Und dann im Gebührenrätsel folgende Frage:
„Hallo!
Ich möchte nicht unbedingt als Geizhals gelten, aber trotzdem: Wird die Dokumentenpauschale nach KV Nr. 9000 Anlage 1 GKG auch dann fällig, wenn mir ein Link per E-Mail zugeschickt wird, mit dem ich mir dann die Akte herunterladen kann (pp-Drive).
Ein Datenträger wurde mir eigentlich nicht zugeschickt, oder?“

Dem Wortlaut nach schon, es handelt sich um „bereitgestellte“ Dokumente bzw. die „Bereitstellung zum Abruf“ von Dateien.
„Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf […]
je Datei 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten […] Dokumente insgesamt höchstens 5€“