025 und ein weiteres Selbstleseverfahren „2 Stuhr“ im Umfang von 645 Seiten vom 12.06.2025 bis 08.07.2025 an. Hierfür hat der Beschwerdeführer nach Abschluss beider Selbstleseverfahren mit einem Antrag vom 07.07.2025 eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall von insgesamt 40 Stunden beantragt.

Die Kostenbeamtin des LG hat insgesamt nur 287 EUR festgesetzt. Sie ist dabei von einem „Stundenlohn“ von 7 EUR festgestzt. Dem ist die Strafkammer der gefolgt.Die zugelassene Beschwerde des ehrenamtlichen Schöffen hatte keinen Erfolg. Auch das OLG geht von einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG in Höhe von 287 EUR aus:

„1. Der Beschwerdeführer geht zunächst fehl in der Annahme, das Landgericht Verden sei bisher der Auffassung gewesen, dass das Selbstleseverfahren grundsätzlich nicht entschädigungsfähig sei. Im Gegenteil ist die Kammer zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO um eine Heranziehung des ehrenamtlichen Richters im Sinne des § 16 JVEG handelt und hat eine entsprechende Entschädigung für die Zeitversäumnis festgesetzt.

Ehrenamtliche Richter sind auf Basis des Vierten Abschnittes des JVEG (§§ 15 ff. JVEG) für ihre Heranziehung zu entschädigen. Hierzu zählt jede zeitliche Inanspruchnahme der Person, was in jedem Fall für die zeitliche Inanspruchnahme für die öffentliche Hauptverhandlung gilt, aber auch begleitende Tätigkeiten, wie das das Aktenstudium im Selbstleseverfahren (BeckOK GVG/Goers, 28. Ed. 15.8.2025, GVG § 55 Rn. 6; Börner ZStW 2010, 157 (183); Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 55 GVG, Rn. 1). Vor dem Hintergrund, dass der ehrenamtliche Richter wie die Berufsrichter nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO im Selbstleseverfahren verpflichtet ist, vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis zu nehmen, können keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Anordnung des Selbstleseverfahrens mit der Pflicht zur Selbstlesung um eine Heranziehung seitens des Gerichts handelt. Durch die Möglichkeit der Vereinfachung des Beweisverfahrens soll lediglich die Dauer der Hauptverhandlung verkürzt werden, für den ehrenamtlichen Richter verlagert sich in der Folge die Beweisaufnahme aus dem Gerichtssaal in sein privates Umfeld. Da er zur Selbstlesung verpflichtet ist, steht diese einer Heranziehung für die Beweisaufnahme in einem Hauptverhandlungstermin gleich.

3. Zu Recht hat das Landgericht aber keine Verdienstausfallentschädigung festgesetzt. Einem ehrenamtlichen Richter ist eine Verdienstausfallentschädigung gemäß § 18 JVEG grundsätzlich nur zu gewähren, wenn sich sein Arbeitseinkommen durch die Heranziehung zum Richteramt tatsächlich mindert.

a) Gemäß § 18 JVEG haben ehrenamtliche Richter – neben der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG – einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall. Der Begriff des Verdienstausfalls wird dabei vom Gesetz nicht näher definiert. Es gilt aber nichts anderes, als was im Verhältnis zwischen § 20 und § 22 JVEG bei der Entschädigung von Zeugen zu beachten ist, sieht man davon ab, dass im ersteren Fall die Entschädigungsregelungen kumulativ, im letzteren Fall aber alternativ sind. Eine wortlautorientierte Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass dem Schöffen aufgrund der Heranziehung zum Richteramt jedenfalls Teile seines Verdienstes ausgefallen sein müssen, es mithin zu einer Reduzierung von Arbeitseinkommen gekommen sein muss. Dieses Verständnis entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Die Gesetzesbegründung zu § 18 JVEG verweist auf die inhaltsgleiche frühere Regelung in § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (BT-Drs. 15/1971, S. 185). Den Gesetzmaterialien zu dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der ehrenamtliche Richter nur für einen tatsächlich erlittenen und nachgewiesenen Verdienstausfall zu entschädigen sein soll. Mit dem 1957 verabschiedeten Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten, mit dem der Anspruch von Verdienstausfall erstmals durch förmliches Gesetz geregelt wurde, hat der Gesetzgeber gerade für die Fälle, in denen ein ehrenamtlicher Richter keinen konkreten Verdienstausfall „nachweisen“ kann, die vorher im Entschädigungsrecht der ehrenamtlichen Richter unbekannte Entschädigung für Zeitversäumnis eingeführt (vgl. BT-Drs. II/3099, S. 9). Der Gesetzgeber ging hierbei – wie in weiteren, zeitgleich verabschiedeten Gesetzen zur Regelung von Verdienstausfall anderer an Gerichtsverfahren Beteiligter – wie selbstverständlich davon aus, dass ein Verdienstausfall nur dann zu entschädigen ist, wenn dieser tatsächlich erlitten worden ist (ausdrücklich so für die Entschädigung von Zeugen im zeitgleich verkündeten Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen BT-Drs. II/2545). Es besteht kein Anlass zu einer anderen Auslegung der Vorschrift. Denn die Entschädigungsregelungen des JVEG stellen keinen Schadensersatz dar. Verdienstausfall und Zeitversäumnis sind daher nicht normativ, sondern jeweils rein tatsächlich zu bewerten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2014, L 1 Sv 1/12B; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2005 – 3 Ta 31/05). Letztlich stellt die Ausübung des Schöffenamtes ein Ehrenamt da, was regelmäßig auf Kosten der Freizeit geht. Die damit verbundenen (Zeit-)Einbußen werden durch die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 16 abgegolten. Für einen Arbeitnehmer besteht für die Fälle, in denen das Ehrenamt mit der gegenüber einem Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden zeitlich gebundenen Dienstpflicht kollidiert, ein Entschädigungsanspruch für tatsächlich erlittenen Verdienstausfall nach § 18 JVEG (Senat, Beschl. v. 10.02.2022, 2 Ws 20/22).

Die Heranziehung zu den gesetzlich bezeichneten Aufgaben des ehrenamtlichen Richters kann nur dann zu einem Anspruch nach § 18 JVEG führen, wenn diesem die Möglichkeit, Einkommen in dieser Zeit zu erzielen, entgeht und sich deshalb eine bleibende Einkommensminderung einstellt. (LSG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.3.2014 – L 1 SV 1/12 B, BeckRS 2014, 68100; BeckOK KostR/Bleutge, 50. Ed. 1.9.2025, JVEG § 18 Rn. 4). Ein Verdienstausfall kann daher nur dann eintreten, sofern die Heranziehung während der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit erfolgt (NK-GK/Stefanie Simon/Ralf Pannen, 3. Aufl. 2021, JVEG § 18 Rn. 2, beck-online). Er wird insoweit nicht für Stunden gewährt, sondern allein für geldbetragsmäßig nachgewiesenen Verdienstausfall (LSG Sachsen BeckRS 2011, 69126; BeckOK KostR/Bleutge, 50. Ed. 1.9.2025, JVEG § 18 Rn. 6). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass, soweit der Berechtigte in seiner dienst- oder arbeitsfreien Zeit herangezogen wird oder die Arbeitszeit flexibel gestalten kann und grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Arbeit vorzuziehen oder nachzuarbeiten, ihm kein Verdienstausfall entsteht (vgl. BAG, Urteil v. 22.01.2009 – 6 AZR 78/08; LSG Bayern Endurteil v. 29.11.2016 – L 15 RF 34/16, BeckRS 2016, 74697; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Schmidt, 6. Aufl. 2025, JVEG § 22 Rn. 4; OVG Magdeburg Beschl. v. 10.3.2022 – 8 K 2/20, BeckRS 2022, 7550, so auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. März 2005 – 3 Ta 31/05 – juris; OLG Dresden, Beschluss v. 21.03.2016 – 2 Ws 121/16, BeckRS 2016, 115454).

Soweit dies vereinzelt für Fälle kritisiert worden ist, in denen der ehrenamtliche Richter bei seinem Arbeitgeber an einem flexiblen Arbeitszeitmodell teilnimmt und – ähnlich wie hier – vom Arbeitgeber gehalten wird, die durch das Richteramt versäumten Arbeitsstunden vor- oder nachzuarbeiten (vgl. etwa Wolmerath, Anm. zu LArbG Stuttgart v. 7. März 2005 – 3Ta 31/05, juris-PR-ArbR 2/2006 Anm. 3; Natter, AuR. 8/2006, Seite 264), greift die Kritik nicht durch. Denn selbst wenn der Arbeitnehmer – zur Erhaltung seines vollen Arbeitsentgeltanspruchs – nicht völlig aus freien Stücken zu früheren oder späteren Zeiten Anteile seiner Freizeit aufbringt, um die für das Ehrenamt eingesetzte Zeit zu kompensieren, ist er durch das flexible Arbeitszeitmodell im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern bereits insofern begünstigt, als dass ihm diese Möglichkeit überhaupt offensteht. Arbeitet er vor oder nach, erhält er sein volles Arbeitsentgelt. Würde in diesen Fällen auch die Zeit der Vor- oder Nacharbeit gemäß § 18 JVEG entschädigt, stünde der schon von der flexiblen Arbeitszeit begünstigte ehrenamtliche Richter ungleich besser als ein solcher, dessen Arbeitgeber ein flexibles Zeitmodell nicht anbietet und der dem Ehrenamt während normaler, nicht kompensierbarer Arbeitszeit nachgeht. Denn diesem bliebe nur die Verdienstausfallentschädigung, während ihm die Möglichkeit des Erreichens eines vollen Entgeltanspruchs nicht offensteht (Senat, a.a.O.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe konnte dem ehrenamtlichen Richter vorliegend eine Verdienstausfallentschädigung nicht gezahlt werden.

Für einen selbstständig Berufstätigen kann kein anderer Maßstab angelegt werden als für einen Arbeitnehmer, dem in Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Freizeit ein Verdienstausfall nicht zusteht. Muss sich der als ehrenamtlicher Richter tätige Arbeitnehmer bereits bemühen, Einfluss auf die zeitliche Lage seiner Heranziehung zu nehmen und diese möglichst außerhalb seiner Arbeitszeit stattfinden zu lassen, oder die Arbeitszeit zu verlegen (BAG, a.a.O.), hat Gleiches für den selbstständig tätigen ehrenamtlichen Richter zu gelten. Steht die Heranziehung des ehrenamtlichen Richters im Wesentlichen zu seiner eigenen zeitlichen Disposition, kann sich dieser nicht auf einen Verdienstausfall berufen, wenn er die Wahrnehmung der Tätigkeit aus freier Entscheidung in seine Arbeitszeit verlegt. Eine Heranziehung, der sich der Schöffe durch seine ehrenamtliche Pflicht nicht entziehen kann, liegt für den Fall der Selbstlesung nicht per se vor, wenn der Schöffe nicht nachweisen kann, dass er durch die Heranziehung seiner Arbeitszeit verlustig gegangen ist.

Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits frühzeitig angezeigt hat, in der Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit durch die Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine stark beeinträchtigt zu sein, kann die Behauptung, dass die Selbstlesung innerhalb der üblichen Arbeitszeiten vollzogen wurde, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es liegt ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers und in seiner Entscheidung, dass eine Vermögenseinbuße schon nicht entsteht und er „nur“ seine Freizeit für die Tätigkeit, hier die Selbstlesung, einsetzt. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann der Umstand, dass es dem selbstständig Tätigen grundsätzlich möglich ist, zu jeder Zeit zu arbeiten, nicht dazu führen, dass jegliche Stunde, die für das Verfahren aufgewendet wird, als Verdienstausfall verstanden werden muss. Dies würde dem Entschädigungssystem, dass für die Zeitversäumnis eine Entschädigung und daneben für tatsächlich entstandenen Verdienstausfall eine weitere Entschädigung zu zahlen ist, widersprechen.

Die für das Ehrenamt aufgebrachte Zeit im Selbstleseverfahren hatte der Beschwerdeführer – unter Beibehaltung seiner vollen Arbeitszeit- zu anderer Zeit zu erbringen. Damit stand er – wie es dem gesetzgeberischen Leitbild entspricht – einem ehrenamtlichen Richter gleich, der sein Ehrenamt ausschließlich während seiner Freizeit erbringt. Durch die konkrete Heranziehung der frei disponiblen Selbstlesung ohne Bindung an eine Tätigkeit des Schöffen in Form der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung zu üblichen Arbeitszeiten entstand ihm kein Verdienstausfall, sondern lediglich ein Verlust an Freizeit, so dass eine Verdienstausfallentschädigung ausscheidet. Anders als bei der Heranziehung zur öffentlichen Hauptverhandlung ist der ehrenamtliche Richter im Selbstleseverfahren nicht der zeitlichen Terminierung durch das Gericht unterworfen, wodurch eine den Verdienstausfall begründende Kollision mit der Arbeitszeit des Beschwerdeführers ausscheidet.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Selbstlesung in seiner Freizeit durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass dies in Anbetracht des Umfangs des Selbstleseverfahrens nicht möglich gewesen wäre, ergeben sich nicht. Der Senat schließt sich der Einschätzung der Kammer an, dass für die beiden Selbstlesungen ein Umfang und eine Fristsetzung festgelegt wurde, die eine Kenntnisnahme außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich möglich machten. Ohne dass es auf eine konkrete Berechnung einer dem Beschwerdeführer zuzumutenden Lesedauer ankäme, sieht der Senat die von dem Beschwerdeführer für das Selbstleseverfahren „1 Allgemein“ angebrachten und aufgerundeten 21 Stunden in dem Zeitraum vom 29.04.2025 bis 13.05.2025, mithin innerhalb von zwei Wochen, als eine gerichtliche Heranziehung, die zeitlich außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, ggfls. auch am Wochenende, im Ehrenamt zumutbar geleistet werden konnte. Gleiches gilt für die weitere Selbstlesung „2 Stuhr“, für welche der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sogar weniger Zeit in einem noch breiteren Zeitraum von ca. 3 ½ Wochen, nämlich 20 Stunden, aufgewendet hat.“

OWi III: Erlaubte nachträgliche Ergänzung der Gründe?, oder: Herausgabe aus dem inneren Dienstbereich

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Und dann noch etwas vom OLG Köln, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2025 – III 1 Orbs 268/25. Er enthält nichts wesentliche Neues, sondern ruft nur noch einmal in Erinnerung, wann eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe erlaubt/zulässig ist.

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil, das mit der Rechtsbeschwerde angegriffen war, aufgehoben. Zur Begründung heißt es u.a.:

„Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. November 2025, der wie folgt begründet worden ist:

„…..

II.

1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Bereits auf die erhobene Sachrüge ist das Urteil gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 StPO aufzuheben (zu vgl. OLG Celle NZV 2012, 45), da das dem Verteidiger auf richterliche Verfügung vom 21.08.2025 übersandte, für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgebliche, Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 StPO keine Gründe enthält, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vorneherein verwehrt ist.

Die Ergänzung des Urteils durch die nachträglich aufgenommenen schriftlichen Gründe ist unzulässig gewesen und konnte damit nicht zum Gegenstand der Prüfung werden. Nachdem das Gericht die Übersendung des ohne Gründe verfassten Urteils an den Verteidiger verfügt hatte und diese Urteilsfassung durch entsprechende Übersendung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden war, durfte es nicht mehr abgeändert werden (vgl. SenE v. 09.10.2025, 111-1 ORbs 216/25, SenE v. 29.10.2021, 111-1 RBs 295/21; SenE v. 17.04.2020, 111-1 RBs 121/20; SenE v. 11.02.2008, 18 Ss-OWi 4/08 – 16 B; BGH NStZ 2019, 730 f. m. w. N.; OLG Brandenburg VRS 122, 151; OLG Karlsruhe, BeckRS 2023, 39536).

Insoweit lagen auch die Voraussetzungen für eine im Bußgeldverfahren ausnahmsweise mögliche nachträgliche Ergänzung eines Urteils gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nicht vor, weil bereits die erste nicht mit Gründen versehene Urteilsfassung nicht von der Regelung des § 77b Abs. 1 OWiG gedeckt war. Danach kann von einer schriftlichen Begründung des Urteils nur abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht einlegen (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärung ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Vorliegend hat der [Anm. d. Sen.: richtig: die) Betroffene weder im Vorfeld auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet, noch war die Verzichtserklärung – bereits wegen einer Verurteilung zu einer 250 Euro übersteigenden Geldbuße – ausnahmsweise entbehrlich.“

Dem stimmt der Senat zu.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft trotz ihres im Sinne von §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO gestellten Aufhebungsantrages den prozessualen Weg des § 349 Abs. 3 StPO beschritten hat – hierdurch sollte vermutlich der Bitte der Verteidigung um Zuleitung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor einer Entscheidung des Senats entsprochen werden – hindert dies eine Entscheidung des Senats bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Denn die Betroffene wird durch die Senatsentscheidung nicht beschwert.“